STATUTEN DES NÖSRV Niederösterreichischer Squash Rackets Verband ZVR Zahl:
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- Minna Cathrin Pfaff
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1 STATUTEN DES NÖSRV Niederösterreichischer Squash Rackets Verband ZVR Zahl: Postanschrift: Eumigweg 1-3, 2351 Wiener Neudorf Bankverbindung: Raika Gutnramsdorf, BLZ Konto 50401
2 STATUTEN DES NIEDERÖSTERREICHISCHEN SQUASH RACKETS VERBAND (Nörsv) Inhaltsübersicht: 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes 2 Zweck 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 4 Arten der Mitgliedschaft 5 Erwerb der Mitgliedschaft 6 Rechte der Mitglieder 7 Pflichten der Mitglieder 8 Beendigung der Mitgliedschaft 9 Finanzordnung 10 Verbandsorgane 11 Generalversammlung 12 Tagesordnung der Generalversammlung, Kompetenzen 13 Wahlordnung 14 Vorstand 15 Wirkungskreis des Vorstandes 16 Rechnungsprüfer 17 Schiedsgericht 18 Auflösung des Nösrv 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Nösrv Der Niederösterreichische Squash Rackets Verband, in der Folge Nösrv genannt, ist eine Vereinigung der niederösterreichischen Squashvereine und der anderen Verbandsmitglieder gemäß 6 dieser Statuten und hat seinen Sitz in Wiener Neudorf Die Tätigkeit des Nösrv ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet, beruht auf demokratischer Basis, verfolgt keinerlei politische oder wirtschaftliche Interessen und erstreckt sich auf ganz Niederösterreich.
3 2 Zweck a.) Förderung des Squashsportes b.) Planmäßige und richtige Pflege, Förderung und Überwachung von Squash als Spitzensowie als Massensport 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1. Der Vereinszweck soll durch die in der Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: 2. Ideelle Mittel: a.) Schaffung, Verankerung und Aufrechterhaltung einer anerkannten, fachlichen Vertretung des niederösterreichischen Squashsportes b.) Einheitliche Festlegung aller erforderlichen Richtlinien und Bestimmung in Zusammenarbeit mit dem Ösrv c.) Ausbildung und Weiterbildung von Lehrwarten, Übungsleitern, Schiedsrichtern und Trainer entsprechend den laut Bundessportgesetz übertragenen Funktionen und Befugnissen d.) Verhandlungen mit öffentlichen Stellen des Landes Niederösterreich und ähnlichem e.) Planung, Abhaltung, Genehmigung und Überwachung von nationalen und internationalen Veranstaltungen f.) Teilnahme an nationalen Konferenzen g.) Interessensvertretung der Mitglieder h.) Veröffentlichung in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film i.) Behandlung aller den Squashsport betreffenden Fragen j.) Erteilung von Auskünften, Beschaffung von Lehrmitteln k.) Vertretung dem Ösrv gegenüber l.) Beaufsichtigung und Überwachung des gesamten Verbandslebens m.) Regelung aller Streitigkeiten, die in den Rahmen des Nösrv fallen n.) Abstellung von Umständen und Einflüssen, die dem Squashsport abträglich oder schädlich sein könnten
4 3 Materielle Mittel a.) Beitrittsbeträge b.) Mitgliedsbeträge c.) Veranstaltungserträge d.) Subventionen, Zuwendungen aus dem Sporttoto und anderen Institutionen sowie des Ösrv e.) Eingehobene Gebühren und Abgaben und Strafen f.) Spenden, Geschenke oder Vermächtnisse, sonstige Mittel 4 Arten der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder: Vereine Die ordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung des Nösrv Sitz und Stimme. Ordentliche Mitglieder haben an alle Rechte und Pflichten des Nösrv teil. 2. Außerordentliche Mitglieder: Vereine a.) Mitgliedsanlagen haben Sitz, aber lediglich beratende Stimme in der Generalversammlung. Offizielle Turniere dürfen nur in Mitgliedsanlagen gespielt werden. 3. Fördernde Mitglieder Sie beabsichtigen, den Squashsport in Niederösterreich zu fördern, ohne in zu betreiben. Sie haben Sitz, aber keine Stimme in der Generalversammlung des Nösrv. 4. Ehrenmitglieder Sie werden als solche ernannt, haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung des Nösrv 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Jeder Verein mit dem Sitz in Niederösterreich, der den Squashsport richtig und planmäßig pflegen will, für diesen und auf seriöse Weise zu werben sich bemüht und seine behördlichen nicht untersagten Statuten dem Nösrv vorlegt, ist als ordentliches Mitglied aufzunehmen.
