Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode
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- Alke Brodbeck
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1 Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prädikantinnen- und Prädikantengesetz - PrG) 451 *
2 A I. BESCHLUSSANTRAG Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prädikantinnen- und Prädikantengesetz - PrG) Vom. Januar 2005 Entwurf Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom. Januar 2005, das folgende Kirchengesetz beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können für die öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente zu Prädikantinnen und Prädikanten ordiniert werden (Artikel 63 Abs. 1 der Kirchenordnung). 2 (1) Prädikantinnen oder Prädikanten können werden a) ehrenamtlich Mitarbeitende, b) beruflich Mitarbeitende, die die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge haben, c) andere beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchenordnung, und d) Predigerinnen und Prediger eines dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes. (2) Prädikantin oder Prädikant kann nicht werden, wer für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer ausgebildet wird. 452 *
3 Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) II. Zurüstung 3 Die Zurüstung und die Feststellung der Befähigung werden durch die Kirchenleitung geregelt. Beruflich Mitarbeitende gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe b) sollen besonders zugerüstet werden. III. Ordination 4 Für die Ordination gilt das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentesverwaltung der in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Ordinationsgesetz - OrdG) vom... Januar IV. Dienst 5 (1) Prädikantinnen und Prädikanten üben den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung in Abstimmung mit den zuständigen Leitungsorganen aus. (2) Den Auftrag zum Dienst können Presbyterien oder andere Leitungsorgane oder Vorstände kirchlicher Werke erteilen. Im Einzelfall ist hierzu auch die Superintendentin oder der Superintendent befugt. (3) Wenn Prädikantinnen oder Prädikanten an einer bestimmten Predigtstätte regelmäßig Dienst tun sollen, ist hierzu die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen. 6 (1) Prädikantinnen und Prädikanten gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe a) und c) versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Für einen von der Superintendentin o- der dem Superintendenten festzustellenden Vertretungsfall kann eine Vergütung gewährt werden. (2) Beruflich Mitarbeitende gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe b) versehen den Dienst als Prädikantinnen und Prädikanten in der Regel als Teil ihres Beschäftigungsverhältnisses. (3) Die Auslagen sind zu erstatten. 453 *
4 7 Prädikantinnen und Prädikanten sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. V. Schlussbestimmungen 8 Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 9 Das Gesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. An diesem Tage treten das Kirchengesetz über den Dienst der Predigthelferin und des Predigthelfers in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2001 (KABl. S. 102) und das Kirchengesetz über die Beauftragung zum Dienst an Wort und Sakrament für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 3) außer Kraft. Bad Neuenahr, den. Januar 2005 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung II. Damit sind die Anträge der Kreissynode Leverkusen betr. Änderung der Altersgrenze für Predigthelfer (Beschluss-Nr. 16 der Landessynode 1996 i. V. mit Beschluss-Nr. 29 der Landessynode 1998) und der Antrag der Kreissynode Jülich betr. Neufassung von 4 Abs. 3 Predigthelfergesetz(Beschluss-Nr der Landessynode 2001) erledigt. 454 *
5 Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) B BEGRÜNDUNG Die Landessynode 2004 hat im Rahmen der Beratung der Vorlage "Ordination, Dienst und Ämter nach evangelischem Verständnis" beschlossen (LS 04 / Beschluss 10), die gesonderte Beauftragung gemäß Art. 91 Abs. 2 KO (neu bisher: Art. 63 Abs. 2) abzuschaffen und für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zugang zur einheitlichen Ordination zu eröffnen. Grundsätzliche Unterschiede etwa bezüglich einer Altergrenze oder eines eingeschränkten Umfangs der durch die Ordination erteilten Beauftragung sollen aus theologischen Gründen nicht mehr beibehalten werden (keine Ordination "pro tempore et pro loco"). Ferner beschloss die Landessynode 2004, die bisherige Bezeichnung Predigthelferinnen und Predigthelfer in Prädikantinnen und Prädikanten zu ändern (LS 04 / Beschluss 33). Die gemeinsamen Rahmenbedingungen für die Ordination von Theologinnen und Theologen, hauptamtlich Mitarbeitenden und ehrenamtlich Mitarbeitenden sollen in einem einheitlichen "Ordinationsgesetz" geregelt werden, dass dieser Landessynode 2005 ebenfalls vorgelegt wird (Drucksache 18). Der vorgelegte Entwurf eines "Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland - Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) -" schafft die zur Umsetzung der Beschlüsse 10 und 33 der Landessynode erforderlichen rechtlichen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen "Bestellung" und "Ordination" der Predigthelferinnen und Predigthelfer soll bei den Prädikantinnen und Prädikanten zukünftig entfallen. Sie war bisher erforderlich, um trotz der grundsätzlich nicht begrenzten Ordination rechtlich an einer Altersgrenze festhalten zu können. Ebenso entfällt die Beschränkung der bisherigen Beauftragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit auf die Zeit ihrer Tätigkeit in einem bestimmten Arbeitsgebiet (Abkehr vom Prinzip "pro tempore"). Die Unterscheidung zwischen Ordination und der Beauftragung zum konkreten Dienst ( 5 des Entwurfes) stellt klar, dass die Ausübung der Rechte aus der Ordination nicht ohne Rückbindung geschieht (kein "clerus vagans"), sondern immer in Abstimmung mit den zuständigen Leitungsorganen erfolgt. Grundsätzlich ist der Dienst aber im Rahmen der kirchlichen Ordnung als gesamtkirchliches Amt ebenso wenig auf ein Arbeitsgebiet oder eine Gemeinde beschränkt wie der ordinierter Theologinnen und Theologen (Abkehr vom Prinzip "pro loco"). Werden zukünftig Prädikantinnen oder Prädikanten Glied einer anderen Kirchengemeinde oder sind sie nicht mehr Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der 455 *
6 Kirchenordnung, so bleiben die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten grundsätzlich erhalten. Im Blick auf die religionspädagogisch-theologische Vorqualifikation und die besonderes Erfordernisse ihres Arbeitsgebietes soll für beruflich Mitarbeitende, die die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge haben, weiterhin eine gesonderte Zurüstung erfolgen ( 3 Satz 2 des Entwurfes). Für diesen Personenkreis ist der Dienst als Prädikantin oder Prädikant in der Regel Teil des Beschäftigungsverhältnisses ( 6 Absatz 2 des Entwurfes). Dies ist im übrigen auch der Personenkreis, der für eine Tätigkeit im "Gemeinsamen Pastoralen Amt" in Frage kommt (vgl. Drucksache 19). Bezüglich der Bezeichnung war aus dem Kreis der bisherigen Beauftragten angeregt worden, dass beruflich Mitarbeitende (gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Entwurfes) ermöglicht werden solle, neben der Bezeichnung "Prädikantin" oder "Prädikant" ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Ordinierte" bzw. "Ordinierter" zu führen. Umgekehrt war der Sprecherkreis der bisherigen Prädikantinnen und Prädikanten der Auffassung, dass die Ordination dieser Mitarbeitenden in einem so engen Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehe, dass dieser Personenkreis nicht die Bezeichnung Prädikantin bzw. Prädikant erhalten dürfe, sondern die Dienstbezeichnung entsprechend der Haupttätigkeit führen solle. Alle Ständigen Ausschüsse haben sich jedoch gegen unterschiedliche Bezeichnungen ausgesprochen und für die einheitliche Bezeichnung Prädikantin bzw. Prädikant für alle Ordinierten votiert, die nicht ordinierte Theologinnen oder Theologen sind. Nach der bisherigen Rechtslage war die Beauftragung von der Ordination - auch in ihrem liturgischen Formular - ausdrücklich unterschieden. Eine "Nachordination" der bisher gemäß Art. 91 Abs. 2 KO (neu: bisheriger Art. 63 Abs. 2) Beauftragten kann daher nicht durch ein bloßes Verwaltungsschreiben erfolgen, sondern erfordert auch im Blick auf die Ökumene eine liturgische Form. Im Blick auf die Tätigkeit in den Arbeitsfeldern soll jedoch von einer nachgeholten Ordination vor Ort abgesehen werden. Deswegen ist beabsichtigt, für die bisherigen Beauftragten zwei Ordinationstagungen anzubieten (voraussichtlich am 9./10. Mai und am 9./10. Juni 2005). Nach der Teilnahme an diesen Tagungen soll die bisherige Beauftragung in liturgisch angemessener Form durch eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Ordination bestätigt werden. Für diese Ordinationstagungen wurden Mittel in den Haushaltsplanentwurf 2005 eingesetzt; eine gesonderte gesetzliche Übergangsregelung für diese Angleichung ist jedoch nicht für erforderlich. Zur Umsetzung des Beschlusses 10 der Landessynode 2004 sind außerdem einige redaktionelle Änderungen der "Kirchenordnung" und des "Lebensordnungsgesetzes" erforderlich, die den Status der bisherigen Beauftragten, die 456 *
7 Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) zukünftig ebenfalls unter das "Prädikantinnen- und Prädikantengesetz" fallen sollen, sachlich nicht negativ verändern. Hierzu liegen der Landessynode gesonderte Vorlagen vor (Drucksachen 5 und 21). Der Ständige Innerkirchliche Ausschuss in seiner Sitzung vom 11./12. November 2004, der Ständige Theologische Ausschuss in seiner Sitzung vom 15. November 2004 und der Ständige Kirchenordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. November 2004 haben dem Gesetzesentwurf grundsätzlich zugestimmt. Die Schlussredaktion des Entwurfes wurde in einer dazu von den beiden letzteren Ausschüssen beauftragten Arbeitsgruppe am 24. November 2004 abgestimmt. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) - federführend -, den Theologischen Ausschuss (I) und an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) 457 *
