Allgemeine Geschäftsbedingungen der lounge factory Christian Schroeder GmbH, Schnackenburgsallee 45, Hamburg, für gewerbliche Kunden

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der lounge factory Christian Schroeder GmbH, Schnackenburgsallee 45, Hamburg, für gewerbliche Kunden 1 ALLGEMEINES 1. Geltung Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne des 14 Abs. 1 BGB sind. Sie sind diesen gegenüber Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen und entsprechend Bestandteil der von uns lounge factory Christian Schroeder GmbH (nachfolgend LF GmbH genannt) erstellten Angebote sowie der zwischen uns und Ihnen als Mieter (nachfolgend MIETER genannt) geschlossenen Verträge. 2. Ausschließlichkeit Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des MIETERS gelten nicht, sofern sie nicht ausdrücklich von LF GmbH in Textform anerkannt worden sind. 2 VERTRAGSGRUNDLAGEN 1. Vertragsgegenstand LF GmbH vermietet an MIETER die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietgegenstände (z.b. Möbel, Zubehörteile, technische Geräte). 2. Vertragsschluss Die Präsentation unserer Mietgegenstände und Dienstleistungen im Internet, per , in unserem Lager oder auf andere Weise stellt kein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt wie folgt zustande: Sofern der Mieter uns eine konkrete Anfrage übermittelt, erstellen wir eine Mietkalkulation für diese Anfrage. Der Mieter kann uns dann auf Basis dieser Kalkulation einen Auftrag erteilen, den wir durch unsere ausdrückliche Bestätigung per spätestens binnen 5 Werktagen annehmen. Eine von LF GmbH erstellte Kalkulation gilt nur dann als Angebot, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist. Wir behalten uns auch in diesem Fall ausdrücklich vor, das Angebot freibleibend zu erstellen. 3. Mietzweck - Überlassung an Dritte Der MIETER darf die Mietgegenstände ausschließlich für den vereinbarten Zweck (z.b. zur gewöhnlichen Nutzung bei Veranstaltungen, Messen und anderen Events) und ausschließlich für die vereinbarte Mietdauer verwenden. Der MIETER ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände oder Teile davon Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus Sinn und Zweck der vereinbarten Nutzung ergibt. 4. Mietdauer (Beginn und Ende), Kündigung Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den MIETER und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sofern keine Tageszeit genannt ist, gilt Folgendes: Bei vereinbarter Anlieferung/Abholung durch LF GmbH wird die jeweils genaue Uhrzeit zwischen den Parteien vereinbart. Es gilt eine Karenzzeit von 30 Minuten für beide Parteien. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass LF GmbH zu den vereinbarten Zeiten der Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. Mietgegenständen ermöglicht wird. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die jeweils vereinbarte Zeit auch, wenn diese auf ein Wochenende fällt.

2 Sofern Abholung/Rückgabe durch den Kunden in den Geschäftsräumen der LF GmbH vereinbart wurde, stehen die Mietgegenstände ab Uhr des in dem Vertrag genannten ersten Miettages zur Abholung bereit und sind bis Uhr des in dem Vertrag genannten letzten Miettages an LF GmbH zurückzugeben. Beginnt und/oder endet der Mietvertrag an einem Wochenende, hat die Abholung bzw. die Rückgabe am jeweils vorangehenden/nachfolgenden Werktag bis 16 Uhr zu erfolgen. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 5. Abschluss einer eigenen Versicherung Der MIETER verpflichtet sich, die Mietgegenstände für den Zeitraum der Mietdauer und bis zur Abholung durch die LF GmbH gegen Verlust, Beschädigung und/oder Diebstahl zu versichern. 3 PREISE, SONDERLEISTUNGEN, ZAHLUNG/FORDERUNGSVERKAUF, FÄLLIGKEIT, VERZUG, UNSICHERHEITSEINREDE 1. Preise Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise beinhalten nicht die Kosten für die Anlieferung und die Abholung der Mietgegenstände zum und vom Veranstaltungsort. Sie enthalten auch nicht die Kosten für den Aufbau und den Abbau. Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien etwas anderes, z.b. einen Pauschal-Inklusiv-Preis, vereinbart haben. 2. Vergütung von Sonderleistungen Sofern der MIETER Leistungen verlangt, die nicht von der Auftragsbestätigung/dem Angebot der LF GmbH umfasst sind, hat er diese gesondert auf Basis der im jeweiligen Angebot genannten Stundensätze zu vergüten. Dieses gilt auch für Mehraufwendungen, die LF GmbH dadurch entstehen, dass der MIETER unrichtige Angaben zum Umfang der im Zusammenhang mit der Überlassung der Mietgegenstände seitens LF GmbH notwendigen Leistungen gemacht hat. Dieses gilt insbesondere für erhöhte Logistikleistungen (s.u. 5 Ziffer 2) sowie Wartezeiten, die entstehen, ohne dass LF GmbH dieses zu vertreten hat (z.b. durch Verspätungen weiterer Dienstleister vor Ort, verspätet ermöglichter Zugang). 3.Mindestbestellwert/Mindestabnahme/Feiertags- und Wochenendzuschläge Der Mindestbestellwert beträgt 200,00 und bezieht sich allein auf die bestellten Mietgegenstände. Er findet keine Anwendung bei Selbstabholungen durch den Mieter. Sofern unsere Anlieferung oder Abholung an einem Wochenende (Sonnabend und Sonntag) oder Feiertag stattfindet, fallen ungeachtet des möglicherweise tatsächlich geringeren Zeitaufwandes Personalkosten in Höhe von mindestens 4 Stunden pro Person für den jeweiligen Vorgang (Anlieferung oder Abholung) an. Zusätzlich erhöht sich für Arbeitsleistungen, die an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden, der Stundensatz um 50 %. 4. Zahlung Forderungsverkauf (Factoring) Die Zahlung hat auf das in der jeweils dem Mieter gestellten Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Die LF GmbH verkauft die ihr gegenüber ihren gewerblichen Kunden/Mietern aus Lieferungen und Leistungen zustehenden Forderungen grundsätzlich an die EKF Finanz Frankfurt GmbH, Hofheim. Dieses wird dem Mieter auf der Rechnung unter Angabe des Kontos der EKF Finanz Frankfurt GmbH angezeigt. Schuldbefreiende Wirkung tritt in diesem Fall nur durch Zahlung an die EKF Finanz Frankfurt GmbH ein, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

