Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
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- Damian Lange
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1 Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (Ratsdokument 5208/09 COPEN 7 vom ) erarbeitet vom Europaausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt JR Heinz Weil, Paris, Vorsitzender Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, Dresden Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Fritz, Frankfurt Rechtsanwalt Andreas Max Haak, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Klaus Heinemann, Brüssel Rechtsanwalt Dr. Frank J. Hospach, Stuttgart Rechtsanwalt Dr. Stefan Kirsch, Frankfurt am Main (Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Jürgen Lauer, Köln Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Pott, Düsseldorf Rechtsanwalt JR Dr. Norbert Westenberger, Mainz Rechtsanwalt Dr. Thomas Westphal, Celle und Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin, Vorsitzender Rechtsanwalt Dr. Alfred Dierlamm, Wiesbaden Rechtsanwalt Thomas C. Knierim, Mainz Rechtsanwalt Dr. Daniel Krause, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Matt, Frankfurt am Main Rechtsanwältin Anke Müller-Jacobsen, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckhart Müller, München Rechtsanwalt Dr. Tido Park, Dortmund Rechtsanwalt Thilo Pfordte, München Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Bremen Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert, Düsseldorf Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Joachim Weider, Frankfurt am Main Rechtsanwältin Dr. Heike Lörcher, Bundesrechtsanwaltskammer, Brüssel Rechtsanwältin Tanja Ortel, Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin Rechtsanwalt Frank Johnigk, Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin April 2009 BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2009 BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER THE GERMAN FEDERAL BAR BARREAU FEDERAL ALLEMAND Körperschaft des öffentlichen Rechts Brüssel: Avenue des Nerviens 85, bte 9 B-1040 Brüssel Telefon: +32 (2) Telefax: +32 (2) [email protected] Berlin: Hans Litten Haus Littenstraße 9 D Berlin Telefon: +49 (30) Telefax: +49 (30) [email protected]
2 - 2 - Verteiler: Europäische Kommission - Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament - Ausschuss bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres - Rechtsausschuss Ständige Vertretung Deutschlands bei der EU Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) Bundesministerium der Justiz Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Arbeitskreise Recht der Bundestagsfraktionen Landesjustizminister/Justizsenatoren der Länder Rechtsanwaltskammern Bundesverband der Freien Berufe Bundesnotarkammer Bundessteuerberaterkammer Deutscher Steuerberaterverband Wirtschaftsprüferkammer Institut der Wirtschaftsprüfer Deutscher Anwaltverein Deutscher Notarverein Deutscher Richterbund Deutscher Juristinnenbund Bundesvorstand Neue Richtervereinigung Redaktionen der NJW, Strafverteidiger, Neue Zeitschrift für Strafrecht, ZAP Verlag Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
3 - 3 - Die Bundesrechtsanwaltskammer bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt als Dachorganisation 27 regionale Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Diese Kammern vertreten die Gesamtheit von derzeit rund Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Bundesrepublik Deutschland. I. Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt den vorliegenden Vorschlag eines Rahmenbeschlusses zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren ab. Der vorgeschlagene Informationsaustausch führt zu einer enormen Mehrbelastung der beteiligten Ermittlungsbehörden und damit zu einer Verlängerung der Dauer entsprechender Verfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei dem durch den Informationsaustausch ermöglichten Verfahren der Konsultation zur Bestimmung des am besten geeigneten Staates nicht um ein rechtsförmiges Verfahren, so dass effektiver Rechtsschutz gegen entsprechende Entscheidungen, die unter Umständen einschneidend in die Interessensphäre eines Beschuldigten eingreifen, nicht gewährleistet ist. II. Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt das grundsätzliche Anliegen des Vorschlags, mehrfache Strafverfahren aufgrund positiver Kompetenzkonflikte innerhalb der Union zu vermeiden. Eine solche Mehrfachverfolgung führt nicht nur zu unnötiger Mehrarbeit und damit einer ineffektiven Verwendung der unionsweit zur Verfügung stehenden Ressourcen, sondern auch zu unzumutbaren Belastungen für die am Verfahren Beteiligten. Gleichwohl hält die Bundesrechtsanwaltskammer den vorliegenden Vorschlag zur Schaffung eines Informations- und Konsultationsverfahrens nicht für geeignet, die mit positiven Kompetenzkonflikten einhergehenden Probleme befriedigend zu lösen.
