Strassenreglement ST GEMEINDE MEIERSKAPPEL
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1 Strassenreglement Die Gemeinde Meierskappel erlässt gestützt auf 19 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995 das folgende Strassenreglement. 1/9
2 INHALT I. Allgemeine Bestimmungen...3 Artikel 1 Geltungsbereich und Inhalt...3 Artikel 2 Zweck...3 II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung 3 Artikel 3 Strassenkategorien ( 4 und 10 StrG)...3 Artikel 4 Gemeindestrassen ( 7 Abs. 2 StrG)...3 Artikel 5 Güterstrassen ( 8 Abs. 2 StrG)...3 III. Bau und Unterhalt 3 Artikel 6 Regeln der Strassenbautechnik...3 Artikel 7 Ausbaustandard...3 Artikel 8 Beleuchtung...4 Artikel 9 Werkleitungen und Schächte...4 Artikel 10 Art. 10 Verkehrsberuhigungsmassnahmen...4 Artikel 11 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen ( 78 ff. StrG)...4 Artikel 12 Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ( 80 Abs. 3 StrG)...4 IV. Finanzierung und Beiträge 4 Artikel 13 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Gemeindestrassen ( 51 Abs. 2 StrG und 82 Abs. 2 StrG)...4 Artikel 14 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau und Unterhalt der von der Gemeinde erstellten Güterstrassen ( 57 Abs. 4 und 82 Abs. 2 StrG)...5 Artikel 15 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen ( 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4 StrG...5 Artikel 16 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ( 82 Abs. 4 StrG)...5 Artikel 17 Herabsetzung oder Erlass der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen ( 57 Abs. 5 StrG)...5 Artikel 18 Voraussetzungen zum Erlangen von Beiträgen bei Güterstrassen...5 Artikel 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Privatstrassen ( 61 Abs. 2 und 82 Abs. 5 StrG)...6 V. Strassenpolizeiliche Vorschriften 6 Artikel 20 Abstände von neuen Bauten und Anlagen ( 84 Abs. 5 StrG)...6 Artikel 21 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze ( 84 Abs. 5 StrG)...6 Artikel 22 Abstände von Einfriedungen und Mauern...6 VI. Abstellplätze (Abstellplätze sind Abstellflächen für leichte Motorwagen) 6 Artikel 23 Zuständige Behörde...6 Artikel 24 Bemessung...6 Artikel 25 Normbedarf...7 Artikel 26 Voraussetzungen der Ersatzabgaben...8 Artikel 27 Berechnung der Ersatzabgaben...8 VII. Schlussbestimmungen 8 Artikel 28 Ausnahmen...8 Artikel 29 Hängige Verfahren...8 Artikel 30 Rechtsmittel...8 Artikel 31 Inkrafttreten...8 2/9
3 I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich und Inhalt 1. Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2. Es enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die Klasseneinteilung, den Bau und den Unterhalt, die Finanzierung und die Beiträge sowie strassenpolizeiliche Vorschriften. Artikel 2 Zweck Das Reglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes. II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung Artikel 3 Strassenkategorien ( 4 und 10 StrG) 1. In der Gemeinde Meierskappel bestehen folgende Strassenkategorien: a) Nationalstrassen b) Kantonsstrassen c) Gemeindestrassen d) Güterstrassen e) Privatstrassen 2. Diese Strassenkategorien sind in 5 ff. StrG umschrieben. 3. Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist der Gemeinderat. 4. Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Artikel 4 Gemeindestrassen ( 7 Abs. 2 StrG) 1. Die Gemeindestrassen werden in zwei Klassen eingeteilt. 2. Diese Klassen sind in 1 der Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 1996 umschrieben. Artikel 5 Güterstrassen ( 8 Abs. 2 StrG) 1. Die Güterstrassen werden in drei Klassen eingeteilt. 2. Diese Klassen sind in 2 StrV umschrieben. III. Bau und Unterhalt Artikel 6 Regeln der Strassenbautechnik 1. Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2. Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinne einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen. Artikel 7 Ausbaustandard Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. 3/9
