Amtsblatt. Steinbach- Hallenberg. Schdaaimicher Einkaufsnacht... Herzliche Einladung zur. der Stadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt. Steinbach- Hallenberg. Schdaaimicher Einkaufsnacht... Herzliche Einladung zur. der Stadt"

Transkript

1 Amtsblatt der Stadt Steinbach- Hallenberg 16. Jahrgang Freitag, den 26. Oktober Woche / Nr. 10 nächster Redaktionsschluss: Montag, den nächster Erscheinungstermin: Herzliche Einladung zur Schdaaimicher Einkaufsnacht... Am Freitag, dem 2. November ab Uhr ist es soweit. Tauchen Sie ein ins Steinbach-Hallenberger Lichtermeer, lassen Sie sich überraschen und bummeln Sie über den für Sie ausgerollten roten Teppich direkt in unsere Läden und Geschäfte, die an diesem Tag bis Uhr geöffnet haben. Auf Sie wartet ein buntes Programm mit Musik, Kinderattraktionen, Automeile und zum krönenden Abschluss eine LED- und Feuershow mit großer Verlosung*. Natürlich kommen auch unsere Thüringer Köstlichkeiten nicht zu kurz. Wir freuen uns auf einen schönen Abend in unserer Stadt. *Teilnahmecoupons liegen in den Geschäften aus. S+N Baustoffmarkt Möbel König Anne s Mode & Schneiderei Schuhhaus Bahner Braun...mehr als Mode Kindermode - liebevoll handgemacht by Vanessa Menz Steinbach-Hallenberger Maler Schuhhaus König Holland-Letz Söhne - alles für Haus und Küche Abig-Moden GenussPur 102 Blumen Schwarz Gandera - Raumausstattung Wolle & Kurzwaren Bäumler schreiben und spielen - LOTTO EDEKA Schönes Wohnen Sport-Jäger NKD Ihr Textildiscounter Blütenwerk by Dana Hellmann Augenoptik Bischof Tapetenhaus Motz - Sonnenschutz, Gardinen/Tischwäsche Zweirad-Bahner Buchhandlung/Lotto Zschieschang Menz & Recknagel - Uhren, Schmuck, Reparaturen Prager-Elektrohausgeräte-Service Betten & Wäschemoden Jung Drechslerei Frank & Ute Huhn Fleischerei Weisheit HaarZauber & NähZauber by Denise Bornemann Ulli Klahr Systemtechnik Industriewaren Mosaik Reumschüssel Ehrleins Trödelland Der Landschlachter Eysel

2 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Amtliche Bekanntmachungen Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg in seiner Sitzung am 20. September 2018 folgende Satzung beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist als öffentliche Feuerwehr ( 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung ( 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg Hauptfeuerwache (Feuerwehr mit besonderen Aufgaben) - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg Ortsteil Herges-Hallenberg - Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg Standort Rotterode (2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. (3) Die Stadtteilfeuerwehr Steinbach-Hallenberg (Hauptwache) sowie die Ortsteilfeuerwehr Herges-Hallenberg und der Standort Rotterode werden durch Wehrführer geleitet. (4) Sollten weitere Gemeinden mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Steinbach-Hallenberg eingegliedert werden, so gilt diese Satzung auch für diese entsprechend. (5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine ( 16). 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrverhütungsschau ( 21 ThürBKG) und die Sicherheitswache ( 22 ThürBKG). (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Steinbach-Hallenberg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr Steinbach-Hallenberg gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendfeuerwehr. 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Steinbach-Hallenberg Ersatz verlangen. Die persönliche Ausrüstung (Einsatzbekleidung) ist in den jeweiligen Feuerwehrgerätehäusern aufzubewahren. Beim Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach- Hallenberg sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstuniformen sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen im Gerätehaus bzw. beim zuständigen Wehrführer abzugeben. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister, Wehrführer oder dem unmittelbar Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen: - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Steinbach-Hallenberg in Frage kommen, ist die Anzeige nach Abs. 1 über den Stadtbrandmeister an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. (3) Die Uniformierung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO). (4) Die Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg trägt als Abzeichen das Wappen der Stadt Steinbach-Hallenberg. Die Ortsteilfeuerwehren, deren Ortsteile vor der Eingliederung in die Stadt Steinbach-Hallenberg ein eigenes, durch das Thüringer Innenministerium genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses beibehalten. 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Ausbildung und Einsätze in der Stadt Steinbach-Hallenberg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird ( 13 Abs. 1 ThürBKG). (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Steinbach-Hallenberg oder in den jeweiligen Ortsteilen haben. (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und verlangt werden. Darüber hinaus kann bei Zweifeln über die persönliche Eignung ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des jeweils zuständigen Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag und die Überreichung des Dienstausweises und der Feuerwehrsatzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben ( 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Der neuaufgenommene Bewerber wird als Feuerwehrmannanwärter zunächst auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. Hat der Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Bürgermeister. Im Übrigen gelten für den Anwärter alle Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes, soweit sich aus dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Grundlagen nichts Anderes ergibt. (8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

3 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 b) in den Fällen des 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, c) dem Austritt, d) dem Ausschluss oder der Entpflichtung. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem jeweils zuständigen Wehrführer erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandmeisters oder Wehrführers, entpflichten ( 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen. (4) Beim Auscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die erhaltene Ausrüstung sowie der Dienstausweis innerhalb von 4 Wochen beim zuständigen Wehrführer abzugeben. Sollte dies nicht erfolgen, wird durch die Stadt Steinbach-Hallenberg die Ausrüstung kostenpflichtig eingezogen oder in Rechnung gestellt. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, den 1. und 2. Stellvertreter, die jeweiligen Wehrführer und deren Stellvertreter. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, d) im Verhinderungsfall sich beim zuständigen Wehrführer oder sonst zuständigen Vorgesetzten zu entschuldigen, e) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten. f) das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg nicht schädigt. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im und Fahrten mit im Feuerwehrfahrzeugen im Feuerwehrdienst außerhalb des Landkreises Schmalkalden- Meiningen gilt 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). Entsprechende Dienstreiseaufträge erteilt der Bürgermeister ( 15 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Reisekostengesetz) in allen weiteren Fällen der Wehrführer in Verbindung mit der Stadtverwaltung. 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). 10 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg führt den Namen Jugendfeuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg. Sie führt die Bezeichnung - Jugendfeuerwehr Steinbach-Hallenberg - Jugendfeuerwehr Herges-Hallenberg Sollten weitere Gemeinden mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Steinbach-Hallenberg eingegliedert werden, so gilt diese Bezeichnung (Jugendfeuerwehr mit Zusatz des Ortsteilnamens) entsprechend. (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister und dem zuständigen Wehrführer. (4) Zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters wird ein Stadtjugendfeuerwehrwart eingesetzt. (5) Zur Unterstützung des jeweils zuständigen Wehrführers wird ein Jugendfeuerwehrwart eingesetzt. (6) Der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte müssen die Qualifizierungen als Gruppenführer und Jugendgruppenleiter nachweisen und Angehöriger der Einsatzabteilung sein. (7) Die Stadtverwaltung kann eine Ordnung für die Jugendfeuerwehr erlassen. 11 Stadtbrandmeister, stellvertretende Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer, Stadtjugendfeuerwehrwart, Jugenfeuerwehrwart (1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg ist der Stadtbrandmeister. Er untersteht ausschließlich dem Bürgermeister. (2) Der Stadtbrandmeister wird von allen aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung ( 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg bzw. einer vom Bürgermeister einberufenen Sondersitzung statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. Er ist Mitglied der Einsatzabteilung in der Hauptfeuerwache und hat seinen Dienstsitz in der Hauptfeuerwache. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer sowie die Zug- und Gruppenführer zu unterstützen. (6) In der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach-Hallenberg wird zur Unterstützung des Stadtbrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des 1. und 2. stellvertretenden Stadtbrandmeisters besetzt. Beide stellvertretenden Stadtbrandmeister haben den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Außerdem werden ihnen folgende Aufgabenbereiche übertragen: - Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkameraden - 1. stellvertretender Stadtbrandmeister, - technische Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr - 2. stellvertretender Stadtbrandmeister.

