ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2011/0374(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Róża Gräfin von Thun und Hohenstein (PE v01-00) über den des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) (COM(2011)0794 C7-0453/ /0374(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /103 AM\ doc

3 Änderungsantrag 88 Robert Rochefort Erwägung 2 (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, müssen sie Zugang zu einfachen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem elektronischen Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen. (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, müssen sie Zugang zu einfachen, wirksamen und kostenlosen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem elektronischen Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen. Or. fr Änderungsantrag 89 Kyriacos Triantaphyllides Erwägung 2 (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, müssen sie Zugang zu einfachen und kostengünstigen Möglichkeiten der (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, muss das Funktionieren dieses Binnenmarktes auf Prinzipien fußen, die AM\ doc 3/103 PE v01-00

4 Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem elektronischen Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen. soziale Ungleichheiten nicht verschärfen; gleichzeitig ist zu betonen, dass die Maßnahmen der EU-Politik so ausgereichtet sein müssen, dass ein Binnenmarkt der Bürger entsteht, der dem Wohlstand der Bürger und nicht den Statistiken verschrieben ist. Gleichzeitig würde der Zugang zu einfachen und kostengünstigen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem elektronischen Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben, zu diesem Vorhaben beitragen, vorausgesetzt, die oben genannten Bedingungen sind erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen. Or. el Änderungsantrag 90 Louis Grech Erwägung 3 a (neu) (3a) Die Fragmentierung des Binnenmarkts behindert Bemühungen um die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Darüber hinaus stellt die ungleichmäßige Verfügbarkeit, Qualität und Bekanntheit einfacher, effizienter und erschwinglicher Möglichkeiten zur Lösung von Konflikten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten Union ergeben, ein Hindernis auf dem Binnenmarkt dar, durch das das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den grenzübergreifenden Ein- und Verkauf untergraben wird. PE v /103 AM\ doc

5 Änderungsantrag 91 Louis Grech Erwägung 3 b (neu) (3b) Die Umsetzung des Potenzials des Online-Handels würde erheblich dazu beitragen, wieder für Wirtschaftswachstum in der Union zu sorgen; dies erfordert jedoch die ordnungsgemäße Integration der OS- Plattform und der AS-Stellen gemäß der Richtlinie [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)]. Änderungsantrag 92 Kyriacos Triantaphyllides Erwägung 5 (5) Die Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts (5) Die Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen, und die Wirksamkeit der Verbraucherschutzpolitik hängt davon ab, in welchem Maße die Gesetzgebung AM\ doc 5/103 PE v01-00

6 ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe über das Internet, immer mehr Unternehmer verkaufen darüber. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im digitalen Raum sicher fühlen. Praktiken und Verfahrensweisen verhindert, die den Interessen des Verbrauchers schaden. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe über das Internet, immer mehr Unternehmer verkaufen darüber. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im digitalen Raum sicher fühlen. Or. el Änderungsantrag 93 Pablo Arias Echeverría Erwägung 5 (5) Die Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe über das Internet, immer mehr Unternehmer verkaufen darüber. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im digitalen Raum sicher fühlen. (5) Die Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe über das Internet, immer mehr Unternehmer verkaufen darüber. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im digitalen Raum sicher fühlen. In der gegenwärtigen Krise ist es von grundlegender Bedeutung, Initiativen zur Förderung des Wirtschaftswachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wiederankurbelung des Konsums zu PE v /103 AM\ doc

7 ergreifen. Der digitale Markt stellt eine große Gelegenheit dar, diese Ziele zu erreichen, die Europäische Union muss aber zu dem Zweck in der Lage sein, einen vollständigen digitalen Binnenmarkt zu schaffen. Die Beseitigung der bestehenden Hindernisse und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher sind gleichermaßen unerlässlich, und ein verlässliches und leistungsfähiges Online- Streitbeilegungssystem könnte einen großen Beitrag dazu leisten, dass das Vertrauen der EU-Verbraucher gestärkt wird. Or. es Änderungsantrag 94 Robert Rochefort Erwägung 6 (6) Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. (6) Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen, wirksamen und kostenlosen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. Or. fr Änderungsantrag 95 Kyriacos Triantaphyllides AM\ doc 7/103 PE v01-00

8 Erwägung 6 (6) b Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. (6) Durch die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spekulation und das Vorhandensein einer Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt gestärkt werden. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. Or. el Änderungsantrag 96 Tiziano Motti Erwägung 6 (6) Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. (6) Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Markt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt. Einige Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Recht über die Kernanforderungen der Mediationsrichtlinie hinausgeht, haben PE v /103 AM\ doc

9 mit der Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen offenbar erhebliche Erfolge erzielt. Die vorliegenden Ergebnisse belegen, dass die Mediation zu einer günstigen und raschen außergerichtlichen Beilegung mittels angemessener Verfahren im Hinblick auf die Bedürfnisse der Streitparteien und den Verbraucherschutz beitragen kann. Or. it Änderungsantrag 97 Robert Rochefort Erwägung 7 (7) Die Online-Streitbeilegung bietet eine einfache und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus grenzübergreifenden Online- Rechtsgeschäften ergeben. Allerdings fehlt es gegenwärtig an Mechanismen, die es Verbrauchern und Unternehmern erlauben würden, solche Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen. Dies ist nachteilig für die Verbraucher, stellt ein Hemmnis für grenzübergreifende Rechtsgeschäfte dar, schafft ungleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Unternehmer und behindert so die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. (7) Die Online-Streitbeilegung bietet eine einfache, wirksame und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus grenzübergreifenden Online- Rechtsgeschäften ergeben. Allerdings fehlt es gegenwärtig an Mechanismen, die es Verbrauchern und Unternehmern erlauben würden, solche Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen. Dies ist nachteilig für die Verbraucher, stellt ein Hemmnis für grenzübergreifende Rechtsgeschäfte dar, schafft ungleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Unternehmer und behindert so die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Or. fr Änderungsantrag 98 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Małgorzata Handzlik, Andreas Schwab AM\ doc 9/103 PE v01-00

10 Erwägung 8 (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus dem Online- Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Richtlinie./. [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in der Union niedergelassenen Unternehmern über vertragliche Verpflichtungen gelten, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben. Dazu sollten Streitigkeiten gehören, die sich aus dem Verkauf oder der Bereitstellung digitaler Inhalte gegen Entgelt ergeben. Obwohl insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, Nutzen aus einem solchen Mechanismus zur Online-Beilegung von Streitigkeiten ziehen werden, sollte diese Verordnung auch für inländische Online- Rechtsgeschäfte gelten, um tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs zu schaffen. Sie sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte. PE v /103 AM\ doc

11 Änderungsantrag 99 Erwägung 8 (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus dem Online- Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in der Union niedergelassenen Unternehmern über vertragliche Verpflichtungen gelten, die sich aus dem grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder der grenzübergreifenden Online- Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer ergeben. Dazu sollten Streitigkeiten gehören, die sich aus dem Verkauf oder der Bereitstellung digitaler Inhalte gegen Entgelt ergeben. Sie sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus [ ] Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. Begründung Es ist wichtig klarzustellen, dass Verträge über den Verkauf oder die Bereitstellung von digitalen Inhalten gegen Vergütung (z. B. Downloads) in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Außerdem ist es besser, sich auf vertragliche Verpflichtungen und nicht nur einfach auf Verkäufe zu beziehen. AM\ doc 11/103 PE v01-00

12 Änderungsantrag 100 Philippe Juvin Erwägung 8 (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus dem Online- Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über Verträge gelten, die von Verbrauchern gegen Unternehmer vorgebracht werden und den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht für Streitigkeiten gelten, die von Verbrauchern gegen Unternehmer vorgebracht werden und aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. Begründung Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Beschwerden von Verbrauchern gegen Unternehmer beschränkt werden und sich nicht auf Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher erstrecken, da im Zentrum dieses Vorschlags der Schutz der Verbraucher steht und Unternehmer über andere Möglichkeiten verfügen, um Streitigkeiten mit Verbrauchern abzuwickeln. Änderungsantrag 101 Tiziano Motti PE v /103 AM\ doc

