Schiedsrichterordnung des Saarländischen Volleyballverbandes

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1 A) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZWECK DER SCHIEDSRICHTERORDNUNG VERBANDSSCHIEDSRICHTERAUSSCHUß (VSRA)... 2 B) EINSATZ UND AUFGABEN EINSATZ DER SCHIEDSRICHTER AUFGABEN DER SCHIEDSRICHTER ANFORDERUNGEN AN DIE PERSON DES SCHIEDSRICHTERS... 3 C) AUSBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN LIZENZSTUFEN ERWERB DER LIZENZEN AUSBILDUNG UND PRÜFUNGEN GEBÜHREN DURCHFÜHRUNG VON LEHRGÄNGEN... 7 D) ERHALT DER LIZENZ UND FORTBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN DIE FORTBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN ERHALT DER LIZENZ SCHIEDSRICHTERBEOBACHTUNG... 8 E) VERSTÖßE UND STRAFEN GEGEN SCHIEDSRICHTERVERSTÖßE KANN DER VSRA FOLGENDE STRAFEN VERHÄNGEN:. 9 F) SPESENREGELUNG DIE SCHIEDSRICHTER ERHALTEN FÜR IHREN EINSATZ WIE FOLGT ERSTATTET: G) INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (ÄNDERUNG) A) Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Schiedsrichterordnung Zweck der SVV ist es, einheitliche Richtlinien für das Schiedsrichterwesen des Verbandsgebietes zu schaffen, soweit diese nicht durch eine entsprechende Ordnung des Deutschen Volleyballverbandes (DVV) gegeben sind. Schiedsrichterordnung 1

2 2 Verbandsschiedsrichterausschuß (VSRA) 2.1 Für das Schiedsrichterwesen ist der Schiedsrichterausschuß des Verbandes zuständig. Er setzt sich gemäß Satzung des SVV zusammen aus: 1. dem Verbandsschiedsrichterwart als Vorsitzenden 2. dem Verbandsschiedsrichterlehrwart 3. einem Beisitzer (Organisation und Schiedsrichtereinsatz) 4. einem Beisitzer (Aus- und Fortbildung) 5. dem Beachschiedsrichterwart 2.2 Dem VSRA obliegen unbeschadet der Bestimmungen der Satzung des SVV folgende Aufgaben: 1. die einheitlichen Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, sowie deren Prüfung und Registrierung. 2. der Einsatz von Schiedsrichtern für alle offiziellen Spiele im Verbandsbereich 3. der Entwurf und Änderung der Schiedsrichterordnung 4. die Verteilung und Verlängerung von Lizenzen 5. die Berufung von Ausbildern 6. die Ahndung von Verstößen im Schiedsrichterwesen 7. die Zusammenarbeit mit Schulbehörden usw. 8. die Beobachtung von Schiedsrichtern. 2.3 Der Verbandstag wählt den Vebandsschiedsrichterwart. Der Verbandsschiedsrichterlehrwart und die beiden Beisitzer werden vom VSRA berufen und müssen im Besitz der B-Schiedsrichterlizenz sein. Der Beachschiedsrichterwart wird vom VSRA berufen und soll im Besitz der Beach-Schiedsrichterlizenz sein. B) Einsatz und Aufgaben 3 Einsatz der Schiedsrichter 3.1 Meisterschafts- und Pokalspiele des Verbandes dürfen nur von lizenzierten Schiedsrichtern geleitet werden. Diese können vom Schiedsrichterausschuß des SVV oder dem Bundesschiedsrichterausschuss zu Spielen delegiert werden. 3.2 Der Schiedsrichter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter den Schiedsrichterausweis, diese Weisungsbefugnis anzuerkennen und in seiner Tätigkeit gemäß der Satzung und den Ordnungen des Verbandes, insbesondere der Schiedsrichterordnung zu verfahren. Jeder Schiedsrichter hat seine Lizenz der Wettkampfleitung nachzuweisen. 3.3 Tritt ein angesetzter Schiedsrichter nicht an, so können die Wettkampfleitung oder die Mannschaftsführer sich auf einen anwesenden Schiedsrichter der geforderten Ausweisstufe einigen. Nach Möglichkeit sollte dieser Schiedsrichter neutral sein, also keiner der beiden Mannschaften (Vereine) als Mitglied angehören. Eine Einigung kann auch auf einen Schiedsrichter mit niedrigeren Ausweisstufe erfolgen. Ein späterer Einspruch unter Berufung auf dessen Schiedsrichterordnung 2

