LS 2006 Drucksache 15 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

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1 LS 2006 Drucksache 15 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Neufassung der Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise 1

2 A BESCHLUSSANTRAG Die Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise wird wie folgt neugefaßt: Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise Vom. Januar 2006 Entwurf Auf Grund von Artikel 146 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert am 14. Januar 2005, erlässt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ausschüsse und Arbeitskreise folgende Geschäftsordnung: 1 (1) Die Landessynode bildet folgende Ständige Synodalausschüsse: a) Theologischer Ausschuss b) Ausschuss für Kirchenordnungs- und Rechtsfragen c) Ausschuss für öffentliche Verantwortung d) Innerkirchlicher Ausschuss e) Ausschuss für Erziehung und Bildung f) Finanzausschuss g) Nominierungsausschuss (2) Die Landessynode bildet folgende weitere landeskirchliche Ausschüsse: a) Ausschuss für innereuropäische Ökumene und Catholica b) Ausschuss für außereuropäische Ökumene und Mission c) Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik d) Ausschuss für rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte e) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen f) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter g) Kollektenausschuss h) Volksmissionarischer Ausschuss i) Diakonieausschuss j) Seelsorgeausschuss k) Sozialethischer Ausschuss l) Ausschuss Christen und Juden 2

3 (3) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstaben a) bis f) beträgt fünfundzwanzig, des Ausschusses nach Absatz 1 Buchstabe g) fünfzehn. (4) Die Zahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse soll 15 Personen nicht übersteigen. (5) Die Kirchenleitung ist ermächtigt, für andere Aufgaben Arbeitskreise zu bilden. 2 (1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse gemäß 1 Abs.1 werden von der Landessynode gewählt. (2) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden müssen Mitglieder der Landessynode sein. (3) Zu Mitgliedern können außer Mitgliedern der Landessynode Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ständigen Synodalausschusses muss der Landessynode angehören. (4) Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Ist ein Geschlecht mit weniger als 40 Prozent vertreten, ist dieses zu begründen. (5) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder scheiden aus dem Ausschuss aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs.2 und 3 entfallen sind. (6) Sofern die Geschäftsführung eines Ausschusses gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ausschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend den Grundsätzen von Art. 145 Abs.1 der Kirchenordnung für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode. 3 (1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß 1 Abs.2 werden von der Landessynode gewählt. Die Wahl der Mitglieder ist der Kirchenleitung übertragen. (2) Zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie zu Mitgliedern können Theologinnen und Theologen, denen eine Pfarrstelle übertragen werden kann, Pastoren und Pastorinnen im Sonderdienst sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden. 3

4 (3) Die Mitglieder der Ausschüsse scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs.2 entfallen sind. (4) 2 Abs.4 und 6 gelten entsprechend. 4 Bei jeder Neubildung der Landessynode werden alle landeskirchlichen Ausschüsse neu gebildet. Die Tätigkeit der bisherigen Ausschüsse ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, dass ein Ausschuss bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann. 5 (1) Die Ausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Ständige Synodalausschüsse können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge gemäß Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig aufgreifen. (2) Weitergehende Aufgaben können die Ausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen. 6 Die Kirchenleitung entscheidet über Arbeitsaufträge an die Ausschüsse und koordiniert deren Arbeit. 7 Die Ausschüsse teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit. Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt (Artikel 145 Abs. 8 der Kirchenordnung); Arbeitsergebnisse der Ausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden. 8 Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode (Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung) sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gegebenen Termine zuzuleiten. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. 4 9

5 10 (1) Zu den Sitzungen der Ausschüsse soll jeweils eine Mitarbeiterin des landeskirchlichen Frauenreferates als Gast eingeladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. (2) In Einzelfällen können Referentinnen und Referenten, Sachverständige und Gäste eingeladen werden. (3) Entstehen durch die Einladung von Referentinnen und Referenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. 11 Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 145 Abs. 5 der Kirchenordnung); dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatung verlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden. 12 (1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. (2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Diese Einladungsfrist erübrigt sich, sofern die Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung festgelegt wurden. (3) Die Tagesordnung und die Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden. 13 Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse können sich für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Protokollführung der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen. Die Protokollführung der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse wird in der Regel durch Ausschussmitglieder wahrgenommen. 5

