DER GEMEINDE SCHENKON
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- Adam Stein
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1 am Sempachersee SCHENKON STRASSENREGLEMENT DER GEMEINDE SCHENKON vom 09. Dezember 2009
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt Art. 2 Zweck Art. 3 Kompetenzdelegation II. Strassenkategorien und Klasseneinteilung Art. 4 Strassenkategorien Art. 5 Gemeindestrassen Art. 6 Güterstrassen III. Bau und Unterhalt Art. 7 Begriffe Art. 8 Regeln der Strassenbautechnik Art. 9 Ausbaustandard Art. 10 Beleuchtung Art. 11 Werkleitungen und Schächte Art. 12 Verkehrsberuhigungsmassnahmen Art. 13 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen Art. 14 Winterdienst Art. 15 Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke IV. Finanzierung und Beiträge Art. 16 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Gemeindestrassen Art. 17 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Gemeindestrassen Art. 18 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Güterstrassen Art. 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen Art. 20 Herabsetzung oder Erlass der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen Art. 21 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Privatstrassen V. Gebühren Art. 22 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen, öffentli- Cher Güterstrassen und öffentlicher Plätze Art. 23 Gebühren für die Sondernutzung der Gemeindestrassen und öffentlicher Güter strassen Art. 24 Verzicht und Befreiung VI. Strassenpolizeiliche Vorschriften Art. 25 Abstände von neuen Bauten und Anlagen Art. 26 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze Art. 27 Abstände von Einfriedungen und Mauern Art. 28 Lichtraumprofil Art. 29 Rückschnitt von Pflanzen Art. 30 Verschmutzung und Beschädigung der Strassen VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 31 Ausnahmen Art. 32 Hängige Verfahren Art. 33 Inkrafttreten
3 - 3 - STRASSENREGLEMENT DER GEMEINDE SCHENKON vom 09. Dezember 2009 Die Einwohnergemeinde Schenkon erlässt gestützt auf 19 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995 folgendes Strassenreglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt 1 Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet Schenkon. 2 Unter den Begriff Strasse fallen alle Bauten und Anlagen, die nach kantonalem Strassengesetz Bestandteile einer Strasse gelten. Art. 2 Zweck Das Strassenreglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes. Es enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die Klasseneinteilung, den Bau und den Unterhalt, die Finanzierung und die Beiträge, die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung sowie strassenpolizeiliche Vorschriften. Art. 3 Kompetenzdelegation ( 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 StrG) 1 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen und der öffentlichen Güterstrassen, insbesondere für Veranstaltungen, Garten- und Gelegenheitswirtschaften, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauplatzinstallationen, werden durch den zuständigen Ressortleiter Gemeinderat erteilt. 2 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeinde- und der öffentlichen Güterstrassen für Grabarbeiten, Sondierbohrungen, Rammungen und Suchschlitze sowie Leitungen werden durch den zuständigen Ressortleiter Gemeinderat erteilt. 3 Konzessionen für die Sondernutzung der Gemeindestrassen und der öffentlichen Güterstrassen durch Werkleitungen, Baugrubenumschliessungen, Schlitzwände, Erdanker und ähnliche Anlagen werden durch den zuständigen Ressortleiter Gemeinderat erteilt. 4 Der Gemeinderat erlässt kommunale Richtpläne, in jedem Falle aber den kommunalen Erschliessungsrichtplan gemäss 40 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989.
4 - 4 - II. STRASSENKATEGORIEN UND KLASSENEINTEILUNG Art. 4 Strassenkategorien ( 4 und 10 StrG) 1 Das Strassennetz der Gemeinde Schenkon gliedert sich in folgende Strassenkategorien: a. Nationalstrassen b. Kantonsstrassen, c. Gemeindestrassen d. Güterstrassen e. Privatstrassen 2 Diese Strassenkategorien sind in 5 ff. des Strassengesetzes vom 21. März 1995 umschrieben. 3 Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist der Gemeinderat. Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4 Der Gemeinderat führt ein Strassenverzeichnis. Das Strassenverzeichnis sowie alle Änderungen sind zu veröffentlichen. Art. 5 Gemeindestrassen ( 7 Abs. 2 StrG) 1 Die Gemeindestrassen werden in drei Klassen eingeteilt. 2 Diese Klassen sind in 1a der Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 1996 umschrieben. Art. 6 Güterstrassen ( 8 Abs. 2 StrG) 1 Die Güterstrassen werden in drei Klassen eingeteilt. 2 Diese Klassen sind in 2 der Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 1996 umschrieben. III. BAU UND UNTERHALT Art. 7 Begriffe ( 34 Abs. 1 und 79 StrG) 1 Als Strassenbau gelten Neubau und Änderung von Strassen. 2 Der Strassenunterhalt besteht aus dem betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie der Erneuerung der Strasse. 3 Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Strasse, wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflegearbeiten, Winterdienst, Beleuchtung und kleinere Reparaturen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.
