Dr. Arthur Stadler. Bitcoin & Blockchain im Handel
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- Ulrike Lehmann
- vor 6 Jahren
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1 Dr. Arthur Stadler Bitcoin & Blockchain im Handel RA Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte Österreich im Crypto-Fieber Chancen für den Wirtschaftsstandort Juridische Fakultät, Uni Wien (Juridicum)
2 Bitcoin? Was verstehen wir darunter? Währungssurrogat zur Zahlung, evtl Spekulation Netzwerk peer-to-peer system, Blockchain Netzwerk-Protokoll Programmierbarkeit, (Smart Contracts)
3 Vorteile & Nachteile Aufklärungs- & Informationsbedarf: Rasche Überweisung Geringe Transaktionskosten Zahlungen faktisch nicht umkehrbar Volatilität Experimentierstadium keine breite Akzeptanz Frage der Anonymität
4 Beispiele:
5 Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung?
6 Rechtliche Herausforderungen: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? [.] Wertpapier? Nach der Bankdienstleistung? österreichischen Rechtslage stellen Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und sind auch nicht als E-Geld isd 1 Abs 1 E-GeldG einzustufen. Weil Bitcoins auch nicht als Geldbetrag isd 3 Z 14 ZaDiG angesehen werden können, sind Bitcoins nicht geeignet, Zahlungsvorgänge nach 3 Z 5 ZaDiG auszulösen. Das von Ihnen geschilderte Geschäftsmodell [ ] verwirklicht daher kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft nach 1 Abs 1 BWG, stellt keinen Zahlungsdienst nach 1 Abs 2 ZaDiG und keine Ausgabe von E-Geld nach 1 Abs 1 E-GeldG dar. [ ]
7 Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung?
8 Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? ABER: die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten bedarf einer FMA-Konzession 1 Abs 2 ZaDiG listet die Tatbestände auf
9 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
10 Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Verbraucher tauscht Fiat-Währung in BTC: Verbraucher bezahlt Waren/DL mit BTC Unternehmer erhält BTC Unternehmer tauscht BTC in Währung
11 Rechtliche Herausforderungen Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Geldwäsche-Bestimmungen Steuerrecht USt, ESt, KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz, ab Mai 2018: DS-GVO
12 Rechtliche Herausforderungen Erwerb von Bitcoins durch Konsumenten Aufsichtsrecht Konzession Offline erforderlich als E-Geld?, Regelungen Zahlungsdienst? zu Kauf/Tausch (ABGB, KSchG) Wertpapier? Bankdienstleistung? Geldwäsche-Bestimmungen Online Anwendbarkeit des FAGG? B2C-Geschäft ( 1 FAGG) auf Steuerrecht körperlichem Datenträger ja/nein USt, ESt, KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz
13 Rechtliche Herausforderungen Ware mit volatilem Preis Aufsichtsrecht Konzession Belehrung erforderlich desals Konsumenten über den Verlust des Rücktrittsrechts E-Geld?, Zahlungsdienst? Kein Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Wertpapier? Bankdienstleistung? Ware, dessen Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, Geldwäsche-Bestimmungen auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb Steuerrecht der Rücktrittsfrist auftreten können 18 USt, Abs 1 ESt, Z 2 FAGG KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz
14 Rechtliche Herausforderungen Digitales Gut / Digitale Inhalte Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Geldwäsche-Bestimmungen Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht "[ ] bei Verträgen über die Lieferung von [ ] digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung [...] noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach 11 mit der Lieferung begonnen hat." Steuerrecht 18 USt, Abs 1 ESt, Z 11 FAGG KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz
15 Rechtliche Herausforderungen Harsche Konsequenz bei Nichtaufklärung! Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Geldwäsche-Bestimmungen 12 Abs 1 FAGG "Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht [ ] nicht nachgekommen, so verlängert sich die in 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate." Steuerrecht USt, ESt, KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz
16 Zahlartgebühren? evtl BTC Transaction Fee als Zahlartgebühr?
17 "Zusätzliche Zahlungen" (Zahlartgebühren) 6c KSchG. (1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.
18 Blockchain > International Viele Staaten experimentieren mit der Blockchain-Technologie Dabei kann es sich um verschiedenste Anwendungen handeln: Konkrete Beispiele: Blockchain-Grundbuchsystem (Schweden, Honduras) Internationale Transaktionen (Kanada Deutschland) Emission von Aktien (USA) e-voting Gesellschafterversammlung (Estland) e-government (Estland) e-health (Estland) Digitales Notariatssystem (Estland)
19 Smart Contracts Juristische Herausforderung bereits hier und jetzt Prüfung, Erfüllung und Durchführung automatisiert durch Algorithmus Eigene Regulierung oder Auslegung der bekannten gesetzlichen Tatbestände? Atypische Verträge immer noch im Einzelfall zu beurteilen Fehler im Code? Wer haftet wofür? Zustimmung zur Verwendung der Blockchain? Wie viel Aufsicht ist noch notwendig? Datenschutz?
20 Fragen?
21 Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH
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