4 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 (7) Die stellvertredenden Stadtbrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister oder der Stadtbrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer der Stellen die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach-Hallenberg ernannt. (8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in dem Stadt- bzw. den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird vom Wehrführer bestimmt. Bestimmt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (11) Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister, den Wehrführern und den Jugendfeuerwehrwarten durch den Bürgermeister bestellt. (12) Die Jugendfeuerwehrwarte werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern der jeweiligen Jugendfeuerwehr durch den Wehrführer bestellt. 12 Wehrführerausschuss (1) Die Stadt Steinbach-Hallenberg hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Wehrführern oder deren Stellvertretern sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach-Hallenberg zu koordinieren. (2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz der jeweiligen Wehrführer findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem jeweilig zuständigen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Wahlberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn allen Wahlberechtigten Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung fristgerecht nach Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben wurde. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 14 Gemeinsame Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet mindestens alle 2 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach-Hallenberg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) 13 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gilt entsprechend. 15 Wahl des Stadtbrandmeisters, der stellvertretenden Stadtbrandmeister, der Wehrführer und deren Stellvertreter (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Stadtbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart und die Jugendfeuerwehrwarte ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. 16 Feuerwehrvereine Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. 17 Beförderungen, Auszeichnungen und Ehrungen (1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach-Hallenberg erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig von Dienst- und Einsatzbeteiligung und werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen. Beförderungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Auszeichnungstermin beim Stadtbrandmeister einzureichen. (2) Mitglieder der Einsatzabteilung werden nach einer Zugehörigkeit von 10, 25, 40, 50, und 60 Jahren in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent überreicht. 18 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom und die 1. Änderung vom außer Kraft. (2) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten in der weiblichen sowie männlichen Sprachform. Ausgefertigt am: Endter Bürgermeister - Siegel - Stadt Steinbach-Hallenberg

5 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Einweihung Kunstrasenplatz Stadtmitteilungen Einkaufen in Steinbach-Hallenberg - für eine lebendige Innenstadt Schdaaimicher Einkaufsnacht Herzlich willkommen zur 2. Schdaaimicher Einkaufsnacht am Freitag, dem 2. November ab Uhr! Tauchen Sie ein ins Steinbach- Hallenberger Lichtermeer, lassen Sie sich überraschen und bummeln Sie über den für Sie ausgerollten roten Teppich direkt in unsere Läden und Geschäfte, die an diesem Tag bis Uhr geöffnet haben. Wir freuen uns, dass mit dieser Aktion die Bedeutung unserer lokalen Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister herausgestellt wird. Der Einzelhandel ist ein entscheidender Einflussfaktor für das Erscheinungsbild des Stadtzentrums und wesentliche Triebfeder für Lebendigkeit und Atmosphäre unserer Stadt. Genießen Sie ein einmaliges Einkaufserlebnis. Neben zahlreichen Rabattaktionen, erleben Sie Mode rund ums Feuer im Modehaus Braun mehr als Mode, Frank Huhn drechselt für Sie an der Drehbank oder besuchen Sie Ehrleins Flohmarkt. Sie können italienische Spirituosen bei GenussPur verkosten, Frankenwein bei schreiben & spielen K. Bäumler probieren oder Sie schauen einem Schuster im Schuhhaus Bahner über die Schulter. Finden Sie Highlight Angebote bei Holland- Letz Söhne und Anregungen für neue Dekoideen im Blütenwerk Hellmann, bei Blumen Schwarz und im Geschäft Schöner Wohnen. Genießen Sie ein Getränk beim Schuhkauf im Schuhhaus König oder lassen Sie schon jetzt Ihre Alpinbindungen bei Sport Jäger neu einstellen. Es ist für jeden etwas Besonderes dabei und unsere Einzelhändler haben weitere Überraschungen für Sie vorbereitet. Auf Sie wartet außerdem ein buntes Programm mit Musik, Kinderattraktionen, einer Automeile und zum krönenden Abschluss eine LED- und Feuershow mit großer Verlosung*. Natürlich kommen auch unsere Thüringer Köstlichkeiten nicht zu kurz. Wir freuen uns auf einen schönen Abend in unserer Stadt. *Teilnahmecoupons liegen in den Geschäften aus. Endter Bürgermeister Röser Wirtschaftsförderung Herzliche Einladung In enger Zusammenarbeit aller Beteiligten und nach kurzer Bauzeit konnte mit Förderung durch den Hauptsponsor, durch viele Förderer im Förderverein, durch den Freistaat, durch die Stadt und den FC Steinbach-Hallenberg e.v. ein Kunstrasenplatz in Steinbach-Hallenberg errichtet werden. Um mit allen an der Finanzierung und am Bau Beteiligten für diese nicht selbstverständliche reibungslose und zielorientierte Unterstützung und Zusammenarbeit zu danken, laden wir herzlich ein zu Freitag, dem 02. November 2018, um 11:00 Uhr auf dem Kunstrasensportplatz Schutzwiesen. Programm: 1. Begrüßung durch den Bürgermeister 2. Grußworte 3. Gemeinsame Banddurchtrennung 4. Gemütliches Beisammensein/kleiner Imbiss Die feierliche Übergabe der Johannes Menz Arena beginnt am Samstag, dem 3. November 2018 ab 9:00 Uhr mit den Mannschaften des FC Steinbach-Hallenberg in sechs Ligaspielen. Der offizielle Höhepunkt an diesem Tag, die feierliche Übergabe der Arena, findet um 13:00 Uhr statt. Programm: 09:00 Uhr E-Junioren FC Steinbach-Hallenberg III - SV Sülzfeld 09:30 Uhr F-Junioren FC Steinbach-Hallenberg I - FSV Oepfershausen 10:30 Uhr F-Junioren FC Steinbach-Hallenberg III - SV Jugendkraft Albrechts 11:00 Uhr D-Junioren FC Steinbach-Hallenberg - SG SV Grün-Weiß Wasungen 13:00 Uhr Offizielle Einweihung der Johannes Menz Arena 14:00 Uhr Landesklasse Herren FC Steinbach-Hallenberg - FC An der Fahner Höhe II 16:00 Uhr Damen FC Steinbach-Hallenberg - SG SV Gumpelstadt Im Anschluss findet ein gemütlicher Ausklang statt. Wir freuen uns auf Ihr Kommen und eine schöne Veranstaltung! Für Speisen und Getränke wird bestens durch den FC Steinbach-Hallenberg gesorgt. Christian Endter Markus Böttcher Bürgermeister Vorsitzender Verein der Sport- und Freizeitentwicklung im Haselgrund e.v. Mitteilung - Steuertermin Wir möchten daran erinnern, dass bis zum die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer für das IV. Quartal 2018 zu entrichten ist. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht verändert hat, ist die Grundsteuer in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe zu zahlen. Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig, das heißt vierteljährlich zum , , und oder für Jahreszahler zum des jeweiligen Jahres. Die Grundsteuer ist bis zu diesen Fälligkeiten auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die Steuern zu den Fälligkeiten abgebucht. Bei verspäteter Zahlung können entsprechend der Forderungshöhe Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Um dies zu vermeiden, nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Abbuchungsverfahrens. Steinbach-Hallenberg, i. A. Arends Amtsleiter Finanzen