4 Zu berücksichtigen sind auch der haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in das Landschafts- und Ortsbild sowie die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel. Artikel 8 Beleuchtung Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger es erfordern, sind die Strassen ausreichend zu beleuchten. Artikel 9 Werkleitungen und Schächte Die Werkleitungen und Schächte sind so anzuordnen, dass beim Bau und Unterhalt der Strasse sowie der Werkleitungen und Schächte möglichst geringe Folgekosten entstehen. Artikel 10 Art. 10 Verkehrsberuhigungsmassnahmen 1. Mit baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen soll der Verkehrsablauf auf seine Umgebung abgestimmt und damit zur Verbesserung der Sicherheit und der Wohnqualität beigetragen werden. 2. Die Massnahmen sollen bewirken, dass a) in den Wohnquartieren der Durchgangsverkehr vermieden wird, b) die negativen Auswirkungen des Anliegerverkehrs reduziert werden, c) der Strassenraum vermehrt auf das Ortsbild und die Bedürfnisse der Anwohnenden ausgerichtet wird. Artikel 11 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen ( 78 ff. StrG) 1. Der Gemeinderat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen, insbesondere der Massnahmen für den Winterdienst, auf den Gemeindestrassen, den von der Gemeinde erstellten Güterstrassen und den Kantonsstrassen, soweit die Gemeinde nach 80 Abs. 1a StrG dafür zuständig ist. Massgebend sind die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, die Verkehrssicherheit und die finanziellen Möglichkeiten. 2. Der Gemeinderat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf verzichten, wenn die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen. 3. Die Verwendung von Auftaumitteln im Winterdienst ist in Routenverzeichnissen nach 36 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung festzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung der Strassen. Artikel 12 Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ( 80 Abs. 3 StrG) Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer der innerorts an die Kantons- und Gemeindestrasse angrenzenden Grundstücke verpflichten, Trottoirs und Gehwege zu reinigen und vom Schnee zu räumen. IV. Finanzierung und Beiträge Artikel 13 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Gemeindestrassen ( 51 Abs. 2 StrG und 82 Abs. 2 StrG) 1. Die Gemeinde trägt die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Gemeindestrassen 1. Klasse. 4/9
5 2. Bei den Gemeindestrassen 2. Klasse haben die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeterverfahren an die Kosten für den Bau und den Unterhalt Beiträge von % zu entrichten. Artikel 14 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau und Unterhalt der von der Gemeinde erstellten Güterstrassen ( 57 Abs. 4 und 82 Abs. 2 StrG) Erstellt die Gemeinde als Eigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigte eine Güterstrasse, erhebt sie von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeterverfahren Beiträge an die Kosten für den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von 70 bis 95 %. Der betriebliche Unterhalt wird bis zu 100 % den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Perimeterverfahren in Rechnung gestellt. Artikel 15 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen ( 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4 StrG 1. Die Gemeinde trägt die Kosten bei Güterstrassen 1. Klasse. 2. Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von - bis 30 % für Güterstrassen 2. Klasse und - bis 10 % für Güterstrassen 3. Klasse. 