WASSERGEBÜHRENORDNUNG
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- Florian Hermann
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1 WASSERGEBÜHRENORDNUNG Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Bludenz vom 23. November 1988 i.d.g.f., sowie 6 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 3/1999 i.d.g.f., und der 16 Abs. 1 Z 15 und 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 i.d.g.f., BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., verordnet: 1 Allgemeines Die Stadt Bludenz hebt für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren ein: 1. eine Wasserbezugsgebühr und 2. eine Wasseranschlussgebühr. I. ABSCHNITT Wasserbezugsgebühr 2 Bemessung der Gebühr 1) Die Wasserbezugsgebühr wird unterteilt in eine a) Grundgebühr: je Haushalt bzw. Betrieb jährlich EUR 53,21 netto, zuzüglich 10 % USt. = 58,53 b) Verbrauchsgebühr: pro m³ EUR 1,35 netto, zuzüglich 10 % USt. = 1,48 Diese Verbrauchsgebühr wird in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen wie folgt eingehoben: Aufgrund des Vorjahresverbrauches wird je Viertel dieser tatsächlich angefallenen Wassermenge zum 31. März, 30. Juni und 30. September als Vorauszahlung vorgeschrieben. Zum Jahresende wird nach Ablesung des Wasserzählers die Seite 1 von 7
2 Endabrechnung vorgeschrieben, die entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt. 2 a Pauschalgebühren Ist der Einbau von geeigneten Geräten zur Messung des Wasserbezuges (Wasserzähler) nicht möglich, so ist der Wasserverbrauch bei Wohnungen wie folgt zu pauschalieren: Haushalte je gemeldeter Person (mit ordentlichem, weiterem oder zweiten Wohnsitz) 60 m³ jährlich Als Stichtag wird der 1.1. eines Jahres festgelegt. Ergibt sich eine Änderung während des 1. Halbjahres, werden 30 m³ jährlich verrechnet, eine Änderung während des 2. Halbjahres wird nicht berücksichtigt. 3 Gartenbrunnen und landwirtschaftliche Betriebe 1) Für Gartenbrunnen, die nicht an einen Wasserzähler angeschlossen sind, ist eine jährliche Pauschalgebühr in Höhe von 30 m³ Wasserbezug zu entrichten. 2) Landwirte, die nachweislich Wasser zum Betrieb ihrer Landwirtschaft beziehen, sind von den Wassergebühren befreit. 4 Wasserzählermiete Für die von der Stadt Bludenz zur Verfügung gestellten Wasserzähler wird eine Miete eingehoben. Diese beträgt: Wasserzähler bis 4 m 3 /h EUR 2,52 monatlich (inkl. 10 % USt.) Wasserzähler bis 16 m 3 /h EUR 5,67 monatlich (inkl. 10 % USt.) Verbund-Wasserzähler 100 mm EUR 37,12 monatlich (inkl. 10 % USt.) Verbund-Wasserzähler 150 mm EUR 40,82 monatlich (inkl. 10 % USt.) Wasserzähler Hydrus bis 16 m³ EUR 7,52 monatlich (inkl. 10 % USt.) Wasserzähler Hydrus bis 25 m³ EUR 15,36 monatlich (inkl. 10 % USt.) Seite 2 von 7
3 5 Gebührensatz Der Gebührensatz pro m³ Wasserverbrauch beträgt EUR 1,35 netto, zuzüglich 10 % USt. = 1,48. 6 Gebührenschuldner 1) Die im 2 Abs. 1 lit. a) genannte Grundgebühr ist vom Inhaber der Wohnung bzw. Betriebsstätte (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigter, Fruchtnießer), die im 2 Abs. 1 lit. b) genannte Verbrauchsgebühr ist vom Eigentümer des Objektes zu entrichten. 2) Die Wasserzählermiete wird dem Eigentümer des Objektes mit der Jahresendabrechnung vorgeschrieben. 3) Der Eigentümer eines Objektes haftet persönlich für die dem Inhaber vorgeschriebene Grundgebühr. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist. 7 Gebühreneinhebung 1) Die Verbrauchsgebühr wird in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen wie folgt eingehoben: Aufgrund des Vorjahresverbrauches wird je ein Viertel dieser tatsächlich angefallenen Wassermenge zum 31. März, 30. Juni und 30. September als Vorauszahlung vorgeschrieben und ist mit Ablauf eines Monates nach Zustellung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. Zum Jahresende wird nach Ablesung des Wasserzählers die Endabrechnung vorgeschrieben, die entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt. 2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Wasserbezugsgebühr ruht nur dann, wenn eine Wohnung oder Betriebsstätte Seite 3 von 7