13 Erwägung 8 (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus dem Online- Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. (8) Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Verträge gelten, die den grenzübergreifenden Online-Verkauf von Waren oder die Online-Bereitstellung von Dienstleistungen durch Unternehmer betreffen. Sie sollte nicht gelten für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus dem Online- Verkauf von Waren oder der Online- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen durch den Verbraucher nicht mindestens eine der beiden Parteien ihren Sitz bzw. Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte oder wenn Unternehmer und Verbraucher im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. wohnhaft sind. Die Entwicklung einer gut funktionierenden alternativen Streitbeilegung innerhalb der Europäischen Union ist notwendig, wenn das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs gestärkt werden soll. Diese sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen Verfahren der alternativen Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten aufbauen. Die Verbreitung der alternativen Streitbeilegung kann außerdem für jene Staaten von Bedeutung sein, in denen es einen beträchtlichen Rückstand an anhängigen Gerichtsverfahren gibt, wodurch EU- Bürgern das Recht auf einen fairen Prozess innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorenthalten wird. Or. it AM\ doc 13/103 PE v01-00

14 Änderungsantrag 102 Philippe Juvin Erwägung 10 (10) Der Begriff Verbraucher sollte alle natürlichen Personen erfassen, die nicht im Rahmen ihres Gewerbes, Unternehmens, Handwerks oder Berufs handeln. Wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen teils außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und der gewerbliche Zweck ist so gering, dass er im Gesamtkontext des Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, sollte die betreffende Person ebenfalls als Verbraucher gelten. (10) Der Begriff Verbraucher sollte alle natürlichen Personen erfassen, die nicht im Rahmen ihres Gewerbes, Unternehmens, Handwerks oder Berufs handeln. Begründung Die Ausweitung der Bestimmung des Begriffs Verbraucher auf Verträge mit doppeltem Zweck (Verträge, die zu Zwecken abgeschlossen werden, die teilweise im Rahmen und teilweise außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person liegen) ist verwirrend; insbesondere, da in der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Buchstabe a eindeutig erklärt wird, dass ein Verbraucher jede natürliche Person [ist], die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Änderungsantrag 103 Robert Rochefort Erwägung 12 (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der Offline-Bereitstellung (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem Offline- Verkauf von Waren oder der Offline- Bereitstellung von Dienstleistungen PE v /103 AM\ doc

15 von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. erwachsen. Diese Verordnung sollte weder für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. Or. fr Änderungsantrag 104 Erwägung 12 (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der Offline-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der Offline-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern oder für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher gelten. Begründung Vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche Zahl von Anbietern alternativer Streitbeilegungsdienstleistungen eingerichtet wurde, um das Machtungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern auszugleichen, wäre es im Sinne der Richtlinie über alternative Streitbeilegung unangemessen, diesen Stellen die Annahme von Streitigkeiten aufzuerlegen, die von Unternehmen gegen Verbraucher vorgebracht werden. Wenn die Richtlinie über alternative Streitbeilegung nicht verlangt, dass solche alternativen Streitbeilegungsanbieter verfügbar sind, ist es sinnlos, solche Streitigkeiten in die Verordnung über Online-Streitbeilegung aufzunehmen. Änderungsantrag 105 Philippe Juvin Erwägung 12 AM\ doc 15/103 PE v01-00

16 (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten, die aus dem grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der Offline-Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. (12) Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten gelten, die von Verbrauchern gegen Unternehmer vorgebracht werden und aus dem grenzüberschreitenden Offline-Verkauf von Waren oder der grenzüberschreitenden Offline- Bereitstellung von Dienstleistungen erwachsen. Diese Verordnung sollte nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. Begründung Folge des Änderungsantrags zu Erwägung 8 über den Anwendungsbereich der Verordnung. Änderungsantrag 106 Louis Grech Erwägung 13 a (neu) (13a) Die Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten ermutigt werden, vor der Übermittlung ihrer Streitigkeiten über die OS-Plattform an eine AS Stelle nach Möglichkeit mit dem betreffenden Unternehmer über dessen Website, per E- Mail oder gegebenenfalls auf anderem elektronischem Wege Kontakt aufzunehmen, um die Streitigkeit gütlich beizulegen. Änderungsantrag 107 Robert Rochefort PE v /103 AM\ doc