5 - 5-4 Der bauliche Unterhalt besteht aus den periodisch wiederkehrenden umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung des ursprünglichen und des erforderlichen Strassenzustandes. Dazu gehören insbesondere grössere zusammenhängende Reparaturen sowie Massnahmen, um die Tragfähigkeit der Strasse zu erhöhen, die Entwässerungsleitungen instand zu stellen und die Kunstbauten zu verstärken. 5 Die Erneuerung umfasst den Ersatz von Strassenabschnitten oder Strassenbestandteilen, sofern durch den baulichen Unterhalt der erforderliche Strassenzustand insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht erreicht werden kann. Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile dürfen dabei nicht verändert werden. Art. 8 Regeln der Strassenbautechnik ( 11 StrV) 1 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinne einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen. Art. 9 Ausbaustandard Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in das Landschafts- und Ortsbild sowie die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel. Art. 10 Beleuchtung 1 Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgänger es erfordern, sind die Strassen ausreichend zu beleuchten. Grundlage hiefür bilden die Richtlinien der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft (SLG). 2 Der Gemeinderat legt fest, welche Strassen und Wege wie stark ausgeleuchtet werden sollen. 3 Bei Neuanlagen sollen Anliegen zur Eindämmung der Lichtverschmutzung so weit wie möglich berücksichtigt werden. 4 Der Gemeinderat regelt die Kostenübernahme bei Privatstrassen mit einem separaten Entscheid. Art. 11 Werkleitungen und Schächte Die Werkleitungen und Schächte sind so anzuordnen, dass beim Bau und Unterhalt der Strasse sowie der Werkleitungen und Schächte möglichst geringe Folgekosten entstehen.
6 - 6 - Art. 12 Verkehrsberuhigungsmassnahmen 1 Mit baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen soll der Verkehrsablauf auf seine Umgebung abgestimmt und damit zur Verbesserung der Sicherheit und der Wohnqualität beitragen. 2 Die Massnahmen sollen bewirken, dass a. in den Wohnquartieren der Durchgangsverkehr vermieden wird, b. die negativen Auswirkungen des Anliegerverkehrs reduziert werden, c. der Strassenraum vermehrt auf das Ortsbild und die Bedürfnisse der Anwohner ausgerichtet wird. Art. 13 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen ( 78 ff. StrG) Der Gemeinderat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen, insbesondere der Massnahmen für den Winterdienst, auf den Gemeindestrassen, den von der Gemeinde erstellten Güterstrassen und den Kantonsstrassen, soweit die Gemeinde nach 80 Abs. 1a StrG dafür zuständig ist. Massgebend sind die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, die Verkehrssicherheit und die finanziellen Möglichkeiten. Art. 14 Winterdienst 1 Die Gemeinde Schenkon besorgt den Winterdienst wie Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf a) Trottoirs und Rad-/Gehwegen entlang von Kantonsstrassen b) Gemeindestrassen inkl. Trottoirs, Rad- und Gehwegen c) Güter- und Privatstrassen, die mit einem Fuss- und/oder Fahrwegrecht zugunsten der Allgemeinheit / Öffentlichkeit belastet sind. 2 Die Gemeinde Schenkon verzichtet in der Regel auf eine Schwarzräumung. 3 Die Räumung der Zugänge zu wichtigen öffentlichen Einrichtungen sowie für Routen des öffentlichen Verkehrs haben Priorität. Der Bereich Finanzen erstellt für den Winterdienst einen Dringlichkeits- respektive Routenplan. Dieser richtet sich nach Funktion und Bedeutung der Strasse sowie den Finanzmöglichkeiten der Gemeinde Schenkon und berücksichtigt insbesondere die Anforderungen der Verkehrssicherheit. 4 Der Gemeinderat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf verzichten, wenn die Funktion und die Verkehrsbedeutung der Strasse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen. 5 Die Verwendung von Auftaumitteln im Winterdienst ist in Routenverzeichnissen nach 36 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung festzulegen. 6 In den winterdienstlichen Massnahmen der Gemeinde Schenkon eingeschlossen ist die jährliche Frühjahrsreinigung der Trottoirs, Strassen und Wege gemäss Abs. 1 dieses Artikels. 7 Der Gemeinderat kann auf Ersuchen einer Strassengenossenschaft den Winterdienst von Privatstrassen ohne öffentliches Fuss- oder Fahrwegrecht gegen kostendeckende Entschädigung übernehmen. Der Gemeinderat regelt die Leistungen und die Kosten durch öffentlichrechtlichen Vertrag.
