Hauptsatzung der Stadt Glinde
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- Simon Sven Richter
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1 Hauptsatzung der Stadt Glinde (Zusammenfassung aller Änderungen für die Bereitstellung im Internet) (1) Das Wappen der Stadt Glinde zeigt: 1 Wappen, Flagge, Siegel ( 12 GO) Geteilt von Gold und Blau, oben ein wachsendes rotes Mühlenrad, unten ein durchgehendes goldenes Schräggitter, dessen Zwischenräume mit je einem dreiblättrigen Kleeblatt gefüllt sind. (2) Die Stadtflagge zeigt: Auf einem von Blau und Gold waagerecht geteilten Flaggentuch - etwas aus der Mitte zur Stange hin verschoben - das Stadtwappen, dahinter - teilweise von dem Wappen überdeckt - einen aus zwölf fünfstrahligen Sternen bestehenden Sternenkranz in verwechselten Farben. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift Stadt Glinde Kreis Stormarn. (4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Sie oder er kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher ( 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41, 42 GO) (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Stadt. (2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten. (3) Die Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen die Stadtvertretung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt. Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher und Bürgermeisterin oder Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab. Seite 1 von 10
2 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister ( 55, 57 bis 57 d GO; 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von acht Jahren gewählt und erhält neben der Besoldung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung. 4 Gleichstellungsbeauftragte ( 2 Abs. 3 und 4 GO) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Glinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig: - Einbringung geschlechtsspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der Verwaltung, - Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen im Sinne der Gleichberechtigung der Geschlechter, z.b. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes - Mitarbeit in Initiativen zur Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Sinne des Art. 3, Abs. 2 GG in der Stadt Glinde, - Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, - Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um geschlechtsspezifische Belange wahrzunehmen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten des Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Seite 2 von 10
3 5 Ständige Ausschüsse ( 16a, 45, 45a, 45b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs. 5 GO) (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse gemäß 45 Abs. 1 und 45 a Abs. 1 GO werden gebildet: a) Hauptausschuss: Zusammensetzung: 9 Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter, Bürgermeisterin oder Bürgermeister (ohne Stimmrecht) Aufgabengebiet: siehe 8 dieser Hauptsatzung b) Finanzausschuss: Zusammensetzung: 11 Mitglieder, von denen bis zu 5 Mitglieder nicht der Stadtvertretung angehören müssen (andere Bürgerinnen und Bürger) Aufgabengebiet: Finanzwesen, Steuern, Wirtschaftsförderung, Förderung des Wohnungsbaus, Prüfung der Jahresrechnung, Gebühren und Entgelte, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Fachausschüsse gegeben ist c) Kulturausschuss: Zusammensetzung: 11 Mitglieder, von denen bis zu 5 Mitglieder nicht der Stadtvertretung angehören müssen (andere Bürgerinnen und Bürger) Aufgabengebiet: Schul-, Sport- und Kulturangelegenheiten d) Sozialausschuss: Zusammensetzung: 11 Mitglieder, von denen bis zu 5 Mitglieder nicht der Stadtvertretung angehören müssen (andere Bürgerinnen und Bürger) Aufgabengebiet: Freiwillige soziale Angelegenheiten, Kinder-, Jugend-, Ausländer- und Seniorenangelegenheiten, Gemeinwesenarbeit e) Bauausschuss: Zusammensetzung: 11 Mitglieder, von denen 5 Mitglieder nicht der Stadtvertretung angehören müssen (andere Bürgerinnen bzw. Bürger) Aufgabengebiet: Stadtplanung, Bauleitplanung, Natur- und Umweltschutz, Verkehrsplanung, Straßenbau, Liegenschaftsangelegenheiten, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Grün- und Parkanlagen sowie sonstige Hoch- und Tiefbauangelegenheiten, die nicht federführend im Fachbereich liegen. f) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung: Zusammensetzung: 8 Stadtvertreterinnen/ Stadtvertreter oder wählbare Bürgerinnen/ Bürger Seite 3 von 10
4 (2) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Hierüber entscheiden die Ausschüsse durch Beschluss. Die Öffentlichkeit soll durch Beschluss in folgenden Fällen ausgeschlossen werden: a) Erlass und Niederschlagung von Abgaben und Entgelten (Steuergeheimnis) b) Grundstücksangelegenheiten, Bauanträge und Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens c) Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung mit einbezogen werden. (3) Die Ausschüsse bestehen aus einer gleichgroßen Zahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern. Jede Fraktion kann so viele stellvertretende Mitglieder vorschlagen, wie ihr Ausschussmitglieder zugefallen sind mit der Ausnahme, dass Fraktionen mit bis zu 4 Mitgliedern 2 stellvertretende Mitglieder vorschlagen können, sofern ihnen nur ein Ausschussmitglied zugefallen ist. Für Ausschussmitglieder, die nicht auf Vorschlag einer Fraktion gewählt wurden, liegt dieses Vorschlagsrecht bei der entsendenden Organisation. Die Ausschussmitglieder werden im Verhinderungsfall durch der Stadtvertretung angehörende stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge vertreten, in der sie gewählt sind. Für die nicht der Stadtvertretung angehörenden Ausschussmitglieder kann die Stadtvertretung je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen, die oder der der Stadtvertretung nicht angehören muss. Wählbare Bürgerinnen und Bürger können auch Vertreter von Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern sein, die Mitglieder in den Fachausschüssen sind. 6 Aufgaben der Stadtvertretung ( 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO) Die Stadtvertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat. 