6 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Verabschiedung in den Ruhestand Bürgermeister Christian Endter und der Personalrat verabschiedeten zum 30. September 2018 Frau Monika Häfner in den wohlverdienten Ruhestand. Frau Häfner begann bereits 1976 ihren Dienst als Erzieherin bei der Stadt Steinbach-Hallenberg. Mit Herz und Seele verstand sie ihren anspruchsvollen Beruf als Berufung. Als Erzieherin war sie eine einfühlsame und ausgleichend wirkende Persönlichkeit, die sich durch Kreativität und phantasievolle Begeisterungsfähigkeit im Umgang mit den Kindern auszeichnete. Noch heute erinnern sich viele ehemalige Kinder sehr gerne an die Zeit mit ihr zurück. Auch im Kollegenkreis erfreute sie sich großer Beliebtheit. Die Arbeit mit den Kindern bereitete ihr viel Freunde. An ihrem letzten Arbeitstag überraschten sie die Kinder und Kolleginnen aus der Kita mit Gedichten, Liedern und kleinen Präsenten. Bürgermeister Endter dankte für ihre Geduld, ihren Einsatz, ihre Flexibilität zum Wohle der Kinder, die Anerkennung und Wertschätzung verdiene. Wir wünschen ihr einen wohlverdienten Ruhestand, vor allem Gesundheit und persönliches Wohlergehen. i.a. Röser Hauptamtsleiterin Eheschließungen Im September 2018 haben sich im Standesamt Steinbach-Hallenberg das Ja-Wort gegeben und sind mit der Veröffentlichung einverstanden: Martin Peter & Kathrin Peter geb. Dümmke Felix Fischer & Jessica Fischer geb. Heyer Stefan Hofmann & Dominique Hofmann geb. Saft Hans-Ulrich Wilke & Andrea Wilke geb. Holland-Nell Wir wünschen Ihnen viel Glück und Gesundheit für Ihre gemeinsame Zukunft. Mögen Sie immer mit Freude und Liebe gemeinsam durchs Leben gehen. Ihre Standesbeamtin Nadine Annemüller Ihr Standesbeamter Florian Losch Informationen zu den Baumaßnahmen am Knüllfeld Wie Wanderer und Besucher des Knüllfeldes bereits feststellen konnten, wird die Waldschenke Knüllfeld seit einigen Wochen saniert. Da die Gaststätte einige Zeit leer gestanden hat und auch während der bewirtschafteten Zeit leider kaum grundhafte Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, ist der aktuelle Sanierungsbedarf sehr hoch. Er bezieht sich auf die Neugestaltung der Gebäudefassaden und der Außenanlagen, auf die Renovierung der Innenräum und den Einbau von neuen Fenstern - wobei auf der Südostseite zwei große Panoramascheiben eingebaut werden. Diese sollen den Gästen einen wunderschönen Ausblick auf die umliegenden Wiesen, Wälder und Berge ermöglichen und zum Verweilen einladen. Darüber hinaus wird in den kommenden Monaten die Heizungsanlage neu gestaltet und eine neue Gastronomieküche eingerichtet. Zudem soll auch der Spaß der kleinen Gäste nicht zu kurz kommen - daher wird ein attraktiver Spielplatz angelegt. Die zahlreichen Baumaßnahmen werden sich noch auf die kommenden Wintermonate erstrecken, wobei in der noch frostfreien Zeit überwiegend die Außenarbeiten erledigt werden sollen und anschließend dann die Arbeiten im Innenbereich. Bis alle notwendigen Maßnahmen durchgeführt sind und die Waldschenke Knüllfeld wieder zu einem einladenden Ausflugsziel geworden ist, wird es vorraussichtlich noch bis zum Frühjahr 2019 dauern. Wir hoffen, dass wir dann eröffnen können und unsere Gäste sich wieder wohlfühlen in der Waldschenke Knüllfeld. Ilka Zeiss-Heldt Stellenausschreibung Die Stadt Steinbach-Hallenberg stellt ab sofort zwei Bauhofmitarbeiter/innen in Vollzeitbeschäftigung ein. Gesucht wird eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Handwerksberuf, bevorzugt Straßenwärter, und einschlägiger, mehrjähriger Berufserfahrung. Sehr gute handwerkliche Fähigkeiten, technisches Verständnis, flexible Einsetzbarkeit sowie eine gute körperliche Belastbarkeit runden das Profil ab. Der/Die Mitarbeiter/in muss eine Berechtigung und Befähigung zum Führen der kommunalen Fahrzeuge (Fahrerlaubnisklasse C1 oder alt Klasse 3) haben. Der zusätzliche Besitz des Führerscheins der Klasse CE sowie Erfahrungen im Bereich Straßenbau und unterhaltung sind von Vorteil. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten im städtischen Grünflächen- und Liegenschaftsbereich, die Instandhaltung und Unterhaltung sämtlicher Straßen, öffentlicher Verkehrsflächen sowie der Anlagen und Einrichtungen, wie Spielplätze, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Ebenso gehört die Überwachung der Einhaltung von Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit in den kommunalen Kitas zum Aufgabenbereich. Darüber hinaus wird die Bereitschaft zur Übernahme von Winterdiensttätigkeiten mit einem Winterdienstfahrzeug und von Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit sowie an Wochenenden vorausgesetzt. Die Stelle wird vergütet nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonders berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann schicken Sie bitte Ihre aussagefähige, schriftliche Bewerbung bis zum an die Stadt Steinbach- Hallenberg, Hauptamt Frau Röser, Rathausplatz 2, Steinbach-Hallenberg. Die Bewerbungsunterlagen verbleiben bei uns und werden nicht zurückgesandt. Bei Rücksendungswunsch fügen Sie Ihren Bewerbungsunterlagen bitte einen frankierten Rückumschlag bei. Mit Ihrer Bewerbung willigen Sie ein, dass sämtliche, im Zuge der Bewerbung erfassten Bewerbungsdaten, zum Zwecke der Durchführung des Auswahlverfahrens von der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg verwendet und Ihre Unterlagen und Daten nach Abschluss des Verfahrens sechs Monate aufbewahrt und gespeichert werden. Ihr Einverständnis können Sie schriftlich widerrufen. Nach Ablauf der Frist werden die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter Bewerber (m/w/d) vernichtet und die persönlichen Daten gelöscht. gez. Endter Bürgermeister