7 - 7 - Art. 15 Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ( 80 Abs. 3 StrG) Der Gemeinderat kann die Eigentümer der innerorts an die Gemeinde- und die Kantonsstrassen angrenzenden Grundstücke verpflichten, Trottoirs und Gehwege zu reinigen und vom Schnee zu räumen. IV. FINANZIERUNG UND BEITRÄGE Art. 16 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Gemeindestrassen ( 51 Abs. 2 StrG / 82 Abs. 2 StrG) Die Gemeinde erhebt für den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Gemeindestrassen von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren folgende Beiträge: Art der Strasse Gemeindestrasse 1. Klasse 0 25 % Gemeindestrasse 2. Klasse % Gemeindestrasse 3. Klasse % Interessierte Grundeigentümer Art. 17 Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Gemeindestrassen ( 82 Abs. 2 StrG) Die Gemeinde erhebt für den betrieblichen Unterhalt von Gemeindestrassen keine Beiträge von den interessierten Grundeigentümern. Art. 18 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen ( 57 Abs. 2 und 82 Abs. 4 StrG) 1 Die Gemeinde leistet an die Kosten für den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen folgende Beiträge: Art der Strasse Gemeinde Güterstrassen 1. Klasse % Güterstrassen 2. Klasse % Güterstrassen 3. Klasse % 2 Gemeindebeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist dem Gemeinderat bis Ende August des Jahres einzureichen, das dem Jahr der vorgesehenen Ausführung der Arbeiten vorangeht. 3 Die Gemeinde berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von Bund und Kanton an die Strassengenossenschaft, die bisherigen Leistungen der Gemeinde an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümer. Die
8 - 8 - Beiträge werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Kosten auf private Bauvorhaben zurück zuführen sind oder nichtlandwirtschaftlich genutzte Liegenschaften miterschlossen werden. 4 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt das Vorliegen eines vom Gemeinderat genehmigten Projektes voraus. 5 Die Beiträge werden gestützt auf eine Bauabrechnung ausbezahlt. Diese ist spätestens 6 Monate nach Bauabnahme einzureichen. Art. 19 Gemeindebeiträge an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ( 82 Abs. 4 StrG) 1 Die Gemeinde leistet an die Kosten für den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen folgende Beiträge: Art der Strasse Gemeinde Güterstrassen 1. Klasse % Güterstrassen 2. Klasse % Güterstrassen 3. Klasse % 2 Gemeindebeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die Beiträge der Gemeinde an den betrieblichen Unterhalt setzten eine Jahresabrechnung mit allen Belegen voraus. Diese ist per 31. Dezember abzuschliessen. Sie ist bis Ende März des Folgejahres einzureichen. 3 Die Gemeinde berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen des Kantons an die Gemeinde, die bisherigen Leistungen der Gemeinde an die Strassengenossenschaft und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümer und die Bedeutung der Strasse für die Allgemeinheit. 4 Die Verwaltungskosten für die administrativen Aufgaben sowie Besoldungen an Vorstandsmitglieder von Strassengenossenschaften werden nicht entschädigt. Art. 20 Herabsetzung oder Erlass der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen ( 57 Abs. 5 StrG) Die Gemeinde kann die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beiträge an die Kosten für den Bau von Güterstrassen herabsetzen oder erlassen, wenn der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde. Art. 21 Gemeindebeiträge an die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Privatstrassen Die Kosten für den Bau und den Unterhalt von Privatstrassen tragen die interessierten Grundeigentümer.
