Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v.
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- Sofie Sachs
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1 Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v. Geltungsbereich / Grundlage 1 (1) Diese Rechtsschutzordnung gilt für den Landesverband Brandenburg der DPolG. (2) Der Landesverband Brandenburg der DPolG gewährt, auf der Grundlage des 2 Absatz 2 c seiner Satzung, den Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 2 (1) Rechtsschutz können nur die Mitglieder des Landesverbandes erhalten, die den festgelegten Mitgliedsbeitrag entsprechend ihrer Besoldungs-, bzw. Tarifgruppe, entrichten. Für von der Beitragszahlung freigestellte Mitglieder kann Rechtsschutz nur in besonderen Fällen gewährt werden. (2) Nach dem Tod eines Mitgliedes können der Partner, die Partnerin, der Hinterbliebene oder die Hinterbliebene die Mitgliedschaft erwerben. Ausgeschlossen sind die Rechte, die nur für den aktiven Polizeidienst zutreffen. (3) Von der Rechtsschutzgewährung sind ferner die Mitglieder ausgeschlossen, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als drei Monate im Rückstand sind. Begriff des Rechtsschutzes 3 (1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung, die Vertretung bei einem außergerichtlichen Verfahren und der Verfahrensrechtsschutz. (2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft durch ein Mitglied der DPolG, des Landesverbandes Brandenburg. Rechtsauskünfte dienen nur der Information des Mitgliedes und sind nicht zur Vorlage bei Behörden, Gerichten usw. bestimmt. Rechtsberatung schließt eine Rechtsvertretung nicht ein. (3) Die Vertretung bei außergerichtlichen Verfahren beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem außergerichtlichen Verfahren. (4) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem
2 gerichtlichen Verfahren. Umfang des Rechtsschutzes 4 (1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen Tätigkeit im Polizeidienst oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes des Landesverbandes Brandenburg der DPolG e.v., stehen. a) dem Beamten-, Dienst- oder Versorgungsverhältnis, b) der Gewerkschaftsarbeit. (2) In Disziplinar- und Strafverfahren wird der Verfahrensrechtsschutz nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) gewährt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft. (1) Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn Gewährung des Rechtsschutzes 5 a) die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und verbandspolitischen Interessen nicht entgegenläuft, b) nicht bereits in einem ähnlich gelagerten Streitfall ein Musterprozess geführt wird, c) der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitgliedes entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig, (2) Ausnahmen von Abs. 3 Buchstabe a - c sind zulässig, wenn ein verbandspolitisches Interesse an einer richterlichen Entscheidung besteht und eine solche anderweitig nicht herbeigeführt werden kann, (3)Rechtsschutz wird gewährleistet nach Maßgabe des 5 dieser Rechtsschutzordnung durch: a) Vermittlung der Rechtsvertretung auf der Grundlage der Rechtsschutzversicherung des Landesverbandes der DPolG mit der Roland-Rechtsschutzversicherung, b) Erteilung oder Vermittlung von Rechtsberatung sowie Vermittlung von Rechtsvertretungen auf der Grundlage der Rechtsschutzordnung im Rahmen des DBB, c) teilweise Übernahme von Anwaltskosten nach den gesetzlichen Gebührensätzen, in gesondert zu entscheidenden Fällen, d) Gewährung von Zuschüssen zu sonstigen Kosten, die dem Mitglied bei der Rechtsverfolgung entstehen. In Einzelfällen kann, unter Berücksichtigung der Regelung des 10 dieser Ordnung, abweichend entschieden werden. Rechtsschutzkosten 6 (1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.
