Schiedsrichterordnung des Tischtennisverbandes Rheinland e.v.

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1 Schiedsrichterordnung des Tischtennisverbandes Rheinland e.v. Gültig ab: Verantwortlich: Fachausschuss Schiedsrichterwesen Genehmigt durch: Hauptausschuss Genehmigt am: Veröffentlicht: Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Organisation 3 3 Organe 3 4 Beschlüsse 3 5 Aufgaben der Organe 3 6 Schiedsrichter 4 7 Schiedsrichterkleidung 4 8 Schiedsrichterspesen 4 9 Lehr- und Prüfordnung 5 10 Gültigkeit der Schiedsrichterlizenz 5 11 Verlängerung der Schiedsrichterlizenz 5 12 Wiederaufnahme 6 13 Vereinswechsel von Verbandsschiedsrichtern 6 14 Haftung der Vereine 6 15 Schlussbestimmung 6 Änderungshistorie 7 Anmerkung Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Schiedsrichterordnung nur die männliche Schreibweise bei den jeweiligen Funktionen verwendet. Jede Funktion schließt dabei sowohl die männliche als auch die weibliche Form mit ein. Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 2

3 1. Allgemeines Die Schiedsrichterordnung stellt Richtlinien für das Schiedsrichterwesen innerhalb des Verbandes dar. Änderungen der Schiedsrichterordnung bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. 2. Organisation Die Erfüllung aller mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben obliegt dem Fachausschuss Schiedsrichterwesen. 3. Organe Der Fachausschuss Schiedsrichterwesen besteht aus: dem Referenten Schiedsrichterwesen dem Beauftragten Schiedsrichterlehrwesen den Beauftragten Schiedsrichtereinsatzpläne den Mitarbeitern Schiedsrichterwesen (für gesonderte Aufgaben) Vorsitzender ist der Referent Schiedsrichterwesen. Sein Vertreter wird vom Fachausschuss bestimmt. Der Referent Schiedsrichterwesen wird vom Verbandstag gewählt. Er ist Mitglied des Sportausschusses. Er sollte ein geprüfter Bundesschiedsrichter sein. Die weiteren Mitglieder des Fachausschusses werden gemäß Geschäftsordnung vom Hauptausschuss bestellt. 4. Beschlüsse Der Fachausschuss Schiedsrichterwesen trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Aufgaben der Organe Die Aufgaben der Organe des Fachausschusses ergeben sich aus der Geschäftsordnung des TTVR. Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 3

4 6. Schiedsrichter Innerhalb des TTVR wird die Ausbildung zum Verbandsschiedsrichter durchgeführt. Verbandsschiedsrichter (VSR) ist, wer mit Erfolg an einem Verbandsschiedsrichterlehrgang nach den Richtlinien des DTTB teilgenommen hat Mitglied eines Vereines im TTVR ist und mindestens 16 Jahre alt ist Aufgaben des Verbandsschiedsrichters: Verpflichtende Übernahme von mindestens drei Schiedsrichtereinsätzen pro Sportjahr Hierbei zählen Einsätze bei Vereinsturnieren nicht mit. Die Festlegung der Einsätze erfolgt durch den Fachausschuss Schiedsrichterwesen. Der Einsatz der Verbandsschiedsrichter erfolgt als: Oberschiedsrichter Schiedsrichter-Einsatzleiter bei Großveranstaltungen Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent Beobachter bei Meisterschafts- und Pokalspielen Zusätzliche Aufgaben durch den Schiedsrichterausschuss Bei Nichtwahrnehmung eines Einsatzes muss der eingeteilte Schiedsrichter sich um einen Ersatz kümmern und dies dem zuständigen Beauftragten Schiedsrichtereinsatzpläne mitteilen. 7. Schiedsrichterkleidung Die Verbandsschiedsrichter müssen bei ihren Einsätzen die vorgeschriebene Schiedsrichterkleidung tragen: Schwarzes Hemd mit TTVR-Schiedsrichterabzeichen, lange graue Hose und Turnschuhe mit heller Sohle Oberschiedsrichter (OSR) haben das "OSR-Schild" zu tragen. Das TTVR-Schiedsrichterabzeichen, TTVR-Oberschiedsrichterschild, Wählmarke, Verwarnungskarte (je drei gelbe und rote) und zwei Time-Out-Karten (weiß) werden verbandsseitig gestellt. Eine Kostenerstattung der Kleidung erfolgt nicht. 8. Schiedsrichterspesen Die Schiedsrichterspesen sind entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung und der Bundesligaordnung festgelegt. Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 4

5 9. Lehr- und Prüfordnung Träger der Schiedsrichterlehrtätigkeit im TTVR ist der Beauftragte Schiedsrichterlehrwesen. Die Meldung der Schiedsrichteranwärter erfolgt schriftlich durch die Vereine an die Geschäftsstelle des TTVR. Die Lehrgangsteilnehmer müssen nach Abschluss des Lehrganges eine Prüfung nach den Richtlinien des DTTB und des TTVR ablegen. Sie besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichem Teil. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Verbandsschiedsrichter angehören, von denen einer DTTB-Schiedsrichter sein muss. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Beauftragte Schiedsrichterlehrwesen oder ein von ihm benanntes Mitglied des Fachausschusses Schiedsrichterwesen. Jeder Teilnehmer eines Verbandsschiedsrichterlehrganges, der die Prüfung bestanden hat, erhält einen Schiedsrichterausweis. Der Ausweis ist Eigentum des TTVR. 10. Gültigkeit der Schiedsrichterlizenz Die Verbandsschiedsrichterlizenz ist innerhalb des DTTB gültig. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre. Sie erlischt zum des 3. Jahres, sofern nicht eine Verlängerung gem. der Schiedsrichterordnung erfolgt. 11. Verlängerung der Schiedsrichterlizenz Zur Verlängerung der Lizenz um weitere drei Jahre muss innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Lizenz eine Fortbildungsveranstaltung besucht werden. Die Fortbildungskriterien werden vom Fachausschuss Schiedsrichterwesen festgelegt und sind zum Erhalt der Lizenzverlängerung für alle Verbandsschiedsrichter bindend. Fortbildungskriterien sind u.a.: Ausfüllen eines Testbogens Praktischer Einsatz am Tisch Mündliche Prüfung Wird die Teilnahme an der der Lizenzverlängerung dienenden Weiterbildungsmaßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Lizenz versäumt, verliert der Schiedsrichter seine Einsatzmöglichkeit als Schiedsrichter für den Verein mit Ablauf dieses Datums. Die Lizenz ruht mit Ablauf des Gültigkeitsdatums: Der Schiedsrichter kann nicht mehr für die gemäß Wettspielordnung Anlage 1 vorgeschriebene Schiedsrichtergestellungspflicht des Vereins benannt werden Der Verein, der einen Schiedsrichter gemäß Wettspielordnung Anlage 1 Nr stellen muss, hat innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vereinsschiedsrichter zu benennen (die weiteren Maßnahmen sind in der Wettspielordnung geregelt) Zur Wiedererlangung der aktiven Lizenz nach Ablauf des Gültigkeitsdatums muss der Schiedsrichter bis zum 30. Juni des Folgejahres (Ablauf des Sportjahres) an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Lizenz wird dann um ein Jahr verlängert. Ruht die Verbandsschiedsrichterlizenz mehr als eine Saison (Sportjahr), wird die Lizenz ungültig. Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 5

6 Eine Verbandsschiedsrichterlizenz kann vom Inhaber jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, zurückgegeben werden. Der Verein, dem er angehört, muss innerhalb von sechs Wochen einen Verbandsschiedsrichter bzw. Verbandsschiedsrichteranwärter nachmelden, sofern er seine Sollschiedsrichterzahl nach den Ordnungen des TTVR nicht erreicht Der Verbandsschiedsrichterausschuss ist berechtigt, eine Verbandsschiedsrichterlizenz abzuerkennen Gründe hierfür können sein: Dreimalige Nichtteilnahme an einem festgesetzten Schiedsrichtereinsatz innerhalb eines Sportjahres Nichterfüllen der Aufgaben nach Ziffer 6 der Schiedsrichterordnung Verhalten, welches das Ansehen des Schiedsrichterwesens, des TTVR oder des Tischtennissports schädigt Die Neuaufnahme und Streichung eines Verbandsschiedsrichters werden auf der TTVR-Homepage veröffentlicht. 12. Wiederaufnahme Ein Wiederaufnahmeantrag kann durch den Verein gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Fachausschuss Schiedsrichterwesen. 13. Vereinswechsel von Verbandsschiedsrichtern Ein Vereinswechsel muss formlos beim Referenten Schiedsrichterwesen mit Wirkung zu den Wechselterminen des TTVR beantragt werden. 14. Haftung der Vereine Die Vereine haften für ihre gemeldeten Schiedsrichter. Sollte ein eingesetzter Schiedsrichter seinen Einsatz als OSR bzw. SR unentschuldigt nicht wahrnehmen und sich nicht um einen Ersatz kümmern, gehen die durch eine Neuansetzung des Pokal- oder Meisterschaftsspieles entstandenen Kosten zu Lasten des Vereines, für den der Verbandsschiedsrichter gemeldet ist. Außerdem erhält der Verein eine Ordnungsgebühr nach der Gebührenordnung des TTVR. 15. Schlussbestimmung Die Schiedsrichterordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Hauptausschuss des TTVR genehmigt und tritt am in Kraft. Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 6

7 Änderungshistorie Anpassung der gesamten Ordnung an die neue Satzung und Geschäftsordnung, redaktionelle Änderungen / Anpassungen an die bisher geänderten Ordnungen Schiedsrichterordnung 2015.docx Seite 7

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