3. Die Gemeinde berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von Bund und Kanton an die Strassengenossenschaft, die bisherigen Leistungen der Gemeinde an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Ausserdem berücksichtigt die Gemeinde bei der Beitragsfestsetzung, ob es sich um eine allgemeine Erschliessung, eine Güterstrasse Land oder Wald oder um eine reine Hofzufahrt handelt. Artikel 16 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ( 82 Abs. 4 StrG) Bei Güterstrassen 1. Klasse trägt die Gemeinde die Kosten für den betrieblichen Unterhalt. Die Gemeinde leistet Beiträge an den betrieblichen Unterhalt. - bis 30 % für Güterstrassen 2. Klasse und - bis 5 % für Güterstrassen 3. Klasse. Artikel 17 Herabsetzung oder Erlass der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen ( 57 Abs. 5 StrG) Die Gemeinde kann die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen herabsetzen oder erlassen, wenn ein Grundeigentümer, eine Grundeigentümerin durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde. Artikel 18 Voraussetzungen zum Erlangen von Beiträgen bei Güterstrassen 1. Die Gemeinde entrichtet Beiträge an den Bau und Unterhalt von Güterstrassen, wenn die Gesuchstellenden ein Budget oder Gesuch bis Ende Juli des laufenden Jahres über die vorgesehenen Arbeiten des folgenden Jahres einreichen und der Gemeinderat gestützt darauf schriftlich Beiträge in Aussicht stellt. 2. Die Beiträge der Gemeinde an den betrieblichen Unterhalt setzen eine Jahresabrechnung mit allen Belegen voraus. Sie ist per 31. Dezember abzuschliessen. Diese ist bis Ende Mai des Folgejahres einzureichen. 3. Die Beiträge der Gemeinde an Massnahmen des Baus, der Erneuerung und des baulichen Unterhalts werden nur auf Grund einer Bauabrechnung ausgerichtet. Diese ist spätestens ein Jahr nach der erfolgten Bauabnahme einzureichen. 5/9
6 Artikel 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Privatstrassen ( 61 Abs. 2 und 82 Abs. 5 StrG) 1. Die Gemeinde kann an die Kosten für den Bau von Privatstrassen Beiträge bis zu 30% leisten, sofern ein öffentliches Interesse besteht. 2. Die Gemeinde kann die Kosten für den Unterhalt von Privatstrassen (z.b. Schneeräumung) ganz oder teilweise übernehmen oder den Unterhalt ganz oder teilweise selber ausführen, sofern ein öffentliches Interesse besteht oder ihr die Kosten ersetzt werden. V. Strassenpolizeiliche Vorschriften Artikel 20 Abstände von neuen Bauten und Anlagen ( 84 Abs. 5 StrG) 1. Wo kein Nutzungsplan besteht, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: a) zu Gemeindestrassen 5 m b) zu Güterstrassen und Privatstrassen 4 m 2. Der Gemeinderat bewilligt Ausnahmen von diesen Abständen, sofern die Voraussetzungen nach 88 Abs. 2 StrG erfüllt sind. Artikel 21 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze ( 84 Abs. 5 StrG) Sofern weder die Verkehrssicherheit noch andere überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, kann der Gemeinderat zwischen Baulinie und Strassengrenze folgende Bauten und Anlagen bewilligen: a) Unterniveaubauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 1 m überragen, b) Überdachungen, Gartensitzplätze, Veloplätze, c) Containerplätze, d) Balkone, e) Wege, Mauern, Treppen, Lärmschutzbauten und -anlagen, f) Parkplätze, Garagenvorplätze, Zufahrten, g) Stützmauern und Böschungen, h) öffentliche Einrichtungen gemäss 32 PBG. Artikel 22 Abstände von Einfriedungen und Mauern 1. Die Abstände von Einfriedungen und Mauern richten sich nach 87 StrG. 2. Der Gemeinderat kann diese Abstände in der Baubewilligung erhöhen, soweit dies zur Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes erforderlich ist. VI. Abstellplätze (Abstellplätze sind Abstellflächen für leichte Motorwagen) Artikel 23 Zuständige Behörde 4. Der Gemeinderat setzt das Ausmass der Abstellplätze sowie die Ersatzabgaben in der Baubewilligung fest. Er verfügt in der Baubewilligung auch die Herabsetzung des Ausmasses der Abstellplätze, deren Aufteilung auf mehrere Grundstücke oder das Verbot ihrer Erstellung. Artikel 24 Bemessung 1. Die Anzahl der Abstellplätze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Nutzung des Grundstücks. 6/9
