Bundesrat Drucksache 174/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - R - U - Vk - Wi

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1 Bundesrat Drucksache 174/ EU - R - U - Vk - Wi Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen KOM(2005) 592 endg.; Ratsdok. 6827/06 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN

2 Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. März 2006 gemäß 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.). Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 24. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 783/01 = AE-Nr , Drucksache 321/02 = AE-Nr , AE-Nr , AE-Nr und AE-Nr

3 Drucksache 174/06 BEGRÜNDUNG 1) KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Nach ihrem 2001 veröffentlichten Weißbuch zur Verkehrspolitik (KOM(2001) 370) hat die Kommission 2002 eine Mitteilung zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen in der Gemeinschaft (KOM(2002) 158) vorgelegt, in der sie ihre Auffassung zu bestimmten wesentlichen Bestandteilen einer praktikablen Haftungsregelung für Seereisende, die in naher Zukunft in der Europäischen Union eingeführt werden sollte, erläuterte. Solche wesentlichen Bestandteile sind: Verschuldensunabhängige Haftung bis zu einer ausreichend hohen Höchstsumme und erweiterte Haftung bei Schuldhaftigkeit oder Fahrlässigkeit. Die verschuldensunabhängige Haftung soll die Stellung von Geschädigten verbessern, da der Beförderer unabhängig von schuldhaftem oder fahrlässigem Verhalten haftet. Versicherungspflicht. Die Haftungsregelung muss mit strikten Versicherungsanforderungen verknüpft werden, um Wirkung zu entfalten. Direktanspruch. Die Möglichkeit des Geschädigten, Ansprüche unmittelbar an den Versicherer zu richten, ist in der Schifffahrt von wesentlicher Bedeutung, da der Beförderer zuweilen schwer zu ermitteln und/oder nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Inlandsbeförderung. Die Haftungsregelung der EG sollte alle Beförderungen in der Gemeinschaft abdecken, auch Beförderungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats. Die Mitteilung aus dem Jahr 2002 fiel mit der unter Leitung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) erfolgten Überarbeitung der internationalen Bestimmungen zur Haftung von Beförderern von Seereisenden zusammen, des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von Die Kommission erläuterte in ihrer Mitteilung, dass die ersten drei genannten Bestandteile im Athener Übereinkommen unzureichend geregelt sind. Sie führte jedoch aus, dass bei Vorliegen aller dieser wesentlichen Bestandteile in der überarbeiteten internationalen Regelung es vorzuziehen wäre, die EU-Regelung in diesem internationalen Kontext umzusetzen. Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 angenommen. Nach Auffassung der Kommission erfüllt es die ersten drei oben erwähnten Anforderungen der Mitteilung von Die Artikel 10 und 11 des Protokolls enthalten Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen gemäß dem Protokoll. In diesen Angelegenheiten hat die Gemeinschaft durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

4 Drucksache 174/06 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die ausschließliche Zuständigkeit erlangt. Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks verbindlich. Die Artikel 10 und 11 des Protokolls betreffen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Daher können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen gegenüber Drittländern eingehen, die sich auf diese Artikel beziehen. Die Kommission hat daher am 24. Juni 2003 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vorgelegt (KOM(2003) 375). Darin schlug die Kommission vor, dass die Gemeinschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vertragspartei des Protokolls werden solle und die Mitgliedstaaten dies ebenfalls bis Ende 2005 sollten. Die Kommission bedauert, dass hinsichtlich dieses Vorschlags seit Dezember 2003 im Rat keine Fortschritte erzielt wurden. Um eine einheitliche und angemessene Haftungsregelung für Reisende in der Gemeinschaft zu erreichen, muss der Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft durch eine Verordnung ergänzt werden, die die Bestimmungen dieses Protokolls in das Gemeinschaftsrecht übernehmen. Außerdem hat die Kommission ihre Absicht zur Vorlage dieses Vorschlag in ihrer Mitteilung Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union (KOM(2005) 46) bekräftigt. Allgemeiner Kontext Der historische Hintergrund zum Athener Übereinkommen von 1974 und den nachfolgenden Protokollen ist in der Mitteilung der Kommission von 2002 über die Erhöhung der Sicherheit von Fahrgastschiffen in der Gemeinschaft dargelegt. Im Sinne dieses Vorschlags wird das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1994 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im Folgenden als Athener Übereinkommen von 2002 bezeichnet. Hauptmerkmale des Athener Übereinkommens von 2002 sind folgende: Geltungsbereich Das Athener Übereinkommen von 2002 gilt für alle Seefahrzeuge, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge. Das Übereinkommen gilt für alle internationalen Beförderungen, falls a) das Schiff die Flagge eines Vertragsstaates, führt oder in einem Vertragsstaat eingetragen ist oder b) der Beförderungsvertrag in einem Staat, der Partei des Übereinkommens ist, geschlossen wurde oder c) Ausgangs- oder Bestimmungsort gemäß Beförderungsvertrag in einem Vertragsstaat liegen.

