. a) Durch den Abschluss des Mietvertrages

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wohnmobilen Stand: 7/ Vorbemerkungen: Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/ Buchungsbestätigung zwischen Vermieter und Mieter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen müssen im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils zwischen dem Vermieter und Ihnen (nachfolgend als Mieter genannt) anerkannt werden. Jeder Mieter bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, Kenntnis von diesen AGB ś genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten zwischen Mieter und dem Vermieter regeln diese AGB alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch! 2. Vertragsgegenstand. a) Durch den Abschluss des Mietvertrages

2 erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.. b) Bei der Buchung eines Wohnmobiles handelt es sich um einen Mietvertrag im Sinne der 535 BGB. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. 3. Vertragspartner

3 . a) Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Also zwischen Vermieter und Mieter. Wir handeln dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.. b) Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. 4. Mindestalter des Mieters, Führerschein. a) Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 22. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 4250 kg oder mehr sein.. b) Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung

4 für die Übergabe des Wohnmobils.. c) Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 10b Anwendung. 5. Mietvertrag. a) Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt durch die Reservierung des Gastes (schriftlich, oder durch und deren Annahme durch uns. Nach der Annahme - die nur schriftlich per Post oder durch erfolgen kann - versenden wir an den Gast eine Reservierungsbestätigung, aus der sich die wesentlichen Daten des geschlossenen Vertrages ergeben.. b) Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per Post, oder SMS, erfolgt sind, sind in

5 jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.. c) Die Versendung der Reservierungsbestätigung gilt als Annahmeerklärung. Nach dem Eingang der Anzahlung ( hier auch erfolgreiche Abbuchung am Terminal bei Hinterlegung einer Kreditkarte möglich) wird eine Buchungsbestätigung versendet.. d) Der Mieter ist verpflichtet, die Ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeit oder Abweichungen hinzuweisen. Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.. e) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung in Nebenpunkten vom Inhalt des geschlossenen Vertrages ab, ist die Buchungsbestätigung maßgeblich, es sei denn der Gast widerspricht dieser binnen einer Woche nach deren Erhalt. Der Widerspruch hat jedoch keinen Einfluss auf den Vertragsschluss als solchen.

6 . f) Buchungen per , Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in 355 / 356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesen Buchungen per E- Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU- Gewährleistungsregelung erforderlich. 6. Mietdauer. a) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es handelt sich um einen befristeten Mietvertrag. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.. b) Die vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Dieses hat schriftlich zu erfolgen.

7 . c) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.. d) Eine Verkürzung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.. e) Die Abholung hat am vereinbarten Tag in der Zeit von Uhr zu erfolgen, die Rückgabe am vereinbarten Tag in der Zeit von 8-11 Uhr.. f) Bitte planen Sie für die Abholung und Übergabe sowie bei der Rückgabe ca. eine Stunde Zeit ein, damit Ihnen das Wohnmobil ausführlich erklärt bzw. ordentlich zurück genommen werden kann. 7. Mietpreis a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige

8 benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet.. b) Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.. c) Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandpauschale von 30,00 an.. d) Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 8 sowie für Wartung, Verschleißreparaturen und erforderlichen Prüfungen abgegolten. Dazu zählen aber nicht Treibstoff, Schmiermittel, Öle und Kühlflüssigkeiten und Scheibenreinigungsmittel.(Siehe hierzu Ziffer 12. e).. e) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht

9 zurückgegeben wird.. f) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebs- und nutzungsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.. g) Die Mietpreise beinhalten bis 250 km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,30 /km berechnet. Ab einer Mietdauer von 15 Tagen sind alle Kilometer frei. 7a: Zahlung, Anzahlung Restzahlung, Kaution. a) Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst allen sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:. b) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 40% auf das genannte Konto des Vermieters bzw. Vermittlers zu überweisen.. c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des

10 Vermieters eingegangen sein, wenn die Option Überweisung gewählt wurde. Bei Bar- oder Kartenzahlung ist die Bezahlung bei Abholung möglich.. d) Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bar- oder Kartenzahlung bedarf es keiner Nachfrist. Sollte die Bezahlung bei Übergabe nicht gelingen, wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 10b Anwendung.. e) Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1500,00 in bar oder mittels Kreditkarte. Bei Kreditkartenzahlung wird der Betrag auf der Karte geblockt. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug / Zubehör nicht ausgehändigt.

11 . f) Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen.. g) Der Vermieter kann den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.b. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden...) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.. h) Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als

12 Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).. i) Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.. j) Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung

13 eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 8. Versicherungen. a) Der Versicherungsschutz gilt europaweit, außer in den verbotenen Ländern. (siehe Punkt 8 f Gebietseinschränkung). Das Wohnmobil ist mit einer Selbstfahrvermietversicherung Haftpflicht und auch Kasko versichert.. b) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit Deckung für Sach- und Vermögensschäden von max. 100 Mio Euro, für Personenschäden bis max. 12 Mio... c) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von pro Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen,