7 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Annahmestelle für Pflanzenabfälle Die Sammelstelle für Pflanzenabfälle (ehemaliger Schrottplatz an Bahnhof) ist noch bis zum 03. November 2018 geöffnet. Öffnungszeiten: Samstag in der Zeit von bis Uhr Am Mittwoch, dem ist geschlossen! Pro Einwohner (nur bei privater Nutzung) der Stadt Steinbach-Hallenberg, Gemeinden Rotterode und Altersbach werden Pflanzenabfälle kostenlos max. 100 kg im Jahr angenommen. Pflanzenabfälle sind z.b. Obstgehölz- und Heckenabschnitt (bis max. 10 cm Durchmesser), Kartoffelkraut, Laub, Blattabfälle, Grasschnitt nur im angetrockneten Zustand. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nicht gestattet. i.a. Röser Leiterin Ordnungsamt Neubesetzung der Schiedsstelle ab Januar 2019 Für die Neubesetzung der Schiedsstelle (1 Schiedsperson und ein Stellvertreter/in) sucht die Stadt Steinbach-Hallenberg Interessenten. Die Amtszeit beginnt im Januar Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von dem Stadtrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes berufen und verpflichtet. Aufgabe der Schiedsstelle Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung. Voraussetzungen an den Bewerber: Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann auf Grundlage des Thüringer Schiedsstellengesetz nicht gewählt werden: 1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; 2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; 3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; 4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer 5. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, 6. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, 7. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt. Es werden alle interessierten Bürgerinnen und Bürger gebeten, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, bis zum eine Bewerbung sowie eine Negativerklärung zu den oben genannten Punkten 1 bis 4 bei der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg einzureichen. Die Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an die Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg Kennwort Schiedsstelle Rathausplatz Steinbach-Hallenberg i.a. Annemüller Stadtverwaltung Information der Unteren Bauaufsichtsbehörde bezüglich Ferienhausgebiet Hallenburg Steinbach-Hallenberg Die Untere Bauaufsichtsbehörde möchte darüber informieren, dass derzeit für das Ferienhausgebiet Hallenburg ein Konzept erstellt wird, um gegen die zunehmende illegale Bebauung im Ferienhausgebiet vorzugehen. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat festgestellt, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Rechtslage gehindert ist, für Bauvorhaben im Ferienhausgebiet Hallenburg eine Baugenehmigung zu erteilen, da bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Trotzdem die Stadt Steinbach-Hallenberg seit Jahren die Käufer auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam macht, finden weiterhin Bautätigkeiten statt, die der Rechtslage widersprechen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass sich nur diejenigen Eigentümer auf eine rechtmäßige Baugenehmigung aus DDR- Zeiten berufen dürfen und auch nachzuweisen haben, die nicht in der Nachwendezeit neu gebaut, an-, um- oder ausgebaut, bzw. die Nutzung geändert haben. Auch die Stadt Steinbach-Hallenberg hat stets darauf verwiesen, dass es sich bei Grundstücken im betreffenden Gebiet gem. 35 BauGB um den Außenbereich handelt, für die bestehenden Gebäude als Ferienhaus Bestandsschutz besteht, bauliche Änderungen sowie Nutzungsänderungen nicht genehmigungsfähig und somit auch nicht möglich sind. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat ferner darauf verwiesen, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde sich nicht darauf beschränken darf, einen Einzelfall herauszugreifen, während vergleichbare illegale bauliche Anlagen im räumlichen und sachlichen Zusammenhang unberührt bleiben. Insoweit hat die Untere Bauaufsichtsbehörde ein entsprechendes Konzept zum Einschreiten gegen sämtliche vergleichbare illegale Bauten zu erarbeiten. In dem Konzept ist aufzunehmen, in welcher Weise gegen illegale Bauten und Nutzungen eingeschritten wird. Die Bemühungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wurden nicht weitergeführt. Gleichwohl steigt die illegale Bautätigkeit sowie die illegale Nutzung. Insoweit sind wir gehalten, ein auf sachlichen Erwägungen beruhendes Handlungskonzept zu entwickeln, in welcher Weise gegen illegale Bauten und Nutzungen flächendeckend eingeschritten wird. Zur Vorbereitung des Konzepts werden wir in den nächsten Wochen die uns bekannten Eigentümer/Pächter anschreiben und auffordern, für alle Bauten und baulichen Anlagen in dem betreffenden Gebiet die Baugenehmigungen aus DDR-Zeiten vorzulegen. In Zusammenspiel von Bauverwaltung, Baukontrolleuren, Prüfingenieuren sowie der Stadt Steinbach-Hallenberg wird rastermäßig der Ist-Zustand mit der zugrundeliegenden DDR- Baugenehmigung verglichen. Aufgrund der Vielzahl der Gebäude wird ein zeitlicher Ablaufplan erarbeitet werden, der sich über einige Jahre hinziehen kann. Sofern bauliche Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet wurden bzw. Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung festgestellt werden, ist aus Sicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde derzeit aufgrund der fehlenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften kein milderes Mittel als die Verfügung des (Teil-)Abrisses ersichtlich. Eine solche Verfügung wäre auch verhältnismä-

