Allgemeine Geschäftsbedingungen. (Stand: )
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- Sylvia Brandt
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: )
2 Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen der Viehvermarktung Uelzen eg - nachstehend VVUelzen genannt - 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte - auch für künftige - zwischen dem Anlieferer und der VVUelzen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers finden selbst dann keine Anwendung, wenn die VVUelzen diesen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. 2. Vertragsabschluss Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der VVUelzen maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die VVUelzen in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. 3. Anlieferung (1) Die VVUelzen verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die VVUelzen über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen. (2) Die VVUelzen ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. (3) Bei Tätigwerden der VVUelzen als Kommissionär gelten die Bestimmungen der 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der VVUelzen zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen. (4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird. (5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs, insbesondere gemäß der für die Rindfleischetikettierung geltenden Regelungen sowie die Viehverkehrsverordnung einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.b. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht. 4. Schlachtvieh (1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden. (2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der VVUelzen auf diese über. (3) Die VVUelzen kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen: 1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art), 2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde, 3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg, 4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden. (4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der VVUelzen erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt. Seite 2 von 10
3 (5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der VVUelzen abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt (6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der VVUelzen treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen. (7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden, ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. (8) Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die VVUelzen das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen an. (9) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. (10) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. (11) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich. (12) Für Rechte und Ansprüche der VVUelzen gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der VVUelzen ohne Einschränkungen zu. 5. Nutz- und Zuchtvieh (1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die VVUelzen über. (2) Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat: 1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen, 2. frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall, 3. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen, 4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen. (3) Für Rechte und Ansprüche der VVUelzen gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der VVUelzen ohne Einschränkungen zu. 6. Rechnungserteilung (1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die VVUelzen über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der VVUelzen spätestens 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der VVUelzen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet. (2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der VVUelzen anzuzeigen. Ist der Anlieferer nicht zum offenen Steuerausweis berechtigt, so hat er der VVUelzen die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die VVUelzen zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt. Seite 3 von 10
4 7. Kontokorrent (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der 355ff. HGB gelten. (2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der VVUelzen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. (3) Die VVUelzen erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die VVUelzen wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 8. Haftung (1) Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere - in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, - der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. (4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VVUelzen. (5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 9. Aufrechnung/Zurückbehaltung (1) Die VVUelzen kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der VVUelzen nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. (2) Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. 10. Eigentumsvorbehalt (1) Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Die VVUelzen verwahrt die Ware für den Anlieferer. (2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. (3) Die VVUelzen ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen. (4) Die VVUelzen ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist sie nicht befugt. (5) Die VVUelzen tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt die VVUelzen schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert die VVUelzen Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die VVUelzen schon jetzt einen Seite 4 von 10
5 dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab. (6) Die VVUelzen ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn die VVUelzen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange die VVUelzen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen der VVUelzen insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. 11. Datenschutz (1) Die der VVUelzen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden der VVUelzen weitergegeben. (2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die VVUelzen sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Erfüllungsort ist, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, für beide Teile der Geschäftssitz der VVUelzen. (2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die VVUelzen am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. (3) Auf die mit dem Anlieferer geschlossenen Verträge und diese Bedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG anwendbar. (4) Mündliche Nebenabreden zwischen Anlieferer und der VVUelzen sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. Seite 5 von 10