6 14 (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. (2) Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden. (3) Im Übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse die Artikel 23 Abs. 2 und 3, Artikel 24 und 27 Abs. 1 bis 4 der Kirchenordnung sowie 1 des Verfahrensgesetzes sinngemäß. 15 (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die nach Artikel 145 Abs. 7 der Kirchenordnung geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. 16 (1) Die Reisekosten der Ausschussmitglieder werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet. (2) Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen. In begründeten Härtefällen kann auf Grund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. (3) Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. 17 (1) Für Arbeitskreise im Sinne des 1 Abs.5 gelten die Regelungen für Ausschüsse gemäß 1 Abs.2 entsprechend. (2) Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitz der Arbeitskreise und deren Mitglieder. 18 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ausschüsse vom 15. Januar 1982 (KABl S. 15) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) außer Kraft. 6

7 I. Allgemeines B BEGRÜNDUNG Zur Frage der Mitgliedschaft von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand in Ständigen Ausschüssen hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 2./3. Dezember 2004 eine Auslegung beschlossen und gleichzeitig das Landeskirchenamt beauftragt, eine Veränderung der Geschäftsordnung der landeskirchlichen Ausschüsse zu erarbeiten. Mit der Neufassung erfolgt eine einheitliche Regelung für die Ständigen Synodalausschüsse und die anderen Ausschüsse. Für die von der Kirchenleitung eingesetzten Arbeitskreise gelten die Regelungen sinngemäß. Sofern der Text der Geschäftsordnung von Ausschüssen spricht, sind sowohl die Ständigen Synodalausschüsse als auch die anderen landeskirchlichen Ausschüsse gemeint. Die Änderung der Geschäftsordnung der landeskirchlichen Ausschüsse erfolgt als Neufassung, um bei dieser Gelegenheit eine Anpassung an die inklusive Sprache sowie die neue deutsche Rechtschreibung vorzunehmen. Die Neufassung wurde durch den Präses an den Ständigen Kirchenordnungsausschuss (federführend), dem Ständigen Theologischen Ausschuss, dem Ständigen Ausschuss für öffentliche Verantwortung, dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss, dem Ständigen Ausschuss für Erziehung und Bildung sowie dem Ständigen Finanzausschuss zur Stellungnahme zugewiesen. Der Ständige Ausschusses für Erziehung und Bildung hat am , der Ständige Innerkirchlichen Ausschusses hat am , der Ständige Ausschusses für öffentliche Verantwortung hat am , der Ständige Theologischen Ausschusses hat am und der Ständige Finanzausschuss hat am über die Vorlage beraten und dazu Stellung genommen. Der Ständige Kirchenordnungsausschuss hat am abschließend beraten und einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Der Ständige Kirchenordnungsausschuss beschließt, der Kirchenleitung zu empfehlen, die Neufassung der Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse der Landessynode 2006 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am sprachliche und systematische Veränderungen in den 2 bis 4 und 17 vorgenommen. 7