3 Schiedsrichterleistung ist nur zulässig, wenn nachgewiesene Fehlentscheidungen gegen das internationale Regelwerk getroffen wurden. Steht kein geprüfter neutraler Schiedsrichter zur Verfügung und kommt es nicht zu einer sonstigen Einigung, muß das Spiel neu angesetzt werden. Die bei Doppelbegegnungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vereins, dem der nicht erschienene Schiedsrichter als Mitglied angehört (Ausnahmeregelung bei höherer Gewalt). Bei Nichtantreten von Schiedsrichtern, die vom VSRA eingesetzt sind, entscheidet dieser über die Kostenerstattung. 3.4 Grundlagen der Tätigkeit sind die Satzung und die Ordnungen des Verbandes, sowie die internationalen Volleyballregeln. Der Schiedsrichter paßt seine Entscheidungen bezüglich der Regelauslegungen dem Niveau des Spieles an. Er trifft seine Entscheidungen endgültig. Seine Stellung zu den übrigen Kampfrichtern und seine Kompetenz sind in der Regel 8 der internationalen Volleyballregeln festgelegt. Sofern in dieser Ordnung der Begriff "Regel" gebraucht wird, sind damit die Regeln der "internationalen Regeln" gemeint. 4 Aufgaben der Schiedsrichter 4.1 Die Aufgaben der Schiedsrichter und der anderen Mitglieder des Kampfgerichtes sind in den internationalen Volleyballregeln festgehalten. 5 Anforderungen an die Person des Schiedsrichters Von der Leistung eines Schiedsrichters hängt der Verlauf eines Spieles ab. An den Schiedsrichter sind daher folgende Anforderungen zu stellen: 1. Umfassende Kenntnisse der Internationalen Volleyballregeln und Sicherheit in deren Auslegung, 2. einwandfreie körperliche Verfassung, 3. sicheres, ruhiges Auftreten und sichere, ruhige Leitung des Spieles, 4. objektive Beurteilung des Spielvorganges, 5. Vermeiden von unnötigen Härten. 6. Der Schiedsrichter hat sich als Zuschauer so zu verhalten, wie es von jedem Sportler verlangt wird. Über den amtierenden Kollegen sollen keine missfälligen Äußerungen gemacht werden. Der zuschauende Schiedsrichter soll sich jeder persönlichen Stellungnahme enthalten. 7. Der Schiedsrichter soll in seinem Äußeren korrekt sein. Er soll ein weißes Hemd (Pullover) mit Schiedsrichterabzeichen und eine lange dunkelblaue (marine blau) Hose tragen. Schiedsrichterordnung 3

4 C) Ausbildung von Schiedsrichtern 6 Lizenzstufen 6.1 Der DVV erteilt seinen Schiedsrichter folgende Lizenzstufen: Jugendschiedsrichter (Erteilung durch SVV) D-Schiedsrichter (Erteilung durch SVV) C-Schiedsrichter (Erteilung durch SVV) B-Schiedsrichter (Erteilung durch SVV) A-Schiedsrichter (Erteilung durch BSRA) C-Beachschiedsrichter (Erteilung durch SVV) B-Beachschiedsrichter (Erteilung durch SVV) A-Beachschiedsrichter (Erteilung durch BSRA) 6.2 Den Lizenzstufen B und A wird eine Kandidatur vorangestellt. 7 Erwerb der Lizenzen Für den Erwerb der einzelnen Lizenzstufen bzw. deren Kandidatur gelten folgende Voraussetzungen: a) Jugendlizenz: Alter: Der Jugendschiedsrichter soll mindestens 12 Jahre alt sein; er darf bei Erwerb der Lizenz höchstens 18 Jahre alt sein. Erfolgreiche Teilnahme an einem Jugendschiedsrichterlehrgang; die Lizenz darf nur Personen erteilt werden, die am Jugend-Spielbetrieb teilnehmen können. b) D-Lizenz: Alter: Das Mindestalter soll 15 Jahre sein. Erfolgreiche Teilnahme an einem D- Lizenz-Lehrgang. c) C-Lizenz: Besitz der D-Lizenz. Nachweis über den Einsatz als 1. und 2. SR, sowie als Schreiber in der von LV geforderten Anzahl, erfolgreiche Teilnahme an einem C- Lizenz-Lehrgang. d) B-Kandidatur: In der Regel mindestens zweijähriger Besitz der C-Lizenz mit entsprechendem Tätigkeitsnachweis, erfolgreiche Teilnahme an einem B-Kandidaten-Lehrgang e) B-Lizenz: Erfolgreiche Teilnahme an einem B-Lizenz-Lehrgang f) A-Kandidatur: Besitz der B-Lizenz. Mindestens zweijährige Bundesligazulassung Schiedsrichterordnung 4

