Statuten des Bibliotheksverbandes Südtirol (BVS)
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- Ferdinand Bretz
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1 Statuten des Bibliotheksverbandes Südtirol (BVS) (von den Mitgliedern einstimmig genehmigt auf der Jahreshauptversammlung des Bibliotheksverbandes am 24. April 2010) Artikel 1 Bezeichnung, Definition und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Bibliotheksverband Südtirol", abgekürzt BVS. 2. Er bildet den Zusammenschluss von Bibliotheken, Bibliotheksbetreuerinnen und -betreuern sowie Freundinnen und Freunden von Bibliotheken in Südtirol. Als Mitglieder gelten Personen und Institutionen gemäß Art. 6 dieser Statuten. 3. Der Sitz des BVS ist in Bozen. Artikel 2 Zweck 1. Der Verein hat die Aufgabe, alle im Dienste der Bevölkerung in Südtirol stehenden Bibliotheken ohne Unterschied der Trägerschaft zu fördern und die gemeinsamen Interessen dieser Bibliotheken, der in ihnen tätigen Bibliothekarinnen und Bibliothekare, der Bibliotheksbenutzerinnen und benutzer sowie der Leserinnen und Leser wirksam zu vertreten, um der Bevölkerung das Buch und andere Medien als wichtige Bildungsmittel zu erschließen. 2. Bibliotheken, die kommerziellen Zwecken dienen, werden nicht gefördert. Artikel 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks 1. Der Verein trifft die erforderlichen Maßnahmen, die zur Entwicklung eines leistungsfähigen Bibliothekswesens, zur Unterstützung der Bibliotheken und damit zur allgemeinen Leseförderung beitragen. 2. Er arbeitet eng mit für das Bibliothekswesen zuständigen Landesämtern zusammen und steht in Kontakt mit den für Südtirol bedeutsamen Bibliothekseinrichtungen und Fachstellen im Inund Ausland. 3. Insbesondere bemüht sich der Verein: a) um eine angemessene Einordnung des Bibliothekswesens in die öffentliche Kulturund Bildungsarbeit und um eine ausreichende, geregelte Finanzierung der Bibliotheksarbeit; b) um Qualitätssicherung in den Bibliotheken und um die Entwicklung eines vernetzten Bibliothekssystems; c) um Interessenvertretung und Imagestärkung der Bibliotheken und des Berufsbildes Bibliothekarin/Bibliothekar; d) um eine Förderung der Bibliotheken durch fachgerechte und rationelle zentrale Medienbearbeitungsdienste; e) um die Förderung und Qualifizierung der Bibliothekarinnen und Bibliothekare; f) um eine vorteilhafte Gestaltung der Einkäufe für Mitglieder.
2 Artikel 4 Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit 1) Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit gemeinnützige Zwecke der Bildung, Information und Freizeitgestaltung. Mittel und Vermögen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Spesenvergütung handelt. Somit ist jegliche Verteilung von Überschüssen, Rücklagen oder Eigenmitteln auch in indirekter Form während der Verbandsdauer ausgeschlossen. 2) Alle Mitglieder, die im Vorstand oder im Ausschuss ein Amt bekleiden, üben sämtliche Tätigkeiten im Interesse des Vereins ehrenamtlich aus. Auch die Tätigkeit der Mitglieder in den Arbeitsgruppen des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Geschäftsmäßig entlohnt wird die Arbeitsleistung der Angestellten des Vereins und die Mitarbeit selbstständig Erwerbstätiger. Diese Arbeitsleistung beschränkt sich auf jene Leistungen, die eine Spezialisierung erfordern bzw. für die Durchführung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Tätigkeiten notwendig sind. Artikel 5 Aufbringung der Mittel Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) Beiträge c) Stiftungen, Zuwendungen, Geschenke, Spenden u. dgl.; d) Einnahmen aus der Verbandstätigkeit und aus Eigenveranstaltungen. Artikel 6 Mitgliedschaft 1) Mitglieder des Vereins können werden: a) Bibliotheken in Südtirol (z.b. Mittelpunktbibliotheken, örtliche Bibliotheken, Schulbibliotheken, Heimbibliotheken, Wissenschaftliche Bibliotheken, Fachbibliotheken und Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen); b) Bibliothekarinnen und Bibliothekare, hauptamtliche und ehrenamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken, Fachleute und Freunde des Südtiroler Bibliothekswesens. c) Buchhandlungen und Verlage 2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Ausschuss festgesetzt. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich. 3) Die Aufnahme eines Mitglieds wird vom Vorstand abgelehnt, wenn die in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Gründe für die Ablehnung der Aufnahme und für den Ausschluss können sein: a) die kommerzielle Tätigkeit einer Bibliothek mit Gewinnabsicht; b) die Rufschädigung von Seiten von Privatpersonen oder Vereinigungen, die sich gegen die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Bibliotheksverbandes richtet; c) die Nichteinhaltung der in diesen Statuten festgelegten Grundsätze und Richtlinien. Das nicht aufgenommene bzw. ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb 30 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung beim Ausschuss Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes einzulegen. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche, auch nicht finanzieller Natur, an das Vermögen des Verbandes. 5) Die Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages bewirkt den Verfall der Mitgliedschaft.