8 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 ßig. Die bislang erteilten Hinweise der Stadtverwaltung wurden ignoriert. Größtenteils wurde trotz ausgesprochener Baustopps weitergebaut und die Nutzung illegal aufgenommen. Eine reine Nutzungsuntersagung wird insoweit nicht als ausreichend angesehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine solche aufgrund der Vielzahl der baulichen Anlagen nicht kontrollierbar wäre. Die Bekanntmachung im Amtsblatt wurde gewählt, um Irritationen der Eigentümer/Pächter zu vermeiden, da die entsprechenden Aufforderungsschreiben aufgrund der Vielzahl der aufzunehmenden Akten zeitversetzt versandt werden. Insoweit möchten wir Sie bitten, sich im Fall von Rückfragen erst nach Erhalt der Aufforderungsschreiben unter Angabe des Aktenzeichens beim zuständigen Sachbearbeiter zu melden. Mithilfe des Aktenzeichens ist es uns möglich, sach- und fachgerecht auf ihre Rückfragen einzugehen. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis. Landratsamt Schmalkalden-Meiningen Bereitschaftsdienste Apothekenbereitschaft Raum Schmalkalden / Steinbach-Hallenberg Arnika-Apotheke Tambacher Straße 44, Floh-Seligenthal Tel / Henneberg-Apotheke Renthofstraße 7, Schmalkalden... Tel / Stadt-Apotheke Hauptstraße 130, Steinbach-Hallenberg Tel / Burg-Apotheke Bismarckstraße 17, Steinbach-Hallenberg Tel / 4880 Die Apothekenbereitschaft beginnt um 8 Uhr und endet am nächsten Tag um dieselbe Zeit. Zahnärzte Der Bereitschaftsdienst vom kann unter der zahnärztlichen Notrufnummer 0180 / erfragt werden. Senioren Ehesjubiläen Die Stadt Steinbach-Hallenberg gratuliert den Eheleuten Helga und Heinz König Erbstal 17 zum Fest der Eisernen Hochzeit sowie den Eheleuten Irene und Dieter Herrmann Rotteroder Str. 54 zum Fest der Goldenen Hochzeit im Monat September recht herzlich. Christian Endter Bürgermeister Informationen zu Veranstaltungen Seniorenclub im Monat November Seniorenclub Herges: am 08. und , jeweils um Uhr, im Gemeindezentrum Herges-Hallenberg Herzliche Einladung für Senioren zu einen Vortrag über die Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Vorstellung des ambulanten Hospiz- und Palliativ- Beratungsdienstes Schmalkalden am Mittwoch, dem , um Uhr im Rathaussaal. Den Vortrag hält Frau Heike Heckmann von der Diakonie Schmalkalden. Um sich auf Ihren Besuch vorbereiten zu können, bitten wir um Voranmeldung bis zum bei Frau Häfner, Zimmer 9 im Rathaus, oder Tele.: bzw i.a. Häfner Amt f. Soziales Kultur Veranstaltungsplan November 2018 jeden Donnerstag Uhr Taize-Andacht in der Stadtkirche Steinbach-Hallenberg bis Sonderausstellung Innovation oder Industriespionage im Metallhandwerksmuseum Steinbach-Hallenberg Eintritt: 1,00, geöffnet: Di-Fr Uhr Freitag, bis 22 Uhr 2. Schdaaimicher Einkaufsnacht Genießen - Bummeln - Shoppen - Schlemmen Steinbach-Hallenberg im Lichtermeer mit Musikund Aktionsprogrammen, verkaufsoffenen Geschäften org. vom Gewerbeverein und der Stadt Steinbach- Hallenberg Freitag, Uhr Offizielle Einweihung der Joh. Menz Arena mit allen Beteiligten und Sponsoren Samstag, ab 9 Uhr Heimspiele des FC Steinbach-Hallenberg 13 Uhr offizielle Inbetriebnahme des Platzes Speis und Trank, gemütlicher Ausklang im Gewerbegebiet Im Erlich in Herges-Hallenberg org. vom Verein zur Förderung der Sport- und Freizeitentwicklung im Haselgrund e.v. Samstag, Uhr Jahresabschlusswanderung Treffpunkt: Knüllfeld, Wanderung um den oberen Dörmbach in die Wanderhütte des Vereins zu Kaffee und Kuchen (ca. 5 km) org. vom Thüringerwald-Verein Steinbach-Hallenberg e.v. Donnerstag, Uhr Leseabend zum Thema HEIMAT Betrachtungen, Geschichten und Gedichte vorgelesen von Regina Holland-Cunz im Heimathof Steinbach-Hallenberg 3,00 pro Person org. vom Förderverein Heimathof e.v.

9 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Dienstag, Uhr Nähnachmittag für Jung und Alt im Heimathof Steinbach-Hallenberg gemütliches Beisammensein und Erfahrungsaustausch eigene Arbeitsutensilien bitte mitbringen Samstag, Uhr 3. Südthüringer-Nähtreff Nähen für den guten Zweck im Heimathof Steinbach-Hallenberg Teilnahme ist kostenfrei aber begrenzt Infos & Anmeldung unter: org. von Herzenssache - Nähen für Sternchen und Frühchen e.v. Montag, Uhr Traditionelles Kranzbinden zum Totensonntag mit Christine Solf im Heimathof Steinbach-Hallenberg Unkostenbeitrag je nach Material Anmeldung unter: Tel /41065 Freitag, Uhr Multivisionsshow Die Entdeckung des Kältepols Jutschjugei Eine wahrhaft abenteuerliche Reise mit Bildern und Erzählungen von Ronald Prokein im Heimathof Steinbach-Hallenberg Eintritt: 8,00 pro Person Freitag, Uhr Neues aus der astronomischen Forschung Spannendes über den riesigen Planeten Jupiter, Besuch bei einem Asteroiden, Gravitationswellen Im Anschluss an den Vortrag besteht bei klarem Wetter die Möglichkeit, selbst den Sternenhimmel am Fernrohr zu beobachten. Bericht von Dipl.-Phys. Manfred Rätz in der Regelschule Steinbach-Hallenberg, Hergeser Wiese 2 Montag, Uhr Montagskino - Lola rennt ein deutscher Actionthriller mit Franka Potente und Moritz Bleibtreu in den Hauptrollen (Deutschland 1998, Regie Tom Tykwer) im Heimathof Steinbach- Hallenberg 3,00 pro Person, 1,50 mit der Oberhof Card org. vom Förderverein Heimathof e.v. Änderungen und Ergänzungen vorbehalten! Multivisionsshow Die Entdeckung des Kältepols Jutschjugei Ende 2007 brechen Ronald Prokein und Andy Winter mit einem Schäferhund im Lada Niva nach Ostsibirien auf. Ihr Ziel: Das Dorf Jutschjugei. Diesen Ort entdeckten die Mecklenburger bereits 2004, als ihr LKW (W50) in der Taiga streikte. Dort vergraben sie meteorologische Meßgeräte, die ihnen der bekannteste Wetterfrosch Deutschlands, Jörg Kachelmann, zur Verfügung gestellt hat. Prokein und Winter ahnen: Der kleine Ort könnte der kälteste bewohnte Punkt der Erde sein, noch kälter als Ojmjakon, das mit seiner Tiefsttemperatur von -71,2 C Weltruhm erlangt hat. Aus der Vermutung wird Gewißheit: In Jutschjugej liegen die Meßwerte noch tiefer. Eine meteorologische Sensation! Jutschjugei liegt übrigens etwa 60 km südwestlich von Oimjakon und ist ebenfalls von Bergen umgeben. Dadurch senkt sich die eiskalte Luft wie in einer riesigen Terrine lässt keinen Luftaustausch mehr zu. Von Temperaturen bis zu -56 C gesättigt, reisen die Abenteurer gen Süden. Durch die Mongolei, China, Vietnam, Laos, Thailand, Malaysia, Singapur und Australien, bis Marble Bar, dem heißesten Ort des Kontinents. Die Lust am Leiden krönt ein 100-km- Lauf von Ronald Prokein durch die staubige Hitze des Outbacks. Eine Reise mit freundlichen und skurrilen Begegnungen, Unfällen und Überfällen, klirrender Kälte und sengender Hitze, archaischer Natur und geballtem Großstadtleben - und die Entdeckung des neuen Kältepols der nördlichen Welt. Mehr Infos: Freitag, Uhr Multivisionsshow Die Entdeckung des Kältepols Jutschjugei im Heimathof Steinbach-Hallenberg Eintritt: 8,00 pro Person Auftritt der Kneipenspieler am (Fr., 21 Uhr) zur 2. Schdaaimicher Einkaufsnacht im Steinbacher Wirtshaus

