Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 62. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 62. Jahrgang 5. Februar 2019 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Durchführungsverordnung (EU) 2019/168 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. Aizawai, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Beauveria bassiana, Benfluralin, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Epoxiconazol, Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Fosetyl, Lecanicillium muscarium, Mepanipyrim, Mepiquat, Metarhizium anisopliae var. anisopliae, Metconazol, Metrafenon, Phlebiopsis gigantea, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61, Thiacloprid, Tolclofos-methyl, Trichoderma asperellum, Trichoderma atroviride, Trichoderma gamsii, Trichoderma harzianum, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol, Verticillium albo-atrum und Ziram ( 1 )... 1 RICHTLINIEN Delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren ( 1 )... 5 Delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren ( 1 )... 8 Delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten ( 1 ) 11 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR. (Fortsetzung umseitig) Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

2 Delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip- Baugruppen ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von s auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen ( 1 ) Delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte ( 1 ) RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURN Beschluss Nr. 1/2018 des Handelsausschusses vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits [2019/179] 35 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 L 33/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/168 R KOMMISSION vom 31. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. Aizawai, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Beauveria bassiana, Benfluralin, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Epoxiconazol, Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Fosetyl, Lecanicillium muscarium, Mepanipyrim, Mepiquat, Metarhizium anisopliae var. anisopliae, Metconazol, Metrafenon, Phlebiopsis gigantea, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61, Thiacloprid, Tolclofos-methyl, Trichoderma asperellum, Trichoderma atroviride, Trichoderma gamsii, Trichoderma harzianum, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol, Verticillium alboatrum und Ziram (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 2 ) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. (2) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission ( 3 ) verlängert. Die Laufzeit der Genehmigung für diese Stoffe endet am 30. April (3) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat endet am 28. Februar ( 1 ) ABl. L 309 vom , S. 1. ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom , S. 1). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/524 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713, Clodinafop, Clopyralid, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, Pyrimethanil, Quinoxyfen, Rimsulfuron, Spinosad, Thiacloprid, Thiamethoxam, Thiram, Tolclofos-methyl, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 88 vom , S. 4).

4 L 33/ (4) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Beauveria bassiana, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Epoxiconazol, Fenpyroximat, Lecanicillium muscarium, Metarhizium anisopliae var. anisopliae, Phlebiopsis gigantea, Pythium oligandrum, Streptomyces K61, Trichoderma asperellum, Trichoderma atroviride, Trichoderma gamsii, Trichoderma harzianum und Verticillium albo-atrum endet am 30. April (5) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission ( 4 ) gestellt. (6) Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, das Ablaufdatum der Genehmigung aufzuschieben. (7) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich, entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. (8) Da die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat am 28. Februar 2019 endet, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten. (9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Januar 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom , S. 26).

5 L 33/3 ANHANG Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert: (1) In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 zu Ziram wird das Datum durch 30. April 2020 (2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 89 zu Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342 wird das Datum durch 30. April 2020 (3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 90 zu Mepanipyrim wird das Datum durch 30. April 2020 (4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 92 zu Thiacloprid wird das Datum durch 30. April 2020 (5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 123 zu Clodinafop wird das Datum durch 30. April 2020 (6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum durch 30. April 2020 (7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 125 zu Rimsulfuron wird das Datum durch 30. April 2020 (8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 126 zu Tolclofos-methyl wird das Datum durch 30. April 2020 (9) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 127 zu Triticonazol wird das Datum durch 30. April 2020 (10) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 129 zu Clopyralid wird das Datum durch 30. April 2020 (11) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum durch 30. April 2020 (12) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum durch 30. April 2020 (13) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 132 zu Trinexapac wird das Datum durch 30. April 2020 (14) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum durch 30. April 2020 (15) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 134 zu Metconazol wird das Datum durch 30. April 2020 (16) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch 30. April 2020 (17) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 136 zu Triclopyr wird das Datum durch 30. April 2020 (18) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 137 zu Metrafenon wird das Datum durch 30. April 2020 (19) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 138 zu Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713 wird das Datum durch 30. April 2020 (20) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 139 zu Spinosad wird das Datum durch 30. April 2020 (21) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 29. Februar 2020 (22) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch 29. Februar 2020 (23) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 29. Februar 2020 (24) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch 29. Februar 2020 (25) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 193 zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai wird das Datum durch 30. April 2020

6 L 33/ (26) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 194 zu Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis wird das Datum durch 30. April 2020 (27) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 195 zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki wird das Datum durch 30. April 2020 (28) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 197 zu Beauveria bassiana wird das Datum durch 30. April 2020 (29) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 198 zu Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) wird das Datum durch 30. April 2020 (30) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 199 zu Lecanicillium muscarium wird das Datum durch 30. April 2020 (31) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 200 zu Metarhizium anisopliae var. anisopliae wird das Datum durch 30. April 2020 (32) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 201 zu Phlebiopsis gigantea wird das Datum durch 30. April 2020 (33) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 202 zu Pythium oligandrum wird das Datum durch 30. April 2020 (34) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 203 zu Streptomyces K61 wird das Datum durch 30. April 2020 (35) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 204 zu Trichoderma atroviride wird das Datum durch 30. April 2020 (36) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 206 zu Trichoderma harzianum wird das Datum durch 30. April 2020 (37) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 207 zu Trichoderma asperellum wird das Datum durch 30. April 2020 (38) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 208 zu Trichoderma gamsii wird das Datum durch 30. April 2020 (39) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 209 zu Verticillium albo-atrum wird das Datum durch 30. April 2020 (40) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 210 zu Abamectin wird das Datum durch 30. April 2020 (41) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 211 zu Epoxiconazol wird das Datum durch 30. April 2020 (42) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 213 zu Fenpyroximat wird das Datum durch 30. April 2020 ersetzt.

