LS 2017 Drucksache 32 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

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1 LS 2017 Drucksache 32 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 68 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

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3 A BESCHLUSSANTRAG Kirchengesetz zur Änderung von Artikel 68 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom. Januar 2017 Entwurf Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort Vergütungsgruppen durch Fälle ersetzt. 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 3

4 B BEGRÜNDUNG Die Landessynode hat 2014 im Zusammenhang mit der Aufgabenkritik beschlossen, dass im Bereich des arbeitsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Einsparungen durch die Einführung einer Stichprobenregelung erzielt werden sollen. Die vorliegende Änderung dient der Umsetzung dieses Vorschlages. Stichprobenregelung bedeutet, dass nicht mehr alle eingehenden Anträge auf Einstellung, Eingruppierung, etc. durch die Kirchenleitung genehmig werden, sondern nur noch eine Auswahl. Wenn die Kirchenleitung aber nicht mehr alle Anträge, die eingereicht werden, prüft, dann kann sie für ungeprüfte Fälle keine Genehmigung aussprechen. Denn es entspricht dem Wesen der Genehmigung, dass ihr eine materiell-rechtliche Prüfung vorausgegangen ist. Die Vorschrift in der Kirchenordnung muss daher so geändert werden, dass die Kirchenleitung aus den vorgelegten Anträgen eine Auswahl treffen kann. Die Kirchenleitung würde folglich fallbezogen ihr Genehmigungsrecht nicht ausüben und damit die Zuständigkeit für die Genehmigung an den Kreissynodalvorstand zurück fallen. Die Mitteilung an die Antragsteller, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat, wird zeitnah erfolgen, damit es insgesamt nicht zu einer Verlängerung des Genehmigungsverfahrens kommt. In diesem Fall muss die Verwaltung die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einholen. Das gilt dann auch für die Anträge aus Kirchengemeinden, die bisher die Kirchenleitung prüft. Insoweit entsteht bei den kreiskirchlichen Verwaltungen und dem Kreissynodalvorstand ein Mehraufwand. Durch das Verfahren entsteht auch insoweit Aufwand, als die Unterlagen auch in den Fällen, in denen keine Genehmigung erfolgt zuerst an das Landeskirchenamt geschickt werden und ggf. wieder zurück geschickt werden. Um die Anzahl dieser Fälle möglichst gering zu halten, sind in der Durchführungsverordnung zu der Verordnung über die arbeitsrechtlichen Genehmigungen Regelungen geplant, die es dem Landeskirchenamt ermöglichen, durch Rundverfügung vorab mitzuteilen, wenn bestimmte Fällen von der Prüfung ausgenommen werden. Das konkrete Verfahren und die Kriterien, nach denen die Kirchenleitung ihren Vorbehalt ausübt, werden in der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten näher beschrieben. Hauptsächlich wird die Kirchenleitung sich die Fälle vorbehalten, die fehleranfällig sind oder ein anderes Risiko enthalten. Damit wird der Einsatz aus der AG Leichtes Gepäck aufgegriffen, Genehmigungsverfahren stärker nach den zu vermeidenden Risiken auszugestalten. Die dazu erforderliche Änderung der Verordnung wird in einer gesonderten Vorlage behandelt, die nur der Kirchenleitung vorgelegt wird, da diese über 4

5 die Änderung von Verordnungen entscheidet. Informationshalber wird die Vorlage als Anlage der Drucksache an die Landessynode beigefügt. Mit der Umsetzung wird auch dem Wunsch der Arbeitsgruppe Leichtes Gepäck entsprochen, die Wirkung von Stichprobenregelungen auszuprobieren und auf Grund der Erfahrungen mit dieser Regelung zu noch weiter gehenden Änderungen des arbeitsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu kommen. Dies ist notwendig, da zum Jahr 2019 ein weiterer Sparbetrag umzusetzen ist. Außerdem wird damit der vielfach geäußerte Vorschlag aus den Kirchenkreisen aufgegriffen, das arbeitsrechtliche Genehmigungsverfahren ganz oder zu einem größeren Anteil auf die Kirchenkreise zu übertragen. Ob und in welchem Umfang dies erfolgen kann, soll sich auch aus den Erfahrungen mit der Stichprobenregelung ergeben. C Finanzielle Auswirkungen Das für 2017 umzusetzende Sparziel im landeskirchlichen Haushalt beträgt Euro. Die Kirchenkreisverwaltungen müssen bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für ihren Antrag prüfen. Ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht dann, wenn sie auf Grund der nicht stattfindenden Prüfung die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einholen müssen. Außerdem entsteht für die kreiskirchlichen Verwaltungen ein Mehraufwand, wenn sie anstelle der Kirchenleitung die Genehmigung erteilen. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen federführend (II). und an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV). 5

6 Synopse Artikel 68 KO geltende Fassung Veränderungen (fettgedruckt) Bemerkungen Artikel 68 (1) Einstellung, Eingruppierung und Kündigung nach der Probezeit bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung für bestimmte Vergütungsgruppen kann sich die Kirchenleitung vorbehalten. (2) Die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung. (3) Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. Artikel 68 (1) Einstellung, Eingruppierung und Kündigung nach der Probezeit bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung für bestimmte Fälle kann sich die Kirchenleitung vorbehalten. (2) Die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung. (3) Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.

