Gesetz.. und Verordnungsblatt

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1 B AX Bayeriscltes Gesetz.. und Verordnungsblatt Nr.ll München, den. Mai Datum In h alt Seite.. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft- ZustÜVL)... Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte in der Arbeiterrentenversicherung.. Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke.... Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS.. Fünfte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung.... Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Curricularnormwerten. Verordnung zur tlbertragung von Zuständigkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft - Zust tlvl) Vom. Mai Übertragung von Zuständigkeiten Die Bayerische Staatsregierung überträgt die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen:. auf das Bayerische Staats ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten a) auf Grund von 0 Abs. und Abs. Satz des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 0. Dezember (BGBl I S.), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Dezember (BGBl I S.), die Ermächtigungen nach 0 Abs. und Abs. Sätze und des Milch- und Fettgesetzes; Rechtsverordnungen auf Grund des 0 Abs. des Milch- und Fettgesetzes ergehen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft und Verkehr, b) auf Grund des des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 0. April (BGBl I S. 0) die Ermächtigungen nach Abs., Abs., Abs., Abs., Abs.,, Abs., Abs. und 0 TierZG; Rechtsverordnungen auf Grund von Abs. Nr., Abs. und Abs. TierZG ergehen im Benehmen, Rechtsverordnungen auf Grund des 0 TierZG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, c) auf Grund des d des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom. März (BGBl I S. ) die Ermächtigungen nach Abs., a Abs. und b Abs. des Vieh- und Fleischgesetzes,. auf das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr auf Grund des 0 Abs. Satz des Milch- und Fettgesetzes die Ermächtigung nach dieser Vorschrift. Übergangs- und Schlußvorschriften () Diese Verordnung tritt am 0. Mai in Kraft. () Gleichzeitig treten außer Kraft:. die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen für den Vollzug des Milchund Fettgesetzes vom. Oktober 0 (GVBl S. ),. die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Tierzuchtgesetz vom. September (GVBl S. ). () Soweit andere Vorschriften des Landesrechts im Range unter dem Gesetz auf den aufgehobenen Vorschriften beruhen oder auf sie verweisen, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieser Verordnung. München, den. Mai Der Bayerische Ministerpräsident FranzJosef S t rau ß

2 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr./.. Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte in der Arbeiterrentenversicherung Vom. April Auf Grund des Abs. des Berufsbildungsgesetzes und des Art. Abs. Satz des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom. Juni 0 (GVBI S. ), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Dezember (GVBI S. ), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung folgende vom Berufsbildungsausschuß am. Februar beschlossene Verordnung: Abs. Satz der Verordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte in der Arbeiterrentenversicherung (FPO-ARV) vom. Mai (GVBI S.0) erhält folgende Fassung: "Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu bewerten, wobei alle Mitglieder zu gleichen Teilen beteiligt werden sollen.". wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz ; b) es wird folgender Absatz angefügt:,,() Den Studentenwerken obliegt ferner die Betreuung der französischen Studenten, die im Besitz der Berechtigungskarte nach der deutschfranzösischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studierende vom 0. Juli 0 (BGBlII S. ) sind.". In Abs. Satz wird das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt. Diese Verordnung tritt am. Mai in Kraft. München, den. April Bayerisches Staatsministeriuni für Unterricht und Kultus Prof. Hans Mai er, Staatsminister Diese Verordnung tritt am. Mai in Kraft. München, den. April Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Dr. Fritz P i r k I, Staatsminister Sechste Verordnung zur Anderung der Vergabeverordnung ZVS Vom. April.. Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke Vom. April Auf Grund von Art. Abs. Satz und Abs. Satz, Art. Abs. und Art. 0 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. November (GVBI S., ber. S. ), zuletzt geändert durch Gesetz vom. September (GVBI S.), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: Die Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) vom 0. Mai (GVBI S. 0), zuletzt geändert durch Verordnung vom. Dezember (GVBI S. ), wird wie folgt geändert: Auf Grund des Art. Abs. Nrn. bis des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen - Staatsvertrag - vom. Juni (GVBI S. ) sowie des Art. 0 Abs. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom. November (GVBl S. ) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS) vom. Mai 0 (GVBI S. ), zuletzt geändert durch Verordnung vom. November (GVBI S. 0), wird wie folgt geändert:. 0 wird wie folgt geändert: a) In Absatz wird folgender neuer Satz angefügt: "Die Auswahl im Rahmen der Quote nach Abs. Satz Nr. setzt voraus, daß der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt."; b) Absatz erhält folgende Fassung:,,() Eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums liegt vor, wenn