5 g) A-Lizenz: Erfolgreiche Absolvierung der A-Kandidatenzeit h) C-BSR-Lizenz: Erfolgreiche Teilnahme an einem C-BSR-Lehrgang i) B-BSR-Lizenz: Besitz der C-BSR Lizenz und erfolgreiche Teilnahme an einem B-BSR-Lehrgang j) A-BSR-Lizenz: Besitz der B-BSR-Lizenz und erfolgreiche Teilnahme an einem A-BSR-Lehrgang 8 Ausbildung und Prüfungen 8.1 Jugendlizenz: Der Jugendschiedsrichterlehrgang vermittelt die für den Jugendspielbetrieb grundlegenden Grundkenntnisse des Regelwerks und der Ordnungsregelungen. Er besteht aus einem praktischen Teil, der deutlich überwiegen soll, und einem theoretischen Teil. 8.2 D-Lizenz: Der D-Lizenz-Lehrgang vermittelt grundlegende Kenntnisse des Regelwerks und der wichtigen Ordnungen. Der theoretische Teil schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. Im praktischen Teil hat jeder Prüfling als 1. u. 2. Schiedsrichter tätig zu sein. In einem Gespräch sollen die Prüflinge zu typischen Spielszenen Stellung nehmen. Der Ausbilder soll ihnen Hinweise zur Verbesserung ihrer Spielleitungsfähigkeit geben. 8.3 C-Lizenz: Der C-Lizenz-Lehrgang dient der Vertiefung der Kenntnis der Regeln und ihrer Auslegung sowie dem Erfahrungsaustausch und der Angleichung der Leistungen. Es findet eine schriftliche Prüfung statt. Anschließend hat der Kandidat mindestens einen Satz als 1. SR und als 2. SR zu absolvieren. Er hat nachzuweisen, dass er zur sicheren Leitung von Spielen unterer Spielklassen imstande ist. Es kann sich eine mündliche Prüfung anschließen 8.4 B-Kandidatur: Die Ausbildung erstreckt sich auf die Vertiefung der Regelkenntnisse und die Auslegung der Regeln. Sie soll in Form von Diskussionen und praktischen Unterweisungen durchgeführt werden. Dabei werden auch schwierige spieltypische Situationen behandelt. Der Ausbilder soll den Kandidaten weitere Hinweise zur Verbesserung ihrer Spielleitungsfähigkeit geben. Der Lehrgang schließt mit einer schriftlichen Prüfung B-Lizenz: Schiedsrichterordnung 5

