Abteilungsordnung SV Concordia Albachten 1955 e.v. Abteilung Badminton

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1 Abteilungsordnung SV Concordia Albachten 1955 e.v. Abteilung Badminton Beschlossen am 21.März 2007 Seite 1 von 10

2 Präambel 1. Innerhalb des Vereines werden bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet. 2. In einer spartenspeziellen Mitgliederversammlung wird die Einrichtung der Abteilung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. 3. Zur Einbindung der Abteilung in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 4. Die Abteilungsordnung wird einvernehmlich mit dem Vorstand des Hauptvereines erlassen und von der Abteilungsversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen bestätigt. 1 Zweck der Abteilung Zweck der Abteilung ist die Pflege des Badmintonsports. Insbesondere sollen Freizeitspieler und wettkampforientierte Spieler gleichermaßen diesen Sport in der Abteilung ausüben können. Soweit möglich sollen auch Kinder und Jugendliche an den Badmintonsport herangeführt werden. Den Kindern sollen nicht nur sportliche Inhalte vermittelt werden, sondern sie sollen auch zu fairen Sportlern und in ihrer sozialen Kompetenz und Verantwortung erzogen und gefördert werden. 2 Rechtliche Stellung 1. Die Abteilung Badminton ist rechtlich unselbstständig und organisatorisch eine Untergliederung des Hauptvereins. 2. Nach 51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte. 3. Die Abteilung Badminton gliedert sich in den Junioren- und Seniorenbereich. Beide Bereiche werden finanziell und verwaltungstechnisch durch den Abteilungsvorstand gemeinsam geführt. a) Dem Juniorenbereich gehören Abteilungsmitglieder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr an. b) Dem Seniorenbereich gehören Abteilungsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr an. c) Der Wechsel vom Junioren- in den Seniorenbereich erfolgt automatisch bei erreichen der Altersgrenze. Seite 2 von 10

3 4. Die Abteilung nimmt im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband. 5. Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereins. 6. Die Abteilung gibt sich neben der Abteilungsordnung in Form von Anlagen eine Finanz- und eine Spielordnung. 7. Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren. 8. Die Abteilung übernimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Unterstützung des Hauptvereins, auf dessen Wunsch bestimmte Aufgaben. 9. Der Vereinsvorstand hat das Recht an Versammlungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden, zugleich mit der Mitgliedschaft im Hauptverein. In der Vereinssatzung 4 bis 9 sind die Modalitäten detailliert geregelt, die auch grundsätzlich für die Abteilung gültig sind. 2. Die Abteilungsleitung entscheidet über Neuaufnahmen mit Mehrheit und informiert die Mitgliedersammlung jeweils über den aktuellen Mitgliederstand, sowie Zugänge und Abgänge. Die Abteilungskapazität kann eine Aufnahmebeschränkung bewirken. 3. Jedem Neumitglied wird auf Wunsch, die Aufnahme durch Aushändigung der Vereinssatzung und der Abteilungsordnung bestätigt. 4. Der Austritt aus der Abteilung Badminton ist dem Abteilungsvorstand schriftlich zu erklären und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. 4 Beiträge Die Mitgliedsversammlung des Vereins kann beschließen, dass für die Abteilung zuzüglich zu dem vom Hauptverein erhobenen Grundbeitrag eine jährlicher Spartenbeitrag/Abteilungsbeitrag erhoben werden soll. Die jeweilige Höhe des Spartenbeitrags / Abteilungsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschlossen. Weiteres regelt die Anlage 1 zu dieser Abteilungsordnung. Seite 3 von 10

