Besondere Fördergrundsätze
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- Johann Breiner
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1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie Hansestadt Bremen Referat 23 Beschäftigungspolitisches Aktionsprogramm (BAP) ESF-Verwaltungsbehörde Besondere Fördergrundsätze Bremen, den Gewährung von Lohnkostenzuschüssen für sozialversicherungspflichtig öffentlich geförderte Beschäftigte zur Einführung des Mindestlohns Teil A : Förderung von Lohnkostenzuschüssen für Beschäftigte in von Jobcentern kofinanzierten Maßnahmen Teil B: Förderung von Lohnkostenzuschüssen für Beschäftigte in (Bundes-)ESF kofinanzierten Maßnahmen BAP- Unterfonds 3.3 I. Ziel und Gegenstand der Förderung Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen fördert Lohnkostenzuschüsse für sozialversicherungspflichtig öffentlich geförderte Beschäftigte in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Ziel der Förderung ist es, für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Teilnehmende in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die Zahlung eines Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz für das Land Bremen, das am in Kraft tritt, zu ermöglichen. Gefördert werden Teilnehmende in Maßnahmen, die sozialversicherungspflichtig bei arbeitsmarktpolitischen Dienstleistern beschäftigt sind und deren Lohnkosten anteilig durch das Jobcenter Bremen, das Jobcenter Bremerhaven oder im Rahmen des ESF-Bundesprogramms Bürgerarbeit gefördert werden. Die Förderung der Maßnahmen muss bereits vor dem durch das zuständige Jobcenter bzw. Bundesverwaltungsamt erfolgt sein; eine Förderung erfolgt längstens bis zum Ablauf der Förderzusage und Zuweisung der Teilnehmenden durch das Jobcenter. Teil A: Förderung von Lohnkostenzuschüssen für Beschäftigte in von Jobcentern kofinanzierten Maßnahmen A II. Rechtsgrundlagen Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung nach folgenden rechtlichen Grundlagen: Vorschriften der 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung LHO -) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung Operationelles Programm des Landes Bremen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Förderperiode Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (Allgemeine Strukturfondsverordnung)
2 Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ESF-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (Durchführungsverordnung) Verordnung (EG) Nr. 396/2009 (Änderung der Verordnung Nr. 1081/2006) Beschäftigungspolitisches Aktionsprogramm für Bremen und Bremerhaven (BAP) Allgemeine Fördergrundsätze für Förderungen im Rahmen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms (BAP) der Freien Hansestadt Bremen vom , zuletzt geändert am Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/ Fördermittel. A III. Fördervoraussetzungen 1. Ein Zuschuss zu den Lohnkosten kann gewährt werden für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Teilnehmende, die in Maßnahmen nach den Instrumenten Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante (AGH-E) und Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) durch das Jobcenter gefördert werden. Die Förderung des Jobcenters muss bereits mit Wirkung vor dem bewilligt worden sein. Eine Förderung anderer arbeitsmarktpolitischen Instrumente (z.b. EGZ) kann im Ausnahmefall und bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses ermöglicht werden. 2. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Maßnahmeteilnehmende, deren Maßnahme im Beschäftigungspolitischen Aktionsprogramms (BAP) durch das Land Bremen gefördert wird. In besonderen Einzelfällen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden, wenn ein besonderes landespolitisches Interesse an der Förderung des Vorhabens besteht. 3. Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmende, bei denen das Arbeitnehmerbrutto vor dem Förderantrag unterhalb eines Betrages von 8,50 pro Stunde gelegen hat. Sofern vor Förderbeginn das AN-Brutto über 1.300,00 pro Monat bei Vollzeittätigkeit betragen hat, erfolgt keine Förderung. 4. Eine Förderung wird nur gewährt für Teilnehmende, bei denen die den Förderantrag begründende Lohnerhöhung frühestens am erfolgt und eine geplante Erhöhung des AN-Brutto ausschließlich zur Erfüllung des ab geltenden Mindestlohns erfolgen muss. 5. Voraussetzung für eine Förderung ist die unabweisbare Notwendigkeit zur Umsetzung des Mindestlohns ab dem beantragten Förderbeginn (z.b. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister durch eine Zuwendung im Sinne von 23 LHO zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet ist). 6. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragstellende nicht in der Lage ist, die mit der Umsetzung des Mindestlohngesetzes entstehenden Mehrkosten aus Eigenmitteln, projektbezogenen Einnahmen oder durch die Förderung Dritter (z.b. SGB-II-Leistungen) aufzubringen. Antragstellende müssen hierüber eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. A IV. Auswahl und Anforderungen an die Antragstellenden, Förderverfahren Die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen erfolgt auf der Basis eines Antragsverfahrens. Eine Förderung kann erfolgen, wenn die unter III. genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Seite 2
