Taxordnung Langzeitpflege 2019

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1 Kantonsspital Uri CH-6460 Altdorf Telefon Taxordnung Langzeitpflege 2019 Geltung Diese Taxordnung gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner der Langzeitpflegeabteilung im Haus A sowie für die Akut- und Übergangspflege und die Akutgeriatrie. Die beiden letztgenannten werden auf den Akutstationen des Kantonsspitals Uri erbracht, können jedoch nicht nach SwissDRG abgerechnet werden, da die akutsomatische Spitalbedürftigkeit nicht gegeben ist. Die vorliegende Taxordnung wurde am 4. Dezember 2018 vom Spitalrat genehmigt. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr. A) Langzeitpflege (Geriatrie Haus A) 1. Gliederung der Taxen Die Taxen verstehen sich je Person und Tag. Für folgende Leistungen werden Taxen erhoben. Aufenthaltsleistungen Die Kosten für die Pension, die Betreuung sowie für zusätzliche Leistungen sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu tragen. Pflegeleistungen In der Langzeitpflege werden die Kosten für Pflegeleistungen gemäss KVG 1 und KLV 2 primär von den Krankenversicherungen und den Wohnortgemeinden bezahlt. Der Kostenanteil für die Bewohnerinnen und Bewohner beträgt maximal (KVG Art. 25a Abs. 5). 2. Taxen für den Aufenthalt Die Kosten für die Pension und die Betreuung werden den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt. Pensionspreis Betreuungstaxe Zuschlag für Einzelzimmer Bundesgesetz über die Krankenversicherung 2 Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

2 Im Pensionspreis inbegriffen sind: die Zimmermiete (inkl. Heizung, Strom, Wasser) 3 Hauptmahlzeiten (inkl. Getränke; Tee, Kaffee, Mineralwasser) Spezielle Diätmahlzeiten / Extraverpflegung Zimmerservice Mineralwasser im Zimmer und in den Aufenthaltsräumen Mitbenützung der gemeinschaftlichen Räume (Aufenthaltsräume, Aktivierung, Cafeteria, Terrasse, Kapelle, Garten) TV-, Radio- und Telefonanschluss (Installation) Zimmerreinigung / Entsorgungstaxen Waschen und Bügeln der Bett- und Frottierwäsche (exkl. private Wäsche) In der Betreuungstaxe inbegriffen sind: Alle nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistungen Betreutes Aktivierungsangebot (Turnen, Basteln, Kochen u.w.) Seelsorgerisches Betreuungsangebot Beratung und Alltagsgestaltung Heiminterne Anlässe und Veranstaltungen Benützung von Hilfsmitteln, Geräten (inkl. Rollstühle, Rollatoren) Gewährleistung ärztlicher und pflegerischer Pikettorganisation während 24 Stunden 3. Zusätzliche Leistungen Folgende Leistungen sind nicht im Pensionspreis oder in der Betreuungstaxe enthalten und werden separat in Rechnung gestellt: Die Arztkosten, die Medikamente, die Kosten der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen sowie der Analysen werden vom Spital nach den anerkannten Tarifen für die ambulante Behandlung verrechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Krankenversicherungen. Die Rechnungsstellung für Nichtpflicht-Leistungen erfolgt an die Bewohnerin / den Bewohner. Falls eine Zusatzversicherung vorhanden ist, empfiehlt es sich zu prüfen, ob diese für die Kosten von Nichtpflicht-Leistungen aufkommt. Es besteht die Möglichkeit, die private Wäsche durch das Kantonsspital besorgen zu lassen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr von 60 pro Monat erhoben. Die Wäsche muss gut markiert, d.h. gut sichtbar mit dem Namen der Patientin oder des Patienten versehen sein. Zusätzliche Leistungen für persönliche Bedürfnisse (z.b. Coiffeur, Pediküre usw.) sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern separat zu bezahlen. Weitere Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.

3 4. Pflegetaxen in der Langzeitpflege (KLV-Leistungen) Die Berechnung der Pflegekosten erfolgt nach dem BESA-System (Bewohner Einstufungs-System für die Abrechnung). Pflegetaxen Langzeitpflege (Geriatrie Haus A) a) b) c) d) Pflege- Stufe Zeitaufwand für Pflege pro Tag (Minuten) Die Einstufung erfolgt durch das Pflegefachpersonal und wird vom behandelnden Arzt bestätigt. Sie erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt und wird alle sechs Monate oder bei einer grundlegenden Änderung der Pflegebedürftigkeit überprüft. Pflegevollkosten Kostenbeteiligung Bewohner/in Kostenbeteiligung Krankenversicherung Pflegerestkosten Gemeinde BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA BESA a) Die Pflegestufen werden vom Bundesrat bezeichnet (KVG Art. 25a, Abs.3 und KLV Art. 7a). b) Die Kostenbeteiligung des Bewohners / der Bewohnerin beträgt maximal 20% des höchsten Beitrags der Krankenversicherung (KVG Art. 25a Abs. 5). c) Die Beiträge der Krankenversicherung an die Pflegekosten werden vom Bundesrat festgelegt (KVG Art. 25a Abs. 4 und KLV Art. 7a). d) Die Gemeinden sind zur Übernahme der Pflegerestkosten verpflichtet (Art. 15 des kantonalen Gesetzes über die Langzeitpflege, RB , sowie Art. 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege, RB ).