17 Erwägung 14 (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU- Amtssprachen verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen, die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform abzuwickeln. (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine eigens dafür vorgesehene interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Sie sollte allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthalten. Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU- Amtssprachen verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen, und über die Möglichkeit unterrichtet werden, sich gegebenenfalls von Mittlern beim korrekten Ausfüllen des Formulars helfen zu lassen. Die Beschwerden werden dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform abzuwickeln. Or. fr Änderungsantrag 108 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Andreas Schwab Erwägung 14 AM\ doc 17/103 PE v01-00

18 (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem grenzübergreifenden elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU- Amtssprachen verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen, die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform abzuwickeln. (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus elektronischen Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf der Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU-Amtssprachen verfügbaren Online-Formulars Beschwerden einzureichen, die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die OS- Plattform und die bestehenden Online- AS-Stellen sollten interoperabel sein. Das Beschwerdeformular sollte nur die Informationen enthalten, die notwendig sind, um die AS-Stelle oder andere Stellen, die in der Lage sind, eine Streitigkeit zu behandeln, zu benennen. Änderungsantrag 109 Louis Grech Erwägung 14 (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Diese OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem grenzübergreifenden elektronischen (14) Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Einrichtung einer Plattform zur Online- Streitbeilegung ( OS-Plattform ) auf europäischer Ebene. Die Kommission sollte für die Einrichtung und die Wartung der OS-Plattform zuständig sein. Die OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle PE v /103 AM\ doc

19 Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU- Amtssprachen verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen, die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform abzuwickeln. für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus einem elektronischen Rechtsgeschäft entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen EU- Amtssprachen verfügbaren Online- Formulars Beschwerden einzureichen, die dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die Plattform sollte es AS-Stellen und Parteien ermöglichen, das gesamte Streitbeilegungsverfahren über die Plattform abzuwickeln. Änderungsantrag 110 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein Erwägung 14 a (neu) (14a) Die Plattform sollte ein kostenloses elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereitstellen, das es den Parteien und der AS-Stelle ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren online über die Plattform abzuwickeln. Die AS-Stellen sollten in der Lage sein, dieses Instrument zu nutzen und an ihre Verfahren anzupassen. Mit diesem Instrument sollten die Parteien und die AS-Stellen einschlägige Aussagen und Nachweise auf die Plattform laden können. Das Instrument sollte den Parteien im Einklang mit dem von der einschlägigen AS-Stelle angewendeten AS-Verfahren automatisch Fristen z. B. für die Vorlage von Dokumenten setzen. Es sollte außerdem für einen eingeschränkten Zugang zur Website der OS-Plattform sorgen, die für die Parteien, AM\ doc 19/103 PE v01-00

20 die AS-Stelle und erforderlichenfalls für die Verbraucherberater zugänglich ist. Änderungsantrag 111 Louis Grech Erwägung 14 a (neu) (14a) Die OS-Plattform sollte eine zentrale Anlaufstelle für die außergerichtliche Regelung von über das Internet entstanden Streitigkeiten durch die AS-Stellen sein, die sich um die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit bemühen, auf Dauer eingerichtet sind, den Qualitätskriterien gemäß Kapitel II der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] entsprechen und der Kommission gemäß Artikel 17 Abs. 2 der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Formen der Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung)] gemeldet worden sind. PE v /103 AM\ doc

21 Änderungsantrag 112 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Małgorzata Handzlik Erwägung 14 b (neu) (14b) Die Kommission sollte die technische Ausstattung einschließlich der Übersetzungsfunktion für den Betrieb der Plattform bereitstellen. Das Instrument sollte den Parteien und der AS-Stelle eine elektronische Übersetzungsfunktion bieten. Durch diese Funktion, die von Übersetzern unterstützt wird, sollten alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden. Die Kommission sollte die Verbraucher über die OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten, dass sie um die Unterstützung durch die Verbraucherberater ersuchen können. Die Verbraucher sollten jedoch aufgefordert werden, zuerst Kontakt zu dem Unternehmer aufzunehmen und sich somit direkt um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu bemühen, bevor eine Beschwerde auf der OS-Plattform eingereicht wird. Änderungsantrag 113 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein Erwägung 14 c (neu) (14c) Der Zugang zur OS-Plattform sollte ausschließlich über das themenspezifische Webportal Ihr Europa erfolgen, da dieses Portal eine zentrale Anlaufstelle sowohl für Verbraucher als auch für AM\ doc 21/103 PE v01-00

