Förderrichtlinien für Verbände und Vereine

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1 Förderrichtlinien für Verbände und Vereine 1. Geltungsbereich Im Sinne dieser Richtlinie können Verbände und Vereine, die in der Stadt Schmölln arbeiten, Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen erhalten: - er muss im Vereinsregister eingetragen sein, - er muss die Gemeinnützigkeit nachweisen mittels Bescheinigung des Finanzamtes 52 AO. 2. Voraussetzungen Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 2.1. Der Antragsteller legt eine nachvollziehbare Übersicht über die Gesamtfinanzierung seines Projektes vor. Wenn die Förderung nur für einen Teilabschnitt eines Gesamtprojektes beantragt wird, muss dies eindeutig erkennbar sein Der Antragsteller beschreibt das Projektvorhaben hinreichend und begründet damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme Der Antragsteller weist nach, dass die Förderung von Bund, Land oder Landkreis nicht möglich oder nicht ausreichend ist Der Antragsteller weist nach Abschluss der Maßnahme nach, wie die befürworteten Mittel verwendet wurden. 3. Umfang der Förderung Für folgende Maßnahmen können Zuschüsse gewährt werden: 3.1. die sozialen Inhalt haben; 3.2. zur Unterstützung von Veranstaltungen; 3.3. Projekte mit Aussiedlern, Ausländern und Asylbewerbern; 3.4. Beteiligung der Jugend am gesellschaftlichen Leben; 3.5. Schaffung und Ausgestaltung von Freizeitmöglichkeiten; 3.6. die koordinierend zwischen den einzelnen Vereinen und Verbänden wirken; 3.7. die der Heranbildung von Talenten dienen; 3.8. zur Instandhaltung, Sanierung und Modernisierung von bestehenden Anlagen und Einrichtungen, für die der jeweilige Antragsteller einen Miet- oder Pachtvertrag hat; 3.9. zur Förderung von Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit. 4. Verfahren Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung; eine Förderung ist nur im Rahmen des Haushaltsplanes möglich. Die Verbände und Vereine müssen grundsätzlich auf gesonderten Anträgen ihre Maßnahmen bzw. ihre Vorhaben einreichen. Entsprechend der Durchführungsbestimmung sind dazu im einzelnen Termine gesetzt. Zuschüsse dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Die Verwendung ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Vorhabens beim Förderer nachzuweisen, mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahmebelege und Ausgabebelege) vorzulegen. Nicht entsprechend des Antrages und der Bewilligung verwendete Mittel werden nach Prüfung zurückgefordert. 5. Inkrafttreten Die Richtlinie wurde am beschlossen und tritt zum in Kraft.

2 Förderrichtlinien für soziale Jugendarbeit 1. Geltungsbereich Die Stadtverwaltung Schmölln mit ihren Ämtern fördert die Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie des Thüringer Ausführungsgesetzes (KJHAG) und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Gefördert werden können Veranstaltungen und Projekte für Kinder und Jugendliche, die mit und von ihnen gestaltet werden. Die zu fördernden Maßnahmen bzw. Vorhaben müssen sich an Personen richten, die ihren Wohnsitz in Schmölln haben oder Mitglieder eines mit Sitz in Schmölln tätigen Vereins sind. Von politischen Parteien organisierte Veranstaltungen werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht bezuschusst. 2. Voraussetzungen Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 2.1. Der Antragsteller legt eine nachvollziehbare Übersicht über die Gesamtfinanzierung seines Projektes vor. Wenn die Förderung nur für einen Teilabschnitt eines Gesamtprojektes beantragt wird, muss dies eindeutig erkennbar sein Der Antragsteller beschreibt das Projektvorhaben hinreichend und begründet damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme Der Antragsteller weist nach, dass die Förderung von Bund, Land oder Landkreis nicht möglich oder nicht ausreichend ist Der Antragsteller weist nach Abschluss der Maßnahme nach, wie die befürworteten Mittel verwendet wurden. 3. Umfang der Förderung 3.1. Materialkosten Material für Programmgestaltung, Informationsmaterial für das Projekt und die Veranstaltung, Referentenhonorare, Gebühren (Miete, Leihgebühren, GEMA, Versicherung etc.) 3.2. Personalkostenzuschüsse In Anlehnung an das KJHG kann die Stadt anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe Zuschüsse für AB- oder ähnliche Maßnahmen und beschäftigten Fachkräften in Einzelentscheidung gewähren Ausstattung von Jugendeinrichtungen, Beschaffung von pädagogischen Hilfsmitteln Gefördert werden können Materialien und Gegenstände zur Vervollkommnung von Jugendeinrichtungen (z.b. Sportgeräte, Gesellschaftsspiele, Bücher, technische Hilfsgeräte, Freizeitmaterial) mit einem Bruttowert von bis zu 410,00 Euro im Einzelfall Die Stadtverwaltung kann anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe für die Betreibung von Jugendeinrichtungen und Jugendräumen sowie deren Verwaltung Betriebskostenzuschüsse gewähren. Gefördert werden können: Miete, Energieträger, Müllentsorgung und Gebäudeversicherung Förderung von Arbeitsgemeinschaften in Zusammenarbeit mit Schulen und Bildungsträgern Internationale Begegnungen Gefördert werden können Maßnahmen, die den direkten Kontakt zur Stadt und ihren Bürgern fördern Freizeiten, Lager, Ferienspiele, Fahrten 3.8. Angebote zur Förderung von Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit

3 4. Verfahren Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung; eine Förderung ist nur im Rahmen des Haushaltsplanes möglich. Die Träger müssen grundsätzlich auf gesonderten Anträgen ihre Maßnahmen bzw. Vorhaben einreichen. Entsprechend der Durchführungsbestimmung sind dazu im einzelnen Termine gesetzt. Zuschüsse dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. Die Verwendung ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Vorhabens beim Förderer nachzuweisen, mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahmebelege und Ausgabebelege) vorzulegen. Nicht entsprechend des Antrages und der Bewilligung verwendete Mittel werden nach Prüfung zurückgefordert. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinie wurde am beschlossen und tritt zum in Kraft.

4 Durchführungsbestimmung für die Förderrichtlinien Soziale Jugendarbeit sowie Vereine und Verbände 1. Allgemeine Bestimmungen Es wird bei der Bezuschussung grundsätzlich unterschieden nach: - Maßnahmen im ersten Halbjahr; - Maßnahmen im zweiten Halbjahr; - Maßnahmen, die ganzjährigen Charakter haben; - Maßnahmen, die durch Verträge, Vereinbarungen oder durch andere Festlegungen des Haushaltsplanes untersetzt sind. 2. Verfahrensweise Zuschuss - er wird gewährt bis 255,00 Euro ohne Nachweis, - er wird gewährt über 255,00 Euro, der zahlenmäßige Nachweis der Gesamtmaßnahme ist zwingend erforderlich. Für den ausgereichten Zuschuss sind die Originalbelege einzureichen. Die Höhe des Zuschusses legt der Sozialausschuss je Maßnahme fest. Die Bezuschussung erfolgt nur nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und kann zeitlich gesplittet werden. 3. Einreichungstermine - für Maßnahmen, die ganzjährigen Charakter haben, bis zum des laufenden Jahres; - für Einzelmaßnahmen bis zum des laufenden Jahres. 4. Erteilung, Zuwendungsbescheid Die Erteilung oder Ablehnung des Zuwendungsbescheides erfolgt nach Prüfung der Anträge durch den Sozialausschuss (nur mit Bescheinigung der Gemeinnützigkeit des Finanzamtes, 52 AO). 5. Zusatzbedingungen - Die Förderung der einzelnen Person wird auf maximal 3,00 Euro pro Tag und Person festgelegt; - es werden nur Bürger der Stadt Schmölln gefördert; - Freizeitmaßnahmen und Jugendmaßnahmen nach 3.6. und 3.7. der Richtlinien müssen mindestens drei Tage dauern; An- und Abreisetag = 1 Tag; - Fahrtkostenrückerstattung kann gewährt werden bei Anträgen, welche ausschließlich auf Transportleistungen abzielen. Der Erstattungsbetrag beläuft sich auf 0,20 Euro pro km und Fahrzeug. - nicht bezuschusst im Sinne dieser Richtlinie wird die Anschaffung von Geräten und Ausstattungsstücken mit einem Bruttowert über 410,00 Euro und die der satzungsmäßigen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsmittel. - Die Höhe des Eigenanteils soll über der des beantragten Zuschusses liegen

5 6. Allgemeine Nebenbestimmungen Im Sinne des 36 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes durch den Sozialausschuss bestimmt wurde und sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Durchführungsbestimmung wurde am beschlossen und tritt am in Kraft.

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