7 Anlage Änderungsverordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten Beschlusspunkt 1.: Die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 11. April 2008 (KABl. S. 228) geändert durch Verordnungen vom 28./29. Oktober 2010 (KABl. S. 320) und 25./26. November 2010 (KABl S. 252) wird wie folgt geändert: 1 erhält die folgende Fassung: 1 (1) Die Kirchenleitung behält sich die Genehmigung gem. Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung nach Maßgabe von Absatz 2 in den folgenden Fällen vor: a. bei der Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Zuweisung einer anderen Fallgruppe von Mitarbeitenden in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen, wenn die Entgeltgruppen 9, SE 10, SD 10 oder S 4 BAT-KF und höher durch eine dieser Maßnahmen erreicht wird, sowie die Zahlung einer Zulage nach 11 BAT-KF oder nach Anmerkung 1 des S-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (SEGP.BAT-KF), b. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen nach Buchstabe a die Stufenzuordnung bei der Einstellung, wenn einschlägige Berufserfahrung oder Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs berücksichtigt werden sollen, sowie die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gem. 14 Abs. 2 BAT-KF, c. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen 9 oder höher die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage gemäß 7 Abs. 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober (2) In den Fällen des Absatzes 1 führt die Kirchenleitung das Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung durch, wenn sie dies durch besondere Faktoren, beispielsweise neue Eingruppierungsvorschriften, rechtliche Schwierigkeit, erhebliche finanzielle Auswirkungen, hohe Fehleranteile in der Vergangenheit für geboten hält. In den übrigen Fällen liegt die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung beim Kreissynodalvorstand. Beschlusspunkt 2.:

8 Beschlusspunkt 1. steht unter dem Vorbehalt einer Änderung von Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung. Die Änderungen der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 11. April 2008 treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung in Kraft. Begründung/Gegenstand der Beratung: Nach Art. 68 Absatz 1 Satz 1 KO bedürfen die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung nach der Probezeit von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Nach Satz 2 kann sich die Kirchenleitung die Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung für bestimmte Vergütungsgruppen vorbehalten. Der Ausgestaltung dieses Vorbehalts dient die hier gegenständliche Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten. Nach der bestehenden Regelung behält sich die Kirchenleitung die Genehmigung ab EG 9 AEGP, SE 10, SD 10 oder S 4 BAT-KF vor. Das Genehmigungsverfahren dient der einheitlichen Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechtes und damit der Umsetzung von 3 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes. Danach ist in den Arbeitsverträgen die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossen Arbeitsrechtsregelungen zu vereinbaren. Die Kirchenleitung kommt damit ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung und Durchführung von kirchenrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 148 Abs. 3 b) der Kirchenordnung nach. Im Rahmen der Umsetzung des Prozesses Aufgabenkritik ist eine Beschränkung des Genehmigungsverfahrens in der Weise beschlossen worden, dass in Zukunft die Zahl der von der Kirchenleitung zu prüfenden und zu genehmigenden Fälle reduziert wird. Der Ausgestaltung dieser Neuregelung dienen die hier vorgelegten Änderungen: Entsprechend der bestehenden Fassung von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenordnung erfolgte die Abgrenzung zwischen Fällen, die vom Kreissynodalvorstand zu prüfen und zu genehmigen sind und den Fällen, die von der Kirchenleitung zu prüfen und zu genehmigen sind, anhand der Entgeltgruppen, 1 in der bestehenden Fassung der Verordnung setzt das um. Der Landessynode 2017 wird eine Änderung von Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Danach kann sich die Kirchenleitung die Genehmigung für bestimmte Fälle vorbehalten. Die vorgelegte Neufassung der Verordnung dient der Umsetzung der Kirchenordnungsänderung - und steht deshalb auch unter dem generellen und zeitlichen Vorbehalt, dass sie so von der Landessynode beschlossen wird, Beschlusspunkt 2. Ausgestaltung der Neuregelung: 8

