Evangelischer Kirchenbezirk Schwäbisch Gmünd Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd zur Ausführung der Verteilgrundsätze

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1 Evangelischer Kirchenbezirk Schwäbisch Gmünd Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd zur Ausführung der Verteilgrundsätze Die Bezirkssynode des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd hat gemäß 27 Kirchenbezirksordnung (KBO) am 30. März 1996, mit Änderungen am 23. November 2001, am 07. Juni 2002, am und am als Satzung beschlossen (genehmigt vom OKR am ): I. Zusammensetzung der Bezirkssynode und des Kirchenbezirksausschusses 1 Zusammensetzung der Bezirkssynode (1) Die Bezirkssynode setzt sich aus den in 3 Abs. 2 KBO vorgesehenen Mitgliedern zusammen. (2) Hinzu kommen nach 3 Abs. 4 KBO folgende Vertreter/-innen kirchlicher Einrichtungen: 1. Bezirksarbeitskreis Frauen (BAF) mit 1 Vertreterin 2. Jugendwerk mit 1 Vertreter/-in 3 Abs. 2 Nr. 7 KBO 3. Erwachsenenbildung mit 1 Vertreter/-in 4. Evang. Bauernwerk mit 1 Vertreter/-in (3) Die Bezirkssynode kann gemäß 3 Abs 3 KBO Mitglieder zuwählen. (4) Für die gewählten Bezirkssynodalen sind ebenso viele persönliche Stellvertreter für den Fall des Ausscheidens oder einer Verhinderung zu wählen ( 4 Abs 5 KBO). 2 Bildung von Teilgebieten im Kirchenbezirk Nach 16, Abs. 5 KBO werden die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks folgenden Teilgebieten zugeordnet (die Teilgebiete sind im folgenden Distrikt genannt): Süd Nordwest Rosenstein Schwäbischer Wald GD-Augustinuskirchengemeinde, GD-Friedenskirchengemeinde, GD- Johanneskirchengemeinde, GD-Martin-Luther-Kirchengemeinde, GD- Weststadtgemeinde, Kirchengemeinde Degenfeld-Unterbettringen, Kirchengemeinde Waldstetten, Gefängnisseelsorge Gotteszell Kirchengemeinde Lorch, Kirchengemeinde Weitmars, Kirchengemeinde Großdeinbach, Kirchengemeinde Lindach-Mutlangen, Kirchengemeinde Waldhausen, Klinikseelsorge Stauferklinikum Kirchengemeinde Bartholomä, Kirchengemeinde Heubach, Kirchengemeinde Oberböbingen Kirchengemeinde Eschach, Kirchengemeinde Göggingen-Leinzell, Kirchengemeinde Ruppertshofen, Kirchengemeinde Spraitbach, Kirchengemeinde Täferrot 3 Zusammensetzung des Kirchenbezirksausschusses (KBA) (1) Die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses nach 16 Absatz 1 KBO sind aus den festgelegten Teilgebieten (Distrikten) nach 2 zu wählen. Der Kirchenbezirksausschuss setzt sich wie folgt zusammen: Dem oder der Vorsitzenden der Bezirkssynode.