5 3 Drucksache 174/06 Nur für Schiffe, die für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen sind, muss nach dem Übereinkommen ein Versicherungsnachweis erbracht werden. Verschuldensunabhängige Haftung Mit dem Athener Übereinkommen von 1974 wurde eine Verschuldenshaftung festgelegt, bei der die Haftung des Beförderers auf ( SZR) je Reisendem bei Tod oder Körperverletzung begrenzt werden kann. Im Athener Übereinkommen von 2002 werden zwei Kategorien von Ansprüchen unterschieden. Schäden, die durch den Betrieb des Schiffs verursacht sind und bei denen die Möglichkeit der Reisenden, Einfluss auf die Ereignisse zu nehmen, sehr eingeschränkt ist (Schifffahrtsereignisse), unterliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung, während für andere Arten von Personenschäden an Bord eine Haftungsregelung auf Verschuldensbasis gilt. Ausreichende Haftungshöchstbeträge Im Athener Übereinkommen von 2002 werden zwei Höchstbeträge festgelegt: ( SZR) für die verschuldensunabhängige Haftung und ( SZR) für die Verschuldenshaftung. Dies ist eine wesentliche Erhöhung gegenüber den zuvor geltenden Höchstsummen von ( SZR) im Athener Übereinkommen von 1974 und ( SZR) in einer späteren Änderung des Athener Übereinkommens (Protokoll von 1990 zum Athener Übereinkommen) und im Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC). Erweiterte Haftung bei Verschulden oder Fahrlässigkeit Im Athener Übereinkommen von 1974 wurde eine verschuldensabhängige Haftung mit einer Höchstsumme von ( SZR) festgelegt. Der Anspruch des Beförderers auf Haftungsbegrenzung konnte in Fällen groben Fehlverhaltens aufgehoben werden. Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbegrenzung sowohl nach dem Athener Übereinkommen von 1974 als auch der LLMC-Regelung nur, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Es dürfte sehr wenige Ereignisse im Zusammenhang mit Fahrgastschiffen geben, die diese Kriterien erfüllen, so dass der Anspruch auf Haftungsbegrenzung derzeit als unaufhebbar gelten kann. Im Athener Übereinkommen von 2002 werden zwei Regelungen festgelegt: Für Schifffahrtsereignisse wird eine neue Regelung mit zwei Stufen geschaffen. Eine erste Höchstsumme von ( SZR) gilt für die verschuldensunabhängige Haftung und eine darüber liegende Höchstsumme von bis zu ( SZR) sofern [der Beförderer] nicht nachweist, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

6 Drucksache 174/06 4 In anderen Fällen als Schifffahrtsereignissen haftet der Beförderer bis zu einer Höchstsumme von ( SZR), wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger. Nach Artikel 13 des Athener Übereinkommens von 2002 gilt ferner: Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung ( ), wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderer zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Regelung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck Im Athener Übereinkommen von 2002 ist eine zweifache Regelung festgelegt: Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet. Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Im Übereinkommen wird eine Reihe von Höchstsummen festgelegt, z. B. ist die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf (2 250 SZR) je Reisenden und Beförderung beschränkt. Pflichtversicherung Im Athener Übereinkommen von 2002 wird eine neue Pflicht der Beförderer eingeführt, sich ausreichend zu versichern. Die fehlende Versicherungspflicht für Beförderer von Reisenden stand in keinem Verhältnis zu den Risiken bei der Beförderung von Hunderten oder Tausenden von Passagieren an Bord eines Schiffs. Zwar besteht für die meisten Fahrgastschiffe dennoch ein finanzieller Schutz, in der Regel durch Eintritt in einen auf Gegenseitigkeit beruhenden Protection & Indemnity (P&I) Club, doch entbehrt das Fehlen förmlicher Anforderungen zu Versicherungsstandards jeder Berechtigung. Direktanspruch (pro memoria). Verfahrensrecht Das Athener Übereinkommen von 2002 enthält Bestimmungen zum zivilrechtlichen Verfahren, z. B. eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Es enthält außerdem Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen.