3 Ein Antrag gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er spätestens bis zum Ablauf des Monats gestellt wird, von dem an die Zuwendung beantragt wird, um eine Erhöhung der Löhne der Teilnehmenden durchzuführen. Eine Förderentscheidung erfolgt damit ggf. auch dann, wenn mit der Maßnahme bereits begonnen worden ist. Im Zuwendungsbescheid werden die Anzahl der geförderten Arbeitsplätze, die im Einzelnen geförderten Teilnehmenden und die Bedingungen der Pauschalengewährung festgelegt. Für die Antragstellung sind die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat bba bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden. A V. Art und Umfang der Förderung 1. Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung als Maßnahmekostenpauschale pro Person und Monat bzw. anteiligem Monat gewährt. Nach Verordnung (EG) Nr. 396/2009 (Änderung der Verordnung Nr. 1081/2006) werden die Pauschalen in Form von Standardeinheitskosten gewährt. 2. Höhe und Umfang der Förderung Antragstellende müssen bei Antragstellung die Notwendigkeit der Zuwendung nachweisen. Änderungen der Refinanzierung während der Projektlaufzeit sind mitteilungspflichtig und können eine Korrektur der Zuwendungshöhe zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für Einnahmen. Die Förderung wird mit folgenden Maßnahmekostenpauschalen umgesetzt: 1. Die monatliche Maßnahmekostenpauschale für Lohnkosten von Maßnahmeteilnehmenden, die bis zur Erhöhung des monatlichen Entgeltes nach Vergütungsgruppe 3 der TN- Entgeltvereinbarung VaDiB i. d. F. v eingruppiert waren (bzw. ein AN-Brutto von bis zu bei Vollzeit erhalten haben), beträgt bei einer Vollzeittätigkeit 383, Die monatliche Maßnahmekostenpauschale für Lohnkosten von Maßnahmeteilnehmenden, die bis zur Erhöhung des monatlichen Entgeltes nach Vergütungsgruppe 4 der TN- Entgeltvereinbarung VaDiB i. d. F. v eingruppiert waren (bzw. ein AN-Brutto von bis zu bei Vollzeit erhalten haben), beträgt bei einer Vollzeittätigkeit 264, Die monatliche Maßnahmekostenpauschale für Lohnkosten von Maßnahmeteilnehmenden, die bis zur Erhöhung des monatlichen Entgeltes nach Vergütungsgruppe 5 der TN- Entgeltvereinbarung VaDiB i. d. F. v eingruppiert waren (bzw. ein AN-Brutto von bis zu bei Vollzeit) erhalten haben, beträgt bei einer Vollzeittätigkeit 145,00. Für Maßnahmeteilnehmende, deren Eingruppierung höher als VG 5 ist bzw. mehr als 1.300,00 pro Monat bei Vollzeittätigkeit beträgt, erfolgt keine Förderung. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die oben ausgewiesenen Sätze anteilig. Für Teilmonate wird die Maßnahmekostenpauschale im Umfang von 1/30 pro Maßnahmetag gewährt (VG 3 = 12,76; VG 4 = 8,80; VG 5 = 4,83). Bei Maßnahmeteilnehmenden, die nach anderen Tarifverträgen eingruppiert sind, erfolgt die Förderung jeweils durch die Maßnahmekostenpauschale, die sich aus dem nach unten abgerundeten Entgelt in den ausgewiesenen Gruppen richtet. Seite 3
4 A VI. Auszahlung der Förderung Die pauschalierten Zuwendungen werden nur gewährt, solange die jeweils geförderten Teilnehmenden im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen, direkte Lohnzahlungen vom Arbeitgeber erhalten und durch das Jobcenter gefördert werden. Bei Unterbrechungen der Lohnzahlungen wird die Pauschale pro Unterbrechungstag um 1/30 reduziert. Die Fördersumme wird i.d.r. monatlich nachträglich nach Vorlage und Prüfung eines Nachweises über den tatsächlichen Beschäftigungsumfang der Teilnehmenden erstattet. Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Pauschalen einbehalten und erst nach Einreichung und Prüfung des einzureichenden Verwendungsnachweises ausgezahlt. A VII. Verwendungsnachweis Im zahlenmäßigen Nachweis ist darzulegen, dass die bei der Projektdurchführung entstandenen zuwendungsfähigen Kosten mindestens in Höhe der gewährten Zuwendung liegen; des Weiteren, dass sich die der Bewilligung zugrunde liegende Refinanzierung, insbesondere in Bezug auf die Einnahmen, nicht geändert hat. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis ist darzulegen, inwieweit sich durch die Umsetzung des Mindestlohngesetzes Auswirkungen auf den Projektzuschnitt und die Motivation der Teilnehmenden ergeben haben. A VIII. Dauer der Förderung Für geförderte Teilnehmende erfolgt eine Bescheiderteilung für die Laufzeit der jeweils individuell von Jobcenter bewilligten Maßnahme, jedoch frühestens ab und längstens bis A IX. Inkrafttreten Teil A der besonderen Fördergrundsätze tritt am in Kraft und endet am Teil B: Förderung von Lohnkostenzuschüssen für Beschäftigte in (Bundes-)ESF kofinanzierten Maßnahmen B II. Rechtsgrundlagen Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung nach folgenden rechtlichen Grundlagen: Vorschriften der 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung LHO -) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung Beschäftigungspolitisches Aktionsprogramm für Bremen und Bremerhaven (BAP) Darüber hinaus liegt der Förderung der Leitfaden zur Bürgerarbeit des Bundesverwaltungsamtes i. d. jeweils aktuellen Fassung zugrunde. Zuwendungen nach diesen Fördergrundsätzen werden aus Mitteln des Landes bzw. der Kommune und im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Seite 4
