Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

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1 Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt aus Mitteln des Landes und mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme von Beschäftigten aus Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Erweiterung von beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen dienen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist die schlüssige Darstellung des Zuwendungsempfängers, dass die Teilnahme der Beschäftigten an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bestimmten Inhalts geeignet ist, die beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten zu erhalten oder zu erweitern oder neue Qualifikationen und Kompetenzen zu erwerben. 4.2 Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme nachweisen.

2 2 4.3 Die geförderte Weiterbildungsmaßnahme muss von einem Bildungsdienstleister durchgeführt werden, der über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach 6 des Weiterbildungsgesetzes vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, verfügt oder der zur Projektdurchführung fachlich geeignet ist und sicherstellt, dass im Rahmen des Projektes tätig werdende Einrichtungen der Weiterbildung nach 6 des Weiterbildungsgesetzes anerkannt sind. Die fachliche Eignung zur Projektdurchführung ist gegeben, wenn die Einrichtung über ein System der Qualitätssicherung verfügt. 4.4 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde unter Beifügung einer Begründung einzuholen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung sowie im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines Bildungsschecks gewährt. Der Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie höchstens 500 Euro je Bildungsscheck und Weiterbildungsmaßnahme. Sofern die jeweils anzuwendenden EUbeihilferechtlichen Bestimmungen niedrigere Förderhöchstgrenzen vorschreiben 1, dürfen diese nicht überschritten werden. Neben der Förderung 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214, S. 3; allgfreivo) auf Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung. Nach Artikel 39 in Verbindung mit Artikel 38 allgfreivo gelten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind, folgende Förderhöchstgrenzen: - für kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22), (bis 49 Mitarbeiter und maximal 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder 10 Mio. Euro Jahresbilanzsumme): 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition (bis 249 Mitarbeiter, sowie maximal 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme): 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für große Unternehmen im Sinne der EU-Definition: 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für spezifische Ausbildungsmaßnahmen gelten nach der allgfreivo folgende Förderhöchstgrenzen: - für kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition: 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition: 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - für große Unternehmen im Sinne der EU-Definition: 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3 3 nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel der Europäischen Union für dasselbe Vorhaben ausgeschlossen. 5.2 Die Zuwendung in Form des Bildungsschecks dient der Finanzierung von Bildungslehrgängen und erfolgt lehrgangs- und teilnehmerbezogen. In die Förderung werden grundsätzlich nur solche Lehrgangstage einbezogen, an denen der Beschäftigte tatsächlich teilgenommen hat oder seine Abwesenheit entschuldigt war. 5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen grundsätzlich die gegenüber dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Gesamtkosten der für den jeweiligen Beschäftigten durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme mit Ausnahme der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus kann bezüglich der Höhe der Kosten bestimmter Lehrgangsarten und -inhalte Regelsätze vorgeben. Diese können in besonderen Einzelfällen überschritten werden. 5.4 Die Bildungsschecks legen einen bestimmten Bildungsinhalt fest und besitzen eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums muss mit der Weiterbildungsmaßnahme begonnen werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich maximal 18 Monate. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger und der beauftragte Bildungsdienstleister erklären schriftlich ihr Einverständnis, dass durch die Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte Kontrollen der ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme vor Ort durchgeführt werden können. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus oder einem von diesem beauftragten Institut auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die formgebundenen Anträge sind bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, Postfach , Schwerin, einzureichen. Die Antragsunterlagen können im Internet unter der Adresse abgefordert werden. 7.2 Bewilligungsverfahren Bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer können die vorgenannten Höchstfördersätze nach der allgfreivo um 10 Prozent erhöht werden.

4 4 Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Postfach , Schwerin. Auf Grundlage des Zuwendungsbescheides erfolgt die Ausgabe von Bildungschecks als Auszahlungsverpflichtung des Landes. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Der Zuwendungsempfänger beauftragt einen geeigneten Bildungsdienstleister mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme. Der Bildungsscheck wird abweichend von Nummer 1.7 der ANBestP dem Bildungsdienstleister als Zahlungsmittel abgetreten. Abweichend von Nummer 1.4 der ANBestP können die Bildungsschecks durch den Bildungsdienstleister innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung des Scheckbetrages eingereicht werden. Mit der Einreichung hat der Bildungsdienstleister folgende Unterlagen vorzulegen: - eine von dem Bildungsdienstleister und dem jeweiligen Teilnehmer der Bildungsmaßnahme gemeinsam unterzeichnete Erklärung über die vermittelten Bildungsinhalte und den Zeitraum der Maßnahme, die Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden und deren regelmäßige Teilnahme; - eine Gesamtabrechnung, die sowohl den über den Bildungsscheck abgedeckten Anteil als auch den vom Zuwendungsempfänger zu leistenden Eigenanteil ausweist; - die Bestätigung der getätigten Zahlung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Abweichend von Nummer 6.1 der ANBestP ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung von dem Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Bildungsmaßnahme der Bewilligungsbehörde formgebunden nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.5 der ANBestP hat der Zuwendungsempfänger neben der Vorlage der unter Nummer 7.3 genannten Unterlagen zu bestätigen, dass die Weiterbildungsmaßnahme wie bewilligt durchgeführt und abgeschlossen wurde und die auf den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind. Veränderungen, insbesondere der personellen Besetzung, der Anzahl der teilnehmenden Beschäftigten, der Bildungsinhalte oder der Anzahl der Mindeststunden der Weiterbildungsmaßnahme sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Beifügung entsprechender Belege anzuzeigen und im Verwendungsnachweis zu vermerken. Abweichend von Nummer 6.9 der ANBestP hat der Zuwendungsempfänger die dort genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung

5 5 zusammenhängenden Unterlagen, die die Maßnahme betreffen, entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift oder in der nach Artikel 90 der Verordnung (EG) 1083/2006 oder der nach Artikel 19 der Verordnung (EG) 1828/2006 vorgeschriebenen Form bis zum 31. Dezember 2022 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Schwerin, den 8. Dezember 2008 Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus gez. Jürgen Seidel

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