7 5 Drucksache 174/06 Solche Bestimmungen werden bereits von der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst. In Verhandlungen über das Athener Übereinkommen wurde die Möglichkeit gesichert, diese Verordnung zwischen EU-Mitgliedstaaten weiter anwenden zu können (Artikel 17a Absatz 3 des Übereinkommens), jedoch nur hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Daher hat die Bestimmung zur gerichtlichen Zuständigkeit im Übereinkommen Vorrang vor entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung der Gemeinschaft. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Vorschlag ist ein Baustein der EU-Politik, die zum Ziel hat, die Risiken anzugehen, denen die Bürger in ihrem Alltagsleben ausgesetzt sind. Die Einführung einheitlicher EU-weiter Haftungsregeln trägt außerdem zu einem harmonisierten und günstigen Umfeld für Personenbeförderungsunternehmen bei. Die genannten Erwägungen gehören zu den strategischen Zielen, die die Kommission in ihrer Mitteilung Strategische Ziele , Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas - Wohlstand, Solidarität und Sicherheit vom 26. Januar 2005 (KOM(2005) 12) hervorgehoben hatte. 2) ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission hat die Mitgliedstaaten und Betroffene in zwei Runden im Mai 2004 und Februar 2005 zu den wesentlichen Punkten des anstehenden Vorschlags als Teil des Konsultationsprozesses für das gesamte Legislativpaket zur Sicherheit auf See angehört. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Initiative der Kommission, das Athener Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen, wurde von allen Befragten begrüßt. Reedereivertreter brachten jedoch Bedenken darüber zum Ausdruck, dass der Geltungsbereich auf den Inlandsverkehr und die Binnenschifffahrt ausgedehnt würde. Die Kommission hat diese Einwände bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorschlags berücksichtigt. Allerdings folgerte die Kommission, dass eine solche Ausdehnung aufgrund der Unterschiede in den bestehenden jeweiligen Haftungsregeln, wie sie in dieser Folgenabschätzung erläutert werden, gerechtfertigt ist. Eine weitere Begründung für die Ausdehnung ist, dass das durch das Athener Übereinkommen festgelegte Versicherungssystem keine Anwendung auf kleine Schiffe findet, die keine Erlaubnis zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen haben. Diese Schiffe

8 Drucksache 174/06 6 unterliegen weiterhin der nationalen Gesetzgebung. Weitere Bedenken wurden von der Branche (Reeder und P&I Clubs) bezüglich der Umsetzung des Athener Übereinkommens von 2002 und insbesondere des Artikels 3 Absatz 1 zur Haftung für Ereignisse, die durch Terrorakte verursacht sind, geäußert. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass diese Bedenken bereits auf weltweiter Ebene innerhalb der IMO behandelt werden und zu diesem Zeitpunkt keiner Lösung auf regionaler Ebene zugeführt werden sollten. Dem Vernehmen nach wird im Frühjahr 2006 auf der nächsten Sitzung des IMO-Rechtsausschusses eine Lösung gefunden werden, indem sich die Staaten verpflichten, einen bestimmten Vorbehalt zu erklären, wenn sie dem Übereinkommen beitreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Option 1: nur Umsetzung des Athener Übereinkommens. Dies wird durch die Annahme des Kommissionsvorschlags über den Beitritt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zum Athener Übereinkommen vom Juni 2003 durch den Rat erreicht. Die Regelung gilt nur für internationale Beförderungen. Option 2: Übernahme des Übereinkommens ohne Anpassungen. Der Hauptvorteil dieses Vorgehens ist, dass es eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof gewährleistet. Die Auswirkungen werden ähnlich denen der Option 1 sein. Option 3: Übernahme des Übereinkommens mit Anpassungen, wie der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Inlandsverkehr und die Binnenschifffahrt. Bei dieser Option werden alle Reisenden von der neuen Regelung des Übereinkommens profitieren und alle Beförderer werden derselben Haftungsregelung in ganz Europa unterliegen. Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist verfügbar unter SEK(2005) ) RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit dem Vorschlag wird bezweckt, das Athener Übereinkommen in EG-Recht zu übernehmen, wobei jedoch die folgenden Anpassungen vorgenommen werden: Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Inlandsverkehr; Ausweitung des Geltungsbereichs auf die Binnenschifffahrt;

