Fondsgebundenen Basisrente Tarife FRV9, FRV10

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1 VG Vertragsgrundlagen zur Fondsgebundenen Basisrente Tarife FRV9, FRV10 der neue leben Lebensversicherung AG Stand

2 Inhaltsverzeichnis Seite Informationen nach 7 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 3 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Basisrente (Tarife FRV9 und FRV10) 6 Besondere Bedingungen für die Garantiefonds Deka-ZielGarant (Tarif FRV9) 13 Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Basisrente mit 14 planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung Besondere Vertragsbedingungen für Zuzahlungen zur Fondsgebundenen Basisrente 15

3 Informationen nach 7 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir sind zur umfassenden Information gemäß 7 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt. Allgemeine Informationen 1. Versicherer neue leben Lebensversicherung AG, Sachsenstraße 8, Hamburg (im Folgenden: neue leben) Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Hans-Jürgen Löckener (Vorsitzender), Achim Adams, Silke Fuchs Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist der Betrieb der Lebensversicherung in allen Arten und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn ( 2. Sicherungsfonds Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstraße 43G, Berlin, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die neue leben gehört dem Sicherungsfonds an. 3. Besondere Risiken Die Entwicklung der von Ihnen gewählten Fonds und damit das zum Rentenbeginn vorhandene Fondsguthaben sind nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung des Fonds höher oder niedriger ausfallen wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Basisrente (AVB). Darüber hinaus sind weitere Informationen zu den Fonds in den jeweiligen Verkaufsprospekten enthalten. 4. Vertragsschluss Sie geben gegenüber der neuen leben ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ab, indem Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular an die neue leben übermitteln und dieses ihr zugeht. Der Versicherungsvertrag kommt zu Stande, wenn die neue leben dieses Angebot mit einem Versicherungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung annimmt und der Versicherungsschein oder die Annahmeerklärung Ihnen zugeht. 5. Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 VVG in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: neue leben Lebensversicherung AG, Sachsenstraße 8, Hamburg, info@neueleben.de. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 040 / Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Der Betrag, den wir danach einbehalten dürfen, bemisst sich wie folgt: Anzahl der Tage mit Versicherungsschutz 360 X im Versicherungsjahr zu zahlende Prämie Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag bemisst sich der Betrag, den wir einbehalten dürfen, wie folgt: Anzahl der Tage mit Versicherungsschutz 360 X Versicherungsdauer in Jahren X Einmalbeitrag Den ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 VVG zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 6. Laufzeit des Vertrages Ihre Rentenversicherung läuft lebenslang bei Vereinbarung einer Rentengarantiezeit mindestens bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Bei Kündigung wandelt sich die Versicherung ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um. 7. Beendigung des Vertrages Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Näheres zur Kündigung können Sie den AVB unter der Überschrift Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? entnehmen. 8. Anwendbares Recht / Zuständiges Gericht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 9. Sprache Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.

4 10. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Eingaben an den Versicherungsombudsmann können erfolgen an: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Telefon: (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz), Fax: (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz), Preise aus Mobilnetzen können abweichen Die Verfahrensordnung kann beim Versicherungsombudsmann e.v. angefordert oder unter im Internet eingesehen werden. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 11. Beschwerden Beschwerden gegen die neue leben können bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (s. Ziffer 1) erhoben werden. Informationen zu Ihrem Vertrag 1. Abschluss- und Vertriebskosten / sonstige Kosten Die für Ihren Vertrag anfallenden Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten werden in dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt dargestellt. 2. Erläuterung zur Überschussbeteiligung Eine Erläuterung zur Überschussbeteiligung sowie eine Darstellung der für Ihren Vertrag aktuell deklarierten Überschussanteilsätze finden Sie am Ende der Ihnen überlassenen Persönlichen Beispielrechnung. 3. Rückkaufswerte Die Rückkaufswerte fallen bei der Fondsgebunden Basisrente nicht an. 4. Beitragsfreistellung Die Umwandlung Ihrer Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung ist möglich, wenn die bis dahin angesammelte Summe des Deckungskapitals den Mindestbetrag von 250 Euro erreicht. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn zusätzlich der fortzuzahlende Beitrag den Mindestbetrag von 360 Euro jährlich bzw. 30 Euro monatlich nicht unterschreitet. Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, wird die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weitergeführt. Die Todesfallleistung wird entsprechend den bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung fällig gewordenen Beiträgen herabgesetzt. Einzelheiten zur Beitragsfreistellung können Sie auch der Persönlichen Beispielrechnung und unter Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? in den AVB entnehmen. 5. Garantierte Leistungen Entsprechend den Besonderen Risiken einer Fondsgebundenen Rentenversicherung (vgl. Ziffer 6 der Allgemeinen Informationen ) sind die Leistungen bei Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht garantiert. 6. Steuerhinweise Die allgemeinen Angaben über die Steuerregelungen beruhen auf den nach derzeitigem Stand ( ) geltenden Rechtsvorschriften. Sie ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche Beratung. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich die Steuervorschriften während der Vertragslaufzeit ändern können. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. a) Einkommensteuer Sonderausgabenabzug Beiträge zu privaten Rentenversicherungen als Basisversorgung (Basisrente) einschließlich Zusatzversicherungen können mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Voraussetzung hierfür ist, dass eine auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Rente vereinbart ist. Die Rentenzahlung muss monatlich erfolgen und darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Weiter dürfen die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit und die Vereinbarung einer Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder Kinder der versicherten Person im Sinne des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind möglich. Schrittweise Anhebung des Sonderausgabenabzugs Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt jährlich Euro für Alleinstehende bzw Euro für Zusammenveranlagte. Im Jahr 2013 können 76 % der im Rahmen des Höchstbetrages gezahlten Beiträge geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz steigt bis 2025 jährlich jeweils um zwei Prozentpunkte an. Im Jahr 2014 können somit 78 %, im Jahr % steuermindernd geltend gemacht werden. Ab dem Jahre 2025 sind dann 100 % der Beiträge absetzbar. Abzugsvolumen für Arbeitnehmer Als Sonderausgaben abziehbar sind die im Rahmen des Höchstbetrages nach Buchstabe a) getätigten Aufwendungen vermindert um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers. Abzugsvolumen für Beamte und bestimmte andere Steuerpflichtige Die im Rahmen des Höchstbetrages nach Buchstabe a) getätigten Aufwendungen sind bei Personen, denen auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung zusteht (z.b. Beamte, Richter, Abgeordnete oder beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer mit einer betrieblichen Altersversorgung, nicht aber Alleingesellschafter-Geschäftsführer) um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag zu kürzen. Dieser entspricht dem Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen. Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung werden für die Ermittlung des fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrags nicht angesetzt. Günstigerprüfung Im Zeitraum von 2005 bis 2019 wird zusätzlich noch eine so genannte Günstigerprüfung durchgeführt ( 10 Abs. 4a EStG). Dabei wird geprüft, ob der Umfang der als Sonderausgaben anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen nach den bis zum geltenden Höchstbeträgen oder nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen höher ist. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Günstigerprüfung angepasst, so dass sich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG stets im Rahmen des jeweils maßgeblichen Prozentsatzes steuermindernd als Sonderausgaben auswirken. Weiter ist zu beachten, dass sich der Spielraum zum Abzug der Beiträge verringert, wenn sich andere absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen; steigt die Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen über den Höchstbetrag, gibt es für diesen Teil der Beiträge keine steuerliche Vergünstigung mehr. Eine regelmäßige Überprüfung, ob der Beitrag steuerlich abgesetzt werden kann, ist erforderlich. b) Versteuerung der Renten Renten aus der Basisrente und aus Zusatzversicherungen sind einkommensteuerpflichtig. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente (Besteuerungsanteil) hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Rentenbeginne im Jahr 2013 beträgt der steuerpflichtige Anteil 66 %. Für Rentenbeginne in den Folgejahren steigt der steuerpflichtige Anteil bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte jährlich, danach um einen Prozentpunkt. Für Rentenbeginne ab dem Jahr 2040 ist die Rente in voller Höhe steuerpflichtig (vgl. 22 Nr. a) aa) EStG). Der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Jahresrente und dem Besteuerungsanteil ist der steuerfreie Anteil der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginnes folgt und für die Dauer des Rentenbezuges festgeschrieben. Regelmäßige Anpassungen der Rentenhöhe führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils. Beim Wechsel der Rentenart, z.b. von einer Alters- zu einer Hinterbliebenenrente, erfolgt eine Neuberechnung des steuerfreien Anteils der neuen Rente mittels des ursprünglichen Prozentsatzes. Die Rente ist mit dem steuerpflichtigen Anteil zu versteuern unabhängig davon, ob die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen wurden oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn nie ein Beitrag steuerlich abgesetzt wurde.