5 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/ Fördermittel. B III. Fördervoraussetzungen 1. Ein Zuschuss zu den Lohnkosten kann gewährt werden für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Teilnehmende, die in Maßnahmen nach dem ESF-Programm Bürgerarbeit gefördert werden. Die Förderung muss bereits vor dem bewilligt worden sein. 2. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Teilnehmende im Programm Bürgerarbeit, die sozialversicherungspflichtig bei arbeitsmarktpolitischen Dienstleistern beschäftigt sind. 3. Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmende, bei denen das Arbeitnehmerbrutto vor dem Förderantrag unterhalb eines Betrages von 8,50 pro Stunde gelegen hat. Sofern vor Förderbeginn das AN-Brutto über 1.300,00 pro Monat bei Vollzeittätigkeit betragen hat, erfolgt keine Förderung. 4. Eine Förderung wird nur gewährt für Teilnehmende, bei denen die den Förderantrag begründende Lohnerhöhung der Teilnehmenden frühestens am erfolgt und eine geplante Erhöhung des AN-Brutto ausschließlich zur Erfüllung des ab geltenden Mindestlohns erfolgen muss. 5. Voraussetzung für eine Förderung ist die unabweisbare Notwendigkeit zur Umsetzung des Mindestlohns ab dem beantragten Förderbeginn (z.b. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister durch eine Zuwendung im Sinne von 23 LHO zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet ist). 6. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragstellende nicht in der Lage ist, die mit der Umsetzung des Mindestlohngesetzes entstehenden Mehrkosten aus Eigenmitteln, projektbezogenen Einnahmen oder durch die Förderung Dritter (z.b. SGB-II-Leistungen) aufzubringen. Antragstellende müssen hierüber eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. B IV. Auswahl und Anforderungen an die Antragstellenden, Förderverfahren Die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen erfolgt auf der Basis eines Antragsverfahrens. Eine Förderung kann erfolgen, wenn die unter B III. genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er spätestens bis zum Ablauf des Monats gestellt wird, von dem an die Zuwendung beantragt wird, um eine Erhöhung der Löhne der Teilnehmenden durchzuführen. Eine Förderentscheidung erfolgt damit ggf. auch dann, wenn mit der Maßnahme bereits begonnen worden ist. Für die Antragstellung sind die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat bba bereit gestellten Antragsvordrucke zu verwenden. B V. Art und Umfang der Förderung 1. Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. 2. Höhe und Umfang der Förderung Antragstellende müssen bei Antragstellung die Notwendigkeit der Zuwendung und der Höhe der Zuwendung nachweisen. Förderungen Dritter (Bundesverwaltungsamt) sowie mit der Tätigkeit der Teilnehmenden verbundene Einnahmen und private oder Eigenmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und im Förderantrag auszuweisen. Seite 5
6 Förderfähig sind ausschließlich die Lohnkosten (Arbeitnehmerbrutto) sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die im Rahmen des Programms Bürgerarbeit geförderten Teilnehmenden. Weitere Aufwendungen, wie z.b. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, sind nicht förderfähig. B VI. Auszahlung der Förderung Die monatliche Auszahlung beträgt grundsätzlich jeweils 90% des anteiligen monatlichen Förderbetrages. Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Zuwendung einbehalten und erst nach Einreichung und Prüfung des einzureichenden Verwendungsnachweises ausgezahlt. B VII. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Aufwendungen und Refinanzierungen im Einzelnen auszuweisen. Dem Nachweis ist eine Kopie der Lohnkonten und eine Kopie des Förderbescheides des Bundesverwaltungsamtes beizufügen. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis ist darzulegen, inwieweit sich durch die Umsetzung des Mindestlohngesetzes Auswirkungen auf den Projektzuschnitt und die Motivation der Teilnehmenden ergeben haben. B VIII. Dauer der Förderung Für geförderte Teilnehmende erfolgt eine Bescheiderteilung für die Laufzeit der jeweils individuell vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Maßnahme, jedoch frühestens ab und längstens bis B IX. Inkrafttreten Teil B der besonderen Fördergrundsätze tritt am in Kraft und endet am Bremen, den Seite 6
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