3 (2) Unter den Kosten eines Rechtsstreits im Sinne des 2 sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen. Die Kosten werden auf Antrag in gerichtsüblicher Weise bevorschusst. (3) Im Rahmen der Roland-Rechtsschutzversicherung werden Kosten nach Maßgabe der vorliegenden Versicherungsvereinbarung erstattet. (4) Zu allen sonstigen entstehenden Kosten im Zusammenhang mit Rechtsschutzsachverhalten ist, zur Vereinbarung über eventuelle Kostenübernahme, grundsätzlich die Zustimmung der Landesleitung des Landesverbandes der DPolG erforderlich und entsprechend schriftlich zu beantragen. (5) Reisekosten für den beauftragten Anwalt werden nicht erstattet. (6) Im Falle eines Kostenerstattungsanspruchs des zu vertretenden Mitgliedes hat dieses den Anspruch durchzusetzen und die erhaltene Rückerstattung an den Kostenträger abzuführen. Liegen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor, ist diese zwingend zu beantragen. Bei Nichtbeachtung erfolgt durch den Landesverband Brandenburg der DPolG keine Kostenübernahme. (7) Bei Austritt aus der DPolG innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Rechtsschutzleistung müssen entstandene Kosten zurückerstattet werden. Anspruch auf Rechtsschutzgewährung / Haftung 7 (1) Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. (2) Eine Haftung des Landesverbandes Brandenburg der DPolG, seiner Organe und Angestellten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen. Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung 8 (1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor Klageerhebung bzw. Kontaktaufnahme zu einem Anwalt bei der Geschäftsstelle der Landesleitung der DPolG zu stellen. (2) Der Verfahrensrechtschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung. (3) Dem Antrag auf Rechtsschutz ist beizufügen: a) eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes, b) die einschlägigen Unterlagen im Original oder in Kopie, c) eine Erklärung darüber, dass diese Rechtsschutzordnung von dem Mitglied als verbindlich anerkannt wird. (4) Die Auswahl des Prozessbevollmächtigten ist mit der Geschäftsstelle des Landesverbandes der DPolG zu vereinbaren. (5) Soweit Rechtsschutz in Form einer Rechtsberatung gewährt wird, bedarf es keines Antrages. (6) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden von der Rechtsschutz-
4 kommission des Landesverbandes überwacht. Der Rechtsschutzkommission sind durch den Antragsteller Kopien von sämtlichen Schriftsätzen, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens zu übersenden. (7) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Rechtsschutzkommission. (8) Der Landesverband Brandenburg der DPolG ist berechtigt, dass in dem Verfahren gewonnene Material unter Beachtung des Datenschutzes zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Er darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun. (9) Für einen Anwaltswechsel ist eine gesonderte Bewilligung für den Rechtsschutz erforderlich. Bei Anwaltswechsel im selben Verfahren, gleicher Instanz sind die bereits durch die Versicherung gezahlten Abschnittsvergütungen durch das Mitglied zu tragen. Für Ausnahmen ist eine gesonderte Bewilligung durch die Landesleitung erforderlich. (10) Die Akten werden 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens durch den Rechtsschutzbeauftragten und einem Mitglied der Landesleitung vernichtet. (11) Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem lediglich Aktenzeichen und Tag der Vernichtung aufgezeichnet werden. (1) Die Rechtsschutzkommission prüft den Sachverhalt und schickt die Unterlagen an die Versicherung. Die Rechtsschutzkommission informiert bei Notwendigkeit die Landesleitung. 9 (2) Die Rechtsschutzkommission informiert den Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, vorab die Rechtsschutzkommission zu informieren. (4) Der Rechtsschutzbeauftragte wird von der Landesleitung berufen. 10 (1) Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann der Antragsteller, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der abgelehnten Entscheidung, die Landesleitung um Überprüfung und endgültige Entscheidung zu seinem Antrag anrufen. (2) Die Entscheidung der Landesleitung ist endgültig und hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu erfolgen. Entzug des Rechtsschutzes 11 (1) Der Rechtsschutz wird entzogen, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser Rechtsschutzordnung verstößt. (2) Die in diesen Fällen bezahlten Kosten oder Zuschüsse sind dem Landesverband Brandenburg der DPolG grundsätzlich zurückzuerstatten. (3) Erhöht sich das Prozessrisiko während des Rechtsstreits unverhältnismäßig zum Nachteil des Mitgliedes und besteht dieses, trotz - Belehrung, auf Fortsetzung des Verfahrens, kann der Rechtsschutz entzogen werden.
5 Rechtsschutzgewährung durch den DBB 12 Der Landesverband Brandenburg der DPolG behält sich vor, im Einzelfall beim DBB- Landesbund Brandenburg Rechtsschutz zu beantragen, sofern eine Sache nach der Rechtsschutzordnung des DBB-Landesbundes Brandenburg rechtsschutzfähig ist. In diesem Fall ist die Rechtsschutzordnung des DBB-Landesbundes Brandenburg maßgebend. Inkrafttreten 13 (1) Diese Rechtsschutzordnung wurde am 19./20. Oktober 2000 durch den Landeshauptvorstand der DPolG beschlossen und auf Grund der Satzungsänderungen vom 05. November 1999 sowie des Beschlusses des Landeshauptvorstandes vom 19./20. Oktober 2000 neu gefasst. (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsschutzordnung des Landesverbandes Brandenburg der DPolG vom 04. November 1999 außer Kraft. (3) Die Änderung der Rechtsschutzordnung wurde durch den Landeshauptvorstand der DPolG am 03. November 2005 beschlossen. (4) Die Änderung der Rechtsschutzordnung wurde durch den Landeshauptvorstand der DPolG am 15. November 2007 beschlossen.
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