3 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr./. der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, oder. das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten ist oder. der Bewerber einen Beruf anstrebt, dessen Ausübung durch den Abschluß beider Studiengänge erheblich verbessert wird. Bewerber, die im Vertrauen auf die Möglichkeit eines weiteren Studiums ihr Erststudium spätestens zum Wintersemester / aufgenommen haben, sind von dem Erfordernis der sinnvollen Ergänzung befreit, sofern sie sich unverzüglich nach Abschluß des Erststudiums um die Zulassung zu dem weiteren Studium beworben haben.". In Anlage Satz werden die Worte "Sommersemester " durch die Worte "Wintersemester /" ersetzt.. In Anlage wird folgende Nummer angefügt:,,. IBei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 0 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 0. Februar ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrundegelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom. Dezember in der Fassung vom. Juni ) angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur und weiterhin die derzeit noch geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.". Anlage Nr. wird wie folgt geändert: a) Unter "Nordrhein-Westfalen" wird der Ortsname "Neuss" gestrichen; b) unter "Saarland" wird der Ortsname "Neunkirchen" gestrichen. IDiese Verordnung tritt am. Juni in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester /. Abweichend von den Sätzen und gilt Nr. rückwirkend auch für das Vergabeverfahren zum Sommersemester. München, den. April Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Prof. Hans Mai er, Staatsminister Fünfte Verordnung zur Änderung der Hochschulvergabeverordnung Vom. April Auf Grund von Art. Abs., Art. Abs. und Art. 0 Abs. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom. November (GVBI S. ) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HSchVV) vom 0. Juni 0 (GVBI S.), zuletzt geändert durch Verordnung vom. Dezember (GVBI S. ), wird wie folgt geändert: ". erhält folgende Fassung:,, Zulassungsantrag () Der Zulassungsantrag muß für das Sommer seme ster bis zum. Januar, für das Wintersemester für Fachhochschulstudiengänge bis zum. Juni, für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen (ohne Fachhochschulstudiengänge) bis zum. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfristen). () ISoweit Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem Abendgymnasium oder Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer Prüfung gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz über die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis vom. April (GMBI S.) in der Fassung vom. März 0 (GMBI S. ) oder durch die Vor- oder Abschlußprüfung in einem bayerischen Fachhochschulstudiengang oder im Rahmen von Prüfungen an Fachakademien erworben wurden, zu den Terminen nach Absatz noch nicht vorliegen, ist für deren Nachreichung-eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Bei Zulassungsanträgen in Fachhochschulstudiengängen können Hochschulzugangsberechtigungen, die bei Ablauf der in Absatz genannten Antragsfrist noch nicht vorliegen, ohne besonderen Antrag bis. Juli nachgereicht werden; angemessene weitere Nachfristen können nur auf Antrag und nur in den in Satz genannten Fällen gewährt werden. () Die Bewerbung für einen Studiengang, in dem ein Verfahren nach Satz Nr. durchgeführt wird, ist ausschließlich an die Hochschule zu richten, an der der Bewerber in erster Linie zugelassen werden will. Hierbei kann der Bewerber weitere Hochschulen, an denen er hilfsweise zugelassen werden will, in einer Reihenfolge benennen. Richtet ein Bewerber Zulassungsanträge an mehrere Hochschulen, wird nur über den letzten, noch fristgerecht bei einer Hochschule eingegangenen Antrag entschieden. Bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. Die Bewerbung für einen weiteren Studiengang bedarf eines gesonderten Antrags, die hilfsweise Benennung anderer Studiengänge im Antrag ist nicht zulässig. Abs. der Vergabeverordnung ZVS findet insoweit keine Anwendung. () Als Studiengang im Sinn dieser Verordnung gilt auch ein Studienfach eines Lehramtsstudien-