5 2. Anlagen, die in Niederösterreich gelegen sind, den Squashsport richtig und planmäßig pflegen wollen und für diesen auf seriöse Weise zu werben sich bemühen, sind als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. 3. Die Ernennung zu fördernden oder zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung durch diese. 6 Rechte der Mitglieder Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie ein schriftliches Antragsrecht in allen Organen des Nösrv. Sie besitzen auch das aktive Wahlrecht. 7 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder erkennen die Statuten, Ordnungen, Beschlüsse, Bestimmungen und die Vorschriften des Nösrv jederzeit vollinhaltlich an, halten ihre Statuten mit denen des Nösrv in Einklang und sind für die Einhaltung der Vereinsangehörigen verantwortlich. Sie erklären die daraus resultierenden Verpflichtungen und auch schriftlich und mündliche Weisungen der Verbandsorgane bzw. Funktionäre zu beachten und auch deren Beachtung durch Vereinsangehörige und, wo angebracht, in der Öffentlichkeit durchzusetzen. 2. Die Mitglieder erklären Verschwiegenheit über vertrauliche Verbandsangelegenheiten zu wahren und andere Mitglieder bzw. betroffene Personen dazu anzuhalten. 3. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu bezahlen. 4. Weiters ist es selbstverständliche Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Nösrv oder seiner Mitglieder abträglich oder schädlich sein könnte. 8 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a. Freiwilligen Austritt b. Auflösung des Vereines c. Streichung aus dem Vereinsregister bzw. 8/3 d. Tot (juristische Person: Verlust der Rechtspersönlichkeit)
6 2. Der Austritt kann nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand erfolgen. 3. Streichung: Wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit Zahlungen länger als 12 Monate im Rückstand ist, kann die Streichung erfolgen. 9 Finanzordnung Die Finanzordnung wird von der Generalversammlung beschlossen. Sie enthält die Bestimmungen über den Haushalt, die Gebarungsrichtlinien, die Kontoführung, die Spesenordnung und die Finanzierung des Nösrv. 10 Verbandsorgane 1. Generalversammlung 2. Vorstand 3. Ausschüsse 4. Rechnungsprüfer 5. Schiedsgericht 11 Generalversammlung 1. Diese findet alle drei Jahre statt. Die Einladung aller Stimmberechtigten und Anlagen erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand und enthält Ort, Zeit und Tagesordnung sowie einen Hinweise auf Abs. 8 dieses Paragraphen. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen.
