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- Klaudia Adler
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3 9HURUGQXQJ GHU*HPHLQGH(JJ EHUGLH5HJHOXQJGHU :DVVHUJHE KUHQ:DVVHUJHE KUHQYHURUGQXQJ:*9 Auf Grund des 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997 und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 04. Jänner 2000 wird verordnet: $OOJHPHLQH%HVWLPPXQJHQ %HLWUlJHXQG*HE KUHQ Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage Egg werden folgende Gebühren erhoben: a) Wasserversorgungsbeiträge, b) Wasserbezugsgebühr, c) Wasserzählergebühren, d) Löschwasserbeitrag. :DVVHUYHUVRUJXQJVEHLWUlJH $OOJHPHLQHV (1) Wasserversorgungsbeiträge sind der a) Wasseranschlussbeitrag und b) Ergänzungsbeitrag - 3 -
4 (2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. (3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. (4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. (5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz. %HLWUDJVVDW] Der Beitragssatz wird jährlich von der Gemeindevertretung im Rahmen der Gebührenfestsetzung beschlossen. :DVVHUDQVFKOXVVEHLWUDJ (1) Für den Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben. (2) Der Mindestwasseranschlussbeitrag wird jährlich von der Gemeindevertretung im Rahmen der Gebührenfestsetzung beschlossen. (3) Die Bewertungseinheit beträgt: a) 27 v.h. der Geschoßfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke und Anlagen, - 4 -
5 b) 20 v.h. der Geschoßfläche von in geschlossener oder verdichteter Bauweise errichteten Wohnanlagen mit mindestens vier oder mehr Wohneinheiten und c) 15 v.h. der Geschoßfläche bei Wohn- und Betriebsgebäuden und anderen Bauwerken mit mehr als m² Geschoßfläche. d) Der Wasseranschlussbeitrag bei Objekten mit weniger als 200 m³ umbauten Raum beträgt die Hälfte des Mindestwasseranschlussbeitrages. (4) Die Geschoßfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschoße, einschließlich Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu (5) Als Geschoßfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.h. der so ermittelten Fläche. (6) Der Beitragsanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides. Der Anschlussbeitrag wird zusammen mit der schriftlichen Zustimmung oder mit dem Anschlussbescheid vorgeschrieben. (UJlQ]XQJVEHLWUDJ (1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages um mehr als 3 Bewertungseinheiten ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben. (2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus der - 5 -
6 Differenz Geschoßfläche alt und Geschoßfläche neu und wird mit Bescheid vorgeschrieben. (3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens. :LHGHUDXIEDX Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. 9HUJ WXQJI UDXI]XODVVHQGH$QODJHQ (1) Ist auf Grund des Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage die eigene Wasserversorgungsanlage außer Gebrauch zu setzen, so ist der Wasseranschlussbeitrag für Gebäude, Betriebe und Anlagen, die a) vor 0 5 Jahren errichtet wurden, um 50 v.h., b) vor 6 10 Jahren errichtet wurden, um 40 v.h., c) vor Jahren errichtet wurden, um 30 v.h. zu verringern. (2) Das Errichtungsdatum der aufzulassenden Anlage ist durch entsprechende Belege nachzuweisen
7 :DVVHUEH]XJVJHE KU %HPHVVXQJ (1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung wird die Wasserbezugsgebühr erhoben. (2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühr ist vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die bezogene Wassermenge zu Grunde zu legen. Die vom Wassermesser angezeigte Wassermenge gilt stets als zahlungspflichtig verbraucht, gleichviel ob sie nutzbringend verwendet oder ungenützt, z.b. durch Undichtheiten der Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche, hinter dem Hauptwasserzähler verloren gegangen ist. (3) Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen. (4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei der Gebührenverrechnung eine Mindestwassermenge von 55 m³ zu veranschlagen. (5) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges und wird in einer Akontozahlung und einer Endabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben. (6) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers
8 *HE KUHQVFKXOGQHU (1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten. (2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen. (3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld. $EUHFKQXQJ9RUDXV]DKOXQJ (1) Der Wasserverbrauch wird in der Regel einmal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgesetzt. (2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Ablesen des Wasserzählers. (3) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu - 8 -
9 erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am des Jahres. (4) Gemäß Abs. 3 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen. *HE KUHQVDW] Der Gebührensatz wird jährlich von der Gemeindevertretung im Rahmen der Gebührenfestsetzung beschlossen
10 :DVVHU]lKOHUJHE KU (1) Für den Ankauf, die Erneuerung (Austausch) und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Wasserzählergebühr erhoben. Diese wird jährlich von der Gemeindevertretung im Rahmen der Gebührenfestsetzung beschlossen. (2) Die Bestimmungen des 9 Abs. 3 gelten sinngemäß. / VFKZDVVHUEHLWUDJ (1) Für Gebäude mit einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die bis zu 150 m, bzw. zwischen 151 m und 300 m von der Versorgungsleitung entfernt sind, wird ein einmaliger Löschwasserbeitrag erhoben. Dieser wird jährlich von der Gemeindevertretung im Rahmen der Gebührenfestsetzung beschlossen. (2) Abnehmer, welche den Wasserversorgungsbeitrag im Sinne der WLO bezahlen, haben keinen gesonderten Löschwasserbeitrag zu entrichten. (3) Bei einem späteren Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserversorgungsanlage wird der entrichtete Löschwasserbeitrag als geleistete Vorauszahlung vom Wasserversorgungsbeitrag abgezogen. (4) Ab 1966 bereits bezahlte Löschwasserbeiträge werden nicht nochmals erhoben
11 hehujdqjvehvwlppxqjhq (1) Ergänzungsbeiträge, die seit dem 01. März 1994 noch nicht eingefordert wurden, werden analog zum 5 dieser WGV berechnet und mittels Bescheid vorgeschrieben.,qnudiwwuhwhq$x HUNUDIWWUHWHQ Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2000 in Kraft. Der Bürgermeister Dr. Anton Sutterlüty e.h
Gemeinde Klösterle am Arlberg 6754 Klösterle a/a. 59b Telefon: 05582/204 Fax: 05582/
Gemeinde Klösterle am Arlberg 6754 Klösterle a/a. 59b Telefon: 05582/204 Fax: 05582/204-222 E-Mail: gemeindeamt@kloesterle.cnv.at VERORDNUNG der Gemeinde Klösterle über die Regelung der Wassergebühren
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