9 7 Drucksache 174/06 Aufhebung der Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten nach dem Athener Übereinkommen von 2002 höhere Haftungshöchstbeträge als im Übereinkommen festlegen; bei Beschädigung oder Verlust von Mobilitätsausrüstung/medizinischer Ausrüstung, die Eigentum eines Reisenden eingeschränkter Mobilität ist, Entschädigung höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert der Ausrüstung; Vorschusszahlungen wie im Luft- und Eisenbahnverkehr; Information vor Reisebeginn. Rechtsgrundlage Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: Aus Sicht sowohl der Branche als auch der Reisenden gibt es kaum einen Unterschied zwischen Inlands- und grenzüberschreitendem Verkehr innerhalb der Gemeinschaft. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass eine einheitliche und eindeutige Regelung für die Beförderung von Reisenden in der Gemeinschaft gilt. Es besteht die Gefahr, dass unterschiedliche nationale Normen zu unlauterem Wettbewerb zwischen Beförderern führen und eine ungleiche Behandlung zwischen Bürgern der verschiedenen Mitgliedstaaten bei Reisen innerhalb der Gemeinschaft zur Folge haben könnten. Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: Eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich gewährleistet einheitliche Bestimmungen für die Haftung bei allen Reisen, unabhängig davon, ob diese auf Strecken von/nach außerhalb der Gemeinschaft, innerhalb der Gemeinschaft oder im Inland durchgeführt werden. Außerdem wird diese EU-Initiative gewährleisten, dass Umsetzung und Auslegung des Athener Übereinkommens in den Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt werden. Der Schutz der Reisenden ist eines der Ziele der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik. Fragen im Zusammenhang mit der Haftung des Beförderers und der Rechte der Reisenden nach einem Unfall werden aus den oben dargelegten Gründen besser auf EU-Ebene geregelt. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

10 Drucksache 174/06 8 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Anpassungen des Übereinkommens durch die Verordnung, z. B. zur Information vor der Reise, sind natürliche Ergänzungen der in dem Übereinkommen getroffenen Regelung. Die Finanz- und Verwaltungslasten werden hauptsächlich von den Mitgliedstaaten zu tragen sein, die die Versicherungsnachweise nicht nur für Beförderer im internationalen Verkehr (aufgrund des Athener Übereinkommens), sondern auch für Beförderer im Inlands- und Binnenschiffsverkehr zu verwalten haben. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Kommission folgt hiermit demselben Verfahren wie bei der Übernahme der anwendbaren internationalen Übereinkommen zur Haftung von Luftfahrt- und Eisenbahnunternehmen. 4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5) WEITERE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel. Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Einzelerläuterung zum Vorschlag Artikel 1 Die Kommission schlägt hiermit diesen neuen Gemeinschaftsrechtsakt vor, um eine umfassende, einheitliche und gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 für alle Schiffsreisenden zu gewährleisten, unabhängig davon, ob die befahrene Strecke eine internationale, innergemeinschaftliche oder Inlandsstrecke im See- oder Binnenschiffsverkehr ist.