4 a) infolge eines Umbaues ( 2 lit. 1 Baugesetz), wozu eine Baubewilligung gem. 23 Abs. 1 lit. B) Baugesetz erforderlich ist; b) infolge einer Räumung ( 49 Baugesetz); oder c) infolge einer Sanierung, das sind Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluss auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben und nicht länger als zwei Monate dauern. Ungenützt steht und dies im Vorhinein schriftlich der Stadt Bludenz angezeigt wurde. Vorübergehendes Nichtbewohnen oder Nichtbenützen einer Wohnung bzw. Betriebsstätte befreit daher nicht von der Entrichtung der Wasserbezugsgebühr. 3) Der Eigentümer eines Objektes ist verpflichtet, alle Änderungen, die die Gebührenvorschreibung betreffen, innerhalb eines Monates der Stadt Bludenz anzuzeigen. 4) Änderungen in der Person des Gebührenpflichtigen bleiben während des Abrechnungszeitraumes unberücksichtigt. 8 Bauwassergebühren Bei der Erstellung von Neubauten wird die Wasserbezugsgebühr entsprechend der Geschossfläche des Gebäudes pauschaliert: a) Für ein Gebäude bis 300 m² Geschossfläche wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 m³ eingehoben. b) Für alle weiteren angefangenen 50 m² Geschossfläche wird eine Pauschalgebühr von 8 m³ eingehoben. Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Seite 4 von 7
5 9 Beginn der Gebührenpflicht Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr beginnt mit dem Tage, an dem der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung betriebsfertig hergestellt wurde bzw. mit dem Bezug des Objektes. Seite 5 von 7
6 II. ABSCHNITT Wasseranschlussgebühr 10 Höhe der Anschlussgebühr 1) Außer den im 6 der Wasserleitungsordnung der Stadt Bludenz vorgesehenen Kosten der Hausanschlussleitung hat der Anschlusswerber eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Diese setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundgebühr (pro Objekt) EUR 397,99 netto, zuzüglich 10 % USt. = 437,79 b) Gebühr pro m² Geschossfläche EUR 2,15 netto, zuzüglich 10 % USt. = 2,37 Bei nachträglichen Zu-, Um- und Neubauten ist für das Mehrausmaß der Geschossfläche der entsprechende Teil nach lit. b) zu entrichten. 2) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschossfläche von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. 3) Die einmalige Anschlussgebühr ist für jedes Objekt (Bauwerk), das für sich allein baubehördlich genehmigungspflichtig bzw. genehmigungsfähig ist, vorzuschreiben. 4) Die Anschlussgebühr ist zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Wasserversorgungsnetz der Stadt Bludenz fällig. 11 Gebührenschuldner Die Wasseranschlussgebühr ist vom Eigentümer der an die öffentliche Wasserleitung angeschlossene Liegenschaft zu entrichten. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung der sonstige selbständigen Räumlichkeit (Wohnungseigentum) verbunden ist. Seite 6 von 7
7 Stadtvertretungsbeschluss vom , i.d.g.f. vom , , , , , , , , , , , , , , , , Seite 7 von 7
WASSERGEBÜHRENORDNUNG
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