7 L 33/5 RICHTLINIEN LEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/169 R KOMMISSION vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektround Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. (2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. (3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 7c. II der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus. (4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. (5) Diskrete Keramikkondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber können elektrische Ladung speichern und abgeben (elektrostatische Kapazität) und werden in die Hochspannungsstromkreise einer Vielfalt von Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut. Sie werden in allen Arten von Märkten und Verwendungen eingesetzt, zum Beispiel sozialen Infrastruktursystemen, Automatisierung in der Industrie, Exploration von Erdöl und Mineralien, Stromumrichtung, Starkstromversorgung, Telekommunikation und medizinischen Geräten. (6) Durch das Blei in der dielektrischen Keramik soll Folgendes erreicht werden: hohe Dielektrizitätskonstante bei hoher Betriebsspannung; hohe Energiespeicherkapazität (auch bei hohen Temperaturen); geringer Leckstrom bei hoher Spannung und hohen Temperaturen; geringer Verlust bei hoher Stromstärke und Frequenz sowie bei hohen Temperaturen. (7) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für bestimmte Keramikkondensatoren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung ( 1 ) ABl. L 174 vom , S. 88.

8 L 33/ (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme für den Einsatz von Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber sollte daher erneuert werden. Der Klarheit wegen sollte Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU dahingehend ergänzt werden, dass unter die Einträge 7c. I und 7c. IV fallende Verwendungen aus dem Eintrag 7c. II ausgeschlossen sind. (8) Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. (9) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden. (10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Februar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Brüssel, den 16. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom , S. 1).

9 L 33/7 ANHANG Anhang III Eintrag 7c. II erhält folgende Fassung: 7c. II Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber Gilt nicht für unter die Einträge 7c. I und 7c. IV dieses Anhangs fallende Verwendungen. Läuft ab am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

10 L 33/ LEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/170 R KOMMISSION vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektround Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. (2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. (3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind, wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 7c. IV der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief am 21. Juli 2016 aus. (4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. (5) In Keramikkondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind, werden dielektrische Keramikwerkstoffe auf der Grundlage von PZT-basierter (Blei-Zirkonat-Titanat basierter) Keramik verwendet. Bleihaltige PZT-Keramik bietet einen hohen piezoelektrischen Effekt, eine hohe Dielektrizitätskonstante, pyroelektrisches Verhalten und ferroelektrische Eigenschaften. (6) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die vollständige Substitution oder Beseitigung von Blei in solchen Kondensatoren nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme für den Einsatz von Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind, sollte daher erneuert werden. (7) Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, sollten die Ausnahmen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. (8) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden. (9) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden ( 1 ) ABl. L 174 vom , S. 88. ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom , S. 1).

11 L 33/9 HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Februar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Brüssel, den 16. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

12 L 33/ ANHANG Anhang III Eintrag 7c. IV erhält folgende Fassung: 7c. IV Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind Läuft ab am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10; 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika; 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11.

13 L 33/11 LEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/171 R KOMMISSION vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektround Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. (2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. (3) Cadmium ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 8b der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus. (4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. (5) Cadmiumhaltige Werkstoffe für elektrische Kontakte werden in vielen elektromechanischem Geräten als Bauteil eingesetzt, das Strom intermittierend durch Kontaktflächen führen kann. Zu den betreffenden Vorrichtungen gehören insbesondere Leistungsschaltungen für Elektromotoren, Relais und Schütze, Schalter für Elektrowerkzeuge, Geräteschalter, Sicherungen für Schalteinrichtungen, Akkumulatoren, Anwesenheits-/Zeitverzögerungssensoren sowie Bedienfelder für Beleuchtungssteuerungen. (6) Cadmium in elektrischen Kontakten weist eine Reihe wesentlicher Eigenschaften auf wie außergewöhnliche Leistungsfähigkeit, Lichtbogenlöschung, höhere Leitfähigkeit, weniger Kontaktabbrand und im Vergleich zu den Alternativen eine relativ leichte Herstellung. (7) Für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen ist wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte die Substitution oder Beseitigung von Cadmium nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel bzw. es ist mehr Zeit erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren Substitutionsprodukte zu gewährleisten. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Sie sollte daher für diese besonderen Verwendungen erneuert werden. (8) Bei allen anderen Verwendungen, die derzeit unter die Ausnahme fallen, sind die Bedingungen für die Erneuerung nicht erfüllt. Die Ausnahmen für diese Verwendungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden delegierten Richtlinie weiterhin gelten. (9) Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen bzw. mehr Zeit erforderlich ist, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. ( 1 ) ABl. L 174 vom , S. 88. ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom , S. 1).