6 Verkaufsbedingungen der Viehvermarktung Uelzen eg - nachstehend VVUelzen genannt - 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Bedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte - auch für zukünftige - zwischen der VVUelzen und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn die VVUelzen diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. (3) Die VVUelzen ist berechtigt, die Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten. 2. Vertragsabschluss Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der VVUelzen maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die VVUelzen in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. 3. Lieferung (1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die VVUelzen den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. (2) Die VVUelzen ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. (3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der VVUelzen - unmöglich oder i. S. d. 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die VVUelzen für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die VVUelzen auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der VVUelzen seitens ihrer Vorlieferanten ist die VVUelzen von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die VVUelzen wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten. (4) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der VVUelzen dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgt. (5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter "Geschlachtetvermarktung" gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über. (6) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der VVUelzen befördert. Bei Versand an einen Unternehmer - auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die VVUelzen wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die VVUelzen auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Seite 6 von 10
7 (7) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. 4. Mängelrügen (1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. (2) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.b. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der VVUelzen gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. (3) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des 478 BGB bleiben unberührt. 5. Mängelansprüche Die VVUelzen haftet ausgenommen in den Fällen des 309 Nr. 7 Buchst, a und b BGB für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen /Tieren ausgeschlossen. Die VVUelzen haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. 6. Zahlung (1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der VVUelzen ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet. (2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. (3) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig. (4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der VVUelzen, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. (5) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der VVUelzen nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. (6) Die VVUelzen ist berechtigt Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung dann nur an die Factoring-Gesellschaft erfolgen. Die entsprechende Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. 7. Kontokorrent (1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der 355ff. HGB gelten. (2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der VVUelzen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Seite 7 von 10
8 (3) Die VVUelzen kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. (4) Die VVUelzen erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die VVUelzen wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 8. Preisfestsetzung Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die VVUelzen berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. 9. Leistungsstörungen (1) Ist die Forderung abgetreten, sind im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit die gesamten Forderungen gegen den Vertragspartner soweit abgetreten - sofort zur Zahlung fällig. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner, dessen Forderung abgetreten worden ist, die Zahlung der Verbindlichkeit endgültig verweigert. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die VVUelzen kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. (2) Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die VVUelzen kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen, ebenso die Bezahlung aller Forderungen bei Verschlechterung der Vermögenssituation. (3) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die VVUelzen die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. 10. Eigentumsvorbehalt (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VVUelzen. Das Eigentum an der von der VVUelzen oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die VVUelzen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für die VVUelzen begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Falls zwischen der VVUelzen und dem Vertragspartner ein Kontokorrentverhältnis nach 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für die VVUelzen vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen der VVUelzen nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt die VVUelzen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen der VVUelzen nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die VVUelzen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, so hat der Vertragspartner der VVUelzen anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Seite 8 von 10
9 (2) Die VVUelzen ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die VVUelzen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. (3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die VVUelzen von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen. (4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der VVUelzen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die VVUelzen unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Der Vertragspartner hat die der VVUelzen gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die VVUelzen ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. (6) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Soweit die Forderung abgetreten ist, ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an die VVUelzen abgetreten. (7) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die VVUelzen ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die VVUelzen durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der VVUelzen an den veräußerten Waren entspricht, an die VVUelzen ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der VVUelzen stehen, zusammen mit anderen nicht der VVUelzen gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die VVUelzen ab. (8) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die VVUelzen kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der VVUelzen auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der VVUelzen die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die VVUelzen die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die VVUelzen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die VVUelzen auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. 11. Haftung (1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen - der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, - der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Seite 9 von 10