8 II. Zu den einzelnen Vorschriften zu 1: In 1 wird der Beschluss 27 der Landessynode vom 8. Januar 1997 über die Bildung der Ständigen Ausschüsse und der anderen Ausschüsse sowie deren Größe (siehe Anlage) aufgenommen. Mit diesem Beschluss wurde die Kirchenleitung ermächtigt, statt der bisherigen so genannten C-Ausschüsse Arbeitskreise für andere Aufgaben zu bilden. Mit der Aufnahme in die Geschäftsordnung wurde die Bezeichnung Kirchenordnungsausschuss, entsprechend der in der Praxis gehandhabten Aufgabenzuweisung in Ausschuss für Kirchenordnungs- und Rechtsfragen geändert. zu 2 In dem neuen 2 wurden die Regelungen über die Wahl, den Vorsitz, die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse zusammengefasst. In Absatz 3 werden die Voraussetzungen für die Wahl in einen Ausschuss festgelegt. Die Kirchenleitung hatte zur Auslegung von Artikel 145 Abs. 2 Kirchenordnung am 2./3. Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst: Ständiger Ausschuss (A-Ausschuss): 1. Vorsitz und Stellvertretung und diejenigen Mitglieder, die als Mitglieder der Landessynode gewählt sind, scheiden mit dem Ausscheiden aus der Landessynode auch aus dem Ausschuss aus. 2. Die übrigen Mitglieder sind in einen Ständigen Ausschuss nur wählbar, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Pfarrstelleninhaberschaft - Befähigung zum Presbyteramt Entfällt eine der zuvor genannten Voraussetzungen bei den übrigen Mitgliedern, so müssen sie ebenfalls ausscheiden. Die Absätze 5 und 6 beinhalten den Text des bisherigen 2. Es wurde neu eingefügt, dass die Mitglieder der Ausschüsse ausscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Wahl (Mitgliedschaft in der Landessynode, Inhaberschaft Pfarrstelle oder Befähigung zum Presbyteramt) entfallen sind. zu 3 In dem neuen 3 wurden die Regelungen über die Wahl, den Vorsitz, die Mitglieder der anderen Ausschüsse zusammengefasst. zu 4 In Satz 3 des früheren 1 wurden die Wörter von ihr gebildeter gestrichen. Die Ermächtigung für die Kirchenleitung muss sich auf alle Ausschüs- 8

9 se erstrecken und nicht nur auf die von der Kirchenleitung besetzten. Außerdem wurde das Wort Berufung durch das Wort Konstituierung ersetzt um den Übergangszeitraum klarer zu benennen. zu 5 In Absatz 1 Satz 2 des bisherigen 3 wurden entsprechend der Regelung in Artikel 145 Absatz 4 Kirchenordnung hinter dem Wort Landessynode die Wörter oder der Kirchenleitung eingefügt. In Absatz 2 wurde Satz 2 gestrichen, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. zu 6 Der bisherige 4 wurde neu gefasst. Dabei wurden die Inhalte von Artikel 145 Absätze 3 und 9 Kirchenordnung zusammengefasst. Die Regelung zu Eingaben wurde gestrichen, da solche von der Kirchenordnung nicht vorgesehen sind. zu 8 Aus dem bisherigen 6 wurde der zweite Satz gestrichen, da der Inhalt bereits durch die Regelung des 7 (bisher 5) abgedeckt ist und die übrigen Ausschüsse kein Antragsrecht an die Landessynode haben. zu 10 Der bisherige 8 wurde zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Absätze aufgeteilt. Satz 2 1. Teilsatz wurde neu gefasst. Dabei wurde das Wort ständiger vor dem Wort Gast gestrichen. Der bisherige Satz 3 wurde gestrichen, da kein von der Geschäftsordnung erfasster Ausschuss stellvertretende Mitglieder hat. Ausschüsse, die stellvertretende Mitglieder haben (z.b. Beschwerdeausschuss), setzen sich auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen zusammen. Der bisherige Satz 4 wird daher zu Absatz 3. zu 11 In Satz 3 wurden die Wörter die Ausschussvorsitzende oder ergänzt. zu 12 Der bisherige 10 wurde in Absätze aufgeteilt. In Absatz 2 wurden die Wörter Die oder ergänzt. Es wurde ein neuer Satz 2 angefügt, da bei den Ausschüssen, bei denen die Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung bereits feststehen, keine Einladungsfrist von vier Wochen erforderlich ist. zu 14 Der bisherige 12 wurde in Absätze aufgeteilt. 9

10 zu 15 In Absatz 1 wurden die Wörter in doppelter Ausfertigung gestrichen. Eine Vorlage in doppelter Ausfertigung wird für nicht mehr notwendig angesehen. zu 16 Der bisherige 14 wurde auf Grund der unterschiedlichen Inhalte in Absätze aufgeteilt. Das bisher der Regelung über Verdienstausfall zu Grunde gelegte Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter wurde im staatlichen Bereich durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ersetzt. Diese Veränderung wurde hier entsprechend umgesetzt. zu 17 Es wird festgelegt, dass die vorstehenden Regelungen auch für die von der Kirchenleitung gebildeten Arbeitskreise sinngemäß anzuwenden sind. III. Finanzielle Auswirkungen Die Veränderung der Geschäftsordnung für die landessynodalen Ausschüsse hat keine bezifferbaren finanziellen Auswirkungen. Die in bezug auf Lohnausfall veränderte Rechtsgrundlage hat keine Auswirkungen, da zurzeit kein Mitglied von Ständigen Ausschüssen einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnungs- und Rechtsfragen (II) - federführend - und Innerkirchlichen Ausschuss (IV) 10

