Informationsmemorandum. Umtauschangebot BOBST GROUP SA. Inhaber der 5.0% Anleihe über CHF 250'000'000 BOBST GROUP SA ("BOB09")

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1 NOT FOR RELEASE, PUBLICATION OR DISTRIBUTION IN OR INTO THE UNITED STATES OF AMERICA OR THE EUROPEAN UNION Informationsmemorandum im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot der BOBST GROUP SA an die Inhaber der 5.0% Anleihe über CHF 250'000'000 emittiert von BOBST GROUP SA ("BOB09") bezüglich BOB09-Titel im Nominalbetrag von maximal CHF 150'000'000 BOBST GROUP SA 3. Februar /11

2 Inhaltsverzeichnis 1. Angebotsrestriktionen Ausgangslage und Begründung des Umtauschangebots Bedingungen des Umtauschangebots Indikativer Zeitplan Informationen zur Anleihe BOB Informationen zur Anleihe BOB Ausgewählte Überlegungen im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot Schweizer Steuerfolgen Ausgewählte Fragen und Antworten Kontakt BOBST GROUP SA 3. Februar /11

3 1. Angebotsrestriktionen Allgemein Das Umtauschangebot, das in diesem Informationsmemorandum beschrieben ist, wird weder direkt noch indirekt in einem Land oder einer Jurisdiktion gemacht, in welchem/welcher ein solches Umtauschangebot widerrechtlich wäre, oder in welchem/welcher es in anderer Weise anwendbares Recht oder Regulierungsbestimmungen verletzen würde oder welches/welche von BOBST GROUP SA in irgendeiner Weise eine Änderung der Bedingungen des Umtauschangebots, ein Gesuch an eine staatliche Behörde oder zusätzliche Handlungen gegenüber einer solchen Behörde erfordern würde. Es ist nicht beabsichtigt, das Umtauschangebot auf irgendein solches Land oder eine solche Jurisdiktion auszudehnen. Dokumente in Bezug auf das Umtauschangebot dürfen weder in solchen Ländern oder Jurisdiktionen verteilt, noch in solche Länder oder Jurisdiktionen gesandt werden. Solche Dokumente dürfen nicht zum Zwecke der Werbung für Käufe von Wertschriften von BOBST GROUP SA durch Personen oder Unternehmen in solchen Ländern oder Jurisdiktionen verwendet werden. United States of America The exchange offer described in this information memorandum will not be made directly or indirectly in the United States of America or by use of the mail of, or by any means or instrumentality of interstate or foreign commerce of, or any facilities of a national securities exchange of, the United States of America, and may only be accepted outside the United States of America. This restriction includes, but is not limited to, facsimile transmission, telex or telephones. This information memorandum and any other offering materials, with respect to the exchange offer described in this information memorandum, may not be distributed in or sent to the United States of America, and may not be used for the purpose of soliciting the sale, or purchase, of any securities of BOBST GROUP SA from anyone in the United States of America. BOBST GROUP SA is not soliciting the tender or exchange of securities of BOBST GROUP SA by any holder of such securities in the United States of America. Securities of BOBST GROUP SA will not be accepted from holders of such securities in the United States of America. Any purported acceptance of an offer that BOBST GROUP SA or its agents believe has been made in or from the United States of America will be invalidated. BOBST GROUP SA reserves the absolute right to reject any and all acceptances determined by them not to be in the proper form, or the acceptance of which may be unlawful. The securities to be issued pursuant to the exchange offer described in this information memorandum have not been, and will not be registered, under the U.S. Securities Act of 1933, the act as amended (the "U.S. Securities Act"), nor under any law of any state of the United States of America, and may not be offered, sold, resold, or delivered, directly or indirectly, in or into the United States of America, except pursuant to an exemption from the registration requirements of the U.S. Securities Act and the applicable state securities laws. Neither this information memorandum nor the exchange offer described in this information memorandum does constitute an offer to sell or the solicitation of an offer to buy any securities in the United States of America, or in any other jurisdiction in which such an offer or solicitation would be unlawful. Securities may not be offered or sold in the United States of America absent registration or an exemption from registration. BOBST GROUP SA will not register, or make a public offer of its securities, or otherwise conduct the exchange offer in the United States of America. European Economic Area In relation to each Member State of the European Area which has implemented the Directive 2003/71/EC, as amended by the Directive 2010/73/EC (the "Prospectus Directive"), an offer to the public of any securities which are subject of the exchange offer contemplated by this information memorandum may not be made in that Member State, except that an offer to the public of such securities in that Member State can be made: (i) at any time to a legal entity which is a qualified investor as defined in the Prospectus Directive; or (ii) in any other circumstances falling within art.3(2) of the Prospectus Directive. For the purpose of this provision, the expression "an offer to the public" in relation to any securities which are subject of the exchange offer contemplated by this information memorandum in any Member State means the communication in any form and by any means of sufficient information on the terms of the offer and the securities to be offered so as to enable an investor to decide to pur- BOBST GROUP SA 3. Februar /11

