BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
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1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 65/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO a.f Abs. 1; GmbHG 19 Abs. 2 Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.s. des 1025 Abs. 1 ZPO a.f.. BGH, Urteil vom 19. Juli II ZR 65/03 - OLG Schleswig LG Flensburg
2 - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2003 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 10. Juni 1997 als "M. GmbH F." gegründeten Schuldnerin. Er nimmt die Beklagten
3 - 3 - entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch. Zum 1. Juli 1997 veräußerte der Me. Konzern die M. GmbH mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die M. GmbH G. als zentrale Service-GmbH fortführen wollte. In Umsetzung dieses Konzepts gründeten die V. M. Beteiligungs GmbH und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997 u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von ,00 DM, von dem die V. M. Beteiligungs GmbH ,00 DM und die V. Beteiligungs GmbH ,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum Preise von ,00 DM an die M. GmbH G. ab. Diese übertrug nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben. Am 13. Juni 1997 wurden dem Konto der Schuldnerin Nr. 300 bei der C.bank Mü. (nachfolgend: Mü. Konto) ,00 DM mit dem Vermerk "Kapitaleinzahlung für V. M. Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli 1997 vereinbarten die M. GmbH G. und sämtliche Vor-Ort- Gesellschaften mit der C.bank Mü. ein automatisches Cash- Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
4 - 4 - Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-Ort- Gesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos Nr. 260 (nachfolgend: Zielkonto) der M. GmbH G. auf Null gestellt wurden. Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden ,00 DM auf das in das ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der C.bank F. gebucht. Auf diesem Quellkonto erfolgte ferner die Wertstellung einer Überweisung der M. GmbH G. über insgesamt 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage" (1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" ( ,00 DM). Sodann wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von 1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der M. GmbH G. gutgeschrieben. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet: "Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.
5 - 5 - es u.a.: In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt 1 "Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern und darauf folgenden Auseinandersetzungen."... 2 "Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten "Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind, dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren.... " Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in 20 der Satzung der Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel, ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie die daraus resultierende Erwerberhaftung nach 16 Abs. 3 GmbHG bereits materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier - ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. II. Die Klage ist unzulässig. Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach 1032 Abs. 1 ZPO i.d.f. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
7 - 7 - verfahrens-neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 1 Abs. 3 i.v.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in 20 Abs. 2 GV in die Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). 1. Gemäß 1032 ZPO n.f. haben die Beklagten die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom 4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396). 2. Die Klage ist i.s. des 1032 ZPO n.f. in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen) Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht. Die Schiedsgerichtsklausel in 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit 1 des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich "alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag... ergeben". Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden, daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
8 - 8 - einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in 2 und 3 des Schiedsvertrages ändert nichts daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in 20 Abs. 2 GV und 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit, als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.rspr. seit BGHZ 24, 15, 18 - z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88 m.n. - z. Insolvenzverwalter). 3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam. a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach 1048 ZPO a.f. an sie zu stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der Schiedsabrede in dem gemäß 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
9 - 9 - mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten. b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam, weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage einen Vergleich zu schließen ( 1025 Abs. 1 ZPO a.f.). aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber von Geschäftsanteilen ( 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, zur Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783 m.w.n.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht ( 1025 Abs. 1 ZPO a.f.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden Rechts waren vielmehr allein die in 1041 Abs. 1 Nr. 2, 1044 Abs. 2 Nr. 2 und 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies anders, so wäre insbesondere 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.f. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
10 Schiedsfähigkeit i.s. des 1025 Abs. 1 ZPO a.f. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.n.). Das ist im Hinblick auf die Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach 19 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.s. von 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. 19 Rdn. 15 m. umfangr. Nachw. z. Meinungsstand). Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
11 dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die frühere Streitfrage zur Tragweite des 1025 ZPO a.f. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach 1030 ZPO n.f. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann. bb) Die nach 1025 Abs. 1 ZPO a.f. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft. Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung; gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.). Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein
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