3 5. Fälligkeit und Verzug Die vereinbarte Vergütung, einschließlich gegebenenfalls zusätzlich entstandener Kosten (s.o. Ziffer 2), wird zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Haben die Parteien keinen Fälligkeitstermin festgelegt, so gerät der MIETER in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung leistet. Ist eine solche nicht zugegangen oder deren Zugang ungewiss, kommt der MIETER spätestens dann in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Mietende die vereinbarte Vergütung leistet. Mit Eintritt des Verzuges sind die offenen Beträge mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu verzinsen. Die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Verzugspauschale von 40,00 sowie eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6. Unsicherheitseinrede Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle des Verzuges des MIETERS uns die Unsicherheitseinrede gem. 321 BGB - auch hinsichtlich möglicher weiterer Vereinbarungen mit dem MIETER - vorbehalten. 4 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT Dem MIETER steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der MIETER nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5 LIEFERUNG 1. Lieferzeit und Lieferort Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt zu dem von den Parteien vereinbarten Ort und der vereinbarten Zeit. LF GmbH liefert die Mietgegenstände vorbehaltlich gesonderter Absprache immer nur bis hinter die erste Tür auf Parterre. 2. Übergabe/Abholung der Mietgegenstände, Mehrkosten Der MIETER hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände vereinbarungsgemäß an ihn übergeben und nach Beendigung der Mietzeit von LF GmbH oder einem von ihr beauftragten Unternehmen abgebaut und/oder abgeholt werden können. Voraussetzung für die unter Ziffer 1 genannte Anlieferung ist, dass ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für einen Transport per LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2 Meter, die Mindesthöhe beträgt 2,50 Meter. Am vereinbarten Abholtag sind die Mietgegenstände, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ab 8.00 Uhr morgens sortiert und sauber gestapelt (entsprechend der Bereitstellung durch LF GmbH bei Anlieferung) hinter der ersten Tür auf Parterre zur Abholung bereit zu stellen. Soweit die vorgenannten Bedingungen für die Anlieferung/Abholung durch LF nicht vorhanden sind und/oder der MIETER nachträglich eine Lieferung zu einem anderen Ort und/oder einer anderen Zeit wünscht, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten. 3. Gefahrenübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietgegenstände geht mit der Übergabe an den MIETER selbst oder eine empfangsberechtigte Person über. 4. Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, Rücktrittsrecht

4 LF GmbH haftet nicht für Lieferverzögerungen, die sie nicht zu vertreten hat. Es gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zum Verzug und zur Unmöglichkeit. 6 ABHOLUNG DURCH DEN MIETER - SORGFALTSPFLICHTEN Der Mieter hat bei eigener Abholung für einen vorschriftsgemäßen Transport zu sorgen. Der Mieter hat die Mietgegenstände in den von LF GmbH dafür vorgesehen Transporteinheiten (Paletten, Transportboxen, Rollwagen u.ä.)zu übernehmen. Eine Selbstabholung ohne die vorgesehenen Transporteinheiten ist ausgeschlossen. Die Mietgegenstände sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in einem geschlossenen Fahrzeug zu transportieren. Aufgrund der Verpackungsarten (Paletten, Transportboxen, Rollwagen u.ä.) wird ein Fahrzeug mit Hebebühne unbedingt empfohlen. Die ordnungsgemäße Be- und Entladung sowie der ordnungsgemäße Transport der Mietgegenstände sind eine wesentliche Vertragspflicht des Mieters, deren Verletzung LF GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigten. Schäden, die durch den insofern unsachgemäßen Transport oder die unsachgemäße Be-/Entladung der Mietgegenstände durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen eintreten, sind vom Mieter zu erstatten. 7 MÄNGEL- ANZEIGEPFLICHT Der MIETER ist darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Mietgegenständen um solche handelt, die bereits zuvor mehrfach vermietet worden sind und daher normale Gebrauchsspuren aufweisen. Diese berechtigen den MIETER daher nicht zur Minderung. Der MIETER ist im Übrigen verpflichtet, umgehend nach Anlieferung der Mietgegenstände deren vertragsgemäßen Zustand sowie Vollständigkeit zu überprüfen. Abweichungen hat er unverzüglich LF GmbH mitzuteilen. 8 RÜCKGABE VERSPÄTETE RÜCKGABE Der MIETER hat für die vereinbarungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände Sorge zu tragen. LF GmbH teilt dem MIETER binnen drei Werktagen nach Rückgabe mit, ob und ggf. welche über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände hinausgehende Schäden festgestellt wurden. Setzt der MIETER den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. 545 BGB findet keine Anwendung. Für die Dauer der weiteren Nutzung hat der MIETER eine Nutzungsentschädigung entsprechend der gültigen Preisliste zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt davon unberührt. 9 HAFTUNG Eine Haftung von LF GmbH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden wird auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der LF GmbH. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Anwendbares Recht Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

5 2. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Absatz 1 BGB aus diesem Vertrag ist Hamburg. Stand März 2019

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