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ( 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 82, 84 GO) (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Der Erwerb von Vermögensgegenständen sowie die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen zählen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern der Haushaltsplan die Mittel nach Höhe und Verwendungszweck bereits konkret ausweist. Seite 4 von 10
5 (2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird die Befugnis übertragen, die vom Finanzausschuss zugeteilten Bereichsbudgets zu gliedern und vorläufig festzusetzen, und zwar für - Öffentliche Sicherheit - Stabsstellen - Gleichstellungsbeauftragte - Personalrat (3) Sie oder er entscheidet ferner über: 1. Stundungen 2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt Glinde, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird 3. Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt Glinde, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird 4. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird 5. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird 6. den Abschluss von Leasingverträgen bis zu einer jährlichen Leasingrate von den Erwerb, die entgeltliche Veräußerung, den Tausch oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von die Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, den Erwerb und die entgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Höhe von je , Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden 12. Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne der 32 und 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches. 8 Aufgaben des Hauptausschusses ( 27, 28, 45 b, 45 c GO) (1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über 1. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag von nicht überschritten wird 2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung 50 % v.h. nicht übersteigt 3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von nicht übersteigt Seite 5 von 10
6 4. die Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 5. die Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und außerstädtischen Gremien. 6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt Glinde ab einem Betrag über bis die Niederschlagung von Ansprüchen der Stadt Glinde ab einem Betrag über bis die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag über bis zu einem Betrag von den Abschluss von Leasingverträgen ab einer jährlichen Leasingrate über bis den Erwerb, die entgeltliche Veräußerung, den Tausch oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Betrag über bis die Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, den Erwerb und die entgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten ab einem Betrag über bis (3) Der Hauptausschuss nimmt gemäß 45b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligungen wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung mindestens zweimal jährlich über die Geschäftslage der wirtschaftlichen Betätigungen. Dieser Bericht enthält neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen auch Angaben zum aktuellen Geschäftsverlauf. (4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen. (5) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtvertreterinnen und vertretern, Ehrenbeamtinnen und beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtvertreterinnen und vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht. (6) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen. (7) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. Seite 6 von 10
7 9 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse ( 45 GO) (1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen: 1. Alle Fachausschüsse Den für die Fachbereiche zuständigen Ausschüssen wird die Befugnis übertragen, die ihnen zugeteilten Bereichsbudgets in Einzelbudgets zu gliedern und vorläufig festzusetzen. Innerhalb ihres Bereichsbudgets entscheiden diese Gremien über Vorgaben an die Verwaltung sowie über Ziele und Prioritäten, soweit nicht die gesetzliche Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist. 2. Finanzausschuss Dem Finanzausschuss wird im Rahmen der Haushaltsplanung die verbindliche Festlegung der Bereichsbudgets in ihren Gesamtbeträgen für Fachausschüsse und Verwaltung (Eckwertebeschluss) übertragen. 3. Bauausschuss Der Bauausschuss entscheidet über die Abschlüsse von Erschließungsverträgen. (2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. 10 Einwohnerversammlung ( 16 b GO) (1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt einberufen. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Teile des Stadtgebietes durchgeführt werden. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. (3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis auf 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehr- Seite 7 von 10