4 5. Ein- und Austritt / Abwesenheit / Sondenernährung Vor dem Eintritt auf die Langzeitpflegeabteilung ist mit dem Spital ein Pflegevertrag abzuschliessen. Der Ein- und der Austrittstag werden in Rechnung gestellt. Bei einer Abwesenheit (Spital- / Kuraufenthalt oder Urlaub) sind der Pensionspreis und die Betreuungstaxe geschuldet. Der Pensionspreis wird ab dem ersten ganzen Abwesenheitstag um 10 je Tag reduziert. Die Pflegetaxe wird bei Abwesenheit nicht in Rechnung gestellt. Sofern die Kosten der oralen Sondenernährung von der Krankenversicherung übernommen werden, wird der Pensionspreis um 10 je Tag reduziert. 6. Rechnungsstellung / Depot In der Langzeitpflegeabteilung betragen die Kosten für die Bewohnerinnen und Bewohner in einem Zweierzimmer rund je Monat. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage. Beim Eintritt in die Langzeitpflegeabteilung ist ein Depot von zu entrichten. Das Depot wird nicht verzinst. Es wird beim Austritt mit der Schlussabrechnung verrechnet.

5 B) Akut- und Übergangspflege (Pflege auf Akutstation, jedoch nicht nach DRG abgerechnet) 1. Zielpersonen / Ziele Die Akut- und Übergangspflege richtet sich an Personen, die nach einem Spitalaufenthalt wieder in ihre gewohnte Lebenssituation (nach Hause oder in ein Pflegeheim) zurück kehren möchten. Sie kann für höchstens zwei Wochen nach einem Spitalaufenthalt ärztlich verordnet werden. Die Zielpersonen benötigen keine intensiven ärztlichen Behandlungen mehr, aber noch pflegerische und/oder physiotherapeutische Betreuung. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich selbstständig zu versorgen. Dieses Ziel muss innerhalb von 14 Tagen erreichbar erscheinen. 2. Tarife und Finanzierung Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen wie bei der Langzeitpflege (Kapitel A), d.h. die Patientin / der Patient muss für die Kosten des Aufenthalts (Pensions- und Betreuungstaxe) selber aufkommen. Es kommen dieselben Aufenthaltstaxen wie bei der Langzeitpflege (Kapitel A, Punkt 2) zur Anwendung. Als einziger Unterschied zur Langzeitpflege beträgt die Pflegetaxe pauschal 168 pro Pflegetag. Die Pflegetaxe wird anteilmässig von der Krankenversicherung und vom Kanton Uri übernommen. Die Finanzierung erfolgt gemäss Art. 7b KLV gemäss Finanzierungsschlüssel im akutstationären Bereich Krankenversicherung 45% / Kanton 55 %. Aufenthalt Tarif Kostenübernahme Pensionspreis 95 Patientin / Patient Betreuungstaxe 45 Patientin / Patient Pflege Pflegetaxe 168 Krankenversicherung 45% / Kanton 55%

6 C) Akutgeriatrie (Pflege auf Akutstation, jedoch nicht nach DRG abgerechnet) 1. Zielpersonen / Ziele Die Akutgeriatrie richtet sich an Patientinnen und Patienten, die nach einem Spitalaufenthalt auf der Akutstation die Leistungen der Langzeitpflege beanspruchen. 2. Tarife und Finanzierung Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen wie bei der Langzeitpflege (Kapitel A), d.h. die Patientin / der Patient muss für die Kosten des Aufenthalts (Pensions- und Betreuungstaxe) selber aufkommen. Es kommen dieselben Aufenthaltstaxen wie bei der Langzeitpflege (Kapitel A, Punkt 2) zur Anwendung. Als einziger Unterschied zur Langzeitpflege erhöhen sich die Pflegerestkosten für die Gemeinden um 200 pro Pflegetag. Aufenthalt Tarif Kostenübernahme Pensionspreis 95 Patientin / Patient Betreuungstaxe 45 Patientin / Patient Pflege Erhöhung Pflegerestkosten Langzeitpflege (Kapitel A, Punkt 5, Spalte d) 200 Gemeinde

7 D) Anhang Finanzierungsmöglichkeiten Hilflosenentschädigung In der Schweiz lebende Personen, die eine Altersrente beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn sie in schwerem oder mittelschwerem Grade hilflos sind; die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat; kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig. Das Anmeldeformular für die Hilflosenentschädigung kann bei der Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle bezogen werden. Auskunft / Information: IV Stelle Uri, Telefon Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen - unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs - die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates. Wer seinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung geltend machen will, muss sich bei der obigen Stelle oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes melden. Dort können auch amtliche Formulare für die Anmeldung bezogen werden. Auskunft / Information: Ausgleichskasse des Kantons Uri, Ansprechpersonen Kantonsspital Uri Fragen zu Name Bereich / Funktion Telefonnummer Allgemeine Fragen Fragen Geriatrie BESA Einstufung Tarife / Rechnungen Sylvia Blaser Sandra Zgraggen Case Management Case Management Beate Berres Bereichsleitung Geriatrie Monika Lussmann Shpend Ibrahimi Mitarbeiterin Finanzen Leiter Finanzbuchhaltung und Patientenadmin

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