Satzung des Vereins Watoto e.v.
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- Hertha Krämer
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1 Präambel Der Verein Watoto e.v. wurde 1998 gegründet mit dem besonderen Ziel, Gelder für die Schulen und Kinder der Mekaela Academies in Kenia einzuwerben. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen und vom Finanzamt Kassel als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Alle Spenden an den Verein sind deshalb steuerlich absetzbar. Satzung des Vereins Watoto e.v. Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz Watoto e.v. Er hat seinen Sitz in Baunatal und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter der VR-Nummer Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist insbesondere der Bau und die Unterhaltung von Schulen der Mekaela Academies in Ukunda in Kenia und die Vermittlung von Patenschaften für Kinder aus bedürftigen Familien, um ihnen den Schulbesuch an den Schulen der Mekaela Academies zu ermöglichen. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanziellen Mittel, die dem Verein von Sponsoren und Paten zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel stellt der Verein der Mekaela Academies zur eigenverantwortlichen zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzung Watoto e.v Seite 1 von 5 L8283 W1248
2 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme als Mitglied kann beim Verein formlos beantragt werden, über den Aufnahmeantrag wird von der Mitgliederversammlung entschieden. (2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. (3) Fördermitglied kann jeder werden, der in nicht unerheblichem Umfang dem Verein finanzielle Mittel zukommen lässt. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. (4) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Diese haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten und haben ansonsten die identischen Rechte und Verpflichtungen wie ein ordentliches Mitglied. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. wird durch Austritt oder Ausschluss beendet. 5 Austritt aus dem Verein (1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. (2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig. Ein Mitglied hat bei der Abstimmung über seinen Ausschluss kein Stimmrecht. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen. 6 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt zur Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten Mitgliedsbeiträge. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt. Satzung Watoto e.v Seite 2 von 5 L8283 W1248
3 (2) Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig. Verbindlich festgelegt wird der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren, um die Verwaltungskosten gering zu halten. (3) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, sie müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt; die Stellvertreter sind mit einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. (2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch im Amt bis zur Neuwahl des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand haftet dem Verein nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. (4) Der Vorstand ist ehrenamtlich für die Angelegenheiten des Vereines nach innen und außen zuständig. Hierzu zählen insbesondere: a. Verwirklichung des Geschäftszwecks b. Führung der Geschäfte des Vereins c. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen d. Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung e. Bericht über die aktuellen Aktivitäten des Vereins f. Entscheidung über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss von Mitgliedern g. Sicherstellung einer geordneten Finanzlage h. Koordinierung der Tätigkeit aller Organe i. Einrichtung und Überwachung einer Geschäftsstelle (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse können auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich i.d.r. im zweiten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Satzung Watoto e.v Seite 3 von 5 L8283 W1248
4 (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. (4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand b. Genehmigung des vom Vorstand vorgestellten Jahresbudgets c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstand d. Entlastung des Vorstands e. Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich. f. Wahl eines Kassenprüfers g. Entscheidung über Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit. 9 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sollten diese verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. (2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Es besteht auch die Möglichkeit, Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Umlaufbeschlussverfahren zu fassen. Das Umlaufbeschlussverfahren wird durch den Vorstandvorsitzenden eingeleitet. Die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse werden den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Stimmabgabe erfolgt ebenfalls schriftlich. Sämtliche Zusendungen eines Umlaufbeschlussverfahrens können auch per erfolgen. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem an der Versammlung beteiligtem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Es ist jedem Mitglied in Kopie zur Verfügung zu stellen. Satzung Watoto e.v Seite 4 von 5 L8283 W1248
5 (6) Die Genehmigung des Protokolls findet bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung statt. 10 Kassenprüfung (1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu fertigen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen. (2) Der Kassenprüfer wird jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Auf die Prüfung durch einen Kassenprüfer kann verzichtet werden, wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. (4) Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer bzw. einen Wirtschaftsprüfer kann ein Jahresabschluss von der Mitgliederversammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden. 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; dazu ist eine Stimmenmehrheit von neun Zehntel der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt. (3) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Hermann-Gmeiner- Stiftung (SOS Kinderdörfer). Die Satzung wurde von der Mitgliedersammlung am 29. Mai 2011 einstimmig angenommen. Satzung Watoto e.v Seite 5 von 5 L8283 W1248
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