4 - 4 - III. Der vorgeschlagene Informationsaustausch führt zu einer enormen Mehrbelastung der beteiligten Ermittlungsbehörden, die in keinem angemessen Verhältnis zur tatsächlichen Mehrbelastung durch mehrfache Strafverfahren innerhalb der Union steht. Sowohl der vorgeschlagene Informationsaustausch als auch die nachfolgende Konsultation führen zwangsläufig zu einer erheblichen und im Regelfall inakzeptablen Verfahrensverzögerung. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gegen die Praktikabilität des vorgeschlagenen Verfahrens spricht insoweit auch, dass kaum damit zu rechnen sein dürfte, dass die vorgesehene Informationsübermittlung bereits im Zusammenhang mit der Einleitung von Ermittlungen erfolgen wird. Vielmehr muss angesichts möglicher Gefährdungen des Untersuchungserfolges davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Übermittlung in der Regel erst mit dem Abschluss der Ermittlungen erfolgen wird und daher Mehrfachverfolgungen bis zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht vermieden werden können. IV. Ohne rechtlich bindende Vorgaben zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Gerichts erfasst das vorgeschlagene Informations- und Konsultationsverfahren lediglich solche Fälle, in denen eine Einigung derjenigen Staaten, nach deren innerstaatlichem Recht eine Verfolgungszuständigkeit gegeben ist und die an einer Verfolgung der Tat interessiert sind, grundsätzlich auch heute schon möglich ist. Daher erscheint fraglich, ob das vorgeschlagene Verfahren auch in den Fällen zu einer eindeutigen und endgültigen Zuständigkeitsbestimmung führen wird, in denen eine Einigung der beteiligten Staaten nicht ohne weiteres auf der Hand liegt.
5 - 5 - Gegen den vorliegenden Vorschlag spricht aber vor allem, dass eine Zuständigkeitsbestimmung die letztlich allein auf einer Einigung beruht, mangels Bindung an entsprechende Vorgaben rechtlich allenfalls eingeschränkt nachprüfbar ist. Angesichts der für einen Beschuldigten gravierenden Konsequenzen, die mit einer unionsweiten Zuständigkeitsbestimmung einhergehen, und der nicht auszuschließenden Gefahr einer im Einzelfall nach unsachgemäßen Kriterien erfolgenden Zuständigkeitsbestimmung ist dies nicht hinnehmbar. So hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Europäischen Haftbefehl klargestellt, dass der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz nicht darin liege, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen, sondern darin, zu verhindern, dass Bürger gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 113, 273, 293). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass eine in das freie Ermessen der beteiligten Behörden gestellte Einigung im Hinblick auf die Zuständigkeit des geeigneten Staates, die keiner rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, zumindest in der Bundesrepublik Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen scheitern muss. V. Statt des vorgeschlagenen, kaum praktikablen Versuches, die Folgen positiver Kompetenzkonflikte durch ein Informations- und Konsultationsverfahren abzumildern, sollte nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer der Versuch unternommen werden, positive Kompetenzkonflikte innerhalb der Union als solche zu vermeiden. Nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Gebrauchs von Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung scheint die Zeit gekommen, das bestehende System, nach dem mehrere Mitgliedstaaten zur Entscheidung über dieselbe Straftat zuständig sein könnten, durch bindende Regeln zu ergänzen, die die Zuständigkeit allein einem einzigen Mitgliedstaat zuweisen. Insoweit könnten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten durch Anwendung der Zuständigkeitsregeln selbst - und ohne das Erfordernis eines zeitraubenden Informationsund Konsultationsverfahrens - feststellen, ob ihr Mitgliedstaat im betreffenden Fall zuständig ist oder nicht. Nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln in Bezug auf bestimmte Fälle nicht
6 - 6 - ausreichend klar sind, könnte es erforderlich werden, die Entscheidung eines Gerichts einzuholen. Entsprechende Regelungen, an die auch eine europaweite Regelung anknüpfen könnte, finden sich für die Bundesrepublik Deutschland in den 7 ff. der StPO. Von besonderer Bedeutung dürfte im Hinblick auf den auch vom Bundsverfassungsgericht hervorgehobenen Gedanken des Schutzes der Interessen des Beschuldigten bei einer grenzüberschreitenden Regelung vor allem die Regelung des 8 Abs. 1 StPO sein, nach der ein Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet ist, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz hat
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