2 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 2 3 Mitglieder aus dem Distrikt Schwäbischer Wald: 1 Pfarrer/-in, 2 gewählte oder zugewählte Bezirkssynodale 3 Mitglieder aus dem Distrikt Rosenstein: 1 Pfarrer/-in, 2 gewählte oder zugewählte Bezirkssynodale 4 Mitgliedern aus dem Distrikt Remstal/Nordwest: 1 Pfarrer/-in, 3 gewählte oder zugewählte Bezirkssynodale 5 Mitgliedern aus dem Distrikt Süd: Dekan/-in, Bezirksrechner/-in, 1 Pfarrer/-in und 2 gewählte oder zugewählte Bezirkssynodale 1. Dekan/-in und Bezirksrechner/-in sind Mitglied kraft Amtes. Ist die oder der Vorsitzende Mitglied eines Kirchengemeinderates im Distrikt, ist sie oder er bei der Zahl der Mitglieder des jeweiligen Distrikts zu berücksichtigen. (2) Für jedes gewählte Mitglied des Kirchenbezirksausschusses werden für den Fall des Ausscheidens oder einer Verhinderung persönliche Stellvertreter/-innen gewählt (vgl. 4 Abs 5 KBO). 4 Weitere Ausschüsse Als ständiger beschließender Ausschuss wird von der Bezirkssynode ein Partnerschaftsausschuss eingerichtet. Er besteht aus bis zu 5 Mitgliedern des KBA und 5 weiteren Mitgliedern, die die Wählbarkeit in der Evang. Landeskirche besitzen. Die Mitglieder des Partnerschaftsausschusses werden von der Bezirkssynode gewählt. Bei der Wahl ist zu beachten, dass alle Distrikte im Partnerschaftsausschuss vertreten sind. Der Partnerschaftsausschuss ist für alle Partnerschaftsangelegenheiten des Kirchenbezirks zuständig. Er entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Bezirkssynode und in den Grenzen der Vorgaben des Haushaltsplans. II. Regelungen der Bezirkssynode gemäß Abschnitt VII der Grundsätze zur Festlegung und Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer (Verteilgrundsätze) 5 Zuweisungsplanung (1) Der Kirchenbezirksausschuss erstellt für die pauschalierten Kirchensteuerzuweisungen eine Planung über einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich des laufenden Haushaltsjahres. Auf der Einnahmenseite werden die nach der mittelfristigen Finanzplanung der Landeskirche zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen zu Grunde gelegt. Auf der Ausgabenseite sind zu planen: 1. die pauschalierten Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinden zur Deckung des ordentlichen Haushalts ( 6) 2. Sonderzuweisungen für Baumaßnahmen 1 Bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder aus dem Distrikt Süd ist bereits berücksichtigt, dass die Bezirksrechnerin oder der Bezirksrechner im verbundenen Amt Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger der Evang. Gesamtkirchengemeinde Schwäbisch Gmünd ist und damit eine Nähe zu den Kirchengemeinden in diesem Distrikt aufweist.

3 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 3 (2) Die Kirchengemeinden und der Kirchenbezirk haben hierfür die für den Planungszeitraum vorgesehenen Baumaßnahmen dem Kirchenbezirksausschuss möglichst frühzeitig mitzuteilen, ebenso den Umfang der hierfür jeweils vorgesehenen Sonderzuweisungen. (3) Der Kirchenbezirksausschuss berichtet jährlich der Bezirkssynode über die Zuweisungsplanung und deren Umsetzung. 6 Berechnung der pauschalierten Kirchensteuerzuweisung (1) Die pauschalierte Kirchensteuerzuweisung wird jeweils für ein Haushaltsjahr gewährt. Sie setzt sich zusammen aus 1. einem Grundbetrag aus Gemeindegliederbetrag, Gebäudebetrag und Pfarrbetrag sowie 2. einem Sonderbetrag aus dem Kindergartenbetrag und dem Zuschlagsbetrag für besondere Aktivitäten. 7 Ermittlung des Grundbetrages (1) Der Gemeindegliederbetrag berechnet sich aus der Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Rechnungsjahres, multipliziert mit 53 Rechnungseinheiten (RE). (2) Der Gebäudebetrag berechnet sich aus der Summe der Brandversicherungsanschläge der Gebäude und Gebäudeteile im Eigentum der Kirchengemeinde jeweils zum 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, multipliziert mit 0,24 RE. Die Summe der Brandversicherungsanschläge nach Satz 1 erhöht sich um 4/5tel der Summe der Brandversicherungsanschläge der Gebäude und Gebäudeteile, die im zweiten Haushaltsjahr vor dem Haushaltsjahr abgegeben wurden, für das die Kirchensteuerzuweisung erfolgen soll.* Die Summe der Brandversicherungsanschläge nach Satz 1 erhöht sich um 3/5tel der Summe der Brandversicherungsanschläge der Gebäude und Gebäudeteile, die im dritten Haushaltsjahr vor dem Haushaltsjahr abgegeben wurden, für das die Kirchensteuerzuweisung erfolgen soll. Die Summe der Brandversicherungsanschläge nach Satz 1 erhöht sich um 2/5tel der der Summe der Brandversicherungsanschläge der Gebäude und Gebäudeteile, die im vierten Haushaltsjahr vor dem Haushaltsjahr abgegeben wurden, für das die Kirchensteuerzuweisung erfolgen soll. Die Summe der Brandversicherungsanschläge nach Satz 1 erhöht sich um 1/5tel der Summe der Brandversicherungsanschläge der Gebäude und Gebäudeteile, die im fünften Haushaltsjahr vor dem Haushaltsjahr abgegeben wurden, für das die Kirchensteuerzuweisung erfolgen soll. Die Sätze 2-5 gelten für Gebäudeabgaben ab dem Jahr Für gemietete Räume und Gebäude sowie Pfarrhäuser und andere Gebäude in staatlicher Baulast können vom Kirchenbezirksausschuss an Stelle des Brandversicherungsanschlags entsprechende Werte festgelegt werden. 2 (3) Der Pfarrbetrag ergibt sich aus der Summe der RE für Pfarrämter. Dabei werden für das geschäftsführende Pfarramt einer Kirchengemeinde unabhängig vom Stellenanteil bis zu einer Gemeindegliederzahl nach Absatz 1 von bis zu Gemeindeglieder RE 2 Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Fall der Veräußerung eines Gebäudes oder eine Gebäudeteiles.

