Satzung des TV 09 Dietenhofen
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1 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 Satzung des TV 09 Dietenhofen Seite 1 von 12
2 1NAME UND SITZ DES VEREINS MITGLIEDSCHAFT BEIM BLSV VEREINSZWECK MITGLIEDSCHAFT ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Rechte Pflichten VEREINSORGANE VORSTAND VERGÜTUNG VEREINSAUSSCHUSS ABTEILUNGSLEITER VEREINSJUGENDLEITER BEISITZER ÄLTESTENRAT MITGLIEDERVERSAMMLUNG ABTEILUNGEN GESCHÄFTSJAHR BEITRÄGE ABWICKLUNG DES BEITRAGSWESENS VEREINSORDNUNGEN AUFLÖSUNG DES VEREINS INKRAFTTRETEN Seite 2 von 12
3 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Turnverein 1909 Dietenhofen e.v. (abgekürzt TV 09), hat seinen Sitz in Dietenhofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter VR 187 eingetragen. 1 Mitgliedschaft beim BLSV Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. 2 Vereinszweck 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der jeweils gültigen Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen. Errichtung und Instandhaltung des Vereinsheimes und der eigenen Sportanlagen sowie Beschaffung und Pflege von Sportgeräten. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Seite 3 von 12
4 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung beim Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. 3.2 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod a) Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese Seite 4 von 12
5 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist mit Zustimmung des Vereinsausschusses möglich. 3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Mit Erreichen der Volljährigkeit hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung Pflichten Alle Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele beizutragen, die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten. Alle Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen, sind zu unterlassen. 4 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: Vorstand Vereinsausschuss Ältestenrat Mitgliederversammlung 5 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden, der zu gleich das Amt des Schatzmeisters ausübt. Geschäftsführer Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit aus seinen Reihen ein Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Bei vorzeitigem Seite 5 von 12
6 Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Position und der 2. Vorsitzende ist durch den Vereinsausschuss neu zu besetzen. Der Verein wird im Sinne des 26 BGB vom 1. Vorsitzenden allein oder dem 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. oder 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorstand hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderem Organ zugewiesen sind, maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlussfassung erfolgt nur bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Sie erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichheit entscheidet der Vereinsausschuss. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen Sorge zu tragen. Der finanzielle Handlungsspielraum wird in einer gesonderten Finanzordnung geregelt. Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Sitzungen zur Abstimmung der Vereinsgeschäfte. 5.1 Vergütung 1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. 6 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: dem Vorstand den Abteilungsleitern oder Stellvertretern dem Vereinsjugendleiter oder Stellvertreter den Beisitzern dem Ältestenratsvorsitzenden dem Ehrenvorsitzenden Seite 6 von 12
7 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus dem Vereinszweck der Satzung. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Vereinssatzung, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss tritt regelmäßig zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. 6.1 Abteilungsleiter Aufgabe der Abteilungsleiter ist die Interessenvertretung der Abteilungen gegenüber dem Verein, sowie Führung der Abteilung im Sinne der Vereinssatzung. Die sportliche Leitung obliegt ausschließlich der Abteilungsleitung, soweit sie nicht die Vereinsinteressen beeinträchtigen. Die innere Organisation der Abteilung kann durch eine gesonderte Abteilungsordnung geregelt werden. Der Abteilungsleiter wird innerhalb der Abteilung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Abteilungsleiters im Amt. Sitz und Stimme im Vereinsausschuss erhält er mit Wahl durch die Abteilung. 6.2 Vereinsjugendleiter Aufgabe des Vereinsjugendleiters ist die Interessenvertretung der Vereinsjugend gegenüber dem Verein. Die innere Organisation der Vereinsjugend kann durch eine gesonderte Jugendordnung geregelt werden. Der Vereinsjugendleiter wird durch die Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsjugendleiters im Amt. Sitz und Stimme im Vereinsausschuss erhält er mit Wahl durch die Jugendversammlung. 6.3 Beisitzer Die Mitgliederversammlung wählt Beisitzer für besondere Aufgaben (z. B.: Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Instandhaltung von Vereinseigentum, usw.). Die besonderen Aufgaben werden je nach Bedarf durch den Vorstand festgelegt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Seite 7 von 12
8 7 Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre dem Verein angehören. Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenratsvorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Ältestenratsvorsitzenden vom Vorstand ernannt. Mitglieder des Vorstands können nicht im Ältestenrat vertreten sein. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben: Ausarbeitung von Vorschlägen zur außerordentlichen Mitgliederehrung bzw. Ernennung zu Ehrenmitgliedern. Schlichtung von Differenzen im Vereinsleben. Beratung des Vorstandes. Vorbereitung von Neuwahlen. Pflege und Fortschreibung der Vereinschronik. Überbringung von Glückwünschen anlässlich runder Geburtstage mit dem Vorstand. 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 1. Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Versammlungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Marktgemeinde Dietenhofen sowie durch Aushang im Vereinsschaukasten veröffentlicht werden. Anträge sind mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: Entlastung und Wahl des Vorstandes. Wahl der Beisitzer. Wahl des Ältestenratsvorsitzenden. Bestätigung der Abteilungsleiter. Bestätigung des Vereinsjugendleiters. Seite 8 von 12
9 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung jährlich Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Einzelgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR ,- bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einzelnen geheimen Abstimmungen. Zur Wahl zum ersten Vorsitzenden ist mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird dieser Anteil im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erforderlich. Alle weiteren Wahlen und Beschlüsse müssen nur auf Verlangen, von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten, in geheimer Abstimmung erfolgen. Stehen mehrere Bewerber für ein Amt zur Verfügung, so ist grundsätzlich geheim abzustimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. 9 Abteilungen Für die im Verein ausgeübten Sportarten können mit Zustimmung des Vereinsausschusses eigene Abteilungen gebildet werden. Voraussetzung ist jedoch ein geregelter Sportbetrieb und eine entsprechende Jugendarbeit zur Zukunftssicherung. Ziele und Organisation können im Sinne der Vereinssatzung in einer eigenen Abteilungsordnung geregelt werden. Seite 9 von 12
10 Die Abteilungsordnung wird durch die Abteilung erarbeitet und vom Vorstand genehmigt. Den Abteilungen steht entsprechend der Vereinssatzung und Abteilungsordnung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichem Bereich tätig zu sein. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt, der in einer Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird und von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Abteilungsleiters im Amt. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Beiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige durch die Mitglieder zu erbringende Leistungen beschlossen werden Abwicklung des Beitragswesens 1) Der Jahresbeitrag ist am 15. März des Jahres oder dem nächst folgenden Arbeitstag fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. 2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag. 3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie Änderung der persönlichen Anschrift und der -Adresse mitzuteilen. 5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungs- Seite 10 von 12
11 Satzung des TV 09 Dietenhofen Stand Januar 2014 gebühr, die der Vorstand festsetzt. 6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln. 7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. 8) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen. 9) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. 12 Vereinsordnungen Die Mitgliederversammlung kann verschiedene Vereinsordnungen, wie zum Beispiel Geschäfts-, Jugend-, Ehrenordnung, usw., mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Seite 11 von 12
12 Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Markt-Gemeinde Dietenhofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 14 Inkrafttreten Die Satzung (Neufassung) wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. Januar 2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Dieser Schriftsatz wurde zur einfacheren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform erstellt. Die Anwendung auf weibliche Mitglieder und Amtsinhaberinnen bleibt davon jedoch Seite 12 von 12
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