8 Entwurf neu alt alt Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prädikantinnen- und Prädikantengesetz) Vom... Januar 2005 (KABl. S....) Die Landessynode der E- vangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom... Januar 2005 (KABl. S....), das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über den Dienst der Predigthelferin und des Predigthelfers in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Predigthelferinnen- und - helfergesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2001 (KABl. S. 102), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Dienst der Predigthelferinnen und Predigthelfer in der E- vangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 90) Die Landessynode der E- vangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Beauftragung zum Dienst an Wort und Sakrament für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit Vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 3) Die Landessynode der E- vangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 67 Absatz 4 und 91 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 20. Januar 1979 (KABl. S. 41), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 1), das folgende Kirchengesetz beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche die Gabe der Kirchenordnung zur Pre- Wer aufgrund des Artikels 92 der Wortverkündigung haben, können für die öffentlidigthelfer bestellt worden ist, digthelferin oder zum Preche Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwal- einen öffentlichen Gottes- kann beauftragt werden, tung der Sakramente zu dienst zu halten und darin Prädikantinnen und Prädikanten ordiniert werden (Ar- verwalten. auch die Sakramente zu tikel 63 Abs. 1 der Kirchenordnung). 2 [geregelt im Ordinationsgesetz 2 Abs. 1] 2 (1) Zur Predigthelferin oder zum Predigthelfer darf nur bestellt werden, wer mindestens 25 Jahre alt, zum Presbyteramt befähigt und für den Dienst geeignet ist. 458 *
9 Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (PrG) (1) Prädikantinnen oder Prädikantinnen können werden a) ehrenamtlich Mitarbeitende, b) beruflich Mitarbeitende, die die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge haben, c) andere beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchenordnung, und d) Predigerinnen und Prediger eines dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes. (2) Prädikantin oder Prädikant kann nicht werden, wer für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer ausgebildet wird. [geregelt im Ordinationsgesetz 3] [geregelt im Ordinationsgesetz 3 Abs. 3] [vgl. 2 Abs. 5 der Predigthelferverordnung] (2) Zur Predigthelferin oder zum Predigthelfer soll nicht bestellt werden, wer hauptamtlich im Verkündigungsdienst einer kirchlichen Körperschaft steht oder für diesen Dienst ausgebildet wird. 3 Die Predigthelferin oder der Predigthelfer wird zu ihrem oder seinem Dienst ordiniert. Die Kirchenleitung bestimmt die Form der Ordination. 3 (1) Voraussetzung für die Beauftragung ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu diesem Dienst bereit sind. a) die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin bzw. Gemeindepädagoge, Diakonin bzw. Diakon, Gemeindehelferin bzw. Gemeindehelfer haben und b) an einer Zurüstung erfolgreich teilgenommen haben. (2) siehe unten 1 (1) Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit können mit dem Dienst an Wort und Sakrament beauftragt werden, sofern sie nicht dem Personenkreis angehören, der zu Predigthelferinnen oder Predigthelfern bestellt werden kann. (2) siehe unten 4 (1) Der Dienst wird in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende übertragen. Die Beauftragten werden zu ihrem Dienst auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet. (2) Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt. 459 *
10 II. Zurüstung 3 Die Zurüstung und die Feststellung der Befähigung werden durch die Kirchenleitung geregelt. Beruflich Mitarbeitende gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe b) sollen besonders zugerüstet werden. III. Ordination [geregelt im Ordinationsgesetz 2 Abs. 1] [vgl. oben 3 "Feststellung der Befähigung"] [entfällt nach dem Beschluss der Landessynode 2004] 4 Für die Ordination gilt das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentesverwaltung der in der Evangelischen Kirche im Rheinland - Ordinationsgesetz (OrdG) - vom... Januar 2005 (KABl S....). [geregelt im Ordinationsgesetz 6] [vgl. unten 4 Abs. 2] II. Bestellung 4 (1) Die Bestellung zur Predigthelferin oder zum Predigthelfer ist bei der Kirchenleitung zu beantragen. Antragsberechtigt sind nur Presbyterien und Kreissynodalvorstände. (2) Die Kirchenleitung bestellt die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen zur Predigthelferin oder zum Predigthelfer, nachdem sie ihre oder seine Eignung festgestellt hat. (3) Die Bestellung erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ausnahmen kann die Kirchenleitung zulassen. 3 (2) Die Zurüstung wird durch die Landeskirche geregelt. 2 Die Beauftragung zu diesem Dienst erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Antrag des Anstellungsträgers. 1 (1) siehe oben (2) Die Beauftragung beschränkt sich auf das Arbeitsfeld beim Anstellungsträger und die Dauer der Anstellung. Ist der Anstellungsträger nicht die Ortskirchengemeinde, so ist deren Zustimmung erforderlich. 7 Ein Verzicht auf die Beauftragung ist dem Landeskirchenamt gegenüber schriftlich zu erklären. 460 *
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