10 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Neues aus der astronomischen Forschung Am Freitag, dem 23. November 2018, um 19:30 Uhr laden wir ein in die Regelschule Steinbach-Hallenberg, Hergeser Wiese 2. Neues aus der astronomischen Forschung hat Dipl.- Phys. Manfred Rätz zu berichten. Spannendes über den riesigen Planeten Jupiter... Besuch bei einem Asteroiden... Gravitationswellen... Im Anschluss an den Vortrag besteht bei klarem Wetter die Möglichkeit, selbst den Sternenhimmel am Fernrohr zu beobachten. Kerstin & Manfred Rätz Das besondere Erlebnis Big Band im Konzert mit der BIG HIB BAND Sonntag, , Uhr, Stadtkirche Steinbach-Hallenberg Kartenvorverkauf: Buchhandlung Petra Zschieschang, Hauptstraße 40, Steinbach-Hallenberg Musikalische Leitung: Sven Viertel Bandmitglieder mit Erfahrung aus der Landesjugend-Big- Band, renommierten Blasorchestern und Bands, eigene Instrumental- und Gesangs-Solisten sowie Chorbegleitung 3. Südthüringer-Nähtreff 2018 Herzenssache - Nähen für Sternchen und Frühchen e.v. Nähen für den guten Zweck in Steinbach-Hallenberg Samstag, (10.00 Uhr bis Uhr) Heimathof/Touristinformation Hauptstraße 45, Steinbach-Hallenberg Infos und Anmeldung: Heidi Reumschüssel Handy: 0162/ Packe Deine Nähmaschine ein, komme vorbei und unterstütze uns. Gemeinsam wollen wir kleine Hosen, Strampler, Mützen und Decken nähen. Anleitungen und Stoffe sind vorhanden. Herzlich willkommen sind auch alle, die Häkeln oder Stricken können. Bitte Nadeln mitbringen. Sehr gerne könnt Ihr uns auch beim Basteln unterstützen. Wir freuen uns auf Euch! Da die Anzahl der Plätze begrenzt ist, bitten wir um Anmeldung. Die Teilnahme ist kostenlos. Vereine und Verbände Skiclub Steinbach-Hallenberg e.v. Der Skiclub Steinbach-Hallenberg e.v. erhält das Grüne Band für vorbildliche Talentförderung im Verein von Commerzbank und DOSB Konsequente Nachwuchsarbeit macht sich bezahlt! Das weiß auch der Skiclub Steinbach-Hallenberg: Die Jury des Grünen Bandes hat die Wintersportler mit dem bedeutendsten Nachwuchsleistungssport-Preis in Deutschland ausgezeichnet. Um die herausragende Talentförderung der Vereine zu belohnen, ist mit der Auszeichnung des Grünen Bandes eine Förderprämie von verbunden, die unmittelbar in die Jugendarbeit fließt. Es gibt auch schon gedankliche Ansätze, was wir mit der Summe planen könnten. Beispielsweise besteht die Möglichkeit neue Sportausrüstung anzuschaffen, neue Projekte mit Kindergärten zu initiieren, oder auch die bereits von unseren Trainern und Übungsleitern organisierten Ferienangebote noch interessanter für unsere jungen Sportler zu gestalten. Die Ideen gehen uns dabei nicht aus. Die Jury prämiert jedes Jahr 50 Vereine oder Vereinsabteilungen aus den förderungswürdigen olympischen und nicht olympischen Spitzenverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes. Voraussetzung für die Vereine ist, dass sie aktive Talentsuche und -förderung von Jugendlichen sowie aktive Dopingprävention betreiben. Zahlreiche Projekte werden von den Wintersportlern für den Nachwuchs organisiert und angeboten, u.a. Ski-Kindergarten jährlich zum Adventsfest der Stadt am Rathaus => Kunstschneerunde zum Fortbewegen auf Kinderskiern als echte Bereicherung des 2-tägigen Weihnachtsmarktes Kita-Wintersportkurs mit den Vorschulkindergruppen Aber auch die notwendigen Sportanlagen werden gepflegt und wenn notwendig, in Eigeninitiative und in ehrenamtlicher Arbeit erneuert. Unsere Sportler am Oberhofer Sportgymnasium, wie beispielsweise Katerine und Chris-Ole Sauerbrey und Paul Endter im Ski-Langlauf, Natalie Keller im Biathlon, Justus Grundmann im Skisprung und nicht zuletzt Ludwig Mannhardt haben in der zurückliegenden Saison sowohl international, als auch national und landesweit hervorragende Ergebnisse erzielt. Die Auszeichnung mit dem Grünen Band macht uns wirklich besonders stolz. Nicht nur die finanzielle Unterstützung können wir gut gebrauchen, sondern sie stellt eine großartige Wertschätzung für alle Vereinsmitglieder, Trainer, Kam pfrichter, Eltern und nicht zuletzt auch unseren zahlreichen Unterstützern und Sponsoren dar, die uns meist ehrenamtlich unterstützen und sich mit großem Einsatz für den Verein engagieren, sagt der Vorsitzende des Skiclub Steinbach-Hallenberge.V., Wolfram König. Unbedingt sind auch die engagierten Mitarbeiter der Kitas im Haseltal und die Vertreter der Grund-und Regelschule Steinbach-Hallenberg mit einzubeziehen. Dieses Netzwerk funktioniert schon sehr, sehr gut. Ihnen Allen gilt mein herzlichstes Dankeschön.