4 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr./ gangs oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.". Satz erhält folgende Fassung:,!In den Fachhochschulstudiengängen Architektur, Informatik und Sozialwesen wird ein Verfahren nach Satz Nr. durchgeführt.". In Abs. Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "bei Fachhochschulen tritt dabei an die Stelle der Aufstellung für das Land Bayern der Anlage zur Vergabeverordnung ZVS die Anlage dieser Verordnung.". Die bisherige Anlage wird Anlage und wie folgt ergänzt:,,. Fachhochschule München Betriebswirtschaft in der Studienrichtung Betriebswirtschaft. Fachhochschule Nürnberg Elektrotechnik. Fachhochschule Regensburg a) Betriebswirtschaft b) Elektrotechnik". Nach Anlage wird folgende Anlage eingefügt:,,anlage Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten mit Fachhochschulstudiengängen nach Abs. Satz Halbsatz $:I cti tl.o..c: +' 0- S, tl.o +' $:I tl.o ;::I.~ $ tl.o;::i $:I ;::I.c <> VJ ;::I.l..c: <> <> VJ "':: - $:I ;::I.~ tl.o VJ..c:.c $:I <>.c <> <> Po <;.).c VJ ;::I 'tl tl.o.c $:I $:I tl.o VJ.~.c S $:I <> <>..c: ~ ~ S.;::..c: ;::I 0 <> cti :;:: :;:: <> 0 <> <;.) cti Kreise <: u ::c:: :l ::g Z ~ ~ ::: :::cn ~ tl.o Kreisfreie Städte Amberg 0 Ansbach 0 Aschaffenburg 0 Augsburg 0 Bamberg 0 Bayreuth 0 0 Co burg 0 Erlangen 0 Fürth 0 Hof 0 Ingolstadt 0 Kaufbeuren 0 Kempten (Allgäu) 0 Landshut 0 Memmingen 0 München 0 Nürnberg 0 Passau 0 Regensburg 0 Rosenheim 0 Schwabach 0 Schweinfurt 0 Straubing 0 Weiden i. d. OPf. 0 Würzburg 0

5 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr./ Kreise Landkreise Aichach -Friedberg Altötting Amberg-Sulzbach Ansbach Aschaffenburg Augsburg Bad Kissingen Bad Tölz-Wolfratshausen Bamberg Bayreuth Berchtesgadener Land Cham Coburg Dachau Deggendorf Dillingen a. d. Donau Dingolfing-Landau Donau-Ries Ebersberg Eichstätt Erding Erlangen -Höchstadt Forchheim Freising Freyung-Grafenau Fürstenfeldbruck Fürth Garmisch -Partenkirchen Günzburg Haßberge Hof Kelheim Kitzingen Kronach Kulmbach Landsberg a. Lech Landshut Lichtenfels Lindau (Bodensee) Main-Spessart Miesbach Miltenberg Mühldorf a. lnn München Neu-Ulm Neuburg-Schrobenhausen Neumarkt i. d. OPf. Neustadt a. d. Waldnaab Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim tld ;;.0 o U s. ~ Q)..c:: I': Q) rn ~ tld Q).0 S aj I=Q