3 6) Auf Vorschlag des Ausschusses können Persönlichkeiten, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen dieselben Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 7) Die Mitglieder haben das Recht, die Angebote und die Dienstleistungen des Vereins zu nützen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. 8) Eine Übertragung eventueller Verbandsquoten oder Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich. Artikel 7 Organe des Vereines Die Organe des Vereines sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Ausschuss; c) der Vorstand. Artikel 8 Ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens drei Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich vorzulegen. 4. Jedes Mitglied besitzt ein Stimmrecht. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gültig. 6. Für die Wahl der Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter hat jedes Mitglied die Möglichkeit, die Abgabe seiner Stimme bei der Mitgliederversammlung schriftlich an ein anderes Mitglied zu delegieren. 7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens erfolgt mit der Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder. Artikel 9 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachstehende Aufgaben: a) die Wahl des Ausschusses; b) die Wahl der Rechnungsprüfer; c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Jahr; d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Kassaberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes, der den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Versammlung im Verbandssitz zur Einsicht zur Verfügung steht; e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; f) die Entgegennahme des Jahresprogrammes mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan; g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
4 Artikel 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein dringendes Interesse des Vereines erfordert; außerdem wenn es der Ausschuss beschließt, oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Artikel 11 Der Ausschuss 1. Der Ausschuss bleibt drei Jahre im Amt. Er besteht aus neun gewählten Mitgliedern. Zusätzlich können vom Ausschuss zwei Mitglieder kooptiert werden, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass nach Möglichkeit die unterschiedlichen Bibliothekstypen vertreten sind, um eine breite Vertretung zu gewährleisten. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer steht dem Ausschuss beratend zur Seite. 2. Jährlich finden mindestens zwei Ausschusssitzungen statt. Auf Verlangen von drei Ausschussmitgliedern ist eine Ausschusssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. 3. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4. Über den Verlauf der Sitzungen wird ein Protokoll verfasst. Artikel 12 Aufgaben des Ausschusses Die Aufgaben des Ausschusses sind: a ) Er gibt den Rahmen für die Verbandspolitik vor und genehmigt das Jahresprogramm mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan. b) Er beauftragt die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer. c) Er wählt aus den eigenen Reihen die Mitglieder des Vorstandes. d) Er bestimmt die eventuell zu kooptierenden Mitglieder des Ausschusses. e) Er bestellt Arbeitsgruppen zur Behandlung von Fachfragen. f) Er setzt die jährlichen Mitgliedsbeiträge fest g) Er berät den Vorstand in Bezug auf alle Vereinsangelegenheiten. Der Ausschuss regelt seine Geschäftsordnung selbst. Artikel 13 Der Vorstand 1. Der Vorstand bleibt drei Jahre im Amt. Er besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, dessen Stellvertreterin / Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Ausschusses. 2. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihren Reihen auf drei Jahre gewählt. 3. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer steht dem Vorstand beratend zur Seite. 4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
5 Artikel 14 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. Er hat die Verantwortung für die laufenden Geschäfte und die Geschäftsstelle. 2. Er erstellt den Rechnungsabschluss und den Kassabericht über das abgelaufene Jahr. 3. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses und sorgt für die Umsetzung der Vorschläge aus den vom Ausschuss eingesetzten Arbeitsgruppen. 4. In den Ausschusssitzungen berichtet er über die Tätigkeit. 5. Er beschließt die Aufnahme von Angestellten. 6. Er übt die Aufsicht über die Einrichtungen des Vereins aus. Der Vorstand fasst Beschlüsse bezüglich aller Angelegenheiten, die nach Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ zugeordnet sind und regelt seine Geschäftsordnung selbst. Artikel 15 Aufgaben der Präsidentin / des Präsidenten und der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers 1. Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein und die Vereinsinteressen nach außen. Sie /er beruft die Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses sowie die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz. 2. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereines, bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und Ausschusses vor und setzt sie um. Sie / er leitet die Geschäftsstelle und die allfälligen Fachdienste des Vereines. 3. Zeichnungsberechtigt für alle Schriftstücke ist die Präsidentin / der Präsident bzw. bei Verhinderung dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer ist für jene Schriftstücke zeichnungsberechtigt, für welche sie / er eigens von der Präsidentin / dem Präsidenten bevollmächtigt wird. Artikel 16 Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer bleiben drei Jahre im Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Verwaltung und der Buchhaltung. Sie erstatten einen Prüfungsbericht an die Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Verbandes, auch als Einzelperson. Artikel 17 Auflösung Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner Aufgaben ist das Vermögen Bibliotheken oder Einrichtungen des Bibliothekswesens in Südtirol zuzuführen. Dabei wird zuerst die Kontrollinstanz laut Art. 3, Absatz 190 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 angehört.
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