11 9 Drucksache 174/06 Artikel 2 Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung geht über den Geltungsbereich des Athener Übereinkommens von 2002 hinaus. Er umfasst den Geltungsbereich des Athener Übereinkommens (um das gesamte Übereinkommen innerhalb der EU vollständig durchsetzen zu können) und wird ausgedehnt auf a) die Beförderung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats und b) den Binnenschiffsverkehr. Die drei in diesem Artikel festgelegten Bedingungen, die den Bedingungen im Athener Übereinkommen entsprechen, gewährleisten eine umfassende Geltung der Verordnung, so dass die meisten EU-Bürger abgedeckt werden, auch auf Reisen außerhalb der EU. Artikel 3 Die vorgeschlagene Verordnung wurde so gefasst, dass eine exakte Ausrichtung am Athener Übereinkommen von 2002 sichergestellt ist, indem Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens genommen wird. Diese Vorgehensweise wurde auch für die Übernahme der Montrealer Übereinkunft in das Gemeinschaftsrecht gewählt (Verordnung (EG) Nr. 889/2002). Artikel 4 Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll eine vollständige Vereinheitlichung innerhalb der EU erreicht werden, da sie die Möglichkeit ausschaltet, dass Mitgliedstaaten nach dem Athener Übereinkommen von 2002 Haftungshöchstsummen festlegen können, die über denen im Übereinkommen liegen. Die Maßnahme in Absatz 2 leitet sich unmittelbar aus einer Abänderung des Europäischen Parlaments zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zu den Rechten und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr her. Artikel 5 Es wurde für angemessen erachtet, in der EG-Regelung eine zusätzliche Maßnahme vorzusehen, die nicht Bestandteil des Athener Übereinkommens von 2002 ist: Vorschusszahlungen wie im Luft- und Eisenbahnverkehr. Artikel 6 Diese Bestimmung zur Information von Reisenden ist ebenfalls eine Anpassung des Übereinkommens. Artikel 7 Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Verordnung und der Notwendigkeit von Anpassungen wird die Kommission Berichte über die Durchführung der Verordnung vorlegen.

12 Drucksache 174/06 10 Die Einbeziehung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom 5. November 2002 eingerichtet wurde, wird unter anderem die Aktualisierung der Verordnung im Fall einer Änderung des Athener Übereinkommens von 2002 auf internationaler Ebene vereinfachen. Artikel 8 Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung würde die Kommission in jedem Fall den frühestmöglichen Zeitpunkt befürworten, der mit dem Erlass gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und der erforderlichen Anpassung seitens der Branche zu vereinbaren ist. Da die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Athener Übereinkommens von 2002 werden sollen, erachtet es die Kommission jedoch für angebracht, ein gleichzeitiges Inkrafttreten des Athener Übereinkommens von 2002 und der EG-Verordnung anzustreben. Anhang Eine Abschrift des Athener Übereinkommens von 2002 ist diesem Vorschlag ausschließlich zur Bezugnahme beigefügt. Wie in Artikel 1 angegeben, sind künftige Änderungen des Athener Übereinkommens möglich. Etwaige Änderungen werden automatisch in das Gemeinschaftsrecht übernommen, sofern die Kommission, unterstützt durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß Artikel 7, nicht entscheidet, die Änderungen aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen.

13 11 Drucksache 174/06 Vorschlag für eine 2005/0241 (COD) VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit des See- und Binnenschiffsverkehrs zu erhöhen. Zu diesen Maßnahmen gehören Bestimmungen über die Haftung für Schäden von Reisenden, da es wichtig ist, eine angemessene Entschädigung von Reisenden bei Unfällen auf See und im Binnenschiffsverkehr zu gewährleisten. (2) Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. [Die Gemeinschaft ist diesem Protokoll beigetreten 5.] (3) Das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (nachstehend Athener Übereinkommen von 2002 ) gilt nur für den internationalen Verkehr. Im Seeverkehrsbinnenmarkt wird nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden und es ist daher angemessen, Umfang und ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. Einzufügen: Verweis auf den Beschluss des Rates zur Annahme.

14 Drucksache 174/06 12 Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen. Auch sollte das Athener Übereinkommen von 2002 auf die Binnenschifffahrt ausgedehnt werden. (4) Es ist angebracht, den Beförderer zu verpflichten, im Fall des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden Vorschusszahlungen zu leisten. (5) Angemessene Informationen über die neuen, den Reisenden gewährten Rechte sind den betreffenden Reisenden vor der Reise zur Verfügung zu stellen. (6) Änderungen des Übereinkommens werden in das Gemeinschaftsrecht übernommen, sofern solche Änderungen nicht gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe 6 ausgenommen werden. (7) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die Kommission bei der Vorbereitung und Erstellung des in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Berichts über das Funktionieren der neuen Regelungen sowie mit Änderungsvorschlägen zum Athener Übereinkommen von 2002 unterstützen. (8) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Schaffung einheitlicher Regeln für die Rechte der Beförderer und der Reisenden bei Unfällen, nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden können und daher angesichts der Notwendigkeit, gleiche Haftungshöchstsummen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, besser auf Ebene der Gemeinschaft erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip von Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Regelung für die einheitliche Haftung bei der Beförderung von Reisenden auf See und in der Binnenschifffahrt festgelegt. Dazu übernimmt die Verordnung die einschlägigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung, nachstehend das Athener 6 7 ABl. L 324 vom , S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom , S. 10). ABl. L 208 vom , S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom , S. 1).