7 Außerordentliche Generalsversammlungen können jederzeit, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies fordert, vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung dazu erfolgt vierzehn Tage im Voraus. 3. Der Präsident hat den Vorsitz in der Generalversammlung. Er eröffnet sie, stellt die Anwesenheit und die Stimmzahl fest. Im Falle der Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 4. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht gegeben, so findet eine halbe Stunde später am selben Ort mit der selben Tagesordnung eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Stimmberechtigten beschlussfähig ist. 5. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes ist, dass der festgesetzte Jahresbeitrag bezahlt ist und das Mitglied in keiner Weise dem Nösrv etwas schuldet. Die Stimmberechtigung ist durch einen Delegierten auszuführen, der nicht gleichzeitig eine Funktion im Präsidium des Nösrv haben darf. 6. Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Für Statutenänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. 7. Berichte zur Generalversammlung sind nach Möglichkeit schriftlich vorzulegen. Der Finanzbericht und der Bericht der Rechnungsprüfer müssen auf jeden Fall schriftlich erstattet werden. Die Generalversammlung erteilt über Antrag des Rechnungsprüfers- nach Vorlage und Maßgabe des Rechnungsprüferberichtes- dem Vorstand die Entlastung für die jeweils vergangene Funktionsperiode. 8. Anträge aller Art müssen spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung beim Nösrv einlangen und eine Begründung enthalten. Ordnungsgemäße Anträge sind spätestens bei Beginn der Generalversammlung den Delegierten weiterzuleiten. Mündlich Initiativanträge, die bei der Generalversammlung gestellt werden, können behandelt werden, wenn dies die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt. 9. Zur Generalversammlung können Gäste eingeladen werden, wenn dies erforderlich oder nützlich erscheint. 12 Tagesordnung der Generalversammlung, Kompetenzen 1. Die Tagesordnung hat jedenfalls zu beinhalten: a. Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigten
8 b. Bericht über Beschlussfassung und Protokoll der letzten Generalversammlung c. Bericht des Vorstandes über die letzte Funktionsperiode d. Bericht des Rechnungsprüfers, Entlastungsantrag und Abstimmung e. Wahlen von Vorstand, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht f. Behandlung von Anträgen 2. Sonstige Kompetenzen der Generalversammlung: a. Beschlussfassung über Statutenänderungen b. Beschlussfassung über die Finanzordnung (inkl. Mitgliedsbeiträge) c. Beschlussfassung über Anträge, die wegen ihrer Bedeutung im Vorstand an die Generalversammlung gestellt werden d. Sonstige gesetzliche Aufgaben 13 Wahlordnung 1. Der Nösrv hat vier Wochen vor der beabsichtigten Generalversammlung die Vereine von dem beabsichtigen Termin zu verständigen, damit die Vereine binnen zwei Wochen ihre Wahlvorschläge schriftlich beim Nösrv einbringen können. 2. Stehen mehrere Wahlvorschläge zur Auswahl, sind diese zu reihen, um eine geordnete Abstimmung zu ermöglichen. 3. Abstimmungen sind offen durchzuführen, außer die Generalversammlung beschließt dies anders. 4. Den Wahlakt leitet der mit Mehrheit zu bestellende Wahlleiter. Diese Abstimmung muss vor der Wahl durchgeführt werden. 5. Als Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder Schiedsgereicht wählbar sind auf einem Wahlvorschlag eingereichte Personen, die dem Squashsport verbunden und für die entsprechende Funktion qualifiziert sind. Nur volljährige und unbescholtene Personen sind wählbar. Dieselben Kriterien gelten im Fall einer Kooptierung in den Vorstand. 14 Vorstand 1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
9 a. Präsident b. Vitzepräsident c. Schriftführer d. Sportwart e. Kassier 2. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen bedürfen einer Bewilligung des Vorstandes. 3. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers. Dies gilt auch für den Fall einer Rücktrittserklärung, außer der Vorstand nimmt diese schriftlich an. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wähl- bzw. kooptierbar. 4. Der Vorstand hat das Recht, an Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ein anderes, wählbares zu kooptieren. 5. Sollte der gesamte Vorstand geschlossen zurücktreten, so hat er dies durch Ausschreibung einer neuen Generalversammlung sämtlicher ordentlicher Mitglieder mitzuteilen und eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. 15 Wirkungskreis und Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes, er hat für klaglose Abwicklung des Verbandsgeschäftes in sinngemäßer Anwendung der Statuten zu sorgen. 2. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. bei Verhinderung vom nächsten nicht verhinderten Mitglied laut 15 (1) schriftlich oder mündlich einberufen, wen dies mindestens zwei Mitglieder verlangen In dringenden Angelegenheiten oder wenn die Abhaltung einer formellen Vorstandssitzung untunlich ist, kann der Präsident bzw. ein ihn vertretendes Mitglied des Vorstandes die Beschlussfassung im Umlaufwege im jeweiligen Einzelfall veranlassen. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Schriftlichkeit, wobei von einer bekannten oder verifizierbaren -Adresse schriftlich anzusehen sind. Ein gültiger Vorstandsbeschluss kommt dann zustande, wenn alle stimmberechtigen Vorstandsmitglieder im jeweiligen Einzelfall mit der Beschlussfassung im Umlaufwege einverstanden sind und mehr als deren Hälfte dem Beschlussvorschlag zustimmen.