6 Zum Erwerb der B-Lizenz wird der Kandidat bei mehreren Spielen (Spielniveau mindestens höchste Spielklasse des Landesverbandes oder entsprechende Meisterschaftsspiele) beobachtet. Im Gespräch muss der der Kandidat bei Fragen über schwierige Spielsituationen schnelle und sichere Entscheidungsfähigkeit beweisen A-Kandidatur: B-Schiedsrichter, die die Voraussetzung zum Erwerb der A-Kandidatur erfüllen., können über die Landesschiedsrichterwarte (LSRW) oder direkt durch Mitglieder des BSRA dem Bundeschiedsrichterwart (BSRA) gemeldet werden. Die Meinung des zuständigen LSRW ist in jedem Fall zu hören. Nach Annahme des Vorschlags durch den BSRA wird die A-Kandidatur im Schiedsrichterausweis des Bewerbers bestätigt A-Lizenz: A-Kandidaten werden bei mindestens 3 Spielen der Bundesligen von Prüfern, die der BSRA dazu delegiert, beobachtet. Der Prüfer muss nach dem Spiel mit dem Kandidaten über seine Leistung sprechen und ihm seine Beurteilung mitteilen. Einen entsprechenden Bericht übersendet der Prüfer dem BSRA. Es kann, wenn alle Beurteilungen vorliegen, eine mündliche Prüfung stattfinden. 8.8 Prüfungen Bei allen schriftlichen Prüfungen bis zur Lizenzstufe B sind von den Prüflingen die Prüfungsbögen des DVV zu bearbeiten. Form und Umfang der Prüfungen zum Erwerb der A-Lizenz bestimmt der BSRA. Im Übrigen sollen die schriftlichen Prüfungen hinsichtlich der Schwierigkeit der gestellten Aufgaben der Lizenzstufe angemessen gestaltet sein. Erreicht der Prüfling mindestens 80% davon, so hat er die schriftliche Prüfung bestanden. Die Prüfung dauert zum Erwerb a) der Jugendlizenz 45 Minuten b) der D-Lizenz 60 Minuten c) der C-Lizenz 75 Minuten d) der B-Kandidatur 90 Minuten 8.9 C-BSR-Lizenz Der C-BSR-Lizenz-Lehrgang vermittelt grundlegende Kenntnisse des Beachvolleyball-Regelwerkes sowie der wichtigsten Ordnungen. Es besteht aus einem theoretischen Teil, der mit einer schriftlichen Prüfung abschließt, bei der mindestens 80% der erzielbaren Punkte erreicht werden müssen, sowie einem praktischen Teil, bei dem jeder Prüflinge in mindestens je einem Satz als 1. Und 2. Schiedsrichter tätig sein soll. Zum Bestehen des Lehrganges muss eine positive Bewertung durch den Lehrgangsleiter erfolgen B-BSR-Lizenz Der B-BSR-Lehrgang vermittelt weiterführende Kenntnisse des Beachvolleyball- Regelwerkes sowie der Ordnungen. Für die Gestaltung der Lehrgänge sollen die Schiedsrichterordnung 6

7 Richtlinien für A-BSR-Lizenz-Lehrgänge übernommen werden. Der theoretische Teil schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab, wobei der Beach-Prüfungsbogen zu verwenden ist. Zum Bestehen sind mindestens 80 % der erzielbaren Punkte zu erreichen. Im praktischen Teil hat jeder Prüfling als 1. Und 2. Schiedsrichter sowie als Schreiber tätig werden. Zum erfolgreichen Bestehen muss eine positive Bewertung durch den Lehrgangsleiter erfolgen A-BSR-Lizenz A-BSR-Lizenz-Lehrgänge sollen an DVV Turnieren oder an Landesverbandsturnieren der oberen Kategorie angeschlossen sein. Der A-BSR- Lizenz-Lehrgang vermittelt vertiefte Kenntnisse des Beachvolleyball-Regelwerkes und Handlungsalternativen in schwierigen Spielsituationen. Er besteht aus einer theoretischen und aus einem praktischen Teil mit eigener Spielleitung der Teilnehmer. Der theoretische Teil schließt mit einer Klausur ab. Zum erfolgreichen Bestehen des Lehrganges sind 80 % der möglichen Punkte in der Klausur und eine positive Bewertung des praktischen Teils durch den Lehrgangsleiter erforderlich. 9 Gebühren Für jede Lizenzerteilung wird eine Gebühr erhoben. 9.1 Die Höhe der Stufen D, C, B, Jugend und Beach regelt die Finanzordnung des SVV, 9.2 Die Höhe der Stufen A, A-Beach regelt die Finanzordnung des DVV 1 Durchführung von Lehrgängen Die Durchführung und Planung von Schiedsrichterlehrgängen obliegt dem VSRA und bedarf seiner Genehmigung. Prüfungen dürfen nur von Prüfungslizenzinhabern abgenommen werden. Regelauslegungen und evtl. Regelbuchberichtigungen sind in den Lehrgängen zu behandeln und gehören zum Prüfstoff. D) Erhalt der Lizenz und Fortbildung von Schiedsrichtern 11 Die Fortbildung von Schiedsrichtern 11.1 Die Fortbildung können der Bundesschiedsrichterwart oder ein von ihm beauftragter Lehrwart mit Prüfungslizenz sowie der Schiedsrichterwart des SVV oder ein von ihm beauftragter Lehrwart mit Prüfungslizenz übernehmen Fortbildungslehrgänge dienen vor allem der Abstimmung; sie werden möglichst Schiedsrichterordnung 7