11 geltende Fassung Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse Vom 15. Januar 1982 (KABl. S. 15) geändert durch Beschlüsse der Landessynode vom 9. Januar 1992 (KABl. S. 26), 11. Januar 1996 (KABl. S. 92) und 11. Januar 2003 (KABl. S. 84) sowie Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) Auf Grund von Artikel 190 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 20. Januar 1979, zuletzt geändert am 15. Januar1981, erläßt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ausschüsse folgende Geschäftsordnung: vorgeschlagene Neufassung Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise Vom. Januar 2006 Auf Grund von Artikel 146 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert am 14. Januar 2005, erlässt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ausschüsse und Arbeitskreise folgende Geschäftsordnung: 1 (1) Die Landessynode bildet folgende Ständige Synodalausschüsse: a) Theologischer Ausschuss b) Ausschuss für Kirchenordnungs- und Rechtsfragen c) Ausschuss für öffentliche Verantwortung d) Innerkirchlicher Ausschuss e) Ausschuss für Erziehung und Bildung f) Finanzausschuss g) Nominierungsausschuss 11

12 geltende Fassung vorgeschlagene Neufassung (2) Die Landessynode bildet folgende weitere landeskirchliche Ausschüsse: a) Ausschuss für innereuropäische Ökumene und Catholica b) Ausschuss für außereuropäische Ökumene und Mission c) Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik d) Ausschuss für rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte e) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen f) Ausschuss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter g) Kollektenausschuss h) Volksmissionarischer Ausschuss i) Diakonieausschuss j) Seelsorgeausschuss k) Sozialethischer Ausschuss l) Ausschuss Christen und Juden (3) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstaben a) bis f) beträgt fünfundzwanzig, des Ausschusses nach Absatz 1 Buchstabe g) fünfzehn. (4) Die Zahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse soll 15 Personen nicht übersteigen. (5) Die Kirchenleitung ist ermächtigt, für andere Aufgaben Arbeitskreise zu bilden. 12

13 geltende Fassung 2 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse und diejenigen ihrer Mitglieder, die nach Artikel 145 Abs. 2 der Kirchenordnung als Mitglieder der Landessynode gewählt sind, scheiden aus dem Ausschuß aus, sobald sie nicht mehr Mitglied der Landessynode sind. Sofern dadurch die Geschäftsführung eines Ausschusses gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ausschuß eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend den Grundsätzen von Artikel 145 Abs. 2 der Kirchenordnung für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode. vorgeschlagene Neufassung 2 (1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse gemäß 1 Abs.1 werden von der Landessynode gewählt. (2) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden müssen Mitglieder der Landessynode sein. (3) Zu Mitgliedern können außer Mitgliedern der Landessynode Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ständigen Synodalausschusses muss der Landessynode angehören. (4) Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Ist ein Geschlecht mit weniger als 40 Prozent vertreten, ist dieses zu begründen. (5) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder scheiden aus dem Ausschuss aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs.2 und 3 entfallen sind. (6) Sofern die Geschäftsführung eines Ausschusses gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ausschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend den Grundsätzen von Art. 145 Abs.1 der Kirchenordnung für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode. 13