5 c) Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Leistungen an Hinterbliebene unterliegen der Erbschaftsteuer. Ob sich aus den Leistungen an Hinterbliebene tatsächlich eine Erbschaftsteuerschuld ergibt, ist von den individuellen Verhältnissen (z.b. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen) abhängig. Auszahlungen an Hinterbliebene müssen von uns dem Finanzamt angezeigt werden. d) Versicherungsteuer Beiträge zur Basisrente einschließlich der Zusatzversicherungen sind von der Versicherungsteuer befreit. e) Umsatz- / Mehrwertsteuer Beiträge zu und Leistungen aus der Basisrente einschließlich der Zusatzversicherungen sind umsatzsteuerfrei. f) Mitteilungspflichten Der Versicherer hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (zentrale Stelle der Finanzverwaltung) in Form von Rentenbezugsmitteilungen über die ausgezahlten Leistungen zu informieren (vgl. 22a EStG). Informationen nach 7 Abs. 7 AltZertG Der Basisrentenvertrag ist mit durch die Zertifizierungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, zertifiziert worden. Nach den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Seit dem hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Zertifizierung übernommen (Bundeszentralamt für Steuern, Hauptdienstsitz Bonn-Beuel, An der Küppe 1, Bonn).

6 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Basisrente (AVB) gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz (EStG) Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Tarife FRV9 und FRV10 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Haben Sie eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit bzw. von Hinterbliebenen abgeschlossen, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. In jedem Fall ist sichergestellt, dass mehr als 50 % des zu zahlenden Beitrags auf Ihre Altersvorsorge entfällt Inhaltsverzeichnis Welche Besonderheiten bestehen bei Ihrer 1 Fondsgebundenen Basisrente? Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie funktioniert die Beitragsabsicherung? 3 Wie können Sie die Rentenzahlung flexibel gestalten? 4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 6 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen 7 von ABC-Waffen/-Stoffen? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 8 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 12 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Versicherung 13 in eine nicht fondsgebundene Rentenversicherung umwandeln? Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 14 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn eine 15 Versicherungsleistung verlangt wird? Wer erhält die Versicherungsleistung? 16 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 17 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 18 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 19 Wann und wie können Sie ihre Fondsanlage wechseln? 20 Was passiert, wenn ein Fonds geschlossen oder aus unserer 21 Auswahl entfernt wird? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 22 Wo ist der Gerichtsstand? 23 1 Welche Besonderheiten bestehen bei Ihrer Fondsgebundenen Basisrente? (1) Wir bieten Ihnen vor Rentenbeginn (Aufschubzeit) Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung werden zur Sicherstellung der Beitragsabsicherung (vgl. Absatz 5 und 3) Beitragsteile in unserem sonstigen Vermögen angelegt. Mit Rentenbeginn wird dem Anlagestock der Wert des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils entnommen und ebenfalls in unserem sonstigen Vermögen angelegt. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird; Investmentfondsanteile werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. Wenn eine Rückgabe der Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir soweit möglich den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis ansetzen. (3) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten; Erträge, die ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. Kapitalanlagerisiko beim Versicherungsnehmer (4) Die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks und damit das zum Rentenbeginn vorhandene Fondsguthaben sind nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. Beitragabsicherung (5) Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung werden Beitragsteile nach einem automatisierten Verfahren in speziellen Garantiefonds und in unserem sonstigen Vermögen angelegt (vgl. 3). Dieses Verfahren sorgt dafür, dass zum vereinbarten Rentenbeginn unabhängig von der Fondsentwicklung mindestens die eingezahlten Beiträge ohne die Beiträge für eine eingeschlossene Zusatzversicherung (Beitragssumme) für die Bildung einer Rente zur Verfügung stehen, sofern sich die Garantieleistung der Garantiefonds nicht aufgrund von steuerlichen Änderungen ermäßigt (vgl. 2 Abs. 5 der Besonderen Bedingungen für die Garantiefonds). Rentenhöhe (6) Die Höhe der Rente ist abhängig von dem bei Rentenbeginn vorhandenen Wert des Deckungskapitals der Versicherung sowie gemäß Absatz 8 Satz 1 und 2 dem anzuwendenden Rentenfaktor (monatliche Rente je Euro Deckungskapital). Der zu zahlende Rentenbetrag wird zum Zeitpunkt des Rentenbeginnes berechnet. Dazu wird der Wert des Deckungskapitals durch dividiert und mit dem jeweils darauf anzuwendenden Rentenfaktor multipliziert. Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung setzt sich das Deckungskapital aus dem konventionellen Deckungskapital und dem fondsgebundenen Deckungskapital zusammen. Versicherungen ohne Beitragsabsicherung haben ausschließlich ein fondsgebundenes Deckungskapital. Der Wert der im sonstigen Vermögen angelegten Beitragsteile bildet das konventionelle Deckungskapital und der vorhandene Wert der Anteileinheiten das fondsgebundene Deckungskapital. Der vorhandene Wert der Anteileinheiten ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten multipliziert mit dem zum letzten Börsentag vor Rentenbeginn ermittelten Wert einer Anteileinheit. Rentenfaktoren (7) Wir garantieren mindestens die im Versicherungsschein ausgewiesenen Rentenfaktoren. Dabei weisen wir für den Teil des Deckungskapitals, der der Beitragssumme (ohne die Beiträge für eine eventuell eingeschlossene Zusatzversicherung) entspricht und für den verbleibenden Teil des Deckungskapitals jeweils unterschiedliche (garantierte) Rentenfaktoren aus: Die geschlechtsneutrale Kalkulation des bei Vertragsabschluss garantierten Rentenfaktors für den Teil des Deckungskapitals, der der Summe der Beiträge entspricht, basiert auf den Annahmen der Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004 R [für Rentenversicherungen veröffentlichte Statistiken zur Lebenserwartung der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. (DAV)] sowie Verwaltungskosten in Höhe von 1,5 % der jährlichen Rente. Als Rechnungszins werden 1,75 % angesetzt. Der für den verbleibenden Teil des Deckungskapitals garantierte Rentenfaktor basiert abweichend davon bei im Übrigen unveränderten Annahmen auf einem Rechnungszins von 1,0 %. (8) Bei Rentenbeginn kommt für die geschlechtsneutrale Berechnung der Rente aus dem Deckungskapital grundsätzlich der jeweils garantierte Rentenfaktor zur Anwendung, es sei denn, dass der zu diesem Zeitpunkt aktuell festgelegte Rentenfaktor höher ist. Dann kommt dieser zur Anwendung. Die Festlegung des aktuellen Rentenfaktors geschieht natürlich nicht willkürlich, sondern unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen, nämlich dem aufsichtsrechtlich festgelegten Höchstrechnungszins zur Deckungsrückstellungsberechnung und der in offiziellen Stellungnahmen der allgemein anerkannten Berufsvereinigung der Aktuare (etwa Fachgrundsätze der Deutschen Aktuarvereinigung e.v.) für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen veröffentlichten Statistiken zur Lebenserwartung (Sterbetafeln) sowie von Verwaltungskosten in Höhe von 1,5 % der jährlichen Rente. Über die Entwicklung des aktuellen Rentenfaktors werden wir Sie im Rahmen der jährlichen Standmitteilung informieren. 2 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Die Fondsgebundene Basisrente bietet Versicherungsschutz durch Zahlung einer Altersrente (vgl. Absatz 2), wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt. Darüber hinaus können Zahlungen von Todesfallleistungen (vgl. Absatz 3 bis 5) vereinbart werden. Die Leistungen der Absätze 2 bis 7 können sich um Leistungen aus der Überschussbeteiligung (vgl. 5), soweit vorhanden, erhöhen. Erlebensfallleistung (2) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die monatliche Rente lebenslang in gleichbleibender oder steigender Höhe an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die Rentenzahlung erhalten Sie frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

7 Todesfallleistung vor Rentenbeginn (3) Im Todesfall vor Rentenbeginn, zahlen wir zugunsten des Ehegatten eine Hinterbliebenenrente, die gebildet wird aus dem dann vorhandenen Deckungskapital (vgl. 1 Abs. 6). Die Hinterbliebenenrente an den Ehegatten zahlen wir lebenslang. (4) Gibt es im Todesfall keinen in gültiger Ehe lebenden Ehegatten, zahlen wir die Hinterbliebenenrente (vgl. Absatz 3) an die Kinder. Sind Kinder anspruchsberechtigt, wird der zur Bildung der Hinterbliebenenrente zur Verfügung stehende Betrag gleichmäßig auf die Kinder aufgeteilt. An Kinder zahlen wir die Hinterbliebenenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ist das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung bereits vollendet, zahlen wir die Hinterbliebenenrente solange die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. (5) Gibt es im Todesfall keinen in gültiger Ehe lebenden Ehegatten und keine rentenberechtigten Kinder, wird keine Leistung fällig. (6) Bei der geschlechtsneutralen Berechnung der Hinterbliebenenrente nach Absatz 3 bzw. 4 werden der zum Rentenbeginn gültige aufsichtsrechtlich festgelegte Höchstrechnungszins und die dann gültigen von der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. (DAV) für Rentenversicherungen veröffentlichten Statistiken zur Lebenserwartung (Sterbetafeln) zugrunde gelegt. Todesfallleistung nach Rentenbeginn (7) Im Todesfall nach Rentenbeginn wird, sofern eine Hinterbliebenenrente aus Restkapital vereinbart worden ist, das zum Rentenbeginn vorhandene Deckungskapital abzüglich bereits gezahlter Renten zur Bildung einer Hinterbliebenenrente zugunsten Ihres Ehegatten verwendet. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Ist keine Hinterbliebenenrente aus Restkapital vereinbart, endet die Versicherung. (8) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. (9) Endet die Versicherung durch Tod wird bei der Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals, das für die Bildung einer Rente verwendet wird, der Stichtag herangezogen, der auf den Eingang der Meldung des Todesfalles folgt. Als Stichtag gilt der letzte Börsentag des entsprechenden Monats. (10) Wir behalten uns vor, den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals erst dann zu ermitteln, nachdem wir Vermögensgegenstände des Anlagestocks veräußert haben. Diese Veräußerung nehmen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich vor. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Stichtag für die Berechnung des Wertes des fondsgebundenen Deckungskapitals in Absatz 9 keine Anwendung. Kleinbetragsrenten (11) Über die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Leistungen hinaus erfolgen keine Auszahlungen. Wir sind berechtigt, zum Rentenbeginn eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz abzufinden. Kein Kapitalwahlrecht (12) Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. 3 Wie funktioniert die Beitragsabsicherung? (1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsabsicherung basiert auf einer unmittelbaren Beteiligung an der Wertentwicklung spezieller Garantiefonds. Umfang und Ausgestaltung dieser Garantie erläutern wir in den Besonderen Bedingungen für die Garantiefonds. Die Garantieleistung wird von den jeweiligen Kapitalanlagegesellschaften zugesagt. Wir übernehmen keine Garantie für den Wert der Anteileinheiten zu einem bestimmten Stichtag. (2) Ziel der Beitragsabsicherung ist, dass zum vereinbarten Rentenbeginn unabhängig von der Fondsentwicklung Ihr Deckungskapital mindestens den eingezahlten Beiträgen ohne die Beiträge für eine eingeschlossene Zusatzversicherung entspricht. Die Beitragsabsicherung gilt auch für den Fall einer Beitragsfreistellung. Zu diesem Zweck legen wir vor Rentenbeginn nach einem automatisierten Verfahren, das die allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berücksichtigt, gerade so viele Beitragsteile in Garantiefonds bzw. in unserem sonstigen Vermögen an, dass die Beitragsabsicherung unter Berücksichtigung der Garantieversprechen der Garantiefonds, der garantierten Verzinsung unseres sonstigen Vermögens und der eingerechneten Kosten gewährleistet ist. Sofern sich die Garantieleistung eines Garantiefonds gemäß den Besonderen Bedingungen für die Garantiefonds während der Laufzeit aus steuerlichen Gründen ermäßigt, besteht allerdings die Möglichkeit, dass zum Rentenbeginn weniger als Ihre eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. (3) Sofern Garantien der Garantiefonds durch die Höchststandsgarantie steigen, werden wir nicht mehr benötigte Investitionen in unserem sonstigen Vermögen wieder auflösen und die entsprechenden Beträge in Garantiefonds investieren. Umgekehrt werden wir Investitionen in Garantiefonds wieder auflösen und die entsprechenden Beträge in unserem sonstigen Vermögen anlegen, wenn dies zur Sicherstellung der Beitragsabsicherung gemäß Absatz 2 erforderlich ist. (4) Sofern nach kompletter Auflösung des auf Ihren Vertrag entfallenden sonstigen Vermögens die Garantien der Garantiefonds höher sind als dies für die Beitragsabsicherung notwendig ist, stehen Beitragsteile für die freie Fondsanlage zur Verfügung. Wir werden Sie in diesem Falle schriftlich innerhalb der jährlichen Wertmitteilung über die Höhe der freien Fondsanlage informieren und Ihnen verschiedene auswählbare Fonds aufzeigen. (5) Bitte beachten Sie, dass die Beitragsabsicherung nur zum vereinbarten Rentenbeginn gilt. Sie greift nicht bei einem vorverlegten Rentenbeginn ( 4), im Todesfall ( 2 Abs. 9) oder bei Kündigung ( 12). 4 Wie können Sie die Rentenzahlung flexibel gestalten? Vorverlegen des Rentenbeginnes (1) Unter der Voraussetzung, dass Sie das 62. vollendet haben, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsbeginn, können Sie zu jedem Monatsersten die Aufschubzeit ( 1 Abs. 1 Satz 1) Ihrer Versicherung verkürzen und somit den Rentenbeginn ohne einen Abzug nach 12 Abs. 4 vorverlegen (flexible Abrufphase). Der geschlechtsneutralen Berechnung der Rente liegt dann das zum Ende der abgekürzten Aufschubzeit vorhandene Deckungskapital (vgl. 1 Abs. 6) zugrunde. Zugleich kann das dann geringere Renteneintrittsalter zu geänderten Rentenfaktoren führen. Die für die garantierten Rentenfaktoren festgelegten Rechnungsgrundlagen (vgl. 1 Abs. 7) gelten entsprechend. Eine Vorverlegung kann jeweils mit einer Frist von einem Monat beantragt werden. Die Regelung zur Kleinbetragsrente gemäß 1 Abs. 11 gilt entsprechend. (2) Bei Vorverlegung des Rentenbeginnes gilt die Beitragsabsicherung nicht. Das Deckungskapital zum vorverlegten Rentenbeginn kann also unter den eingezahlten Beiträgen ohne die Beiträge für eine eingeschlossene Zusatzversicherung