22 Unternehmer ist, die nach Hilfe oder Informationen bezüglich ihrer Rechte gemäß den EU-Rechtsvorschriften suchen. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal Ihr Europa hervorgehoben platziert werden. Änderungsantrag 114 Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Andreas Schwab Erwägung 15 (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen. (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die sicherstellen, dass die Streitbeilegung zügig erfolgt und die physische Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter vor der AS-Stelle nicht erforderlich ist. Allerdings können die Parteien auch beschließen, dass die Anwesenheit notwendig ist. Änderungsantrag 115 PE v /103 AM\ doc

23 Erwägung 15 (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen. (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Begründung Die OS-Plattform dient nicht selbst der Beilegung von Streitigkeiten, dazu werden die bestehenden Anbieter alternativer Streitbeilegungsdienstleistungen benötigt. Streitigkeiten sollten deshalb entsprechend den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung beigelegt werden. Verfahren für Streitigkeiten über grenzüberschreitende Einkäufe sind dadurch gekennzeichnet, dass diese Streitigkeiten nicht schneller als andere Streitigkeiten beigelegt werden können. Änderungsantrag 116 Robert Rochefort Erwägung 15 (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AM\ doc 23/103 PE v01-00

24 AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen. AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen und den Parteien nicht vorschreiben, vor der AS- Stelle persönlich zu erscheinen, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Or. fr Änderungsantrag 117 Konstantinos Poupakis Erwägung 15 (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen. (15) Ein OS-System auf europäischer Ebene sollte auf den existierenden AS- Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten wahren. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten, auch hinsichtlich der Kosten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die eine zügige Streitbeilegung sicherstellen, ohne dass die physische Präsenz der Parteien oder ihrer Vertreter vor einer AS-Stelle erforderlich ist. Allerdings können die Parteien auch beschließen, dass ihre Anwesenheit notwendig ist. Or. el PE v /103 AM\ doc

25 Änderungsantrag 118 Louis Grech Erwägung 15 a (neu) (15a) Die Parteien sollten auf die gemäß dieser Verordnung eingerichtete OS- Plattform kostenlos zugreifen können, und ohne, dass ihre physische Anwesenheit bei dem Verfahren erforderlich wäre. Allerdings können die beiden Parteien auch beschließen, dass ihre Anwesenheit notwendig ist. Änderungsantrag 119 Erwägung 18 (18) Ein Netz von OS-Mittlern sollte bei der Beilegung der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden, behilflich sein. Das Netz sollte aus OS- Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten bestehen, bei denen die OS-Mittler tätig sind. (18) Es sollten OS-Kontaktstellen eingerichtet werden, um den Verbrauchern, die ihre Streitigkeiten mit einem Unternehmer über die OS-Plattform beilegen wollen, behilflich zu sein. Die OS-Kontaktstellen sollten beim Einreichen der Beschwerde behilflich sein und allgemeine Informationen über die Verfahren der Online-Streitbeilegung zur Verfügung stellen. Die OS- Kontaktstellen sollten nicht verpflichtet sein, Dokumente zu übersetzen oder sich selbst mit der Beilegung von Streitigkeiten zu befassen. AM\ doc 25/103 PE v01-00

26 Begründung Die Spezifizierung von OS-Kontaktstellen und OS-Mittlern ist eine unnötige Doppelung. Es wäre besser, die Funktionen der OS-Kontaktstellen festzulegen und die Mitgliedstaaten entscheiden zu lassen, auf welche Weise diese Funktionen am besten erfüllt werden können. Es wäre außerdem hilfreich klarzustellen, welche Art von Unterstützung zur Verfügung gestellt werden sollte. Änderungsantrag 120 Robert Rochefort Erwägung 18 (18) Ein Netz von OS-Mittlern sollte bei der Beilegung der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden, behilflich sein. Das Netz sollte aus OS- Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten bestehen, bei denen die OS-Mittler tätig sind. (18) Ein Netz von OS-Mittlern sollte bei den Bemühungen zur Beilegung der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht werden, behilflich sein. Das Netz sollte aus OS-Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten bestehen, bei denen die OS-Mittler tätig sind. Die Mittler sollten insbesondere den Verbrauchern, die darum ersucht haben, beim korrekten Ausfüllen des elektronischen Beschwerdeformulars helfen und Parteien, die dies wünschen, allgemeine Informationen über die geltenden grundlegenden Verbraucherschutzbestimmungen bereitstellen. Or. fr Änderungsantrag 121 Tiziano Motti Erwägung 19 (19) Das Recht auf einen wirksamen (19) Das Recht auf einen wirksamen PE v /103 AM\ doc