10 Auf diesem Weg gefasste Beschlüsse sind dem Vorstand in der nächsten Sitzung abermals, unter besonderen Hinweis ob die einschlägigen Quoren erreicht wurden, zur Kenntnis zu bringen. 3. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Das Protokoll der Sitzung ist vom Vorsitzenden unterzeichnet bei der nächsten Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. 5. In Vorstandssitzungen können Gäste geladen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint. 6. Den Charakter und den Vorgang der Arbeitsweise regelt eine vom Vorstand herausgegebene Geschäftsordnung. a. Administration und Finanzordnung b. Organisation c. Technik 7. Spezielle Aufgaben: a. Aufstellung des Terminkalenders und Aufstellung des Budgetvorschlages b. Obsorge für Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung d. Aufnahme und Kündigung von Personal e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern f. Verwaltung des Verbandsvermögens g. Vorschläge für Kandidaten für Ämter des Verbandes h. Beschluss über Vergabe von Landesmeisterschaften und Nösrv-Turniere 8. Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, welche in seinem Auftrag fungieren. Wenn diese zu ständigen Einrichtungen werden, ist die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen. 9. Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäftsgebarungen. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertreten den Nösrv nach innen. Zeichnungsberechtigt für die Vertretung nach außen ist der Präsident, in dessen Vertretung der Vizepräsident gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im finanziellen Bereich ist der
11 Kassier mit dem Präsidenten im Rahmen des ordentlichen beschlossenen Budgets zeichnungsberechtigt. 10. Erweist es sich aufgrund geänderter Verhältnisse als notwendig, um den ordnungsgemäßen Spielbetrieb in Niederösterreich zu gewährleisten oder sonstige Aufgaben des Nösrv wahrnehmen zu können, so kann der Vorstand nach Maßgabe wirtschaftlicher und sportlicher Erfordernisse einzelne Bestimmungen der Finanzordnung ändern. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit und ist zu protokollieren. Von diesem Beschluss sind umgehend alle Mitglieder zu verständigen. Der Kassier hat von derartigen Beschlüssen in der folgenden ordentlichen Generalversammlung zu berichten. 16 Rechnungsprüfer Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung, die Prüfung des Rechnungsbeschlusses und des Finanzberichtes im Nösrv. Sie beichten an den Vorstand und die Generalversammlung. 18 Schiedsgericht 1. Alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten können dem Schiedsgericht des Nösrv vorgelegt werden, sofern nicht eine zwingende andere gesetzliche Vorschrift besteht. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, dem Vorsitzendem und zwei Beisitzer. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beisitzer ihren ordentlichen Wohnsitz an verschiedenen Orten haben sollen. Darüber hinaus sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die nach alphabetischer Reihenfolge an das Schiedsgericht berufen werden. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind aus dem Kreis der Beisitzer zu bestimmen. 3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen über Verfahren, zu denen sie selbst oder ihr Verein mittelbar beteiligt sind, nicht mitentscheiden. 4. Das Schiedsgericht fällt die Entscheidung aufgrund von Statuten, der Rechts- und Disziplinarordnung, sonstiger Ordnungen nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Diese Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
12 19 Auflösung des Nösrv 1. Die Auflösung des Nösrv kann nur durch die Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschossen werden. Es sind also auch die Stimmen der nicht erscheinenden Mitglieder zu berücksichtigen. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Statutenänderung umgangen werden. 2. Der Antrag auf Auflösung muss ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen. 3. Nach Auflösung des Nösrv oder Vorfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen, nach Beendigung der Liquidation, der Sportförderung zugeführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben bei ihrem vorzeitigem Ausscheiden oder Aufhebung des Nösrv keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Wiener Neudorf, März 2013
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Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
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