liegen. (3) Sofern die Versicherungsdauer einer eventuell eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über den vorgezogenen Rentenbeginn hinausgeht, endet diese zum vorgezogenen Termin. Hinausschieben des Rentenbeginnes Nicht möglich bei einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (4) Sie können vor Rentenbeginn schriftlich verlangen, dass die Aufschubzeit (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1) Ihrer Versicherung verlängert und somit der Rentenbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird (Verlängerungsphase) sofern die versicherte Person den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Bei bis zum Rentenbeginn beitragspflichtigen Versicherungen verlängert sich die Beitragszahlungsdauer entsprechend und die Anlage der Beiträge erfolgt gemäß 9. Der geschlechtsneutralen Berechnung der Rente liegt das zum Ende der verlängerten Aufschubzeit vorhandene Deckungskapital (vgl. 1 Abs. 6) zugrunde. Zugleich kann sich der vereinbarte Rentenfaktor entsprechend ändern. Die für die garantierten Rentenfaktoren festgelegten Rechnungsgrundlagen (vgl. 1 Absatz 7) gelten entsprechend. Die Verlängerung kann spätestens drei Monate vor dem Rentenbeginn beantragt werden. Der Rentenbeginn kann höchstens bis zur Vollendung des rechnungsmäßigen Alters von 85 Jahren bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung von 70 Jahren aufgeschoben werden. Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicherten Person, wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als sechs Monate verstrichen sind. (5) Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung erfolgt bei einem Hinausschieben des Rentenbeginnes nach Absatz 4 die Absicherung zum neuen Rentenbeginn gemäß 1 Abs. 5 entsprechend. 5 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Absatz 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und hinsichtlich der im sonstigen Vermögen angelegten Beitragsteile und im Rentenbezug zusätzlich an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) Bei Versicherungen ohne Beitragsabsicherung (Tarif FRV10) fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Informationen zur Überschussbeteiligung werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Lebenserwartung bzw. Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer

8 nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung und Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Im Übrigen stammen die Überschüsse vor Rentenbeginn bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung und insbesondere nach Rentenbeginn bei allen Rentenversicherungen aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens (vgl. 1 Abs. 1). Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen. b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Bewertungsreserven c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind (bei Versicherungen ohne Beitragsabsicherung [Tarif FRV10] fallen vor Rentenbeginn keine Bewertungsreserven an). Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven (verteilungsfähige Bewertungsreserven) fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven regelmäßig neu ermittelt und jährlich im Anhang unseres Geschäftsberichts ausgewiesen. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach einem verursachungsorientiertem Verfahren zugeordnet ( 153 Abs. 3 VVG). Bei Beendigung der Aufschubzeit (durch Tod, Kündigung oder Erleben des vereinbarten Rentenbeginnes) teilen wir den für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Auch während des Rentenbezuges werden wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages a) Ihre Versicherung gehört vor dem Rentenbeginn zur Bestandsgruppe X (Fondsgebundene Rentenversicherungen der Tarifgruppe 14) und ab dem Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung zum Gewinnverband 2 der Bestandsgruppe III (Einzel-Rentenversicherungen der Tarifgruppe 14 für die nach 1 Abs. 7 mit den garantierten Rentenfaktoren berechnete Rente und der zum Rentenbeginn für neu abgeschlossene Versicherungen gültigen Tarifgruppe für die übrige Rente). In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihre Versicherung an den erzielten Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können. Bestandteile der Überschüsse vor Rentenbeginn b) Vor Rentenbeginn erhält Ihre Versicherung ab Versicherungsbeginn monatlich einen Kostenüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals, sofern dieser für das jeweilige Geschäftsjahr deklariert wurden. Außerdem erhalten Versicherungen mit Beitragsabsicherung, soweit deklariert, monatlich einen Zinsüberschussanteil in Prozent des überschussberechtigten konventionellen Deckungskapitals der Beitragsabsicherung. Zusätzlich kann ein Schlussüberschussanteil gewährt werden. Die Schlussüberschussbeteiligung wird jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres deklariert Für jedes zurückgelegte Versicherungsjahr wird ein Schlussüberschussanteil bestimmt und auf den Ablauf der Aufschubzeit verzinst. Dementsprechend steht der Schlussüberschuss für die einzelnen Versicherungsjahre erst bei Ablauf der Aufschubzeit bzw. Beendigung der Versicherung endgültig fest. Der Schlussüberschussanteil wird soweit vorhanden in voller Höhe gewährt, wenn Sie den Ablauf der Aufschubzeit erleben. Er wird bei vorzeitiger Beendigung durch Ihren Tod oder Kündigung in nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verminderter Höhe gewährt. Verwendung der Überschüsse vor Rentenbeginn c) Der Kostenüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals vermindert die monatlich dem fondsgebundenen Deckungskapital zu entnehmenden Verwaltungskosten. Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung wird der Zinsüberschussanteil dem Anlagestock (vgl. 1 Abs. 1) monatlich zugeführt, erstmalig zu Beginn des zweiten Monats des ersten Versicherungsjahres, und in Anteileinheiten umgerechnet. Der Schlussüberschussanteil wird soweit vorhanden zum Rentenbeginn zur Erhöhung der Rente verwendet oder bei Beendigung der Versicherung ausgezahlt. Bei der geschlechtsneutralen Berechnung der Rentenerhöhung wird der dann aktuell festgelegte Rentenfaktor angewendet (vgl. 1 Abs. 8) Beteiligung an den Überschüssen nach Rentenbeginn d) Nach Rentenbeginn erhält Ihre Versicherung jährliche Überschussanteile zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, sofern diese für das jeweilige Geschäftsjahr deklariert wurden. Sofern Sie vor Rentenbeginn mit uns nichts anderes vereinbart haben, werden die jährlichen Überschussanteile für eine teildynamische Überschussrente verwendet. Nach Rentenbeginn kann die Art der Überschussverwendung nicht mehr geändert werden. Teildynamische Überschussrente Ein Teil der jährlichen Überschussanteile wird ab Rentenbeginn für eine jährliche Überschussrente und der verbleibende Teil für eine nicht garantierte Überschussrente verwendet. - Bei der nicht garantierten Überschussrente werden die zukünftigen aber noch nicht zugeteilten Überschussanteile dabei unter der Annahme, dass die maßgeblichen Überschussanteilsätze unverändert bleiben, so verwendet, dass sich eine während der Rentenbezugszeit gleichbleibende Rente aus diesen Überschussanteilen (nicht garantierte Überschussrente) ergibt. Bei gleichbleibenden Überschussanteilsätzen wird sich die nicht garantierte Überschussrente während des Rentenbezuges nicht verändern. Da aber die künftige Überschussentwicklung nicht absehbar ist, kann auch eine Herabsetzung oder der Wegfall der nicht garantierten Überschussrente erforderlich werden (z. B., wenn die allgemeine Lebenserwartung in Zukunft steigt oder der Kapitalmarkt sich ungünstig entwickeln sollte). Das bedeutet, dass die Gesamtrente auch sinken kann. - Bei der jährlichen Überschussrente werden die jährlichen Überschussanteile erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn zur Erhöhung der erreichten Gesamtrente verwendet. Diese Rentenerhöhung ist für die verbleibende Rentenzahlungsdauer garantiert. Die Höhe der jährlichen Überschussrente richtet sich nach den jeweils deklarierten Überschussanteilsätzen. Sie wird in Prozent der gezahlten Vorjahresrente bemessen. Die Höhe der nicht garantierten Überschussrente und die der jährlichen Überschussrente richten sich nach den jeweils deklarierten Überschussanteilsätzen. Die nicht garantierte Überschussrente wird in Prozent des maßgebenden Kapitalwertes der Rente und die jährliche Überschussrente in Prozent der gezahlten Vorjahresrente bemessen. Volldynamische Überschussrente Haben Sie mit uns vor Rentenbeginn die volldynamische Überschussrente vereinbart, werden die jährlichen Überschussanteile erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn zur Erhöhung der erreichten Gesamtrente verwendet (jährliche Überschussrente). Die jährliche Erhöhung richtet sich nach den jeweils deklarierten Überschussanteilsätzen. Diese jährliche Überschussrente wird in Prozent der gezahlten Vorjahresrente bemessen. Die jeweils erreichte Gesamtrente ist für die verbleibende Rentenzahlungsdauer garantiert. Zuordnung der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag e) Die ermittelten, verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden nach einem verursachungsorientierten Verfahren den einzelnen anspruchsberechtigten Verträgen rechnerisch zugeordnet. Inwieweit Ihre Versicherung hieran teilnimmt, richtet sich nach den eingezahlten und im sonstigen Vermögen zur Sicherstellung der Beitragserhaltungsgarantie angelegten Beitragsteilen, den aus diesen Beitragsteilen erzielten Erträgen und der Laufzeit. Der so ermittelte Verteilungsschlüssel gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr. Zum Zuteilungstermin der Bewertungsreserve Ihres Vertrages erhalten Sie die Hälfte Ihres anhand dieses Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils an der verteilungsfähigen Bewertungsreserve. Verwendung der Bewertungsreserven f) Der sich aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergebende Betrag wird zum Rentenbeginn zur Erhöhung der Rente verwendet oder bei Beendigung der Versicherung ausgezahlt. Bei der geschlechtsneutralen Berechnung der Rentenerhöhung wird der dann aktuell festgelegte Rentenfaktor auf die Bewertungsreserven angewendet (vgl. 1 Abs. 8).