10 (4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VVUelzen. (5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragsparthers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Erfüllungsort ist, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, für beide Teile der Geschäftssitz der VVUelzen. (2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die VVUelzen am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. (3) Auf die mit dem Anlieferer geschlossenen Verträge und diese Bedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG anwendbar. (4) Mündliche Nebenabreden zwischen Anlieferer und der VVUelzen sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. Viehvermarktung Uelzen eg Drohe Wrestedt Seite 10 von 10
(2) Die VGQ GmbH & Co. KG ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart
- 1 - Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Viehgeschäft. 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Bedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind
Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft (Lebendvermarktung) (Stand: Dezember 2014) der Viehzentrale Beesten Meppen Lathen eg nachstehend Genossenschaft genannt 1. Geltungsbereich und Änderung
Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft (Stand: ) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft (Stand: 15.01.2018) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten -soweit abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft der Erzeugergemeinschaft Schlachtvieh Traunstein w. V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft der Erzeugergemeinschaft Schlachtvieh Traunstein w. V. (Stand: 01.07.2018) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen (1) Die nachstehenden
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufsbedingungen (Stand: Juli 2016) Westcrown GmbH Am Bahnhof 5, D-49201 Dissen nachstehend Verwender genannt 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
AGBs Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1. Für alle Lieferungen der Weinhaus-Blaurock KG, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche
Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Salzgitter Kesselservice GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft der Salzgitter Kesselservice GmbH Seesener Straße 105a, 38239 Salzgitter 1. Geltungsbereich Für alle Verträge der Salzgitter Kesselservice
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingut Echle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Weingut Echle Siegfried Echle Marsaner Straße 18, 74336 Neipperg Tel.0 71 35 / 8134, Fax 0 71 35 / 14492 E-Mail: info@weingut-echle.de 1 Geltungsbereich Für alle Lieferungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft (Stand: 07.05.2014) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft (Stand: 07.05.2014) Der Deutsche Raiffeisenverband e.v. empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma ELO-frost GmbH & Co. KG nachfolgend Verkäufer genannt. 1 Geltungsbereich Für alle Lieferungen des Verkäufers, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Badischer Winzerkeller eg Stand Februar 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen Badischer Winzerkeller eg Stand Februar 2018 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen S. 1/5 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft an Käufer (Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Viehgeschäft Verkaufsbedingungen der VZM Viehzentrum Mining Handels GmbH nachstehend GmbH genannt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Viehgeschäft Verkaufsbedingungen der VZM Viehzentrum Mining Handels GmbH nachstehend GmbH genannt 1. Geltungsbereich (1) Die GmbH erklärt hiermit ausdrücklich,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft (Stand: 21.07.2016) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSH eg für Ab - Hof - Geschäfte (Käufer)
Stand: August 2004 Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSH eg für Ab - Hof - Geschäfte (Käufer) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Angebote und Verkäufe von RSH eg erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Raiffeisen-Trocknungsgenossenschaft Münchberg und Umgebung e.g. Markersreuth 43 95213 Münchberg Stand: 6. März 2014 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft 1. Geltungsbereich
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für das Warengeschäft
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für das Warengeschäft 1. Geltungsbereich Für alle Verträge der Gesellschaft mit Unternehmern und Verbrauchern ( Vertragspartner ) im Rahmen des Waren- und
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winzergenossenschaft Oberbergen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winzergenossenschaft Oberbergen 1. Geltungsbereich (1.1.) Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), sind - falls keine abweichenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen WeinAllianz GmbH Ruppertsberg
Seite 1 von 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen WeinAllianz GmbH 67152 Ruppertsberg -Nachfolgend GmbH genannt- (Stand: 07.05.2014) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weinkonvent Dürrenzimmern eg
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weinkonvent Dürrenzimmern eg (Stand: 07.02.2018) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: )
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.01.2017) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Verträge der MEGEM AG (nachfolgend MEGEM genannt) mit Vertragspartnern (Unterneh-
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften (Stand: Februar 2017) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winzergenossenschaft Oberbergen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Winzergenossenschaft Oberbergen 1. Geltungsbereich (1.1.) Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Winzergenossenschaft Merdingen eg
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Winzergenossenschaft Merdingen eg (Stand: 12.02.2018) Die Winzergenossenschaft Merdingen eg / Weinhaus Merdingen führt Ihre Bestellungen auf Grundlage der unten
4. Lieferung 4.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Eugen Wissler / Weingut Wissler.
AGB Weinverkauf (STAND: 01.07.2016) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen von Eugen Wissler / Weingut Wissler, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weingärtnergenossenschaft Diefenbach e.g. (Stand )
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weingärtnergenossenschaft Diefenbach e.g. (Stand 07.02.2018) 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingung 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft an
Allgemeine Geschäftsbedingungen Hayer Metalltechnik GmbH
1. Geltungsbereich a. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, ausschließlich, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichungen sind
4.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
agb 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), sind falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart
agb 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 2. Vertragsabschluss 3. Hinweis zum Jugendschutzgesetz 4.
