Satzung des TC Weiss-Blau Bemberg e.v.
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- Julian Armbruster
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1 1 1 Name und Sitz (1) Der Name des Vereins lautet: Tennisclub Weiss-Blau Bemberg, Beyenburger Str. 250, Wuppertal, Farben weiss-blau". (2) Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports und anderer Sportarten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Teilnahme von Mannschaften an Meisterschaftsspielen, Förderung des Breitensports sowie der Jugend. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt (1) Der Verein besteht aus: 1. Ordentlichen Mitgliedern, 2. Ehrenmitgliedern, 3. Jugendlichen, 4. Saisonmitgliedern, 5. Passiven Mitgliedern, 6. Juristischen Personen. 3 Mitgliedschaft (2) Ordentliche Mitglieder haben das Recht der Benutzung der Clubanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. (3) Ehrenmitglieder können durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung ernannt Sie haben keine Beitragspflichten, aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. (4) Jugendliche sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, auch für die Spielzeit, in der sie 18 Jahre alt Sie haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht. (5) Saisonmitglieder erwerben nur für eine Spielsaison ein Recht, die Clubanlage zu bestimmten, für sie vorgesehenen Zeiten zu benutzen. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht. (6) Passive Mitglieder haben das Recht der Benutzung der Clubanlage, jedoch ohne Benutzung der Tennisplätze. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
2 2 (7) Juristische Personen sind passiven Mitgliedern gleichgestellt. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Einzugsermächtigung für den vom Mitglied zu leistenden Jahresbeitrag beizufügen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt (4) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum eines Jahres. (2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. (3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds. 6 Beiträge (1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge für die Mitgliedschaft wird jeweils in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Gäste eines Vereinsmitgliedes (Gastspieler) entrichten für jeden Spieltag einen Beitrag, der vom Vorstand festgelegt wird.
3 3 (3) Umlagen zur Deckung von Fehlbeträgen kann die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschließen. (4) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist spätestens zum des Geschäftsjahres durch Teilnahme am Lastschriftverfahren fällig. 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 8 Organe des Vereins 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: (a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr (b) Feststellung der Jahresrechnung (c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer (e) Entlastung des Vorstandes (f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins (g) Wahl des Vorstandes (h) Wahl der Kassenprüfer (i) Beschlussfassung über Beiträge und Ordnungen (j) Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand (k) Abwahl eines Vorstandsmitglieds (l) Wahl eines Versammlungsleiters (3) Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. dem folgenden Tag des Aushangs. Es gilt das Datum des Poststempels. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4 4 Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Diesem Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt (7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. (8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuführen. Es muß Angaben über Ort, Beginn und Ende der Versammlung, Zahl der Anwesenden und Ergebnis der Beschlußfassungen enthalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied geschrieben und ist von diesem und vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. 10 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus: (a) dem 1. Vorsitzenden (b) dem 2. Vorsitzenden (c) dem Kassenwart (d) dem Sportwart (2) Aufgaben der Vorstandsmitglieder: Der 1. Vorsitzende - bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied führt die gesamte Verwaltung des Clubs. Der 2. Vorsitzende erledigt das gesamte Schriftwesen des Clubs. Er führt die Niederschriften der Sitzungen und verwahrt das Clubarchiv. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Clubs und verwaltet seine Konten. Er soll in der Lage sein, über den Stand der Kassengeschäfte auf berechtigte Fragen Auskunft zu geben. Er erhält neben dem 1. und dem 2. Vorsitzenden Kontovollmacht über alle Konten des Clubs. Der Sportwart betreut das sportliche Leben des Clubs. (3) Der Vorsitzende oder 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Club gerichtlich und außergerichtlich. (4) Für Rechtsgeschäfte über ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. (5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, welche alljährlich im 1. Quartal stattfindet, für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. (6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
5 5 anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (8) Die Vorstandssitzungen werden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E- Mail einberufen. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt (9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedarf auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder erklären. (10) Eine Blockwahl des Vorstands ist möglich. 11 Kassenprüfung Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 12 Auflösung des Vereins (1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittel- Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz in Wuppertal, das dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt. (4) Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wuppertal, den Julia Gottlieb (Sortwartin) Wolfgang Hinzmann (2.Vorsitzender) Jörg Rautenbach (1.Vorsitzender) Karsten Krumrey (Kassenwart)
1 Name und Sitz. (1) Der Name des Vereins lautet: Tennisclub Weiss-Blau Bemberg, Beyenburger Str. 250, Wuppertal, Farben weiss-blau".
Satzung des TC Weiss-Blau Bemberg e.v. 11 1 Name und Sitz (1) Der Name des Vereins lautet: Tennisclub Weiss-Blau Bemberg, Beyenburger Str. 250, 42399 Wuppertal, Farben weiss-blau". (2) Der Sitz des Vereins
Satzung. 2 Zweck des Vereins
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der am 23.11.1999 in Malsch gegründete Verein führt den Namen TC Malsch 2000" (2) Der Sitz des Vereins ist in 69254 Malsch (3) Er ist in das Vereinsregister beim
Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF)
Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF) 1 Name und Sitz 1) Der am 16.02.2002 in 45721 Haltern am See gegründete Verein führt den Namen Westfälische Orientierungslauffreunde e.v. 2)
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...
Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitgliedschaft
Diese Satzung wurde am 31. Januar 2003 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 31. Januar 1975 vollständig. Am 20. Februar 2009 wurde die
Satzung des Rehabilitationssportvereins (RehaSV) Wasungen
Satzung des Rehabilitationssportvereins (RehaSV) Wasungen 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rehabilitationssportverein Wasungen (2) Er hat den Sitz in Wasungen (3)
(1) Der am in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920
Neufassung der Satzung des SV Panitzsch/Borsdorf 1920 e.v. 1 Name und Sitz (1) Der am 05.02.92 in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920 (2) Der Sitz des Vereins ist 04451
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit
S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr
Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.
Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet
Satzung der SG Schlafapnoe e.v.
Satzung der SG Schlafapnoe e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung (1)Der Verein führt den Namen "SG Schlafapnoe e.v." Selbsthilfegruppe Schlafapnoe-Betroffener im Rheinisch-Bergischen Kreis und Leverkusen.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße
der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
BSG Gemeinschaftswerk Hattingen e.v. Hattingen, 25. Februar 2005 S A T Z U N G. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
BSG Gemeinschaftswerk Hattingen e.v. Hattingen, 25. Februar 2005 S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der im Jahre 1959 gegründete Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft Gemeinschaftswerk
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Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück
Satzung der Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück". Er soll in das Vereinsregister
Satzung des Vereins 1. FFC Saalfeld e.v.
Satzung des Vereins 1. FFC Saalfeld e.v. 1 Name und Sitz (1) Der in Saalfeld gegründete Verein führt den Namen 1. FFC Saalfeld e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist in Saalfeld. (3) Er ist in das Vereinsregister
Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Lupine GFL e.v.
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SATZUNG DES KORFBALLVEREINS ERKENSCHWICKER KORFBALLCLUB E. V. (EKC PHOENIX 07 E.V.) Stand: 27. Oktober 2010 Satzung des Korfballvereins Erkenschwicker Korfballclub e. V. 1 Name des Vereins Der am 10.08.2007
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SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).
Satzung des Verbund der Vereine e.v.
Satzung des Verbund der Vereine e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Verbund der Vereine e.v. Der Sitz des Vereins ist Cottbus. Geschäftsjahr ist das
SG 1861 e.v. TIENGEN. Satzung der Schützengesellschaft 1861 e. v. Tiengen (Hochrhein)
SG 1861 e.v. TIENGEN Satzung der Schützengesellschaft 1861 e. v. Tiengen (Hochrhein) 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Geänderte Fassung Januar 2001 Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft 1861 e.
- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München
- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung
Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken
Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung
Neue Schule Wolfsburg
Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
Vereinssatzung des Vereins die Circuspädagogen
1 Name und Sitz Vereinssatzung des Vereins die Circuspädagogen Der Verein trägt den Namen die Circuspädagogen und soll in das Vereinsregister eingetragen Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält
Reisen mit Rollstuhl e.v.
Reisen mit Rollstuhl e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Reisen mit Rollstuhl. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins
Satzung des Lübecker Boule Club gefasst auf der Gründungsversammlung vom
Satzung des Lübecker Boule Club gefasst auf der Gründungsversammlung vom 22.10.2012 1 Name und Sitz 2 Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Lübecker Boule Club Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser" 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Barchfelder Schlösser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Förderverein historisches Seckenheim e.v. gegründet 2012 Vereinsregister Mannheim VR Steuernummer 37006/24311
Satzung des Fördervereins historisches Seckenheim 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
BSG Stadtverwaltung Düren e.v. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft der Stadtverwaltung Düren e.v.. Er hat seinen Sitz in Düren und ist Mitglied des Betriebssportkreisverbandes
Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen DorfGut Beelen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Vereinssatzung des Luhdener Sport-Verein e.v.
Präambel: Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr I. Der Verein hat den Namen "Luhdener Sport-Verein
VEREINSSATZUNG. Name und Sitz. 1. Der am gegründete Verein führt folgenden Namen: Letzter Lebenswunsch.
VEREINSSATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der am 04.12.2017 gegründete Verein führt folgenden Namen: Letzter Lebenswunsch. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung
Satzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer
Satzung des Fördervereins der Edmund-Weller-Str. 1 58675 Hemer 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Regenbogen-Schule e.v. Er hat seinen Sitz in Hemer und ist im Vereinsregister
Satzung des Verbandes asiatischer Kampfkünste
Satzung des Verbandes asiatischer Kampfkünste 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Gemeinnützigkeit des Vereines... 2 4 Mitglieder des Vereins... 3 5 Ehrenmitglieder... 3 6 Erwerb
Satzung Cologne Toastmasters e.v.
Satzung Cologne Toastmasters e.v. 1 Vereinsname und Vereinszweck (1) Der Verein Cologne Toastmasters mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins
Satzung Förderverein Fußballsport Oberensingen 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballsport Oberensingen. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
Satzung des HeidelFriends
Satzung des HeidelFriends 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen HeidelFriends. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.v.. (2) Er hat den Sitz
Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf
Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Seite 1 von 8 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein hat den Namen "Kinderbrücke e.v. - Verein der Förderer
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt