Richtlinie zur Förderung der Vereine (Fassung: 06. November 2017)
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- Jasper Brandt
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1 Richtlinie zur Förderung der Vereine (Fassung: 06. November 2017) Grundidee: Ein Gemeinschaftsleben in einer Gemeinde ist ohne die Vereine nicht denkbar. Die Vereine erfüllen eine wichtige gesellschafts-politische Aufgabe. Ein lebendiges Vereinsleben fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl, erweitert das Freizeitangebot und trägt zu einer liebensund lebenswerten Gemeinde bei. Fördergrundsätze: Die Gemeinde fördert nach dieser Richtlinien die örtlichen Vereine bei der Erfüllung ihrer satzungs- oder statutmäßigen Zwecke, wenn sie mindestens alle zwei Jahre eine öffentliche Veranstaltung durchführen auf Wunsch der Gemeinde bei einer Veranstaltung pro Jahr kostenlos mitwirken sonst im öffentlichen Interesse tätig sind Nicht unter diese Förderrichtlinien, soweit sie finanzielle Zuwendungen beinhalten, fallen politische Parteien im Sinne von Art. 21 Grundgesetz Religionsgemeinschaften wirtschaftliche Vereine im Sinne von 22 BGB Fördervereine örtliche oder überörtliche Vereinsbünde (Vereinsringe usw.) Fördergegenstand: Die Gemeinde gewährt nur an die Vereine, nicht an einzelne Abteilungen, folgende Zuwendungen: 1. Zuschüsse für den laufenden Vereinsbetrieb 2. Besondere Zuschüsse, Zuwendungen und Förderungen 3. Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen zur Benutzung durch die Vereine im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten. 4. Zuschüsse für Investitionen Der Golfclub Reischenhof Wain e.v. erhält ausschließlich die Förderung nach Ziffer 1. Ein Zuschuss wird nur bewilligt, wenn der Zweck des Vorhabens dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen gemeinnützigen Aufgabe dient. Die Anträge sind vor Tätigung der Investition, unter Beifügung einer Kostenaufstellung und eines Finanzierungsplanes beim Bürgermeisteramt einzureichen.
2 Für den Fall eines Verkaufes einer geförderten Vereinsanlage verpflichten sich die bezuschussten Vereine in einer abzuschließenden Vereinbarung, der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zum jeweiligen Verkehrswert abzüglich der erhaltenen Zuschüsse einzuräumen. Auf die Auszahlung der Zuschüsse in diesen Vereinsförderrichtlinien besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Gemeinde kann jeweils nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Vereinsförderung betreiben. 1. Zuschüsse für den laufenden Vereinsbetrieb Förderung Pauschal 100,00 pro Jahr Mitgliederabhängiger Betrag 2 pro volljährigem Mitglied (wohnhaft in Wain) Als Bemessungsgrundlage für die jährliche Zahlung dient die Mitgliederzahl zum jeden Jahres. Zur besonderen Förderung der aktiven Jugendarbeit erhalten die Vereine und Organisationen, die im Förderjahr ein regelmäßiges Jugendangebot im Sinne des Vereinszweckes anbieten, für jeden aktiven Jugendlichen (wohnhaft in Wain) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine jährliche Pauschale von 5 Euro. Bei Nichtverwendung der laufenden Fördermittel kann ein Verein seinen Betrag spenden. Dieser Betrag wird entsprechend der Anzahl der Jugendlichen zur Jugendförderung verwendet. 2. Besondere Zuschüsse, Zuwendungen und Förderungen Die Vereine und Organisationen können für besondere Anschaffungen die dem unmittelbaren Vereinszweck dienen (Instrumente, Uniformen, Geräte, Maschinen, Sportgeräte, Sportartikel) auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Der Antrag ist vor der Tätigung der Anschaffung unter Vorlage einer Kostenaufstellung und eines Finanzierungsplanes bis zum eines jeden Jahres bei der Gemeinde einzureichen. Der Zuschuss beträgt i.d.r. 25 % der förderfähigen Kosten (tatsächliche Kosten abzüglich anderweitigen Verbandszuschüssen). Der Fördersatz erhöht sich auf i.d.r. 50 % wenn in den vergangenen 10 Jahren kein Förderantrag gestellt wurde. Für die Ausstattung des gewerblichen Bereiches (Beispiel: Gastronomie) gibt es von Seiten der Gemeinde keinen Zuschuss.