4 chase or subscribe the securities, as the same may be varied in that Member State by any measures implementing the Prospective Directive in that Member State. United Kingdom This communication is directed only at persons in the U.K. who (i) have professional experience in matters relating to investments, (ii) are persons falling within article 49(2)(a) to (d) ("high net worth companies, unincorporated associations, etc.") of The Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 or (iii) to whom it may otherwise lawfully be communicated (all such persons together being referred to as "relevant persons"). This communication must not be acted on or relied on by persons who are not relevant persons. Any investment or investment activity to which this communication relates is available only to relevant persons and will be engaged in only with relevant persons. 2. Ausgangslage und Begründung des Umtauschangebots Die Bobst Group SA, Mex, Schweiz ("Bobst") hat am 27. Januar 2014 die Begebung einer Anleihe mit einem Emissionsvolumen von CHF 50 Mio. und einer Laufzeit von 5 Jahren ("BOB14") bekanntgegeben. Die BOB14-Titel ("BOB14-Titel") haben einen Nominalwert von je CHF 5'000 und einen Coupon von 2.125%. Der Coupon wurde am 29. Januar 2014 im Anschluss an ein Bookbuilding-Verfahren festgesetzt hat Bobst eine CHF 250'000' % Anleihe (Valor: 10'229'480, ISIN: CH ) ("BOB09") begeben. Die BOB09-Titel ("BOB09-Titel") haben einen Nominalwert von je CHF und sind per 22. Juni 2015 zur Rückzahlung fällig. Bobst beabsichtigt das Fälligkeitsprofil ihrer finanziellen Verbindlichkeiten zu glätten und zu optimieren. Deshalb bietet Bobst den Inhabern von BOB09-Titeln ("Obligationär(e)") einen Umtausch ihrer BOB09-Titel in neu zu emittierende BOB14-Titel gemäss den in diesem Informationsmemorandum festgehaltenen Bedingungen an. Falls das Umtauschangebot (wie nachfolgend definiert) erfolgreich ist, wird BOB14 um den Nominalbetrag der angedienten und von Bobst zum Umtausch akzeptierten BOB09-Titel aufgestockt. BOB09-Titel, die nicht im Rahmen des Umtauschangebots (wie nachfolgend definiert) angedient werden, bleiben an der SIX Swiss Exchange AG kotiert. 3. Bedingungen des Umtauschangebots Das Umtauschangebot Vorbehältlich der Angebotsrestriktionen und der in diesem Informationsmemorandum festgehaltenen Bedingungen bietet Bobst den Obligationären den Umtausch von maximal 30'000 BOB09-Titeln in maximal 30'000 BOB14-Titel, die im Rahmen einer Aufstockung von BOB14 neu emittiert werden, eine Ausgleichszahlung (wie nachfolgend definiert) sowie den Aufgelaufenen Zins (wie nachfolgend definiert) an ("Umtauschangebot"). BOB14-Titel und BOB09-Titel haben denselben Nennwert von CHF 5'000 je Titel. Für jeden angedienten BOB09-Titel erhält ein Obligationär: einen BOB14-Titel (mit dem gleichen Nennwert von CHF 5'000 wie ein BOB09-Titel); eine Ausgleichszahlung im Wert von CHF , entsprechend der Differenz zwischen dem Durchschnittsschlusskurs in Prozent der BOB09-Titel zwischen dem 27. Januar 2014 und dem 31. Januar 2014 und 100 Prozent, multipliziert mit dem Nominalwert eines BOB09-Titels von CHF 5'000 ("Ausgleichszahlung"); und den unter BOB09 aufgelaufenen Zins bis zum Datum der Lieferung und Zahlung der BOB14-Titel (20. Februar 2014) ("Vollzugstag") im Betrag von CHF pro BOB09-Titel ("Aufgelaufener Zins"), welcher der Schweizer Verrechnungssteuer unterliegt. BOBST GROUP SA 3. Februar /11