7 2. Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen sowie bei neubauähnlichen Umbauten sind die nach Artikel 25 berechneten Abstellplätze zu erstellen. 3. Bei Erweiterungen und Zweckänderungen ist die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Nutzung nach Artikel 25 zu berechnen. Soweit die neue Nutzung mehr Abstellplätze erfordert, sind diese zu erstellen. 4. Bei Gebäuden, die für mehrere Zwecke genutzt werden, wird die Anzahl der Abstellplätze für jede Nutzungsart separat berechnet. Sofern einzelne Räume nicht gleichzeitig beansprucht werden, kann der Gemeinderat bei der Berechnung der Abstellplätze eine entsprechende Reduktion vornehmen. Artikel 25 Normbedarf 1. Als Normbedarf wird diejenige Anzahl Abstellplätze bezeichnet, die notwendig ist, wenn bei einer Baute oder Anlage die Verkehrsbedürfnisse vorwiegend mit privaten Verkehrsmitteln befriedigt werden müssen. 2. Der Normbedarf richtet sich nach der Nutzungsart, der Bruttogeschossfläche, der Anzahl Arbeitsplätze, der Verkaufsfläche oder nach besonderen Erhebungen im Einzelfall. 3. Der Normbedarf an Abstellplätzen berechnet sich wie folgt: Nutzungsart Bewohnerinnen, Bewohner, Beschäftigte Abstellplätze (A.) für Besucherinnen, Besucher, Kundinnen, Kunden Wohnbauten Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Industrie- /Gewerbebetriebe Dienstleistungsbetriebe Kundenintensive Betriebe Übrige Betriebe Verkaufsgeschäfte Kundenintensive Geschäfte Übrige Geschäfte 1 A. pro 100 m2 Bruttogeschossfläche (BGF); mindestens 2 A. pro Haus 1 A. pro 100 m2 BGF; mindestens 1 A. pro Wohnung 1 A. pro 30 m2 BGF; mindestens 1 A. pro Betrieb 1 A. pro 50m2 BGF; mind. 1 A. pro 3 Beschäftigten 1 A. pro 50 m2 BGF; mind. 1 A. pro 3 Beschäftigten 2 A. pro 100 m2 Nettofläche (NF) 2 A. pro 100 m2 Nettofläche (NF) keine zusätzlichen A. zusätzlich 0.5 A pro Wohnung 1 A. pro 200 m2 BGF; mindestens 1 A. pro Betrieb 1 A. pro 150 m2 BGF, mindestens 1 A. pro Betrieb 1 A. pro 300 m2 AGF, mindestens 1 A. pro Betrieb 4 A. pro 100 m2 NF 1 A. pro 100 m2 NF Spezialnutzungen Einkaufszentren, Gastbetriebe, Unterhaltungsstätten, Saalbauten, Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen usw. nach besonderer Berechnung im Einzelfall nach besonderer Berechnung im Einzelfall 7/9
8 Artikel 26 Voraussetzungen der Ersatzabgaben Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung des reduzierten Bedarfs an Abstellplätzen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen oder die Erstellungskosten unzumutbar sind, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten. Artikel 27 Berechnung der Ersatzabgaben 1. Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich grundsätzlich nach den durchschnittlichen Erstellungskosten eines offenen Abstellplatzes einschliesslich Bodenpreis. 2. Für jeden fehlenden Abstellplatz ist die folgende Ersatzabgabe zu entrichten: a) Kernzone CHF 3' b) Geschäftszone CHF 3' c) Wohnzone CHF 2' d) Gewerbezone CHF 2' e) Industriezone CHF 2' Die oben aufgeführten Ersatzabgaben beruhen auf dem Stand des Luzerner Wohnbaukostenindex vom April 1985 (116.4 Punkte). Erhöht sich dieser um mehr als 5 Punkte, wird die Ersatzabgabe unter Berücksichtigung der Veränderung der Bodenpreise, ab 1. Januar des folgenden Jahres vom Gemeinderat entsprechend angepasst. Mit der Bezahlung einer Ersatzabgabe besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. VII. Schlussbestimmungen Artikel 28 Ausnahmen 1. Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten. 2. Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden. Artikel 29 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Reglements vor dem Gemeinderat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden. Artikel 30 Rechtsmittel 1. Gegen Entscheide der Gemeinde über Grundeigentümerbeiträge und über die Kostenverteilung bei Privatstrassen ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 2. Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 31 Inkrafttreten 1. Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten auf den in Kraft. Es ersetzt das Strassenregelement Sämtliche mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden kommunalen Erlasse und Beschlüsse sind aufgehoben. 8/9
9 Meierskappel, GEMEINDERAT MEIERSKAPPEL André Iten, Gemeindepräsident Jirina Copine, Gemeindeschreiberin 9/9
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