14 L 33/ (10) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden. (11) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Februar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Brüssel, den 16. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

15 L 33/13 ANHANG Anhang III Eintrag 8b erhält folgende Fassung: 8b. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische Invitro-Diagnostika; 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungsund Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. 8b. I Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten für den Einsatz in Sicherungen, Temperaturfühlern, thermischem Motorschutz (ausgenommen hermetischer thermischer Motorschutz) Schalter Wechselstrom für 6 A und darüber bei 250 V AC oder darüber oder 12 A und darüber bei 125 V AC oder darüber, Schalter Gleichstrom für 20 A und darüber bei 18 V DC oder darüber, und Schalter für den Einsatz bei einer Netzfrequenz von 200 Hz. Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

16 L 33/ LEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/172 R KOMMISSION vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektround Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. (2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. (3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 15 der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus. (4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. (5) Bleilote werden in Flip-Chip-Verbindungen als Bumps und als Lote zur Befestigung des Chips auf dem Chipträger verwendet. Diese Lote müssen unter den erforderlichen extrem hohen Stromdichten gegen Ausrichtungsfehler resistent sein und eine Löthierarchie erzielen können, die eine stufenweise Montage und eine Nachbearbeitung von Bauteilen im Herstellungsprozess ermöglicht. Sie müssen zudem über eine hohe Duktilität verfügen, um den thermomechanischen Stress in Strukturen der Under-Bump-Metallisierungen zu reduzieren, insbesondere bei größeren Chips. (6) Für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen ist wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Sie sollte daher für diese besonderen Verwendungen erneuert werden. (7) Bei allen anderen Verwendungen, die derzeit unter die Ausnahme fallen, sind die Bedingungen für die Erneuerung nicht erfüllt. Die Ausnahmen für diese Verwendungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden delegierten Richtlinie weiterhin gelten. (8) Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. ( 1 ) ABl. L 174 vom , S. 88. ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom , S. 1).

17 L 33/15 (9) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden. (10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Februar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Brüssel, den 16. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

18 L 33/ ANHANG Anhang III Eintrag 15 erhält folgende Fassung: 15. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen 15a. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ein Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr; ein einzelner Chip mit einer Größe von 300 mm 2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten; gestapelte Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm 2 oder mehr oder Silizium-Interposer mit einer Größe von 300 mm 2 oder mehr. Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie; 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische Invitro-Diagnostika; 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungsund Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11. Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.

19 L 33/17 LEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2019/173 R KOMMISSION vom 16. November 2018 zur Änderung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von s auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektround Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen. (2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. (3) Blei und Cadmium sind Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei und Cadmium in bestimmen Druckanwendungen für Glas wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 21 der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus. (4) Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde. (5) Blei und Cadmium in auf Glas aufgebrachten Druckfarben sorgen für eine dauerhafte Produktkennzeichnung, insbesondere auf dem Glaskolben von Lampen. Die Kennzeichnung erfolgt für verschiedenen Zwecke, wie z. B. das Europäische Konformitätszeichen (CE) und die Kennzeichnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) die Angabe des Herstellers sowie des Lampentyps und der Wattzahl, was für die Sicherheit sowie den korrekten Ersatz einer Lampe und deren Recycling relevant ist. Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist wichtig für die Lesbarkeit von Produktkennzeichnungen während der Lebensdauer von Produkten, wie in den gesetzlichen Vorschriften und Produktsicherheitsnormen vorgesehen. (6) Blei weist wesentliche Eigenschaften wie gute Haftung, niedrigere lierungstemperaturen, höhere Lebensdauer und Opazität auf. (7) Cadmium wird verwendet, um bestimmte Farbtöne des s in verschiedenen Anwendungsbereichen zu erreichen, einschließlich Anwendungen für Sicherheits- und Warnzwecke, bei denen bestimmte Farbtöne für eine größere Sichtbarkeit sorgen sollen. Es hat auch wichtige Filterfunktionen. (8) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen bei den Kategorien 1 bis 7 und 10 wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme sollte daher für diese besonderen Verwendungen und Kategorien erneuert werden. (9) Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Cadmium nach wie vor für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen bei den Kategorien 1 bis 7 und 10 wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch diese Einbeziehung nicht abgeschwächt. Die Ausnahme sollte daher für diese besonderen Verwendungen und Kategorien erneuert werden. ( 1 ) ABl. L 174 vom , S. 88. ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom , S. 1).

20 L 33/ (10) Bei allen anderen Verwendungen, die derzeit unter die Ausnahme fallen, sind die Bedingungen für die Erneuerung nicht erfüllt. Die Ausnahmen für diese Verwendungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden delegierten Richtlinie weiterhin gelten. (11) Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen von Blei bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. (12) Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen von Cadmium bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken. (13) Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden. (14) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 29. Februar 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Brüssel, den 16. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

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