Prüfung und Bearbeitung eines Überweisungsauftrags durch den beauftragten ZDL
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- Stefanie Kappel
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1 Prüfung und Bearbeitung eines Überweisungsauftrags durch den beauftragten ZDL ZahlungsdiensteRL (EU) 2015/2366 ZaDiG 2019 BGBl. I Nr. 17/2018 B. Koch
2 Prüferfordernisse und Bearbeitungsfrist 2
3 Prüfungserfordernisse Ist der Zahlungsauftrag autorisiert? Ist der Zahlungsauftrag am Konto gedeckt? Enthält der Zahlungsauftrag alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Elemente wie insbesondere eine kongruente IBAN? Sind alle Informationen, die nach der Geldtransfer-VO (EU) 2015/847 zum Auftraggeber und Begünstigten erforderlich sind, vorhanden? Scheinen Auftraggeber und/oder Empfänger auf verbindlichen Sanktionslisten auf? Bestehen Verdachtsmomente Richtung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung? Verstößt die Durchführung des Zahlungsauftrags gegen sonstige nationaler oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, Insbesondere: würde ein Straftatbestand verwirklicht werden? 3
4 Bearbeitungsfrist 77 (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes.. folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängert sich diese Frist um einen weiteren Geschäftstag. 73 (2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß 77, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. 4
5 Haftung des ZDL des Zahlers bei Fristversäumnis 80 (1) u (3) ZaDiG 2018 Der ZDL haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß 77 Abs. 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist Der ZDL hat unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wertstellung mit Datum der Belastung des Kontos. Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der ZDL des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden ZDL sicher zu stellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs hat sich der ZDL auf Verlangen ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz unverzüglich darum zu bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahler ist über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler darf dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Die ZDL haften darüber hinaus für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden. 5
6 Haftung nach 82 ZaDiG Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. 6
7 Beginn der Frist I 72. (1) Der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt als der Eingangszeitpunkt. (2) Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. 7
8 Beginn der Frist II, Cut Off 72 (3) Der Zahlungsdienstleister kann abweichend von Abs. 1 festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. OGH 4 Ob 58/18k: Dass sich die Vorinstanzen im Anlassfall mangels branchenüblicher Schließzeit an der Schließzeit der Geschäftsstelle der Beklagten orientiert haben, ist nicht zu beanstanden. Es bedarf auch keiner höchstgerichtlichen Korrektur, wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf das Schließen der Filiale um 19 Uhr bei einem Cut-off -Zeitpunkt von 14 Uhr bzw 14:30 Uhr das Tatbestandsmerkmal nahe dem Ende eines Geschäftstages verneint haben. 8
9 Autorisierung des Zahlungsauftrags 9
10 Erfordernis der Autorisierung I 1014 ABGB: Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. OGH 4 Ob 179/02f: Nicht vom Bankkunden stammende gefälschte Aufträge begründen keine Aufwands- und Schadenersatzansprüche der Bank nach 1014 ABGB. Das in die Sphäre des Kreditinstituts fallende Fälschungsrisiko kann vertraglich nicht ohne weiteres auf den Kunden überwälzt werden. 10
11 Erfordernis der Autorisierung II 58. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor der Ausführung zu erfolgen (1) Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass 1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,.. 4 Z 27: Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann; 11
12 Anscheinsbeweis 66 (3) Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich allein genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß 63 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Zahlungsdienstleister,..muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. 12
13 Anscheinsbeweis insgesamt Wird gestritten, ob der Zahlungsauftrag vom Kunden erteilt wurde, so macht die vereinbarungsgemäße Verwendung der Zahlungsinstrumente Anscheinsbeweis für die Erteilung des Auftrags durch den Kunden. Dieser kann den Anscheinsbeweis aber entkräften. Ist klar oder ergibt sich aus der Widerlegung des Anscheinsbeweises, dass der Kunde den Zahlungsauftrag nicht erteilt hat, und wird daher darüber gestritten, ob und in welchem Umfang der Kunde für den dem ZDL entstandenen Schaden haftet, ergibt sich aus der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Zahlungsinstrumente ein widerleglicher Anscheinsbeweis dafür, dass der Kunde leichtfahrlässig gehandelt und daher den Schaden im gesetzlich limitierten Umfang von EUR 50,00 zu ersetzen hat. Behauptet der ZDL, der Kunde habe grob schuldhaft gehandelt und hafte daher für den gesamten dem ZDL entstandenen Schaden, hat er dafür entsprechende Beweise vorzulegen und kann sich nicht mit dem Beweis dafür begnügen, dass die Zahlungsinstrumente vertragsgemäß verwendet wurden. 13
14 Haftung des Kunden I 68. (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen, wenn der Zahler den Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß 63 herbeigeführt hat. (2) Der Zahler haftet jedenfalls dann nicht nach Abs. 1, wenn 1. der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder 2. der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigstelle des Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht gemäß 63 herbeigeführt hat. 14
15 Haftung des Kunden II Art 74 PSD: (1) Abweichend von Artikel 73 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn a) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder b)der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde. 15
16 starke Kundenauthentifizierung ab 9/ (1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler 1.online auf sein Zahlungskonto zugreift, 2.einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder 3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt. 68 (5) Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden zu ersetzen. 16
17 Erstattung mangels Autorisierung 67. (1) Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des 65 diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen ist. (2) Der Zahlungsdienstleister muss nicht gemäß Abs. 1 erstatten, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich eine schriftliche Meldung über den Betrugsverdacht zu erstatten. 17