3 Zuwendungen für besondere Veranstaltungen Vereine erhalten anlässlich von Vereinsjubiläen eine Zuwendung in Höhe von 10 Euro pro Jahr des Bestehens, wenn der Verein das Jubiläum in einem größeren Rahmen feiert; höchstens jedoch 1.000,00 Euro. 3. Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen zur Benutzung durch die Vereine im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten Die Gemeinde fördert die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten, außerdem durch die Überlassung gemeindeeigener Gebäude, Räume und Einrichtungen für Übungszwecke und Veranstaltungen mit Übernahme der Heiz- und Energiekosten, Gebäudeversicherungen und Gebäudenebenkosten. Folgende Vereine und Organisationen nutzen gemeindeeigene Gebäude/Räume: Mehrzweckhalle Turnhalle TSV - Fußball TSV - Fitness Kindergartenturnen Kooperation Kindergarten/TSV TSV - Turnen TSV - Leichtathletik TSV - Kooperation Schule-Leichtathletik TSV - Skigymnastik TSV - Turnen mit Behinderten TSV - Eltern-Kind-Turnen TSV - Geräteturnen TSV - Volleyball Tennis Mehrzweckhalle Spiegelsaal OGV Trachtengruppe, Adventsstecken TSV - Physyolates TSV - Aerobic-Kids TSV - Stepkurs TSV - Workout Kurs Pippi Langstrumpf Freunde Wain e.v. Schulgebäude - Klassenraum MGV Rathaus Bürgersaal Musikverein
4 Den Vereinen werden die gemeindeeigenen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Vereine, die anstatt der Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten eigene Gebäude und Anlagen unterhalten, erhalten von der Gemeinde eine Erstattung der Wasser- und Entwässerungsgebühren sowie eine jährliche Gebäude- und Anlagenentschädigung (ausgeschlossen sind Räumlichkeiten für Gastronomiebetriebe). Gebäude- und Anlagenentschädigung: TSV: 600,00 für Gebäude, sowie zusätzlich die Bereitstellung der Materialien zur Pflege und Instandhaltung des Bodens (Sportplätze und Leichtathletikanlagen) nach Bedarf und Absprache. Bei Fremdgeräten und Fremdleistungen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Tennis: 400,00 für Gebäude, sowie zusätzlich die Bereitstellung der Materialien zur Pflege und Instandhaltung des Bodens (Tennisplätze) nach Bedarf und Absprache. Bei Fremdgeräten und Fremdleistungen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde. Schäfers Kulturstadel: 300,00 für Gebäude. OGV: 200,00 für Gebäude. 4. Zuschüsse für Investitionen Grunderwerb Die Gemeinde Wain fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Bau vereinseigener Anlagen durch Mithilfe beim Grunderwerb. Die Gemeinde übernimmt nach Abzug von Zuschüssen Dritter, die Erschließungskosten (Elektro, Wasser, Abwasser, Gas) von vereinseigenen Räumen und Gebäuden auf Gemeindegrundstücken.
5 Vereinseigen Für Neubauten, grundlegende Instandsetzungen, dringende Erweiterungen und Sanierungen von vereinseigenen baulichen Anlagen werden Zuschüsse von der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen gewährt: - wenn das Vorhaben dem unmittelbaren Vereinszweck dient - wenn die Eigenleistung des Vereins im angemessenen Verhältnis zu seiner Leistungskraft steht, das Vorhaben finanziell gesichert ist und die Folgekosten für den Verein tragbar sind - wenn das Vorhaben den örtlichen oder überörtlichen Planungen entspricht - wenn die Vereinssatzung für den Fall der Auflösung des Vereins die Übertragung des Vermögens auf die Gemeinde vorsieht, soweit nicht übergeordnete Vorschriften ein anderes Verfahren vorschreiben. Der Zuschuss bei einem Einzelprojekt eines Vereins beträgt 10 % der förderfähigen Kosten (tatsächliche Kosten abzüglich Verbandszuschüssen). Bei einer Kooperation mehrerer Vereine beträgt der Zuschuss 20 % der förderfähigen Kosten (tatsächliche Kosten abzüglich anderweitigen Verbandszuschüssen). Bei einer Kooperation für ein gemeinsames Vereinsheim müssen die beteiligten Vereine einen Vereinsraum aufgeben. Gemeindeeigen Für Neubauten, grundlegende Instandsetzungen, dringende Erweiterungen und Sanierungen von gemeindeeigenen baulichen Anlagen werden Zuschüsse von der Gemeinde unter folgenden Voraussetzungen gewährt: - wenn die Eigenleistung des Vereins im angemessenen Verhältnis zu seiner Leistungskraft steht, das Vorhaben finanziell gesichert ist und die Folgekosten für den Verein tragbar sind Bei einem Einzelprojekt eines Vereins beträgt der Zuschuss 50 % der förderfähigen Kosten (tatsächliche Kosten abzüglich anderweitigen Verbandszuschüssen). Bei einer Kooperation mehrerer Vereine beträgt der Zuschuss 70 % der förderfähigen Kosten (tatsächliche Kosten abzüglich anderweitigen Verbandszuschüssen). Bei einer Kooperation müssen die beteiligten Vereine einen Vereinsraum aufgeben.
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