8 heit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 11 Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern ( 29 GO) Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von , bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich hält. 12 Verpflichtungserklärungen ( 64 GO) Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert , bei wiederkehrenden Leistungen monatlich nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 64 Abs. 2 und 3 i.v. m. 56 Abs. 3 GO entsprechen. Seite 8 von 10
9 13 Verarbeitung personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz) (1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 14 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung) (1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt Glinde erfolgen in der Bekanntmachungsform Internet auf der Internetseite der Stadt Glinde ( Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist. Bei Rechtsetzungsvorhaben gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist und der Hinweis auf sie an den Bekanntmachungskästen erfolgt ist. Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen ohne Rechtsetzungsvorhaben sind im Internet eine Woche vorzuhalten. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Bekanntmachungen von Sitzungen der Stadtvertretung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein. (2) Auf die Bekanntmachungen mit Rechtsetzungsvorhaben im Internet wird mit der Internetadresse in folgendem Bekanntmachungskasten der Stadt Glinde hingewiesen: - Bekanntmachungskasten Rathaus (Eingang Markt) Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangsfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist on der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Seite 9 von 10
10 In Kraft getreten mit Wirkung zum Erste Änderung vom mit Wirkung ab dem Zweite Änderung vom mit Wirkung ab dem Dritte Änderung vom mit Wirkung ab dem Vierte Änderung vom mit Wirkung ab dem Fünfte Änderung vom mit Wirkung ab dem Seite 10 von 10
ORTSRECHT BASEDOW Stand: Hauptsatzung. Hauptsatzung. der Gemeinde Basedow vom
der Gemeinde Basedow vom 02.09.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.08.2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Herzogtum
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1 Gemeinde Rethwisch Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Rethwisch, Kreis Stormarn, beschlossen durch die Gemeindevertretung am 17.06.2003, in Kraft getreten am 01.04.2003 und genehmigt durch den
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Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Änderungen: 1. 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.11.2008 Aufgrund
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Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.11.2009 und mit Genehmigung des Landrates des
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AMT FOCKBEK Der Amtsvorsteher Alt Duvenstedt Fockbek Nübbel Rickert Hauptsatzung des Amtes Fockbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit
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Hauptsatzung der Gemeinde Hedwigenkoog, Kreis Dithmarschen Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämlicher Änderungssatzungen. Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
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Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom 13.12.2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
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Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.08.2009 / 01.12.2009 und mit Genehmigung des
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Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes
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Muster für die Hauptsatzung einer Gemeinde mit hauptamtlicher Verwaltung Hauptsatzung der Gemeinde, (Kreis ) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
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Redaktionelle Lesefassung! H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Goldebek Kreis Nordfriesland (vom 28.03.2003, in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 08.09.2015) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
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Lesefassung! H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Breklum Kreis Nordfriesland (vom 02.06.2003,in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 07.07.2014) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung GO für Schleswig-Holstein
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Lesefassung August 2017 Hauptsatzung der Gemeinde Aebtissinwisch, Kreis Steinburg einschl. Nachträge 1 bis 3 Inhaltsverzeichnis 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Einberufung der Gemeindeversammlung 3 Bürgermeisterin
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Hauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, jeweils
Hauptsatzung des Amtes Oldenburg-Land, Kreis Ostholstein
Hauptsatzung des Amtes Oldenburg-Land, Kreis Ostholstein Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des
Amtliche Bekanntmachung. Hauptsatzung der Stadt Heiligenhafen (Kreis Ostholstein)
Amtliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Stadt Heiligenhafen (Kreis Ostholstein) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 25. September
Hauptsatzung des Amtes Elmshorn-Land
Hauptsatzung des Amtes Elmshorn-Land (Kreis Pinneberg) Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Moorrege (Kreis Pinneberg)
1 H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Moorrege (Kreis Pinneberg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.06.2018 folgende Hauptsatzung
Hauptsatzung. der Gemeinde Schönwalde a.b. (Kreis Ostholstein)
Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde a.b. (Kreis Ostholstein) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2014 und mit Genehmigung des
Hauptsatzung für die Gemeinde Stangheck
Hauptsatzung für die Gemeinde Stangheck Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl Schl.-H. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Februar
der Gemeinde Dammfleth, Kreis Steinburg
Lesefassung August 2017 Hauptsatzung der Gemeinde Dammfleth, Kreis Steinburg inkl. Nachträge 1 bis 3 Inhaltsverzeichnis 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister 3 Gleichstellungsbeauftragte
Hauptsatzung. der Gemeinde Wangels (Kreis Ostholstein)
Hauptsatzung der Gemeinde Wangels (Kreis Ostholstein) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 10.04.2013 und mit Genehmigung des Landrates
Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg
Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1996 (GVOBl. Sch.-H. S.372) in Verbindung
Hauptsatzung der Gemeinde Ringsberg, Kreis Schleswig-Flensburg vom 31. Juli Inhaltsverzeichnis. 1 Wappen, Flagge, Siegel
Hauptsatzung der Gemeinde Ringsberg, Kreis Schleswig-Flensburg vom 31. Juli 2003 (Mitteilungsblatt Amt Langballig v. 08.08.03 Nr. 21, S. 151-156) Änderungsdaten: a) 1. Änderungssatzung v. 20.12.2008 (Mitteilungsblatt
Hauptsatzung der Gemeinde Dänischenhagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Neufassung vom
Hauptsatzung der Gemeinde Dänischenhagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Neufassung vom 31.01.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach der Beschlussfassung durch die
Hauptsatzung des Amtes Hanerau-Hademarschen Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung des Amtes Hanerau-Hademarschen Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung
Hauptsatzung der Gemeinde Ammersbek (Kreis Stormarn)
Hauptsatzung der Gemeinde Ammersbek (Kreis Stormarn) in der Fassung vom 02.04.2014 Nachstehend wird der Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Ammersbek in der ab 09.04.2014 geltenden Fassung bekannt gegeben.
Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön
Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch
Hauptsatzung. der Gemeinde Oering, Kreis Segeberg
Hauptsatzung der Gemeinde Oering, Kreis Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2003 und mit Genehmigung des Landrats des
Hauptsatzung der Gemeinde Walksfelde (Kreis Herzogtum Lauenburg)
Hauptsatzung der Gemeinde Walksfelde (Kreis Herzogtum Lauenburg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2013 und mit Genehmigung
In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 169 vom HAUPTSATZUNG
In der Fassung vom 02.07.2018 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 169 vom 13.07.2018 HAUPTSATZUNG der Gemeinde Sieverstedt - Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe
Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Lauenburg/Elbe vom 25.03.2015 und mit Genehmigung
Hauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der VIII. Nachtragssatzung vom
001 1 Hauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der VIII. Nachtragssatzung vom 24.11.2017 Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden,
Redaktionelle Lesefassung! Hauptsatzung. des Amtes Mittleres Nordfriesland
Redaktionelle Lesefassung! Hauptsatzung des Amtes Mittleres Nordfriesland (vom 31.07.2008, in der Fassung der III. Nachtragssatzung v. 23.05.2013) Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein
Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss
Hauptsatzung der Gemeinde Bothkamp
(incl. V. Nachtrag vom 03.07.2014 ohne Eingangsformel und Inkrafttreten) 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das Wappen zeigt in blau eine goldene Spitze, diese belegt mit einer roten zylindrischen Sternwarte,
Hauptsatzung der Stadt Meldorf (Kreis Dithmarschen)
Hauptsatzung der Stadt Meldorf (Kreis Dithmarschen) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15.05.2013 und mit Genehmigung
Hauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg)
Hauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg) (Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 37 vom 27.09.2013) Änderungen: 8a neu (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes
Hauptsatzung. der Gemeinde Kayhude, Kreis Segeberg
Hauptsatzung der Gemeinde Kayhude, Kreis Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.Juni 2003/24. September 2003 und mit Genehmigung
Hauptsatzung der Gemeinde Hüsby, Kreis Schleswig-Flensburg
Hauptsatzung der Gemeinde Hüsby, Kreis Schleswig-Flensburg In der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 06.08.2013 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Weddingstedt. Kreis Dithmarschen.
1 H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Weddingstedt Kreis Dithmarschen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.06.2015 und mit Genehmigung
Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg
Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.06.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Hauptsatzung der Gemeinde Hasloh (Kreis Pinneberg)
Hauptsatzung der Gemeinde Hasloh (Kreis Pinneberg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. August 2003 und mit Genehmigung des Landrats
Hauptsatzung der Gemeinde Warder, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Warder, Kreis Rendsburg-Eckernförde Inhalt: Neufassung vom 10. April 2014, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt N. 16 vom 17. April 2014 Vorgeschichte: Satzung vom 15.10.68,
H a u p t s a t z u n g. Gemeinde Böxlund, Kreis Schleswig-Flensburg.