15 13 Drucksache 174/06 Übereinkommen von 2002 und dehnt die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Beförderung auf See innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats sowie auf die grenzüberschreitende und inländische Beförderung im Binnenschiffsverkehr aus. Artikel 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die grenzüberschreitende oder inländische Beförderung auf See oder im Binnenschiffsverkehr, wenn: a) das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt, b) der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder c) Ausgangs- oder Bestimmungsort gemäß Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat liegen. Artikel 3 Haftung des Beförderers Die Haftung eines Beförderers und eines ausführenden Beförderers für Reisende und ihr Gepäck unterliegt allen bezüglich einer solchen Haftung einschlägigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens von Die Begriffe Beförderer und ausführender Beförderer sind gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 des Athener Übereinkommens von 2002 zu verstehen. Artikel 4 Haftungshöchstsummen Artikel 7 Absatz 2 des Athener Übereinkommens von 2002 ist auf die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Beförderung von Reisenden nicht anwendbar, sofern nicht alle Mitgliedstaaten die Anwendung bei der Änderung dieser Verordnung vereinbaren. Im Fall des Verlustes von oder des Schadens an Mobilitätsausrüstung/medizinischer Ausrüstung, die Eigentum eines Reisenden eingeschränkter Mobilität ist, kann sich die Entschädigung auf den Wiederbeschaffungswert der Ausrüstung belaufen, diesen Wert aber nicht überschreiten.

16 Drucksache 174/06 14 Artikel 5 Vorschusszahlung Im Fall des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden leistet der Beförderer innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Schadenersatzberechtigte festgestellt wurde, eine Vorschusszahlung, die zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreicht. Im Todesfall beträgt diese Zahlung mindestens Euro. Artikel 6 Information der Reisenden Der Beförderer, der ausführende Beförderer und/oder der Reiseveranstalter stellen den Reisenden vor der Abreise Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung bereit, insbesondere über die Entschädigungshöchstsummen bei Tod, Körperverletzung oder Verlust und Beschädigung von Eigentum, über ihren Direktanspruch an den Versicherer oder die Person, die die finanzielle Sicherheit stellt, und über ihren Anspruch auf Vorschusszahlung. Die Informationen sind in der am besten geeigneten Form bereitzustellen. Artikel 7 Bericht und Änderung des Athener Übereinkommens von 2002 Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung, in dem unter anderem den wirtschaftlichen Entwicklungen und den in internationalen Gremien sich vollziehenden Entwicklungen Rechnung getragen wird. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung oder ein Vorschlag für eine Vorlage der Europäischen Gemeinschaft vor den einschlägigen internationalen Gremien beigegeben werden. Die Kommission wird dabei durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. Änderungen des Athener Übereinkommens von 2002 können von dem Geltungsbereich der Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 ausgenommen werden.

17 15 Drucksache 174/06 Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [ ] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [Datum ihres Inkrafttretens, frühestens jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens des Athener Übereinkommens für die Gemeinschaft]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [ ] Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident [ ] Im Namen des Rates Der Präsident [ ]

18 Drucksache 174/06 16 ANLAGE ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 2002 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE (konsolidierter Wortlaut des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See und des Protokolls von 2002 zum Übereinkommen) ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1 a) Beförderer bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird; b) ausführender Beförderer bedeutet eine andere Person als den Beförderer, gleichgültig, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; c) Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt bedeutet den ausführenden Beförderer oder, soweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer; 2 Beförderungsvertrag bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See; 3 Schiff bedeutet ausschließlich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen; 4 Reisender bedeutet eine auf einem Schiff beförderte Person, a) die aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wird oder b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind, für den dieses Übereinkommen nicht gilt; 5 Gepäck bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert, ausgenommen a) Gegenstände oder Fahrzeuge, die aufgrund eines Chartervertrags, eines Konnossements oder eines anderen Vertrags befördert werden, der in erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, und b) lebende Tiere;