14 geltende Fassung 1 Bei jeder Neubildung der Landessynode werden alle landeskirchlichen Ausschüsse neu gebildet. Die Tätigkeit der bisherigen Ausschüsse ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, daß ein von ihr gebildeter Ausschuß bis zur Berufung des neuen Ausschusses zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann. vorgeschlagene Neufassung 3 (1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß 1 Abs.2 werden von der Landessynode gewählt. Die Wahl der Mitglieder ist der Kirchenleitung übertragen. (2) Zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie zu Mitgliedern können Theologinnen und Theologen, denen eine Pfarrstelle übertragen werden kann, Pastoren und Pastorinnen im Sonderdienst sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, gewählt werden. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl gemäß Abs.2 entfallen sind. (4) 2 Abs.4 und 6 gelten entsprechend. 4 Bei jeder Neubildung der Landessynode werden alle landeskirchlichen Ausschüsse neu gebildet. Die Tätigkeit der bisherigen Ausschüsse ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, dass ein Ausschuss bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann. 14

15 geltende Fassung 3 (1) Die Ausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Ständige Synodalausschüsse können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode Anträge gemäß Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbständig aufgreifen. (2) Weitergehende Aufgaben können die Ausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen. Zu Beschlüssen, die der Evangelischen Kirche im Rheinland Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt. 4 Die Kirchenleitung koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Eingaben, die den Aufgabenbereich der Ständigen Synodalausschüsse betreffen, sind an die Kirchenleitung zu richten. Die Kirchenleitung entscheidet über die Bearbeitung und unterrichtet den Ausschußvorsitzenden. Wenn sie solche Eingaben an einen Ständigen Synodalausschuß weiterleitet, so entscheidet der Ausschuß, ob er die Eingabe bearbeitet. 5 Die Ausschüsse teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit. vorgeschlagene Neufassung 5 (1) Die Ausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Ständige Synodalausschüsse können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge gemäß Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig aufgreifen. (2) Weitergehende Aufgaben können die Ausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen. 6 Die Kirchenleitung entscheidet über Arbeitsaufträge an die Ausschüsse und koordiniert deren Arbeit. 7 Die Ausschüsse teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit. 15

16 geltende Fassung Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt (Artikel 145 Abs. 8 der Kirchenordnung); Arbeitsergebnisse der Ausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden. 6 Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode (Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung) sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekanntgegebenen Termine zuzuleiten. Dasselbe gilt für die Arbeitsergebnisse der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse, die der Landessynode vorgelegt werden sollen. 7 Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. 8 Die Ausschüsse dürfen sich nicht durch sonstige Mitglieder oder Teilnehmer erweitern; in Einzelfällen können Referenten, Sachverständige und Gäste eingeladen werden. Eine Mitarbeiterin des landeskirchlichen Frauenreferates soll als ständiger Gast eingeladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuß. Stellvertretende Mitglieder nehmen nur bei Verhinderung des zu vertretenden Ausschußmitgliedes an der Sitzung teil. Entstehen durch die Einladung von Referenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. vorgeschlagene Neufassung Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt (Artikel 145 Abs. 8 der Kirchenordnung); Arbeitsergebnisse der Ausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden. 8 Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode (Artikel 145 Abs. 4 der Kirchenordnung) sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gegebenen Termine zuzuleiten. 9 Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden. 10 (1) Zu den Sitzungen der Ausschüsse soll jeweils eine Mitarbeiterin des landeskirchlichen Frauenreferates als Gast eingeladen werden; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. (2) In Einzelfällen können Referentinnen und Referenten, Sachverständige und Gäste eingeladen werden. (3) Entstehen durch die Einladung von Referentinnen und Referenten, Sachverständigen oder Gästen Kosten, so ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. 16

17 geltende Fassung kirchenamtes vorher einzuholen. 9 Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 145 Abs. 5 der Kirchenordnung); dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuß. Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschußberatung verlangen. Ein solches Verlangen muß der Kirchenleitung durch den Ausschußvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden. 10 Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Die Tagesordnung und die Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden. vorgeschlagene Neufassung 11 Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 145 Abs. 5 der Kirchenordnung); dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatung verlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden. 12 (1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. (2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Diese Einladungsfrist erübrigt sich, sofern die Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung festgelegt wurden. (3) Die Tagesordnung und die Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden. 17