27 Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten. Verfahren zur Online-Streitbeilegung dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in keiner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten. Verfahren zur Online-Streitbeilegung dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in keiner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Richtlinie Instrumente vorsehen, wie die Voraussetzung für die Zulässigkeit gemäß den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, und für eine Übergangsphase von nicht weniger als fünf Jahren nach deren Inkrafttreten sorgen, damit sichergestellt wird, dass ihre Grundsätze tatsächlich angewendet werden, und damit eine Mediationskultur gefördert wird, mit der gewährleistet wird, dass sich zumindest die beiden Streitparteien daran halten müssen. Es ist erstrebenswert, dass die Anwendung der alternativen Streitbeilegung in jenen Mitgliedstaaten zwingend vorgeschrieben wird, deren Justizsysteme so beschaffen sind, dass nach Einschätzung der OSZE gegen die Rechte von Klägern auf einen fairen Prozess innerhalb eines angemessenen Zeitraums verstoßen wird. Or. it Änderungsantrag 122 Kyriacos Triantaphyllides Erwägung 21 AM\ doc 27/103 PE v01-00

28 (21) Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Datenschutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform und über ihre diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden, der von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird und in dem in klarer und verständlicher Sprache dargelegt ist, welche Verarbeitungsschritte von den verschiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen werden. (21) Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Datenschutzhinweis - gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und gemäß den nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften - über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform informiert werden und dieser zustimmen, und ferner über ihre diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Datenschutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den verschiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen werden. Or. el Änderungsantrag 123 Erwägung 22 (22) Unternehmer sollten die Verbraucher auf ihren Websites über die OS-Plattform informieren und einen Link zu deren Homepage einstellen. Dieselben Informationen sollten übermittelt werden, wenn ein Verbraucher dem Unternehmer, einem von diesem betriebenen System zur Bearbeitung von Verbraucher- Beschwerden oder Unternehmens- Ombudsleuten eine Beschwerde vorlegt. Diese Verpflichtung sollte Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie./ /EU [Office of Publications insert reference number] bezüglich der Pflicht der (22) Unternehmer, die grenzüberschreitende Verkäufe tätigen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, eine AS-Stelle zu nutzen, oder sich zur Nutzung einer oder mehrerer AS Stellen verpflichtet haben, sollten die Verbraucher auf ihrer jeweiligen Website über die Existenz der OS-Plattform informieren und einen Link zu deren Homepage einstellen. Dieselben Informationen sollten übermittelt werden, wenn ein Verbraucher dem Unternehmer, einem von diesem betriebenen System zur Bearbeitung von PE v /103 AM\ doc

29 Unternehmer, Verbraucher über die AS- Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen sie erfasst werden sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS-Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren. Auch sollte diese Verpflichtung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 8 der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher unberührt lassen 18. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2001/83/EU muss der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang informieren, bevor dieser durch einen Vertrag gebunden ist. Verbraucher-Beschwerden oder Unternehmens-Ombudsleuten eine Beschwerde vorlegt. Diese Verpflichtung sollte Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie./ /EU [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Nummer einfügen] bezüglich der Pflicht der Unternehmer, Verbraucher über die AS- Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen sie erfasst werden sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS-Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren. Auch sollte diese Verpflichtung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 8 der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher unberührt lassen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2001/83/EU muss der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang informieren, bevor dieser durch einen Vertrag gebunden ist. Begründung Es würde die Verbraucher irreführen, wenn ein Unternehmen, das nicht bereit ist, die alternative Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, Informationen über die OS-Plattform bereitstellen würde. Die Anforderung sollte außerdem auf Unternehmer beschränkt bleiben, die grenzüberschreitende Verkäufe tätigen. Änderungsantrag 124 Tiziano Motti Erwägung 22 AM\ doc 29/103 PE v01-00

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