8 vor Beginn der Saison vom VSRA ausgeschrieben. In Theorie und Praxis soll in kritischer, kollegialer Diskussion unter Hinweis auf Regelauslegungen eine Angleichung der Leistungen der Schiedsrichter in den verschiedenen Ausweisstufen erreicht werden. Ein Nachweis wird erteilt Der VSRA kann weitere Fortbildungslehrgänge durchführen und auch ihm geeignete Veranstaltungen zu solchen erklären. Fortbildungslehrgänge in diesem Sinne sind auch internationale Schiedsrichterlehrgänge, die von den zuständigen Gremien ausgeschrieben werden Für sämtliche Schiedsrichter besteht die Verpflichtung, alle 2 Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 12 Erhalt der Lizenz 12.1 Jeder ausgebildete Schiedsrichter ist verpflichtet, nach Erwerb der Lizenz Spiele zu leiten. Bei Bedarf kann der Schiedsrichter vom VSRA zu Spielen delegiert werden Für alle Jugend/Beach, D-, C- und BK - Schiedsrichter erfolgt die Verlängerung der Schiedsrichterlizenz beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung B-Schiedsrichter müssen ihren Schiedsrichterausweis zur Verlängerung der Lizenz bis zum jeden Jahres einreichen Auf Antrag beim zuständigen Schiedsrichterwart kann sich ein Schiedsrichter für ein Jahr von seiner Tätigkeit beurlauben lassen. Nach dem Urlaubsjahr muss eine Fortbildungsveranstaltung besucht werden. 13 Schiedsrichterbeobachtung 13.1 Die Inhaber einer Schiedsrichterprüferlizenz im SVV führen bei offiziellen Pflichtspielen Schiedsrichterbeobachtungen durch mit dem Ziel, den beobachteten Schiedsrichtern im Anschluß an das geleitete Spiel gemachte Fehler aufzuzeigen und konkrete Hinweise für die Verbesserung ihrer Tätigkeit zu geben. Die Besprechung dient auch dem Ziel, Regelneuerungen und neue Regelauslegungen den Schiedsrichtern bekanntzugeben, schneller, als dies durch Fortbildungsveranstaltungen möglich ist Die berechtigten Schiedsrichterprüfer beobachten Schiedsrichter mit Jugend, Beach, D-, C-, B- Lizenz oder B- Kandidatur während der Leitung eines offizielle Pflichtspieles. Die Beobachtung muss dem Schiedsrichter vor dem Spiel nicht mitgeteilt werden. Nach Abschluss des Spieles stellt sich der Beobachter dem Schiedsrichter vor und bittet ihn zu einer Besprechung, die ungestört und unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden hat. Ist ein beobachteter Schiedsrichter in einem darauf folgendem Spiel selbst beteiligt, wird die Besprechungsdauer zu der restlichen Aufwärmzeit und Pause zwischen den beiden Spielen hinzugerechnet. Die Verzögerung des Spielbeginns des folgenden Spieles, die sich aus der Besprechung ergibt, ist im Spielberichtsbogen dieses Spieles durch den Schiedsrichterordnung 8

