MTV 1862 Pfaffenhofen Satzung

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1 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen MTV 1862 Pfaffenhofen e.v. Er hat seinen Sitz in Pfaffenhofen und ist in das Vereinsregister Nr. 23 beim Amtsgericht Pfaffenhofen seit eingetragen. 2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.v. und seiner Fachverbände und erkennt dessen en und Ordnungen an. 3 Vereinszweck a) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch : -Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, -Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten, sowie der Turn- und Sportgeräte, -Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen -Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 Mitgliedschaft a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Stand: MTV /.doc Seite: 1

2 Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. c) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Beschlüsse sind dem Mitglied in einem eingeschrieben Brief ( Übergabe-Einschreiben ) mitzuteilen. d) Der Vorstand kann ein Mitglied, das innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, aus dem Mitgliedsverzeichnis streichen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Abteilungs- und Zusatzbeiträge der Abteilungen entscheiden die jeweiligen Abteilungsversammlungen. Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn des Jahres in Höhe des Verbraucherindex für Deutschland automatisch angepasst. Abweichungen von dieser Regel bzw. zusätzliche Beitragserhöhungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Abteilungen Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Abweichendes kann für die einzelnen Abteilungen oder einzelne Anlagen mit Zustimmung des Vereinsauschusses geregelt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Stand: MTV /.doc Seite: 2

3 6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Der erweiterte Vorstand Der Vereinsausschuss 7 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt sowie immer dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Presseaufruf im Pfaffenhofener Kurier. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über sänderungen und den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wenn die Buchführung nicht durch einen Steuerberater erfolgt und testiert wird, bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit diese nicht anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stand: MTV /.doc Seite: 3

4 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsausschusses einen aus dem Amt ausgeschiedenen Vorstand, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenvorstand ernennen. Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme im Vereinsausschuss. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen Der Vorstand besteht aus dem - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - 3. Vorsitzenden ( Finanzen ) 8 Der Vorstand Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder den 2. Vorsitzenden und den 3.Vorsitzenden Finanzen gemeinsam vertreten. (Vorstand im Sinne des 26 BGB ). Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von im Einzelfall entfallen in den Zuständigkeit des Vorstands, bis ,00 entscheidet der Vereinsausschuss. Alle darüber hinaus gehenden Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Immobiliengeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende Finanzen nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, oder in Absprache zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zusätzlich ist er für alle Aufgaben zuständig, welche nicht in der einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind. Der Vorstand kann Aufgaben und Zuständigkeiten delegieren. Er kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Referenten und Ausschüsse berufen und wieder auflösen. Die Referenten und Ausschüsse haben ausschließlich eine beratende Funktion. Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Stand: MTV /.doc Seite: 4

5 9 Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus - den Mitgliedern des Vorstandes - dem/der Schriftführer/in oder dessen Stellvertreter - dem/der Jugendvertreter/in ( wird von der Jugendversammlung gewählt ) - dem/der Referenten/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder dessen Stellvertreter Der/Die Geschäftstellenleiter/in kann an jeder Sitzung des erweiterten Vorstands beratend teilnehmen. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der erweiterte Vorstand tritt dreimal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses beantragen. Die Abteilungsleiter, die Referenten, sowie der/die Geschäftsstellenleiter/in können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer/in zu unterzeichnen. 10 Der Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss besteht aus - den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes - den Leitern der einzelnen Fachabteilungen. Der Vereinsausschuss beschließt die Höhe der einzelnen Abteilungsetats. Die Referenten und der/die Geschäftsstellenleiter/in können zu den Sitzungen eingeladen werden, ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Dem Vereinsauschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen und geleitet. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Stand: MTV /.doc Seite: 5

6 11 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss. Soweit die Abteilungsordnung nicht anders geregelt ist, gilt die des Hauptvereins für diese entsprechend, sie kann aber der nicht widersprechen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein. 12 Vereinsordnungen Der Vereinausschuss kann zur vereinsinternen Regelung Ordnungen erlassen. Ordnungen dürfen dabei nicht gegen die verstoßen. Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Bereits bestehende Ordnungen bleiben in Kraft. 13 Änderung des Vereinszwecks / Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bzw. Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Stadt Pfaffenhofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser zu verwenden. Beschlüsse über sänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Stand: MTV /.doc Seite: 6

7 14 Inkrafttreten der Diese wurde durch Mitgliederbeschluss am beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die vom verliert hiermit ihre Gültigkeit. Stand: MTV /.doc Seite: 7

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