4 5 Abteilungshaushalt und Verwaltung 1. Analog dem Hauptverein ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. 2. Die Abteilung verwaltet die zustehenden Finanzmittel eigenverantwortlich und wickelt den Geschäftsverkehr selbstständig ab, einschließlich der für die Abteilung notwendigen Anlage der Rücklagen und die Liquiditätsplanung. Der Abteilungsvorstand legt den jährlichen Finanzrahmen fest. 3. Kassengeschäfte werden vom Abteilungsleiter in Verbindung mit dem Kassierer zur Abwicklung des normal anfallenden Geschäftsverkehrs vorgenommen. 4. Verwaltungstätigkeiten können bei Bedarf über die Geschäftsstelle des Hauptvereins abgewickelt werden. 5. Die Buchführung der Abteilung wird durch Abteilungs-Kassenprüfer geprüft. 6. Der Kassierer des Hauptvereins erhält jährlich eine Ausfertigung des Kassenberichts und eine Vermögensaufstellung. Die Richtigkeit wird vom Abteilungsleiter und Abteilungskassier bestätigt. Die Zahlen der Abteilung werden aus Steuer und vereinsrechtlichen Gründen in den Gesamthaushalt des Hauptvereines aufgenommen. 6 Organe der Abteilung Organe der Abteilung sind 1. der Abteilungsvorstand 2. die Abteilungsversammlung 3. die Jugendversammlung 7 Abteilungsvorstand 1. Der Abteilungsvorstand wird durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ausnahmen 7 Abs.2 d). Die Spielleiter im Junioren- und Seniorenbereich werden bei Bedarf durch den Abteilungsleiter berufen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt. Siehe auch Anlage 2 der Abteilungsordnung (Geschäftsverteilungsplan). 2. Der Abteilungsvorstand besteht aus: a. dem Abteilungsleiter b. dem stellvertretenden Abteilungsleiter c. dem Abteilungskassier d. den Spielleitern der Bereiche Junioren und Senioren Seite 4 von 10

5 3. Für die Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen wählen diese einen Sprecher aus ihrem Kreis. 4. Für die Einladung des Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog. 5. Der Abteilungsvorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. 6. Für Erstellung des Protokolls gilt 22 der Geschäftsordnung des Hauptvereins analog. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. 8 Abteilungsversammlung 1. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand einberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung. 2. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder der Abteilung mit Beginn des 18. Lebensjahrs. 3. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und der Abteilungskassenprüfer b. Entlastung des Abteilungsvorstandes c. Wahlen des Abteilungsvorstandes d. Wahl der beiden Abteilungskassenprüfer e. Festlegung von Sonderleistungen f. Entscheidung über Fragen von besonderer Bedeutung, insbesondere über Maßnahmen, die den normalen finanziellen Aufwand übersteigen Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge g. Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung h. Beschlussfassung über Änderung der Abteilungsordnung, insbesondere Zweck der Abteilung ( 1) 4. a. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es wird mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag von 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. b. Sonderregelungen gelten für die Auflösung der Abteilung ( 9 Abt.- Ordnung). 9 Jugendversammlung Seite 5 von 10

6 1. Alle Jugendlichen der Abteilung Badminton die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben, wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher / eine Jugendsprecherin und einen Vertreter / eine Vertreterin. 2. Die Jugendvertretung wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr erreicht haben, scheidet er / sie als Jugendvertreter bei der Neuwahl zur darauffolgenden Jugendversammlung aus. 3. Die Jugendversammlung regelt in Zusammenarbeit mit dem Abteilungsvorstand alle Belange, die für den Trainings- und Spielbetrieb der Jugendlichen notwendig sind. Sie ist bei jeder Beschlussfassung, die den Jugendbereich tangiert, zu beteiligen. 4. Zur Abteilungsversammlung ist der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin zu laden und kann für die Jugendvertretung sprechen, hat aber kein Stimmrecht. 10 Auflösung 1. Die Abteilung Badminton kann durch Beschluss der Mitglieder der Badmintonabteilung aufgelöst werden. Für die hierfür notwendigen Modalitäten gilt 23 der Satzung des Hauptvereins sinngemäß. 2. Von einer beabsichtigten Auflösung der Abteilung ist der Vereinsausschuss rechtzeitig zu informieren. 3. Das verbleibende Vermögen wird gemäß Satzung vom Hauptverein zur Verwaltung übernommen und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. 11 Schlussbestimmung 1. Diese Abteilungsordnung wurde dem Vorstand des Hauptvereins zur Kenntnis gegeben. 2. Für in der Abteilungsordnung nicht aufgeführte Regelungen, gilt die Vereinssatzung mit ergänzenden Vereinsordnungen. 3. Die Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am beschlossen uns ist gültig mit Wirkung ab Münster, den (Abteilungsleiter Thomas Gosen) (stellvertr. Abteilungsleiter Wolrad Weglage) Seite 6 von 10

7 Die Abteilungsordnung der Badmintonabteilung wurde dem Vorstand des SV Concordia Albachten 1955 e.v. vorgelegt und genehmigt. Änderungen der Abteilungsordnung müssen dem Vorstand des Hauptvereins unverzüglich gemeldet werden. Münster, den Reinhard Lenfers, (1. Vorsitzender des SV Concordia Albachten 1955 e.v.) Seite 7 von 10