19 17 Drucksache 174/06 6 Kabinengepäck bedeutet Gepäck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der Anwendung von Absatz 8 dieses Artikels und von Artikel 8 schließt das Kabinengepäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat; 7 Verlust oder Beschädigung von Gepäck schließt einen Vermögensschaden ein, der sich daraus ergibt, dass das Gepäck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist, schließt aber keine Verspätungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind; 8 Beförderung umfasst folgende Zeiträume: a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet; b) hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Gepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist; c) hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck den Zeitraum von der Übernahme durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten; 9 internationale Beförderung bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll; 10 Organisation bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 11 Generalsekretär bedeutet den Generalsekretär der Organisation. ARTIKEL 1a Anhang Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.

20 Drucksache 174/06 18 ARTIKEL 2 Anwendungsbereich 1 Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung, wenn a) das Schiff die Flagge eines Vertragsstaats führt oder in einem Vertragsstaat eingetragen ist; b) der Beförderungsvertrag in einem Vertragsstaat geschlossen worden ist oder c) nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt. 2 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen nicht, wenn die Beförderung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförderungsmittel einem Haftungssystem unterliegt, soweit jene Bestimmungen für die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind. ARTIKEL 3 Haftung des Beförderers 1 Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer bis zu Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis a) infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. Soweit der Schaden den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, sofern er nicht nachweist, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. 2 Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger. 3 Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.

21 19 Drucksache 174/06 4 Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. 5 Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet Schifffahrtsereignis Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes, b) schließt Verschulden des Beförderers Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein, c) bedeutet Mangel des Schiffes jede Funktionsstörung, jedes Versagen oder jede Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn er für das Verlassen, für die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Reisenden, für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder für das Aussetzen von Rettungsmitteln verwendet wird, und d) schließt Schaden einen der Strafe oder der Abschreckung dienenden Schadenersatz nicht ein. 6 Die Haftung des Beförderers nach diesem Artikel bezieht sich nur auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden ist. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger. 7 Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede mitwirkenden Verschuldens nach Artikel 6 geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 oder 8. 8 Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder ihr die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Prüfung von Beweisen zugunsten dieser Partei. ARTIKEL 4 Ausführender Beförderer 1 Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung nach diesem Übereinkommen haftbar. Daneben unterliegt der ausführende Beförderer in Bezug auf den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den Bestimmungen dieses Übereinkommens und kann sich auf sie berufen.

22 Drucksache 174/ Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers. 3 Jede besondere Vereinbarung, durch welche der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die dieses Übereinkommen nicht auferlegt, oder auf Rechte verzichtet, die es gewährt, wird hinsichtlich des ausführenden Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 4 Soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamtschuldnerisch. 5 Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwischen Beförderer und ausführendem Beförderer nicht. ARTIKEL 4a Pflichtversicherung 1 Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist, und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat der Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommen in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen. 2 Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anhang zu diesem Übereinkommen beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; b) Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit;

23 21 Drucksache 174/06 e) Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. 3 a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation ermächtigen, die Bescheinigung auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen. b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär i) die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat, ii) iii) den Widerruf dieser Ermächtigung und den Tag, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird. Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte. c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. 4 Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache kann verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt. 5 Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt oder bestätigt hat. 6 Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

24 Drucksache 174/ Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung. 8 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage des Versicherers oder der eine sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben. 9 Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. 10 Ein nach diesem Artikel durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckter Schadenersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag für den Versicherer oder die die finanzielle Sicherheit leistende andere Person selbst dann, wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, die Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden auf Vorsatz des Versicherten beruht; jedoch kann der Beklagte keine der anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird. 11 Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; Zahlungen solcher Beträge erfüllen Verbindlichkeiten nach diesem Übereinkommen in Höhe der gezahlten Beträge. 12 Ein Vertragsstaat gestattet den Betrieb eines seine Flagge führenden Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist. 13 Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen

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