9 (3) Informationen über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor vor Rentenbeginn ist dabei die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. Bei Versicherungen mit Beitragsabsicherung ist die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts während der Aufschubzeit der wichtigste Einflussfaktor. Nach Rentenbeginn sind bei allen Rentenversicherungen insbesondere die Erträge aus den sonstigen Kapitalanlagen, aber auch die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 6 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 10 Abs. 2 und 3 und 11). 7 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat, es sei denn, die versicherte Person hat aufseiten der Unruhestifter teilgenommen. (2) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistung auf die Verrentung des Wertes des Deckungskapitals, den wir zum Stichtag gemäß 2 Abs. 9 feststellen. Beitragsrückstände werden hierbei berücksichtigt. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn Sie während eines beruflich bedingten Aufenthaltes im Ausland sterben und Sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt waren. (3) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Rücktritt (2) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (5) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (6) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsanpassung (8) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (9) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (10) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (11) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (12) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (13) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung (14) Die Absätze 1 bis 13 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 12 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teiles neu zu laufen. Erklärungsempfänger (15) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 9 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung der Abschlussund Verwaltungskosten oder zur Beitragsabsicherung für die Anlage in unserem sonstigen Vermögen bestimmt sind, dem Anlagestock (vgl. 1 Abs. 1) zu und rechnen sie in Anteileinheiten um. Die Verwaltungskosten verrechnen wir monatlich mit dem fondsgebundenen Deckungskapital. (2) Die zur Fondsanlage bestimmten Beitragsteile verwenden wir zum Kauf von Anteilen der von Ihnen bei Antragstellung gewählten Investmentfonds. Welche der Investmentfonds ausgewählt werden und ggf. in welcher prozentualen Aufteilung bestimmen Sie bei Antragstellung. Für eine prozentuale Aufteilung von Beitragsteilen Ihrer Versicherung sind alle ganzzahligen Prozentsätze, mindestens 10 % pro gewählten Fonds, zulässig. Bei Versicherungen nach Tarif FRV9 werden die zur Fondsanlage bestimmten Beitragsteile nach dem automatisierten Verfahren zur Beitragsabsicherung (vgl. 3) verwendet. Depotkosten und Ausgabeaufschläge werden nicht erhoben. Entsprechend den angelegten Beitragsteilen sowie dem Euro-Wert der Anteileinheiten am jeweiligen Anlagestichtag entfällt auf Ihre Versicherung eine bestimmte Anzahl von Investmentanteilen der ausgewählten Investmentfonds. Mit jeder Beitragszahlung erhöht sich die Anzahl der gutgeschriebenen Investmentanteile. Bei der Umrechnung in Anteileinheiten wird der spätestens am dritten Börsentag nach Beitragsfälligkeit festgestellte Rücknahmepreis der Anteile zugrunde gelegt. (3) Die zur Beitragsabsicherung für die Anlage in unserem sonstigen Vermögen bestimmten Beitragsteile werden im sonstigen Vermögen angelegt und bis zum Rentenbeginn monatlich mit dem tariflichen Garantiezinssatz von 1,75 % p. a. verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden zum Schluss jeden Monats berechnet, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem von Beginn des neuen Monats an verzinst. (7) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um ( 12 Abs. 3 bis 7).

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