6 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr./ tlo tlo, tlo ~ ~ ;:I ;:I OJ.0 ;:I tlo.b..c OJ.0..c Po.0 C) ~ '" '" '" I: tlo ;:I "0 I: OJ tlo.0 ~ : ;: 0 :;: <ti OJ Kreise ~ U ~ :l ::g Z ~ I: <ti..c, Po I.~.B OJ \:.D~ tlo..c '" ~ ;:I.~ OJ ~ OJ.oOJ.0 OJ..c.~ ~ ~ '" ~ 0 ';:..c C) <ti ~ ~CI) 0:: Nürnberger Land Oberallgäu Ostallgäu Passau Pfaffenhofen a. d. m Regen 0 Regensburg 0 Rhön -Grabfeld Rosenheim Roth Rottal-Inn, Schwandorf Schweinfurt 0 Starnberg Straubing-Bogen 0 Tirschenreuth 0 Traunstein Unterallgäu Weilheim-Schongau Weißenburg-Gunzenhausen 0 Würzburg 0 Wunsiedel i. Fichtelgebirge ". IDiese Verordnung tritt am. Mai in Kraft. In Fachhochschulstudiengängen können Zulassungsanträge für das Wintersemester / abweichend von Nr. auch dann berücksichtigt werden, wenn sie bei der Hochschule bis zum. Juli eingegangen sind. München, den. April Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Mai er, Staatsminister.

7 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. ll/.. Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Festsetzung von Curricularnorm - werten Vom. April Auf Grund des Art. Abs. Satz und Abs. des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom. Juni (GVBI S. ) sowie des Art. 0 Abs. des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom. November (GVBI S. ) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: Abschnitt D (Fachhochschulstudiengänge) der Anlage der Verordnung zur Festsetzung von Curricularnormwerten (Curricularnormwertverordnung CNWV) vom. Juni (GVBI S. ) erhält folgende Fassung:.. D Fachhochschulstudienginge ) D 0 Architektur, D 0 Bauingenieurwesen, D 0 Betriebswirtschaft (einschließlich Tourismus), D 0 Elektrotechnik, D 0 Feinwerktechnik, D 0 Forstwirtschaft, D 0 Gartenbau, D 0 Holztechnik, D 0 Informatik, D 0 Innenarchitektur, Dll Landwirtschaft, D Landespflege, D Physikalische Technik, D Sozialwesen, D Vermessungswesen (einschließlich Kartographie), D Versorgungstechnik, ) Für die Betreuung der Studenten während der praktischen Studiensemester an der Ausbildungsstätte durch Lehrpersonen der Fachhochschule kann ein Zuschlag hinzugerechnet werden, der sich nach dem tatsächlichen Betreuungsaufwand im Semester des Stichtags nach Abs. KapVO und in dem diesem vorausgehenden Semester richtet und 0, je praktisches Studiensemester nicht übersteigen darf." Diese Verordnung tritt am. Mai in Kraft. München, den. April Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prof. Hans Mai er, Staatsminister

8 Bayerisches Gesetz- und Verordnungs blatt Süddeutscher Verlag Postfach 00, 000 München Postvertriebsstück - Gebühr bezahlt Der von der Bayerischen Staatskanzlei herausgegebene FO RTFÜ H RUN GS NAC HWEIS zur Bereinigten Sammlung des bayerischen Landesrechts.. bis.. (Stand..) ist soeben erschienen und kann zum Preis von,0 DM zuzüglich Porto bezogen werden von der C. H. Beck'schen Verlagsbuchhandlung, Wilhelmstraße, 000 München 0 Herausgegeben von der Bayerischen Staatskanzlei, Prinzregentenstraße.(M)() München Druck: Süddeutscher Verlag GmbH, Sendlinger Straße 0, 000 München. Bezug nur durch den Verlag, Postfach 00,000 München, Postscheckkonto. Erscheint vierteljährlich voraussichtlich sechsmal. Bezugspreis jährlich DM,- (einschließlich MwSt). Einzelnummer bis Seiten DM,0, für je weitere angefangene Seiten DM -,SO, ab Seiten Umfang für je weitere angefangene Seiten DM -,SO + Versand. Dieser Einzelverkaufspreis gilt auch für Gesetzblätter, die vor dem. Dezember 0 ausgegeben worden sind.

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