18 Rügepflicht und Frist 65. (1) Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach 80 geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit)... Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt. 18
19 Erstattung bei Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstleisters 65 (2) Sofern ein Zahlungsauslösedienst am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer die Berichtigung.. beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. 67 (3) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Die Erstattung hat nach den Vorgaben gemäß Abs. 1 zu erfolgen. 19
20 Regress des ZDL gegen Zahlungsauslösedienstleister 67 (3).Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen.. 8: Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten.. beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung.oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann. 20
21 Datenschutzzustimmung neben Autorisierung? Unklar: Ist neben der Autorisierung auch eine gesonderte Zustimmung zur Datenverwendung nach 90 (4) erforderlich? 90 (4): Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. 21
22 Prüfung der Zulässigkeit 22
23 Zulässigkeitsprüfung I 73. (1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, außer. 2. die Ausführung würde gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen oder 3. es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde. 39 (1) Z 3 ZaDiG. 2009:.. Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen. 23
24 Ausführung des Auftrags als strafbare Handlung des ZDL? 12 StGB: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (1) StGB: Wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde. oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht. 24
25 Untersuchung, ob strafbare Handlung vorliegt, nach FM-GwG 6 (1) Z 6 FM-GwG: kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen; 9 (3) FM-GwG, verstärkte Sorgfaltspflichten: Die Verpflichteten haben Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken. 25
26 Untersuchung, ob strafbare Handlung vorliegt außerhalb FM-GwG OGH 8 Ob 145/09w:Die den Finanzinstituten durch 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen. Eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Auf den Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten sind sie daher nicht gerichtet. OGH 2 Ob 5/00z, 4Ob230/06m: Es besteht keine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. OGH 4Ob 230/06m: Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben Es ist es nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken seien keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führten auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. 26
27 Untersuchung, ob strafbare Handlung vorliegt, EBA I Art 98 PSD II: Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2, c) die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen erfüllen müssen, und d) die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards..werden mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet: a) Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen, b) Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer, c) Ermöglichung der Entwicklung benutzerfreundlicher, allgemein zugänglicher und innovativer Zahlungsmittel. 27
28 Untersuchung, ob strafbare Handlung Art 96 PSD II: vorliegt, EBA II Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Die betreffenden zuständigen Behörden stellen der EBA und der EZB diese Daten in aggregierter Form zur Verfügung. 28
29 Untersuchung, ob strafbare Handlung vorliegt, EBA III Punkt 46 EBA Opinion on SCA (EBA-Op ) : Article 18 allows a PSP not to use SCA in the case of low-risk transactions where transaction risk analysis has been used, provided that the fraud rate is below a given threshold.. Article 19(1), second paragraph, of the RTS states that the fraud rate shall be calculated as the total value of unauthorised or fraudulent remote transactions. The EBA clarifies that the fraud rate includes not only unauthorised transactions but also fraudulent transactions resulting from the manipulation of the payer as proposed to be defined in the Consultation Paper on the EBA Guidelines on fraud reporting (EBA-CP ), which the EBA will be finalising in summer Punkt 18 Background zu Reporting Guidelines EBA GL ). the EBA is of the view that such fraud cases are caused by a third party manipulating a payer into making a payment and that it is, at least partially, the responsibility of the PSP to identify any such potential case. This is particularly the case with regard to the use of transaction monitoring systems, and in particular TRA. This is of particular concern to the EBA, given that this type of fraud has significantly increased in recent years, suggesting that fraudsters may be shifting to this modus operandi. Therefore PSPs and CAs will need to report data to this category alongside data in the category of unauthorised transactions. 29
30 Sonstige Prüfungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit 30
31 Prüfung Geldtransfer VO Die GeldtransferVO, (EU) 2015/847, verlangt von ZDL des Auftraggebers, sicherzu-stellen dass bei Geldtransfer folgende Informationen übermittelt werden: der Name des identifizierten Auftraggebers, die Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers und die Anschrift des Auftraggebers, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Auftraggebers, die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Auftraggebers der Name des Begünstigten und die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten. Innerhalb der EU werden bei Geldtransfers, zumindest die Nummern der Zahlungskonten des Auftraggebers und des Begünstigten übermittelt. 31
32 Prüfung SEPA-VO w/iban Art 5 SEPA-VO (EU) Nr. 260/2012: ZDL müssen sicherstellen, dass Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Zahlungskontonummer für die Identifikation der Zahlungskonten [also die IBAN] verwenden. 79 (3) ZaDiG 2018: 79 (3) ZaDiG 2018: Der Zahlungsdienstleister hat dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist. Falls der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten. 32
33 Kontobelastung und Wertstellung 33
34 Kontobelastung und Wertstellung 78 (2): Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zu legen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist. 72. (1) Der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt als der Eingangszeitpunkt. Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingangszeitpunkt belastet werden. 34
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