4 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 4 bis zu Gemeindeglieder RE über Gemeindeglieder RE berücksichtigt. Für zusätzliche Pfarrämter werden RE jeweils anteilig nach dem Umfang der Pfarrstelle berechnet. 8 Ermittlung des Sonderbetrags Folgende Sonderbeträge werden gewährt: (1) Ein Kindergartenbetrag für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kirchengemeinde für Gruppen nach der Entschließung der Württembergischen Landessynode vom : - bei 1-gruppigen Einrichtungen: RE pro Gruppe - bei 2- und mehrgruppigen Einrichtungen: RE pro Gruppe - für Gruppen, die nicht unter die Entschließung der Württembergischen Landessynode vom fallen: RE pro Gruppe (2) Ein Zuschlagsbetrag für übergemeindliche Aufgaben: - Für Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden mit mehr als Gemeindegliedern nach 7 Abs 1: RE sowie für die Dekanatsstadt RE. Der Zuschlagsbetrag wird in jährlichen Raten von einem Fünftel des Ausgangsbetrags gemindert, wenn die Zahl der Gemeindeglieder unter die Grenze von sinkt (Zentralitätsfaktor). - Für die anteiligen Personalkosten eines Gemeindediakons/einer Gemeindediakonin mit einem Dienstauftrag von 50% in der Kirchengemeinde: RE. - Für Jugendarbeit und Kirchenmusik: RE pro Kirchengemeinde. - Für eine hauptberuflich besetzte Kantorenstelle, die gleichzeitig mit dem Dienstauftrag des Bezirkskantors verknüpft ist (A-Stelle): RE. - für eine hauptberuflich besetzte Kirchenpflegerstelle der Gruppen D-F: RE - Für überörtliche Ferienwaldheim- und Jugendsozialarbeit: jeweils RE (3) Der Kirchenbezirksausschuss kann für besondere, zeitlich befristete Aufgaben, wie beispielsweise die Übernahme eines Ausbildungsvikariats, zusätzlich pauschale Sonderbeträge vorsehen. 9 Ausschüttung (1) Die Bezirkssynode legt jährlich den Betrag oder den Anteil aus der Steuerzuweisung der Landeskirche an den Kirchenbezirk fest, 1. der an die Kirchengemeinden ausgeschüttet wird (Ausschüttungsbetrag bzw. quote) 2. der dem Härtefonds 13 zugeführt wird. Der nicht ausgeschüttete Betrag wird abzüglich gewährter zusätzlicher Sonderbeträge nach 8 Abs. 3 dem Verwahrgeld der nicht verteilten Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinden zugeführt. (2) Übersteigt der Ausschüttungsbetrag die Steuerzuweisung der Landeskirche an den Kirchenbezirk, so wird der erforderliche Betrag aus den nicht verteilten Kirchensteuerzuweisungen entnommen.