9 Die Abgrenzung nach 1 Absatz 1 der Verordnung die Abgrenzung soll auch in Zukunft grundsätzlich anhand der Entgeltgruppen erfolgen. Gleichzeitig wird es über den neu eingefügten Absatz 2 von 1 ermöglicht, dass auch im Rahmen der Entgeltgruppen nach Absatz 1 nicht mehr alle Fälle von der Kirchenleitung selbst geprüft werden. Vielmehr soll sich die Kirchenleitung auf die Fälle beschränken, in denen sie dies aufgrund besonderer Risikofaktoren für begründet hält, diese werden in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt. In den übrigen Angelegenheiten wird das Genehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung beim Kreissynodalvorstand. Die Entscheidung, welche Angelegenheiten die Kirchenleitung selbst entscheidet oder bearbeitet, liegt im Rahmen des durch 1 Abs. 2 Satz 2 eröffneten Ermessens bei der Kirchenleitung. Zur praktischen Abwicklung eröffnen sich hier grundsätzlich zwei Wege, die über die vom Landeskirchenamt zu erlassenden Durchführungsbestimmungen vorzugeben wären. Idealerweise legt der für das Genehmigungsverfahren zuständige Dezernatsbereich von vornherein Kriterien fest, dann müssen die Anträge gar nicht beim Landeskirchenamt eingereicht werden, ein solches Verfahren läge im Sinne der Verfahrens- und Zeitökonomie. Die Kriterien wären den anstellenden Körperschaften über Rundschreiben mitzuteilen. Alternativ könnte das Landeskirchenamt erst nach Eingang des Antrages entscheiden, ob es selbst genehmigt oder die Angelegenheit zur Entscheidung an den Kreissynodalvorstand weiterleitet. Das hat den Vorteil, dass die anstellende kirchliche Körperschaft stets damit rechnen muss, dass die Angelegenheit von der Landeskirche geprüft wird. Durch die Verringerung der von der Kirchenleitung zu prüfenden und zu genehmigenden Fälle wird zum einen das Sparziel in dem Prozess Aufgabenkritik erreicht. Auf der anderen Seite kann - im Sinne weiterer Prozesse (Leichtes Gepäck) - erprobt werden, wie und nach welchen Kriterien in künftigen Schritten eine weitere Reduzierung der Prüfungsdichte durch die Landeskirche erreicht werden kann. Dem Zweck der Erprobung dient es insbesondere, dass in 1 Absatz 2 Satz 1 die Faktoren für die Auswahl nur beispielhaft aufgeführt werden und deshalb auch variiert werden können. 9

10 Zusammenfassende Darstellung der Vorschriften und Änderungen: Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten Vom 11. April 2008 (KABl. S. 228) geändert durch Verordnungen vom 28./29. Oktober 2010 (KABl. S. 320) und 25./26. November 2010 (KABl S. 252) 1 (1) Die Kirchenleitung behält sich die Genehmigung gem. Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung nach Maßgabe von Absatz 2 in den folgenden Fällen vor: a. bei der Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Zuweisung einer anderen Fallgruppe von Mitarbeitenden in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen, wenn die Entgeltgruppen 9, SE 10, SD 10 oder S 4 BAT-KF und höher durch eine dieser Maßnahmen erreicht wird, sowie die Zahlung einer Zulage nach 11 BAT-KF oder nach Anmerkung 1 des S-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (SEGP.BAT-KF), b. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen nach Buchstabe a die Stufenzuordnung bei der Einstellung, wenn einschlägige Berufserfahrung oder Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs berücksichtigt werden sollen, sowie die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gem. 14 Abs. 2 BAT-KF, c. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen 9 oder höher die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage gemäß 7 Abs. 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober (2) In den Fällen des Absatzes 1 führt die Kirchenleitung das Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung durch, wenn sie dies durch besondere Faktoren, beispielsweise neue Eingruppierungsvorschriften, rechtliche Schwierigkeit, erhebliche finanzielle Auswirkungen, hohe Fehleranteile in der Vergangenheit für geboten hält. In den übrigen Fällen liegt die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung beim Kreissynodalvorstand. 2 Maßnahmen nach 1 unterhalb der dort genannten Entgeltgruppen bedürfen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Kirchenordnung der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. 10

11 Abweichend hiervon bedarf die Höhergruppierung gemäß 6 und 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 bis zur Entgeltgruppe 9 BAT-KF der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. 3 Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. 4 ( 1 ) Erteilte Genehmigungen für Eingruppierungen nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 wirksam werden sollten, gelten als Genehmigung für die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe nach den ab 1. Juli 2007 geltenden Bestimmungen. ( 2 ) Erteilte Genehmigungen von Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 wirksam werden sollten und deren Rechtsgrundlage durch die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb- KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 entfallen ist, sind gegenstandslos. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 3. September 1992 (KABl. S. 214), zuletzt geändert am 9. September 2005 (KABl. S. 346), außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen: Die Maßnahme dient der Umsetzung der Vorgabe, im Wege des Prozesses Aufgabenkritik ab dem Jahre 2017 im Bereich des arbeitsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Einsparungen in Höhe von im landeskirchlichen Haushalt zu erzielen. Dies wird durch einen geringeren Verwaltungsaufwand aufgrund der geringeren Zahl der von der Kirchenleitung zu prüfenden und zu genehmigenden Fälle erreicht. Allerdings entsteht ein gewisser Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Auswahl der Fälle. In den Fällen, in den gemäß 1 Absatz 2 Satz 2 Angelegenheiten vom Kreissynodalvorstand bearbeitet werden, entsteht der Verwaltungsaufwand für die Prüfung und Genehmigung, der bis jetzt bei der Landeskirche liegt, bei den Kirchenkreisen. 11

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