8 Anlage 1 zur Abteilungsordnung Badminton Finanzordnung 1. Wird auf der Mitgliedsversammlung des Vereins beschlossen, dass Abteilungsbeiträge erhoben werden sollen, so entrichten alle aktiven und passiven Mitglieder der Abteilung Badminton den entsprechenden jährlichen Abteilungsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des jeweils festgesetzten Betrags. Die Abteilungsbeiträge sind ab dem Monat des Eintrittsdatums anteilsmäßig zu bezahlen. 2. Der Abteilungsvorstand kann auf Antrag eines Mitglieds in begründeten Fällen, in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand, jeweils befristet für ein Jahr, eine Zahlungsbefreiung für den Abteilungsbeitrag genehmigen. Ein Anspruch besteht nicht. 3. Erhält ein Mitglied der Abteilung aus Mitteln der Abteilung oder des Hauptvereins Sachwerte (z.b. Trainingsanzüge, Regenjacken, Shirts), verbleiben diese für die Dauer von 2 Jahren ab Abgabedatum im Eigentum der Abteilung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der 2. Jahresfrist aus der Abteilung aus, so ist er zur Rückgabe der Sachwerte bei Rückzahlung seines evtl. Eigenanteils verpflichtet. 4. Die Abteilungsbeiträge werden zusammen mit dem Vereinsbeitrag möglichst bargeldlos über die Kasse des Hauptvereins eingezogen. 5. Die Abteilung erhält aus der Kasse des Hauptvereins die erforderlichen Mittel um die regelmäßigen laufenden Kosten zu begleichen. Welche Kosten direkt von der Abteilung beglichen werden sollen, legt der Vereinsvorstand zusammen mit dem Abteilungsvorstand fest. 6. Kassenbericht und Vermögensaufstellung siehe 5 Abs.6 der Abteilungsordnung. 7. Bei Nichtzahlung des Abteilungsbeitrags gilt analog 9 der Satzung des SV Concordia Albachten 1955 e.v. Seite 8 von 10

9 Anlage 2 zur Abteilungsordnung Badminton Geschäftsverteilungsplan Abteilungsleiter: Thomas Gosen stellvertr. Abteilungsleiter: Wolrad Weglage Abteilungskassier: Michael Repper Spielleiter Bereich Senioren: offen Spielleiter Bereich Juniorinnen: offen Sprecher / Sprecherin Juniorenbereich: offen Kassenprüfer: Martin Beckmann, Ralph Schreckenberg Seite 9 von 10

10 Anlage 3 zur Abteilungsordnung Badminton Spielordnung 1. Es gilt die Hallenordnung der Stadt Münster für die Dreifachsporthalle in Münster Albachten. 2. Der jeweilige Übungsleiter erhält einen Transponder und Schlüssel für die Sporthalle 3. Die Halle, die Umkleiden und die sanitären Anlagen sind mit großer Sorgfalt zu behandeln. Besondere Auffälligkeiten sind der Abteilungsleitung und/oder der Vereinsleitung unverzüglich und detailliert mitzuteilen. 4. In der Halle darf nur mit sauberen nichtfärbenden Sportschuhen trainiert und gespielt werden. 5. Beim Betreten der Halle und Aufsuchen eines Platzes ist darauf zu achten, dass man sich selbst und andere Spieler nicht gefährdet oder behindert. Der Zugang zu den Plätzen sollte immer durch den Mittelgang erfolgen. 6. Für die Jugendtrainingszeiten werden Federbälle durch die Abteilung zur Verfügung gestellt. Ansonsten sind Federbälle selber mitzubringen. 7. Nach Beendigung des Trainingsbetriebs müssen die Fenster geschlossen und alle Lichter ausgeschaltet werden. 8. Da die Halle für viele Abteilungen Grundvoraussetzung zur Ausübung ihres Sportes und zudem kein Eigentum des Vereins ist, werden Verstöße gegen die Hallenordnung konsequent verfolgt und unnachgiebig geahndet. 9. Die Spieler werden zu einer festen Spielzeit eingeteilt. Für eine Spielzeit mit 6 Plätzen werden maximal 14 bis 15 Spieler eingeplant. Dadurch steht jeweils 2 Spielern ein Platz zur Verfügung. Sollten alle für eine Spielzeit eingeplanten Spieler kommen, muss auf 1 bis 2 Plätzen ein Doppel gespielt werden. Sollte ein Spieler eine Spielerin zu einer anderen als der eingetragenen Spielzeit kommen, kann nur dann gespielt werden, wenn noch ein Platz frei ist. Die für eine Spielzeit eingetragenen Spieler haben auf jeden Fall Vorrang vor den anderen Spielern. Seite 10 von 10

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