11 Amtsblatt der Stadt Steinbach-Hallenberg Nr. 10/2018 Im Herbst werden die Vereine dann mit dem Grünen Band ausgezeichnet. Im Rahmen feierlicher Preisverleihungen kriegen die Kirchliche Nachrichten Vereine ihren Scheck sowie einen Pokal überreicht. Wolfram König Vorsitzender Skiclub Evang. Kirchengemeinde Steinbach-Hallenberg e.v. Gottesdienste in der Stadtkirche Förderverein Sport+Freizeit Sanierung des Gefallenen-Ehrenmals Das oberhalb vom Schwimmbad etwas versteckt im Wald liegende Ehrenmal für die Gefallenen des 1. und 2. Weltkrieges wurde auf Initiative des Fördervereins umfassend gereinigt und vom Baumwuchs befreit. Bereits 1929/30 von den örtlichen Militärvereinen gebaut, war das Gefallen-Denkmal mittlerweile wieder mit einer dicken Moosschicht bedeckt. Auch die ehemals freie Sicht ins Tal war mittlerweile wieder durch ein dichtes Grün versperrt. Stephan Menz, dessen Großonkel auf einer der am Ehrenmal angebrachten Gefallentafeln namentlich benannt ist, und Vorsitzender Markus Böttcher organisierten in Abstimmung mit dem Bauhof einen zweitägigen Arbeitseinsatz. Unterstützung mit schwerer Technik und Material (z.b. Motorsäge, Häcksler, mobiler Kärcher und Baugerüst) kam dabei vom Bauhof sowie von Wolf-Bauunternehmen, der Steinbach-Hallenberg Maler GmbH und Forst- und Gartengeräte Ralf Goll. Als fleißige Helfer bei der Sanierung und dem Rückschnitt der Bäume packten außerdem Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr sowie des Kreisverbindungkommandos der Bundeswehr mit an. Jetzt steht der mehr als sechs Meter hohe Obelisk wieder freier und erstrahlt in neuem Glanz. Mitglieder des Kreisverbindungskommandos arbeiten aktuell die Geschichte des Ehrenmals sowie persönliche Schicksale Gefallener auf. Die Ergebnisse sollen bei passender Gelegenheit einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt werden. Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Kinderchormusical Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Kirchspielgottesdienst mit Vorstellung von Pfarrerin Borchert Sonntag, Uhr Gottesdienst Buß- und Bettag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst zum Ewigkeitssonntag Herzliche Einladung zum Big Band Sound im Konzert am Sonntag, um Uhr in der Stadtkirche Steinbach-Hallenberg Kartenvorverkauf: Buchhandlung Zschieschang, Eintritt 12,- Am Reformationstag, 31. Oktober 2018 führt der evangelische Kinderchor Steinbach-Hallenberg unter der Leitung von Kantorin Dorothea Krüger das Kindermusical Joseph auf. Beginn ist um Uhr in der Stadtkirche Steinbach- Hallenberg. Im Bonhoefferhaus nders tanzen für jedes Alter...im Rahmen der ev. Ewb Thüringens. (mit Maria Holland-Moritz, Tel ) Gesellige Tänze: montags 13:30-16 Uhr Geschäftsführer Stephan Menz (5.v.re.) mit seinen Mitarbeitern sowie Kameraden des Kreisverbindungskommandos des Landkreises beim Arbeitseinsatz am Ehrenmal für die Gefallenen der beiden Weltkriege. Tatkräftig unterstützt wurden sie dabei von mehreren einheimischen Firmen und der Freiwilligen Feuerwehr. Vielen Dank den fleißigen Helfern für die tatkräftige Unterstützung: Mitarbeitern und Geschäftsleitung der Joh. Menz GmbH Kameraden des Kreisverbindungskommando 712 der Bundeswehr des Landkreises Schmalkalden-Meiningen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steinbach- Hallenberg Bauhof Steinbach-Hallenberg Wolf-Bauunternehmen Steinbach-Hallenberger Maler GmbH Forst- und Gartengeräte Ralf Goll Markus Böttcher Vereinsvorsitzender Kirchenmusik im Gemeindehaus Kirchenchor Kinderchor Posaunen-Jungbläser Posaunenchor Dienstags, Uhr Freitags, Uhr Freitags, Uhr Freitags, Uhr Kirchengemeinde Herges-Hallenberg Gottesdienste: Sonntag, 28. Oktober 10 Uhr Gottesdienst Sonntag, 31. Oktober Uhr Kirchenkreisgottesdienst in Schmalkalden 15 Uhr Kinderchormusical in Steinbach-Hallenberg Freitag, 2. November 19 Uhr Hubertusgottesdienst in Springstille Sonntag, 4. November 10 Uhr Gottesdienst Sonntag, 11. November 17 Uhr Ökumen. St. Martinsgottesdienst mit Laternenumzug

Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr 1 Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung) vom 06.04.2009 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bibra (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b.

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Gemeinde Daasdorf a.b. Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S.

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen Gemeinde Niedersachswerfen Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Niedersachswerfen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. S. 501), in der jeweils

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwarzbach (Feuerwehrsatzung)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schwarzbach (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großbrembach vom 19.09.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Hohenwarte über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emleben Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501), zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mannstedt vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weira Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998

Mehr

Satzung der Gemeinde Moorgrund über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Moorgrund über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Gemeinde Moorgrund über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Elxleben Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit Satzung der Stadt Meiningen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-MGN) vom 10.09.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 18.01.2012 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung der Stadt Berka/Werra über die Freiwillige Feuerwehr vom 21. Juli (Feuerwehrsatzung) Organisation, Bezeichnung

Satzung der Stadt Berka/Werra über die Freiwillige Feuerwehr vom 21. Juli (Feuerwehrsatzung) Organisation, Bezeichnung Satzung der Stadt Berka/Werra über die Freiwillige Feuerwehr vom 21. Juli 2015 (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Berka/Werra ist als öffentliche Feuerwehr

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Auf Grund des 9 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16 August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenkirchen Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GBVI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung (Feuerwehrsatzung)

Satzung (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501), in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08.

Mehr

Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Bodelwitz über die Freiwillige Feuerwehr Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel Gemeinde Niederorschel 1 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Niederorschel Aufgrund des 19 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) und des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,

Mehr

Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung

Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung Satzung der Gemeinde Lauterbach über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Satzung der Gemeinde Rippershausen über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Rippershausen) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Neufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)

Neufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Neufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung am 17.04.2013 folgende Neufassung der Feuerwehrsatzung

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen 1 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Waltershausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg Amtliche Abkürzung : Ausfertigungsdatum 11.11.1998 Gültig ab: 04.12.1998 - Fundstelle: Amtsblatt Nr. 11vom 01.08.2003 S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Monstab vom 13. Dezember 2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl.Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung der Gemeinde Günthersleben-Wechmar über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Günthersleben-Wechmar über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Gemeinde Günthersleben-Wechmar über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),

Mehr

Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung

Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung Aufgrund des 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur

Mehr

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Wiegendorf über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterbreizbach

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterbreizbach Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterbreizbach Aufgrund des 19 des Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Unstruttal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom

Mehr

Satzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung

Mehr

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. GeneSatzung der Gemeinde Sachsenbrunn über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung der Stadt Magdala über die Freiwilligen Feuerwehren. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung

Satzung der Stadt Magdala über die Freiwilligen Feuerwehren. Satzung (Feuerwehrsatzung) 1 Organisation, Bezeichnung Satzung der Stadt Magdala über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Gemeinde Kleinbartloff 1 Satzung der Gemeinde Kleinbartloff über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer. Kommunalordnung -ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -

Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Untermaßfeld) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung der Stadt Geisa über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Stadt Geisa über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Stadt Geisa über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lödla vom 20. Oktober 2005 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 14 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf. (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf. (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003

Mehr

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichroda - Feuerwehrsatzung -

S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichroda - Feuerwehrsatzung - S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichroda - Feuerwehrsatzung - Auf Grund des 19 (1) der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ) in