agb 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften
Seite 1 / 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften Stand 25.02.2018 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen 1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufsbedingungen Fleisch und Fertigprodukte. Westfleisch SCE mit beschränkter Haftung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufsbedingungen Fleisch und Fertigprodukte (Stand: September 2018) Westfleisch SCE mit beschränkter Haftung Brockhoffstr. 11, D-48143 Münster nachstehend der Verwender
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERKAUFSBEDINGUNGEN (Ausgabe September 2013)
HYNEK Großschlächterei GmbH Raiffeisenstraße 2 97244 Bütthard HYNEK Schlachthof GmbH Bödeleinsweg 62 97941 Tauberbischofsheim HYNEK Nutztiere Handelsgesellschaft mbh Am Feldrain 1 97244 Bütthard (Nachstehend
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
2.4 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten die Usancen des Metallhandels; hrsg. vom VDM e.v. in der jeweils gültigen Fassung
. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich a) Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, ausschließlich, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der. Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ingenia Dienstleistung Beratung Management GmbH 1 Geltungsbereich Vertragsgegenstand (1) Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des
Verkaufs- und Lieferbedingungen. der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH 1 Geltung Unten stehende Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen der Firma Hofer Textilveredelungs GmbH, die den Verkauf von Waren
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MR SecurityPartner GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MR SecurityPartner GmbH & Co. KG 1. Präambel und Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich 1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Dankwardt. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Aerosols Liquids. Processing Filling Packaging Full-Service
Dankwardt Aerosols Liquids Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Processing Filling Packaging Full-Service 1. Geltungsbereich und Wirksamkeit der AGB 1.1. Für alle unsere Angebote gelten ausschließlich
2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
AGB s. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer. 1. Geltungsbereich...
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Übernehmer Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 2 2. Auftragserteilung... 2 3. Gewährleistung und Nachbesserung...
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der COOLIKE Regnery GmbH, Lilienthalstraße 2-4, Bensheim. 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Stand 01. April 2010 ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der COOLIKE Regnery GmbH, Lilienthalstraße 2-4, 64625 Bensheim 1 Allgemeines - Geltungsbereich 1) Die Verkaufsbedingungen von COOLIKE gelten ausschließlich;
(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Allgemeines, Kundenkreis (1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen, welche nicht über unseren Online-Shop abgewickelt
Allgemeine Verkaufsbedingungen. der. R&D Kaffee GmbH Ludwig-Landmann-Straße 322, Frankfurt a. M., Deutschland, (nachfolgend auch R&D Kaffee )
Allgemeine Verkaufsbedingungen der R&D Kaffee GmbH Ludwig-Landmann-Straße 322, 60487 Frankfurt a. M., Deutschland, (nachfolgend auch R&D Kaffee ) 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA LUDORFF - COMPUTER GbR
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA LUDORFF - COMPUTER GbR Stand: 1.1.2009 1. Geltungsbereich 1.1 Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Saraya Co. Ltd. Europe
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Saraya Co. Ltd. Europe 1. Geltungsbereich 1.1 Gegenüber allen Abnehmern der Firma Saraya Co. Ltd. Europe, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen
I. Geltungsbereich. II. Angebot und Vertragsschluss
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN I. Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.