18 geltende Fassung 11 Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse können sich für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Protokollführung der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen. Die Protokollführung der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse wird in der Regel durch Ausschußmitglieder wahrgenommen. 12 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Wird eine Beschlußfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden. Im übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse die Artikel 23 Abs. 2 und 3, Artikel 24 und 27 Abs. 1 bis 4 der Kirchenordnung sinngemäß. 13 (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitung in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die nach Artikel 145 Abs. 7 der Kirchenordnung geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuß. vorgeschlagene Neufassung 13 Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse können sich für die Vorbereitung der Sitzungen und für die Protokollführung der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen. Die Protokollführung der übrigen landeskirchlichen Ausschüsse wird in der Regel durch Ausschussmitglieder wahrgenommen. 14 (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. (2) Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden. (3) Im Übrigen gelten für die Beratung der Ausschüsse die Artikel 23 Abs. 2 und 3, Artikel 24 und 27 Abs. 1 bis 4 der Kirchenordnung sowie 1 des Verfahrensgesetzes sinngemäß. 15 (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die nach Artikel 145 Abs. 7 der Kirchenordnung geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss. 18

19 geltende Fassung 14 Die Reisekosten der Ausschußmitglieder werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet.4 Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen. In begründeten Härtefällen kann auf Grund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. 15 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ausschüsse vom 8. Januar 1969 außer Kraft. vorgeschlagene Neufassung 16 (1) Die Reisekosten der Ausschussmitglieder werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet. (2) Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getr a- gen. In begründeten Härtefällen kann auf Grund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. (3) Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen. 17 (1) Für Arbeitskreise im Sinne des 1 Abs.5 gelten die Regelungen für Ausschüsse gemäß 1 Abs.2 entsprechend. (2) Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitz der Arbeitskreise und deren Mitglieder. 18 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Ausschüsse vom 15. Januar 1982 (KABl S. 15) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) außer Kraft. 19

20 Anlage Auszug aus dem Protokoll der Landessynode vom 8. Januar 1997 Beschluß 27: 1. Die landeskirchlichen Ausschüsse werden in folgende Kategorien eingeteilt: - A-Ausschüsse (ständige Synodalausschüsse), - B-Ausschüsse (weitere landeskirchliche Ausschüsse) sowie - Arbeitskreise. Hiervon unberührt bleiben diejenigen Gremien, die die Landessynode auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bilden hat, z.b. die Kirchengerichte, der Rechnungsprüfungsausschuß, die Prüfungskommissionen, der Ausschuß zur Umbildung von Kirchenkreisen (nach Artikel 138 Abs. 3 KO). Ebenso unberücksichtigt bleiben die bestehenden Kuratorien, Beiräte, Konvente, Konferenzen und Fachgruppen. 2. Die Landessynode bildet folgende ständigen Synodalausschüsse nach Artikel 189 der Kirchenordnung: - Theologischer Ausschuß - Kirchenordnungsausschuß - Ausschuß für öffentliche Verantwortung - Innerkirchlicher Ausschuß - Ausschuß für Erziehung und Bildung (bisher: Ausschuß für Erziehung und Unterricht) - Finanzausschuß - Nominierungsausschuß Die Mitglieder der ständigen Synodalausschüsse (A-Ausschüsse) werden von der Landessynode gewählt. Die Zahl der Mitglieder bleibt mit 25 (Nominierungsausschuß 15) unverändert bestehen. 3. Die Landessynode bildet folgende weitere landeskirchliche Ausschüsse (B-Ausschüsse): - Ausschuß für innereuropäische Ökumene und Catholica - Ausschuß für außereuropäische Ökumene und Mission - Ausschuß für Gottesdienst und Kirchenmusik - Ausschuß für rheinische Kirchengeschichte und kirchliche Zeitgeschichte - Ausschuß für die Aus- und Fortbildung der Theologinnen und Theologen 20

21 - Ausschuß für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Kollektenausschuß - Volksmissionarischer Ausschuß - Diakonieausschuß - Seelsorgeausschuß - Sozialethischer Ausschuß Ausschuß "Christen und Juden" Die Landessynode wählt die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der genannten Ausschüsse; die Wahl der anderen Mitglieder wird der Kirchenleitung übertragen. Die Zahl der Mitglieder wird auf in der Regel bis zu 15 Personen festgesetzt. 4. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, für andere Aufgaben Arbeitskreise zu bilden. 5. Die C-Ausschüsse entfallen. (2 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen) 21

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