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mihla Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung) Nichtamtliche Lesefassung *) Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung) in der Fassung der Neubekanntmachung, wie sie sich aus der Feuerwehrsatzung vom 01.04.1999,

Mehr

S a t z u n g. Der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

S a t z u n g. Der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen S a t z u n g Der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41, zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Brahmenau Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April

Mehr

Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr Beschluss- Nr. Ausgefertigt Bekannt gemacht Inkrafttreten im Amtsblatt 96/12/2012 15.05.2012 01.08.2012 01.05.2012 Satzung der Gemeinde Haselbach über die Freiwillige Feuerwehr 10.07.2012 Aufgrund des

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: I / 371 / 98 ö. 22.01.1999 30./31.01.1999 01.02.1999 Aufgrund des 19 der

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar Beschluss- Nr.: 178/17/11-07 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Themar Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über die Freiwilligen Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über die Freiwilligen Feuerwehren Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza einschließlich der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Langensalza vom 25.10.2005, welche

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille. S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Milda (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Milda (Feuerwehrsatzung) vom Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Milda (Feuerwehrsatzung) vom 09.10.2017 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn vom

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn vom 08.01.2009 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr

Satzung der Gemeinde Kirchworbis. über die Freiwillige Feuerwehr. (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Gemeinde Kirchworbis. über die Freiwillige Feuerwehr. (Feuerwehrsatzung) Gemeinde Kirchworbis Beschluss Nr. 715 126 20 / 2012 vom 16.04.2012 Satzung der Gemeinde Kirchworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis. Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis (Feuerwehrsatzung).

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis. Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis (Feuerwehrsatzung). Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die. Freiwillige Feuerwehr Artern

Satzung über die. Freiwillige Feuerwehr Artern Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 8. Juni

Mehr

Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA

Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA Satzung über die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde LIMPEWERRA Aufgrund des 19 Abs. l der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL. S. 73), zuletzt

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Weida (Feuerwehrsatzung) vom 1.07.2010 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

-Lesefassung- Satzung der Gemeinde Sonnenstein über die Freiwilligen Feuerwehren

-Lesefassung- Satzung der Gemeinde Sonnenstein über die Freiwilligen Feuerwehren -Lesefassung- Satzung der Gemeinde Sonnenstein über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.

Mehr

Satzung (Feuerwehrsatzung)

Satzung (Feuerwehrsatzung) Satzung der Gemeinde Saalfelder Höhe über die Freiwillige Feuerwehr Saalfelder Höhe mit den Löschgruppen, Burkersdorf -Dittersdorf, Dittrichshütte, Unterwirbach Kleingeschwenda / Eyba, Volkmannsdorf /Bernsdorf,

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Herschdorf vom 15. Juni Feuerwehrsatzung

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Herschdorf vom 15. Juni Feuerwehrsatzung Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Herschdorf vom 15. Juni 2010 - Feuerwehrsatzung Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck. Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck

Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck. Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalanordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ),

Mehr

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bucha (Feuerwehrsatzung) vom

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bucha (Feuerwehrsatzung) vom Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bucha (Feuerwehrsatzung) vom 04.12.2017 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Südeichsfeld. Feuerwehrsatzung

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Südeichsfeld. Feuerwehrsatzung Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Südeichsfeld Auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar

Mehr

Satzung der Stadt Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung FFWS)

Satzung der Stadt Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung FFWS) Satzung der Stadt Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung FFWS) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritz (Feuerwehrsatzung) vom Organisation, Bezeichnung

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritz (Feuerwehrsatzung) vom Organisation, Bezeichnung Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterschönau - Feuerwehrsatzung - Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterschönau - Feuerwehrsatzung - Feuerwehrsatzung. 1 Organisation, Bezeichnung S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Unterschönau - Feuerwehrsatzung - Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau. 1 Organisation, Bezeichnung. "Freiwillige Feuerwehr Oberschönau"

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Oberschönau Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Oberschönau Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO) vom 16. August 1993 19 / Abs. 1 (GVBl S. 501) und des Gesetzes über den Brandschutz, die

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Heringen/Helme

Feuerwehrsatzung der Stadt Heringen/Helme Feuerwehrsatzung der Stadt Heringen/Helme Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3

Mehr

Feuerwehrsatzung. (2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

Feuerwehrsatzung. (2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr Crossen/Elstertal der Verwaltungsgemeinschaft "Heideland-Elstertal" für den Bereich Elstertal vom 01.10.1996, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.05.2012

Mehr

Satzung. der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen

Satzung. der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen Gemeinde Benshausen Satzung der Gemeinde Benshausen über die Freiwillige Feuerwehr Benshausen/Ebertshausen Aufgrund des 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO -) in der zurzeit gültigen Fassung, des 14 Abs. 1

Mehr

STADT FRIEDRICHSDORF

STADT FRIEDRICHSDORF STADT FRIEDRICHSDORF Hochtaunuskreis SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN der Stadt Friedrichsdorf 1 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993,

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Einheitsgemeinde Probstzella

Satzung der Einheitsgemeinde Probstzella Satzung der Einheitsgemeinde Probstzella über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.

Mehr

Neufassung der Satzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel über die Freiwillige Feuerwehr

Neufassung der Satzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel über die Freiwillige Feuerwehr Neufassung der Satzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Feuerwehrsatzung - RuFeuS) - Neufassung - vom 25.07.2013 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrnschwende Aufgrund der 19 und 20 der ThürK0 vom 16.08.1993 in Verbindung mit 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine

Mehr

Satzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben

Satzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben Satzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben Stützpunktfeuerwehr Roßleben FF Bottendorf FF Schönewerda (FwS 11.02.2008) Stadt Roßleben Feuerwehrsatzung Seite 1 von 9 1. Neufassung der Satzung über die

Mehr

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2

Mehr

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Werther

Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Werther Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Werther Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert

Mehr

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal 1 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wipfratal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3

Mehr

Satzung der Stadt Schmölln über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Stadt Schmölln über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Stadt Schmölln über die Freiwillige Feuerwehr Auf Grund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, des 14 Abs.

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neustadt am Rennsteig vom 15. März Feuerwehrsatzung

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neustadt am Rennsteig vom 15. März Feuerwehrsatzung Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neustadt am Rennsteig vom 15. März 2010 - Feuerwehrsatzung Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003

Mehr

6DW]XQJ EHUGLH)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU GHU6WDGW5RQQHEXUJ

6DW]XQJ EHUGLH)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU GHU6WDGW5RQQHEXUJ 6DW]XQJ EHUGLH)UHLZLOOLJH)HXHUZHKU GHU6WDGW5RQQHEXUJ Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. Seite 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.1998 (GVBl.

Mehr

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen vom 2. Februar 2005

S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen vom 2. Februar 2005 S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gerstungen vom 2. Februar 2005 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003

Mehr

Satzung der Gemeinde Großvargula über die Freiwillige Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Großvargula über die Freiwillige Feuerwehr Satzung der Gemeinde Großvargula über die Freiwillige Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert

Mehr