V. (ZDK) Stand: 05/2008. I. Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh GiS Gesellschaft für Informatik und Steuerungstechnik mbh Höllochstrasse 1 D-73252 Lenningen Tel. +49 (0)7026
I. Allgemeines 1. Allen Angaben und Vereinbarungen liegen ausschließlich folgende Bedingungen zu Grunde, abweichende Bedingungen des Kunden haben auch dann keine Wirksamkeit, wenn Ihnen im Einzelfall nicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MB&S GmbH
1 Allgemeines 1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit. Sie werden Inhalt eines jeden Vertrages, unabhänig davon,
Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB - Verkaufs- Liefer-, Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB - Verkaufs- Liefer-, Zahlungsbedingungen 1. Allgemeines, Geltungsbereich Alle Lieferungen erfolgen nur zu nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
AGB 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle von uns gemachten Angebote und zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch
Stand: 06/2016. I. Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) -Teileverkaufsbedingungen-
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft (Stand: 01.02.2014) Vieh und Fleischvermarktung GmbH & Co. KG - Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen - der HANSA Vieh und Fleischvermarktung GmbH &
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen der folgenden Unternehmen - - - im folgenden TP-Gruppe genannt - 1. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ONLINE-SHOP B2B) 1 Geltungsbereich und Anbieter
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ONLINE-SHOP B2B) 1 Geltungsbereich und Anbieter (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie bei dem Online-Shop der Muster GmbH Musterstraße
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, mithin für die gesamten Geschäftsbeziehungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines 1.1 Vertragspartner des Kunden ist die Gebrüder Fabian GmbH ( Gebrüder Fabian ), eingetragen im Handelsregister
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Firma MLPolymer GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Firma MLPolymer GmbH 1. Allgemeines Alle Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Entgegenstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: der Firma dbf IT - Dienstleistungen GmbH & Co. KG Schülerstraße Bad Salzuflen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 20.05.2010 der Firma dbf IT - Dienstleistungen GmbH & Co. KG Schülerstraße 27 32108 Bad Salzuflen -im folgenden Auftragnehmer genannt- Vertragsschluss (1) Die Preisangaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformation. 1 Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformation 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) der Firma Festzeltmöbel Zahn (nachfolgend Verkäufer ) gelten für alle Verträge,
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern 1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Geltungsbereich
Allgemeine Verkaufsbedingungen 1 Allgemeines Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen 1 Geltungsbereich 1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BV Anlagenbau GmbH (Stand: 10/2016)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BV Anlagenbau GmbH (Stand: 10/2016) 1 Geltungsbereich und Anwendung Diese Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands gegenüber
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der LAT Laser-Applikations-Technik GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Kunden-AGB) I. Allgemeine Bestimmungen Für die Rechtsbeziehungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LIMELIGHT VERANSTALTUNGSTECHNIK GmbH ( LIMELIGHT )
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LIMELIGHT VERANSTALTUNGSTECHNIK GmbH ( LIMELIGHT ) 1. Haftung a. Limelight haftet für unmittelbare oder mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden und /oder Verschuldens
Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen für das Viehgeschäft. Westfleisch SCE mit beschränkter Haftung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen für das Viehgeschäft (Stand: Mai 2017) Westfleisch SCE mit beschränkter Haftung Brockhoffstr. 11, D-48143 Münster nachstehend der Verwender
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ditcon GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ditcon GmbH Stand: 2017 1 Allgemeines 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. EDINSA GmbH, St. Leon-Rot
Fassung vom März 2011 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. EDINSA GmbH, St. Leon-Rot I. Geltungsbereich 1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge im kaufmännischen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CAESAR & LORETZ GMBH
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CAESAR & LORETZ GMBH 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Allgemeines. 2 Angebote - Angebotsunterlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Allgemeines 1.1 Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Kaufverträge und Leistungen sowie auch
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Salvatorische Klausel 1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen
2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte
Wie man mit einem Vertrag mit einem großen Unternehmen Geld verdient
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grindaix GmbH 1 Allgemeines, Geltungsbereich 1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für all unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
der Firma ARTec360 GmbH im Folgenden ARTec genannt Stand:
Seite 1 von 5 der Firma 1 Geltung der Bedingung 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Erbringen von Dienstleistungen durch ARTec und Ihren Partnern. 1.2 Unsere gelten ausschließlich, entgegenstehende
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die Erzeugerorganisation
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die Erzeugerorganisation (Stand: 21.07.2016) Der Deutsche Raiffeisenverband e.v. empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf 1 Geltungsbereich 1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma I. Allgemeines Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Verträge über die Lieferung von Waren
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1 Allgemein, Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden
AGB`en Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen. Staib GmbH & Co KG
AGB`en Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Staib GmbH & Co KG 1. Bestellung: Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der Kauf/Werklieferungsvertrag kommt nur
Maschinenbau GmbH Konstruktion Fertigung. Blatt 1 von 4 Erstellt
Blatt 1 von 4 Erstellt 04.04. 2010 Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Vertragsparteien 1.1 rosas bedeutet oder solchen Personen, deren sich rosas zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber