SUNSET CHAPTER D Director Assistant Director Secretary

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1 Director Assistant Director Secretary Stephan Krings Martin Schlattmann Ulrike Hölters Selterschlag 17B Am Fließ 32 Elsenkamp Eupen/Belgien Eschweiler Jülich Tel Tel. Tel Mobil Mobil Mobil Treasurer Felix Bayer Soerser Weg Aachen Tel 0241 / Mobil Internet: Sponsoring Dealer: Kohl Harley-Davidson, Neuenhofstr. 160, Aachen Satzung 1 Name, Geschäfts- und Gründung Der Verein führt den Namen: Sunset Chapter. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gegründet wurde der Verein am unter dem Namen: Westpoint-Chapter-Cologne. 2 Zweckbestimmung Zweck des Vereins ist die Durchführung und Unterstützung von verantwortungsvollen Motorradveranstaltungen und hiermit zusammenhängenden Aktivitäten, sowie die Ermunterung zur Teilnahme an anderen H.O.G. Aktivitäten unter Berücksichtigung der familienorientierten Philosophie. 1

2 Die Basis des Vereins ist die Charta für lokale Chapter der H.O.G. Die Harley Owners Group (H.O.G.) ist eine internationale Organisation, welche von Harley- Davidson, Inc. gegründet und gesponsert wird. 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft verpflichtet grundsätzlich jedes Mitglied die Sunset-Chapter-Kutte bei allen Aktivitäten, die durch das Chapter organisiert werden (TED, Agenda, ) und wo das Chapter in der Öffentlichkeit auftritt und als solches erkannt werden soll, zu tragen! Im Einzelfall kann der Vorstand die Kuttentragepflicht aufheben. Den Gastmembern ist es gestattet, während der gesamten Probezeit eine Kutte zu tragen, allerdings ohne Sunset Chapter Patch. Diese bekommen sie im Anschluss an der endgültigen Aufnahme als Member (nach 12 Monaten). 4 Beginn / Ende der Mitgliedschaft Personen, die sich für eine Mitgliedschaft im Sunset Chapter interessieren, werden zunächst während einer Probezeit von mindestens 12 Monaten als Gast geführt. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Sunset Chapter ist ausdrücklich erwünscht. Die Gäste haben das Recht an der Monatsversammlung teil zu nehmen, allerdings ohne Stimmrecht. Nach 12 Monaten erfolgt die Abstimmung über die endgültige Aufnahme. Hierfür sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung ist sofort wirksam. Das ausscheidende Member wird mit sofortiger Wirkung aus der Memberliste und dem -verteiler gestrichen. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unter- 2

3 stützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 5 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung des Vorstands (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands Bericht des Kassenprüfers Entlastung des Vorstands Wahl des Vorstands Wahl von zwei Kassenprüfern Beschlussfassung über vorliegende Anträge 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederver- 3

4 sammlung mitgeteilt werden. 5. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 8 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 9 Vorstand 1. Der aus mindestens drei Mitgliedern gewählte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Ein Vorsitzender (Director) Ein stellvertretender Vorsitzender (Assistant Director) Ein Schatzmeister (Treasurer) Ein Schriftführer (Secretary) Ein Activities Officer 4

5 Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Vorstand im Sinne des 26 BB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich 4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 10 Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend bestimmt. 5

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