9 - 9 - V. GEBÜHREN Art. 22 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen, öffentlicher Güterstrassen und öffentlicher Plätze ( 25 Abs. 5 StrG) Für die vorübergehende Beanspruchung von Gemeindestrassen, von öffentlichen Güterstrassen und von öffentlichem Grund kann vom Gemeinderat eine Gebühr erhoben werden. Die Gebührenansätze werden durch den Gemeinderat festgelegt und richten sich nach 4 der Kant. Strassenverordnung. Art. 23 Gebühren für die Sondernutzung der Gemeindestrassen und öffentlicher Güterstrassen ( 25 Abs. 5 StrG) Für die dauernde Beanspruchung von Gemeindestrassen und von öffentlichen Güterstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Strasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt: a) in Untergeschossen pro m 2 beanspruchter Fläche 10 % des Bezugswertes pro Geschoss, b) in Erdgeschossen pro m 2 beanspruchter Fläche 25 % des Bezugswertes, c) für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m 2 beanspruchter Fläche 10 % des Bezugswertes insgesamt jedoch höchstens 25 % des Bezugswertes. Art. 24 Verzicht und Befreiung ( 26 Abs. 2 und 3 StrG) 1 Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn a) Nutzungsintensität und dauer gering sind, b) dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, c) dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, d) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht. 2 Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben. VI. STRASSENPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art. 25 Abstände von neuen Bauten und Anlagen ( 84 Abs. 5 StrG) 1 Wo kein abweichender Nutzungsplan und kein Baulinienplan besteht, richten sich die Abstände für neue oberirdische Bauten und Anlagen nach 84 des Strassengesetzes vom 21. März Der Gemeinderat bewilligt Ausnahmen von diesen Abständen, sofern die Voraussetzungen nach 88 Abs. 3 StrG erfüllt sind.
10 Art. 26 Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze ( 84 Abs. 5 StrG) Sofern weder die Verkehrssicherheit noch andere überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, kann der Gemeinderat zwischen Baulinie und Strassengrenze folgende Bauten und Anlagen bewilligen: a. Unterniveaubauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 1 m überragen, b. Überdachungen, Gartensitzplätze, Veloplätze, c. Containerplätze, d. Balkone, e. Wege, Mauern, Treppen, Lärmschutzbauten und -anlagen, f. Parkplätze, Garagenvorplätze, Zufahrten, g. Stützmauern und Böschungen, h. öffentliche Einrichtungen gemäss 32 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März i. Reklamen Art. 27 Abstände von Einfriedungen und Mauern 1 Die Abstände von Einfriedungen und Mauern richten sich nach 87 des Strassengesetzes vom 21. März Der Gemeinderat kann diese Abstände in der Baubewilligung erhöhen, soweit dies zur Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist. Art. 28 Lichtraumprofil ( 91 StrG und 12 StrV) 1 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollenden Ausnützung der Verkehrsfläche notwendig ist. Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Breite und die lichte Höhe. 2 Die Bemessung des Lichtraumprofiles richtet sich nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 3 Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Art. 29 Rückschnitt von Pflanzen ( 86 Abs. 7 StrG) 1 Der Gemeinderat kann das Zurückschneiden der Pflanzen anordnen, welche die Strassenabstände nach 86 des Strassengesetzes nicht einhalten, die Sichtverhältnisse nach 90 Strassengesetzes beeinträchtigen oder in das Lichtraumprofil nach 91 des Strassengesetzes hineinragen. 2 Der Grundeigentümer ist zum rechtzeitigen Zurückschneiden der Pflanzen verpflichtet. Unterlässt er diese Arbeit, ist sie auf seine Kosten vom Gemeinderat zu veranlassen. In Härtefällen kann der Gemeinderat dem Grundeigentümer diese Kosten ganz oder teilweise erlassen.
11 Art. 30 Verschmutzung und Beschädigung der Strassen (Art. 30 StrG) 1 Beschädigungen und Verunreinigungen der Strassen sind zu vermeiden. 2 Werden Strassen über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Gemeinderat die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen lassen. 3 Werden Strassen beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken Gebrauch übermässig abgenutzt, hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu übernehmen. Der Verursacher hat auch Ersatz zu leisten, wenn auf die sofortige Behebung des Schadens ganz oder teilweise verzichtet wird. VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 31 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden. Art. 32 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Reglements vor dem Gemeinderat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden. Art. 33 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 09. Dezember Schenkon, 09. Dezember 2009 GEMEINDERAT SCHENKON T. Bättig Finanzvorsteher F. Hüsler Gemeindeschreiber Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am:
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