5 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 5 10 Ermittlung des jährlichen Zuweisungsbetrages (1) Aus der Summe der ermittelten RE aller Kirchengemeinden sowie dem Ausschüttungsbetrag wird der Quotient Euro-Betrag pro Rechnungseinheit ermittelt. Der Betrag wird auf 4 Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Der Zuweisungsbetrag aus der pauschalierten Kirchensteuerzuweisung für einzelne Kirchengemeinden ergibt sich demnach aus der Summe der RE pro Kirchengemeinde multipliziert mit dem Quotienten. (3) Der ermittelte Zuweisungsbetrag wird jeweils auf 50 aufgerundet. 11 Rückforderung von Beträgen (1) Fällt die Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderbetrages nach 8 weg, kann der KBA die daraus gewährte Steuerzuweisung von der Kirchengemeinde anteilig zurück fordern. Der zurück zu fordernde Betrag ist beim Zuweisungsbetrag des Folgejahres in Abzug zu bringen und dann den nicht verteilten Kirchensteuerzuweisungen zuzuführen. (2) Zu unrecht erhaltene Zuweisungsbeträge können von den Kirchengemeinden zurück gefordert werden. Die Entscheidung trifft der Kirchenbezirksausschuss. 12 Härtefonds (1) Zur Absicherung unvorhersehbarer finanzieller Entwicklungen bei einer Kirchengemeinde, die deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, ist aus den nicht verteilten Kirchensteuerzuweisungen der Landeskirche beim Kirchenbezirk ein Härtefonds zu bilden. Der Bestand des Härtefonds soll 2% der jährlichen Kirchensteuerzuweisungen der Landeskirche nicht unterschreiten. (2) Die Entscheidung über Zuwendungen aus dem Härtefonds trifft der Kirchenbezirksausschuss auf Antrag. Die Zuwendung kann mit Auflagen und Bedingungen (z.b. Rückzahlung) verknüpft werden. 13 Gebäudeunterhaltung (1) Für die Gebäudeunterhaltung ist in den Haushaltsplänen der Kirchengemeinden ein Mindestsatz von 1,5 % des Brandversicherungsanschlages pro Gebäude in Euro einzustellen. Bei Staatspfarrhäusern wird ein Richtsatz in Höhe der Empfehlung der Landeskirche in der jeweils geltenden Rahmenarbeitshilfe (derzeit 500 ) empfohlen. (2) Die Synode kann jährlich höhere Mindestsätze festlegen (3) Erübrigungen für die Gebäudeunterhaltung der Gruppierungsnummern sind einer Gebäudeunterhaltungsrücklage zuzuführen. 14 Rücklagen Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die nicht verbrauchten Haushaltsmittel den Rücklagen zuzuführen. Folgende Rücklagen sind mindestens zu bilden: - Betriebsmittelrücklage

6 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 6 - Gebäudeunterhaltungsrücklage - allgemeine Rücklage. Darüber hinaus ist die Bildung von weiteren Rücklagen möglich. Die Regelungen der Haushaltsordnung, insbesondere im Blick auf den Vermögensgrundstock, bleiben unberührt. 15 Kirchenbezirksumlage Die Kirchenbezirksumlage soll 25% der jährlichen Kirchensteuerzuweisung der Landeskirche an den Kirchenbezirk nicht übersteigen. 16 Weltmission Als Beitrag für die Weltmission ist der nach dem aktuellen Haushaltserlass gültige Betrag einzusetzen. Der Betrag ist in der pauschalierten Kirchensteuerzuweisung berücksichtigt. 17 Genehmigung des Haushalts- und Stellenplans (1) Die Genehmigung der Haushalts- und Stellenpläne obliegt dem Kirchenbezirksausschuss. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde auf Dauer gefährdet ist und der vorliegende Haushaltsplan keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung vorsieht. (2) Die Errichtung, Wiederbesetzung und Änderung von Personalstellen unterliegen der Genehmigung des Kirchenbezirksauschusses. 18 Inkrafttreten Diese Bezirkssatzung tritt am Tage der Genehmigung durch den Oberkirchenrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Bezirkssatzung, durch den Oberkirchenrat mit Wirkung vom genehmigt, außer Kraft. Datum: (Ursula Bertsch, Vorsitzende) (Immanuel J.A. Nau, Dekan)

7 Satzung des Kirchenbezirks Schwäbisch Gmünd (Beschluss der Bezirkssynode am ) - Seite 7 P.S.: Die Satzung wurde vom OKR genehmigt mit Schreiben vom AZ 15.0 Schwäbisch Gmünd Ki.Bez. Nr. 15/8.1

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