SATZUNG DES TSB HEILBRONN- HORKHEIM HANDBALL e.v.

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1 SATZUNG DES TSB HEILBRONN- HORKHEIM HANDBALL e.v. Stand

2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein ist ein Zweigverein des TSB Horkheim; er führt den Namen TSB Heilbronn-Horkheim Handball e.v. Er hat seinen Sitz in Heilbronn-Horkheim und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist vom 01. Juli bis 30. Juni. Der Verein anerkennt die Satzung des TSB Horkheim in deren Funktion als Satzung des Gesamtvereines. Insbesondere macht sich der Zweigverein die Präambel der Satzung sowie den in der Satzung festgelegten Vereinszweck des Gesamtvereines zu eigen. 2 Zweck des Vereines 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und der Kameradschaft 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen. 2

3 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.v., Stuttgart und des Handballverbandes Württemberg e.v., Stuttgart. 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat erwachsene Mitglieder und Jugendmitglieder. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Die Jugendmitglieder werden durch den gewählten Jugendvertreter im Vorstand vertreten. In der Mitgliederversammlung haben die gewählten Jugendvertreter Stimmrecht. Die Mitarbeit im Verein regelt die Jugendordnung. 3

4 2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes beim Vorliegen einer schriftlichen Eintrittserklärung. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen. 3. Mit der Unterzeichnung der Eintrittserklärung anerkennt der neu Eintretende die Satzung des Vereins und der Fachverbände, denen sich der Verein angeschlossen hat. 4. Mit der Aufnahme in den Verein wird das Mitglied gleichzeitig Mitglied des Gesamtvereines, anerkennt dessen Satzung und tritt damit die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gesamtvereins ein. 5. Die Pflichten des Mitgliedes bestehen in: a) der Förderung des in der Satzung niedergelegten Zwecks des Vereins b) der Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane c) der Zahlung der Vereinsbeiträge 6. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch schriftlich erklärten, freiwilligen Austritt auf Ende des Kalenderjahres, Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleidet haben, müssen vorher Rechenschaft ablegen. c) durch Auschluss aus dem Verein, der vom Vorstand beschlossen werden kann, bei vereinsschädigendem Verhalten, bei grobem Vergehen gegen die Vereinssatzungen oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. 4

5 7. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 8. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. 5 Beiträge 1. Der Verein erhebt in eigener Verantwortung Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. 3. Der Beitrag wird durch Abbuchen kassiert. 6 Mitgliederehrung 1. Sämtliche Mitglieder werden geehrt a) Nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel b) Nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel c) Nach 50- jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der jeweiligen Ehrennadel d) Nach 60- jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der jeweiligen Ehrennadel 2. Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3. Die Mitgliedschaft beim seitherigen Verein TSB Horkheim Handballabteilung wird beim neuen Zweigverein bezüglich Absatz 1 berücksichtigt. 5

6 4. Der Verein behält sich die Erstellung einer eigenen Ehrungsordnung vor. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Im übrigen wirkt der Verein an der Willensbildung des Gesamtvereins über dessen Vereinsrat mit. 8 Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand im öffentlichen Mitteilungsblatt oder im Aushangkasten bekannt gemacht werden. 2. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 6

7 3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte aufweisen: a) Jahresbericht des Vorsitzenden b) Berichte der Ressortleiter c) Bericht des Kassier d) Bericht der Kassenprüfer e) Bericht des Schriftführers f) Entlastungen g) Beschlussfassung über Anträge h) Neuwahlen i) Verschiedenes In der Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, zu grundsätzlichen Vereinsfragen Stellung zu nehmen. Soweit Beschlussfassungen notwendig sind, müssen entsprechende Anträge mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/10 der Erschienenen ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen. Über eine Satzungsänderung kann nur Beschluss gefasst werden, wenn diese auf der 7

8 Tagesordnung angekündigt ist und wenn die Änderung die Zustimmung von ¾ der Erschienenen findet. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterzeichnen ist. 6. Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung aus der Mitte aller Mitglieder des Vereins den weiteren Vertreter des Vereinsrates des Gesamtvereins. 9 Der Vorstand 1. Der Verein hat einen Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der Vorstand wird auch Vorsitzender genannt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Für den Fall, dass der Vorsitzende verhindert ist und den Verein nicht vertreten kann, ernennt der Vorsitzende aus dem Kreis der Vorstandschaft einen Vertreter, der ihn vertritt und mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Der Vertreter wird hierdurch nicht Vorstand des Vereins im Sinne von 26 BGB Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands folgt im Umfang der Vertretungsmacht. Der Vorstand (Vorsitzende) wird auf die Dauer von zwei Jahren (Amtszeit) gewählt. 8

9 2. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte an die Vorstandschaft delegieren. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden und den jeweils, von den Mitgliedern des Vereins gewählten Ressortleitern. Der Verein hat insgesamt sechs Ressortleiter. Die Ressortleiter werden jeweils auf eine Amtszeit von ein bzw. zwei Jahren gewählt. 3. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Mitglieder-Hauptversammlung zu wählen. 10 Vereinsvermögen Der Verein übernimmt das ihm bisher als Handballabteilung des TSB Horkheim zur Nutzung überlassene Vermögen des TSB Horkheim als dessen Rechtsnachfolger. Im übrigen anerkennt er die in 10 der Satzung des Gesamtvereins enthaltenen Bestimmungen zur Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Verhältnisse. 9

10 11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Gesamtverein. 12 Übergangsregelungen 1. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge des TSB Horkheim Handballabteilung auf sportlichem gegenüber dem handballverband Württemberg an. 2. Die vorstehende Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Die Satzungsergänzung tritt am 01. Juli 1998 in Kraft. 10

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