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Böxlund, Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Böxlund vom 21.08.2003
H A U P T S A T Z U N G 1 der Gemeinde Harrislee (Kreis Schleswig-Flensburg)
H A U P T S A T Z U N G 1 der Gemeinde Harrislee (Kreis Schleswig-Flensburg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 2. April 2009 und mit
H A U P T S A T Z U N G
Az.: 020.042 Ortsrecht H A U P T S A T Z U N G DER GEMEINDE SCHIERENSEE KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE vom 08.04.2011 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 23.06.2014 Aufgrund des
Redaktionelle Lesefassung! Hauptsatzung der Gemeinde Langenhorn, Kreis Nordfriesland
Redaktionelle Lesefassung! Hauptsatzung der Gemeinde Langenhorn, Kreis Nordfriesland ------------------------------------------------------------- Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Hauptsatzung der Stadt Kaltenkirchen
Änderung der Satzung Hauptsatzung der Stadt Kaltenkirchen Datum Beschluss der SV Geänderter Paragraph 1. 1. Nachtrag 16.02.2017 20.12.2016 5 a 6 8 Abs. Aufgaben Bgm 15 Abs. 1 Art der Änderung Neu eingefügt
H A U P T S A T Z U N G
H A U P T S A T Z U N G DER GEMEINDE RODENBEK, KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE vom 28.07.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Hauptsatzung. der Gemeinde Felm. Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Felm Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Hauptsatzung der Gemeinde Neukirchen, Kreis Nordfriesland
Hauptsatzung der Gemeinde Neukirchen, Kreis Nordfriesland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2003 und mit Genehmigung der Landrätin/des
HAUPTSATZUNG. des Amtes Oeversee Kreis Schleswig-Flensburg
In der Fassung vom 25.11.2013 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 529 vom 29.11.2013) Änderungen: 1. Nachtrag vom23.01.2014; in Kraft getreten am 01.01.2014 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee
Wappen, Flagge, Siegel
Hauptsatzung der Gemeinde Schaalby (Kreis Schleswig-Flensburg) in der Fassung vom 7. November 2013 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 44 vom 15.11.2013, Seite 487 492) Änderungen:
H A U P T S A T Z U N G - L E S E F A S S U N G
H A U P T S A T Z U N G - L E S E F A S S U N G der Gemeinde Wenningstedt-Braderup (Sylt), Kreis Nordfriesland 1 Wappen, Flagge, Siegel, Geschäftsführung (zu beachten: 12 GO) (1) Das Wappen der Gemeinde
Hauptsatzung des Amtes Nordsee-Treene Kreis Nordfriesland
Hauptsatzung des Amtes Nordsee-Treene Kreis Nordfriesland Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des
Hauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der IX. Nachtragssatzung vom
001 1 Hauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der IX. Nachtragssatzung vom 30.05.2018 Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden,
Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg
Hauptsatzung der Gemeinde Ellerbek, Kreis Pinneberg vom 26. November 2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Oktober 2013 und mit
Hauptsatzung. In der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom
Hauptsatzung In der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 19.06.2013 der Gemeinde Negernbötel, Kreis Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Hauptsatzung. der Gemeinde Idstedt. (Kreis Schleswig-Flensburg)
Hauptsatzung der Gemeinde Idstedt (Kreis Schleswig-Flensburg) Änderungen: 8a neu (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 21 vom 29.05.2015, Seite 178) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Hauptsatzung der Gemeinde Oststeinbek
Hauptsatzung der Gemeinde Oststeinbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung
Hauptsatzung der Gemeinde Boksee. (incl. 5. Nachtrag vom ohne Eingangsformel und Inkrafttreten )
(incl. 5. Nachtrag vom 17.07.2014 ohne Eingangsformel und Inkrafttreten ) 1 Siegel (1) Das Wappen zeigt in Rot das silberne holsteinische Nesselblatt, belegt mit einem blauen Wappen, darin drei goldene
Amtliche Bekanntmachung des Amtes KLG Eider. Hauptsatzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider (Kreis Dithmarschen)
Amtliche Bekanntmachung des Amtes KLG Eider Hauptsatzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider (Kreis Dithmarschen) Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung
HAUPTSATZUNG (HptS) der Stadt Elmshorn
1 1 HAUPTSATZUNG (HptS) der Stadt Elmshorn (Diese Satzung stellt ein Arbeitsexemplar - nicht veröffentlicht - dar. Sie ist zusammengestellt aus der Ursprungssatzung vom 20.05.2003 sowie den Änderungssatzungen