2 Ob 34/14k. gefasst:
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- Thilo Lehmann
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1 2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** A*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. H***** S*****, vertreten durch (nunmehr) Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen EUR sa, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. November 2013, GZ 4 R 172/13s-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juni 2013, GZ 22 Cg 21/12f-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.400,04 EUR (darin 233,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2 2 2 Ob 34/14k B e g r ü n d u n g : Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken ( 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Ehe der Klägerin und ihres früheren Ehemannes wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom gemäß 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Die Klägerin begehrte vom beklagten Notar Schadenersatz mit der Behauptung, er habe sie anlässlich der Verfassung des Scheidungsfolgenvergleichs unrichtig beraten und seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Belehrungspflichten eines Notars bei Errichtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung für beide Eheleute nicht existiere. Insbesondere sei zu klären, ob der Notar die Eheleute über das hypothetische Ergebnis eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens isd 81 ff EheG aufzuklären habe und ob im Haftungsprozess ein solches Verfahren fiktiv nachvollzogen werden müsse. Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO dargetan:
3 3 2 Ob 34/14k 1. Vorauszuschicken ist, dass schon die Entscheidung 1 Ob 213/09v die Haftung (ua) eines Notars für die Verletzung seiner Aufklärungspflicht bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs zum Gegenstand hatte. Dort wurde - bei in dritter Instanz unstrittiger Haftung - die Verfahrensergänzung zur Klärung des hypothetischen Kausalverlaufs für notwendig erachtet. Dieser Ergänzungsauftrag betraf die Frage der Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens des Notars für den geltend gemachten Schaden. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden, muss hier aber auf das Kausalitätsproblem und die damit verbundenen Beweislastfragen nicht weiter eingegangen werden, weil das Berufungsgericht schon die behauptete Pflichtwidrigkeit des Beklagten mit zumindest vertretbarer Begründung verneint hat. 2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (hier: Notars) zutreffend wiedergegeben. Danach ist der Vertragserrichter allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Die Vertragsparteien können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt (7 Ob 104/10k mwn; RIS-Justiz RS [T6, T7, T17, T27], RS , RS ). Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag verbindlich festlegt (9 Ob 30/07p mwn; RIS-Justiz RS ). Jedoch darf die den Vertragserrichter treffende Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht überspannt werden (7 Ob 104/10k; 9 Ob 16/12m; RIS-Justiz RS , RS ). Wie weit
4 4 2 Ob 34/14k die Belehrungs- und Aufklärungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO (5 Ob 31/08g; 7 Ob 104/10k; 9 Ob 16/12m; RIS-Justiz RS [T10]). 3. Wollen die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen, so trifft den Vertragserrichter nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der Regel lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken (7 Ob 534/87; 6 Ob 593/87; 7 Ob 583/88; 7 Ob 84/09t; 1 Ob 53/10s; RIS-Justiz RS ). Nach den Feststellungen des Erstgerichts kamen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mit einer Mustervereinbarung zum Beklagten, in welcher die bestehenden Vermögenswerte bereits genauestens zugewiesen waren. Zu diesen - nun strittigen - Punkten lag beiderseitiges Einverständnis der Eheleute vor. Eine im Text der Vereinbarung festgelegte Ausgleichszahlung hatte die Klägerin schon vorher geleistet. Einen anders lautenden Vergleich hätte der Beklagte nicht abgeschlossen. Dieser Sachverhalt lässt sich im Sinne obiger Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht stützte, durchaus dahin deuten, dass die Eheleute schon im Vorfeld des Termins in der Kanzlei des Beklagten eine vertragliche Willenseinigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erzielt hatten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, in den
5 5 2 Ob 34/14k bereits geformten und dokumentierten Willen der Vertragsparteien einzugreifen, hält sich im Rahmen der erörterten Judikatur und wirft keine Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO auf. Dies gilt auch für die zweitinstanzliche Rechtsansicht, von einer Übervorteilung der Klägerin, die eine besondere Hinweispflicht des Beklagten ausgelöst hätte, könne angesichts der von den Vertragsparteien getroffenen Regelungen trotz des rechnerischen Ungleichgewichts keine Rede sein. Zu Recht verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf den gestalterischen Spielraum der scheidungswilligen Eheleute, zumal selbst die Entscheidung in einem - von der Klägerin nicht angestrebten (sie wollte eine Scheidung mit möglichst viel Frieden ) - gerichtlichen Aufteilungsverfahren im Anschluss an eine streitige Scheidung von Billigkeitserwägungen getragen ist. 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die zitierte Rechtsprechung nach wie vor zeitgemäß. Dass der Beklagte seine Haftung rechtsgeschäftlich eingeschränkt oder ausgeschlossen hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch nie in Frage gestellt, dass ein Notar als Vertragserrichter (wie ein Rechtsanwalt) grundsätzlich als Dienstleister im Rahmen eines privatrechtlich zu beurteilenden Vertragsverhältnisses tätig wird. Den in erster Instanz behaupteten falschen Rat (Aufteilungsrelevanz der auf den Todesfall übergebenen Liegenschaft) vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen. Auch ihre Revisionsbehauptung, der Beklagte habe die Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich formuliert, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach wurde vielmehr mit den Vertragsparteien besprochen, welche Punkte ein Scheidungsfolgenvergleich beinhalten muss; auch die
6 6 2 Ob 34/14k einzelnen Punkte der bereits vorgefertigten Vereinbarung wurden oberflächlich besprochen und das beiderseitige Einverständnis wurde abgeklärt. Diese Vorgangsweise des Beklagten begründet aber unter den hier maßgeblichen Umständen (vgl Punkt 3.) keine Pflichtwidrigkeit. 5. Wurde aber mit vertretbarer Begründung eine Pflichtwidrigkeit verneint, sind Fragen zu deren - vom Berufungsgericht geprüften und ebenfalls verneinten - Kausalität nicht mehr präjudiziell (vgl 7 Ob 84/09t). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen bedürfen daher keiner Erwiderung. 6. Da es der Lösung von Rechtsfragen isd 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 11. September 2014 Dr. B a u m a n n Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
B e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 106/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die
2 Ob 82/12s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen
2 Ob 82/12s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in
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B e g r ü n d u n g :
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5 Ob 114/14x. gefasst:
5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als
2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
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IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
7 Ob 15/15d. gefasst:
7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere
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