14 insbesondere entsprechend dieser Vermietbedingungen.. d) Versichert ist das oben genannte Fahrzeug mit allen festen Anbauteilen und einbezogene Personen (der Mieter, der berechtigte Fahrer).. e) Nicht versichert sind Inventar, die persönlichen Sachen des Mieters, Fahrräder, Motorroller und Mopeds und Anhänger.. f) Gebietseinschränkungen: Auslandsfahrten innerhalb Europas sind grundsätzlich erlaubt. Nicht erlaubt sind Fahrten ausserhalb Europas, auch nicht Mittelmeer-Anrainer- Staaten. Es ist verboten, folgende Länder zu bereisen: Ägypten, Algerien, Irak, Iran, Israel, Marokko, Moldawien, Libanon, Libyen, Paelstina, Russland, Syrien, Tunesien, Türkei 9. Kündigung, Zurückbehaltungsrecht, Unmöglichkeit. a) Der Vermieter hat das Recht bis zum Übergabetag den Mietvertrag zurück zu ziehen wenn der Vermieter den Eindruck hat, dass der Mieter nicht imstande ist das

15 Fahrzeug zu führen. Der Mieter hat kein Anspruch auf Entschädigung wenn dieser Fall eintritt. Mietkosten werden zurück erstattet.. b) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.. c) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises dem Vermieter nachgewiesen wurde.. d) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. 10. Stornierung a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen

16 Umfang ein. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: - bis 12 Wochen vor Mietbeginn > 40% des Gesamtpreises - bis 8 Wochen vor Mietbeginn > 60% des Gesamtpreises - bis 4 Wochen vor Mietbeginn > 90% des Gesamtpreises - Am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabholung: > 100% des Gesamtmietpreises!!Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung!! c) Der Mieter hat bei Rücktritt keinen Anspruch darauf, den Mietzeitraum zu verschieben und den bereits bezahlten Teil auf eine in der Zukunft liegende evtl. Buchung anzurechnen.

17 d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. 11. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe. a) Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.. b) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung/ Reparatur entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.. c) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) in Burg zu übernehmen und zurück zu geben.. d) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original

18 vorzulegen und das Übergabeprotokoll zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.. e) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug- Einweisung (voraussichtliche Dauer ca. 1 Std.). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug- Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.. f) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) in Burg, wieder zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter 120,00 für die Innenreinigung, 50,00 für die WC-Reinigung verrechnet.. g) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.. h) Durch Überschreitung der vereinbarten

19 Mietzeit können erhebliche Komplikationen entstehen und die nachfolgende Vermietung u. U. gänzlich entfallen. Wir müssen Ihnen daher für eine verspätete Rückgabe von bis zu 2 Stunden über vertraglicher Vereinbarung 50,00 je Stunde, ab 2 Stunden eine Tagesmiete und ab 5 Stunden die doppelte Tagesmiete pro Verspätungstag berechnen, vorbehaltlich dem Vermieter entstehende höhere Kosten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.. i) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.. j) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.. k) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine

20 Verringerung der vereinbarten Mieter zu Folge.. l) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.. m) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, Motor- / Getriebeschaden oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote

21 von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.. n) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Ziffer 11 m sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.. o) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.. p) Kommt der Mieter seiner

22 Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 12. Obliegenheiten des Mieters. a) Das Fahrzeug darf ausgenommen in Notfällen nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.. b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und

23 im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.. c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu

24 überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. d) Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.. e) Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.. f) Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: - Das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.b. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)

25 entsprechend zu sichern - Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.. g) Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.b. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.. h) Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des

26 Schadensstifters nicht geklärt werden kann.. i) Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.. j) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn k) l) das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45 als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

27 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden: - zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests - Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - zur Weitervermietung oder Leihe - zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen - zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung

28 - für Fahrschulübungen, Geländefahrten - für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände - Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet mit den entsprechenden Ausnahmen (Siehe Punkt 8f). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht u.u. kein Versicherungsschutz. - Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der

29 Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.. m) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.. n) Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.. o) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

30 Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.. p) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.. q) Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.. r) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in

31 dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / - einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impfund Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/ Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.. s) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges

32 mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.. t) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz ( 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.. u) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 13. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters a) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der

33 beteiligter Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Eine Erstattung der Miete erfolgt nicht von Seiten des Vermieters.. b) Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko- Versicherungsvertrages, sofern nicht die nachfolgende Regelung zutreffend ist.. c) Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.b. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil

34 bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein. 14. Haftung des Vermieters a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von insbesondere geringwertigen Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.. b) Der Vermieter kann die Leistung verweigern,

35 soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.. c) Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.. d) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer.

36 . e) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr. 15. Haftung des Mieters a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt ( 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall verletzt, so haftet er gleichfalls in

37 voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.. b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.. c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.. d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine

38 Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzung des Fahrzeugs.. e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von uns mit 10,00 Bearbeitungsgebühr berechnet.. f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.. g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 16. Verjährung. a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf

39 die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.. b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.. c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des

40 Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.. d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 17.Allgemeine Bestimmungen. a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

41 . b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.. c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.. d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 18.Schlussbestimmungen. a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.. b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

42 . c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.. d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.. e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

43 19. Gerichtsstand. a) Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.. b) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.. c) Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.. d) Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Cottbus als Gerichtsstand

44 vereinbart. 20. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl.

45 technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die vom Vermieter beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

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