9 Beobachter zu vermerken. Die Besprechung soll die Dauer von 10 Minuten nicht übersteigen 13.3 Der beobachtete Schiedsrichter ist verpflichtet, an der anschließenden Besprechung seiner Leistung teilzunehmen. Weigert sich ein Schiedsrichter ohne triftigen Grund an der Besprechung teilzunehmen, hat der Beobachter dies in einem Bericht an den VSRA festzuhalten. Liegt kein triftiger Grund für die Nichtteilnahme vor, kann der VSRA einen Verweis aussprechen. Im Wiederholungsfalle ist der Schiedsrichter zu einer Fortbildungsveranstaltung einzuladen, Nimmt er an dieser Fortbildungsveranstaltung nicht teil, ist er zurückzustufen bzw. die Lizenz abzuerkennen. Der betroffene Schiedsrichter ist in jedem Falle vorher zu hören. Schiedsrichter, deren Leistung als unzureichend angesehen werden muss oder die Regelverstöße begehen, sollen schnellstmöglich nochmals beobachtet werden. Dies hat durch einen anderen Beobachter zu geschehen Trifft auch hier dieses Urteil wieder zu, kann der VSRA beschließen, daß dieser Schiedsrichter an der nächstmöglichen Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen hat. Unterbleibt dies, kann der Schiedsrichter durch Beschluß des VSRA zurückgestuft werden. Zeitsperren zum Neuerwerb von Lizenzen werden nicht ausgesprochen. Über eine Beobachtung, wie oben geschildert, ist vom Beobachter ein schriftlicher Bericht an den VSRA vorzulegen. E) Verstöße und Strafen 14 Gegen Schiedsrichterverstöße kann der VSRA folgende Strafen verhängen: 14.1 Verweis bei Nichterscheinen zu Pflichtspielen, ausgenommen infolge nachgewiesener Verhinderung durch höhere Gewalt; ungeachtet von Ordnungsstrafen lt. Spielordnung Verweis für Schiedsrichter, die im alkoholisiertem Zustand ihre Schiedsrichtertätigkeit ausüben. Grundsätzlich ist der Alkoholgenuss vor und während des Spieles untersagt. Im Wiederholungsfall erfolgt Rückstufung bzw. Lizenzentzug Schiedsrichter, die ihren Verpflichtungen aus 11.4 und 12.1 bis 12.3 nicht nachkommen, werden auf die nächst niedrigere Lizenz zurückgestuft (von A nach B; von B nach C, von C nach D und Lizenzentzug der Jugend, D- und Beach Schiedsrichter) Bei groben Vergehen gegen Satzung, Ordnungen oder Spielregeln (z.b. nachgewiesene Spielmanipulation, beleidigendes Verhalten gegenüber Spielbeteiligten) oder bei Auftreten körperlicher Beeinträchtigungen (z.b. stark nachlassende Sehstärke, Schwerhörigkeit) kann der zuständige VSRA nach Anhörung des betroffenen Schiedsrichters und gegebenenfalls nach Eingang von mit seinem Einverständnis angefertigten ärztlichen Gutachten die Lizenz ganz entziehen. Darüber Schiedsrichterordnung 9

10 hinaus kann der VSRA festlegen, ob und wie lange der Betroffene von dem Wiedererwerb der Schiedsrichterlizenz ausgeschlossen wird. F) Spesenregelung 15 Die Schiedsrichter erhalten für ihren Einsatz wie folgt erstattet: 15.1 Bei Doppelbegegnungen (Meisterschafts- oder Pokalspielen): Die Schiedsrichter reisen mit ihrer Mannschaft an, so entstehen keine zusätzlichen Kosten. Muß von einer Mannschaft ein fremder Schiedsrichter durch den VSRA angefordert werden, so sind die Kosten wie bei Zweierbegegnungen zu entrichten, jedoch ausschließlich vom anfordernden Verein Werden Schiedsrichter vom VSRA eingesetzt, so erhalten sie vom SVV ein KM- Geld für An- und Abfahrt, sowie ein Tagegeld. Die Höhe der Spesen regelt die Finanzordnung des SVV Bei SVV- Meisterschaften, internationalen oder nationalen Freundschaftsspielen gilt die gleiche Regelung. G) Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Änderung) Die Schiedsrichterordnung tritt mit dem Tag der Annahme durch den Verbandstag in Kraft. Sie wurde geändert am: Schiedsrichterordnung 10

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