5 Sofern mehr als 30'000 BOB09-Titel (entsprechend einem gesamten angedienten Nominalwert von CHF 150'000'000) angedient werden, wird die Anzahl der zur Andienung akzeptierten BOB09-Titel pro rata gekürzt. Im Falle des Zustandekommens des Umtauschangebots (falls die untenstehenden Bedingungen erfüllt werden oder Bobst auf die Erfüllung der Bedingungen verzichtet) wird BOB14 um den Nominalbetrag der angedienten und von Bobst zum Umtausch akzeptierten BOB09-Titel aufgestockt. Für eine detaillierte Beschreibung von BOB14 wird auf den Emissions- und Kotierungsprospekt in englischer Sprache vom 31. Januar 2014 verwiesen, welcher kostenlos per oder Telefon (+41 (0) ) bestellt werden kann. BOB09-Titel, die im Rahmen des Umtauschangebots angedient werden, werden gemäss den Bedingungen von BOB09 vernichtet. Bedingungen des Umtauschangebots Das Umtauschangebot unterliegt den folgenden Bedingungen: Der Nominalwert sämtlicher während der Angebotsfrist (wie unten definiert) angedienten BOB09-Titel übersteigt CHF 50'000'000. Bobst emittiert die BOB14-Titel am Datum der Liberierung von BOB14 (d.h. am 20. Februar 2014). Kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung wird erlassen, welche das Umtauschangebot oder dessen Durchführung verbietet oder für unzulässig erklärt. Bobst behält sich das Recht vor auf die Erfüllung dieser Bedingungen ganz oder teilweise zu verzichten. Angebotsfrist Das Umtauschangebot beginnt am 3. Februar 2014 und endet am 14. Februar 2014, Uhr MEZ ("Angebotsfrist"), vorbehältlich des Rechts von Bobst, das Umtauschangebot abzuändern. Recht zur Änderung des Umtauschangebots Bobst behält sich das Recht vor, nach freiem Ermessen (i) das Umtauschangebot jederzeit vor dem Ende der Angebotsfrist zu beenden, (ii) die Angebotsfrist zu verlängern und/oder (iii) irgendwelche andere Daten des Umtauschangebots vorzuziehen oder aufzuschieben. Unter Vorbehalt von zwingendem Schweizer Recht kann Bobst zudem (i) jederzeit auf eine Bedingung des Umtauschangebots verzichten oder (ii) jederzeit jede Bedingung des Umtauschangebots anpassen, sofern Bobst eine solche Anpassung nach freiem Ermessen nicht als weniger vorteilhaft für die andienenden Obligationäre erachtet. Jede solche Änderung des Umtauschangebots wird mit der Publikation dieser Änderung auf der Internetseite von Bobst (investors.bobst.com/exchange) wirksam. Publikation Alle Publikationen im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot werden auf der Internetseite von Bobst (investors.bobst.com/exchange) publiziert. Sie werden zudem Bloomberg, Reuters und Telekurs/AWP zugestellt. Transferbeschränkungen für angediente BOB09-Titel BOB09-Titel, welche im Rahmen des Umtauschangebots angedient wurden, werden durch die Depotbank des andienenden Obligationärs im Depot bis zum früheren der beiden folgenden Tage gesperrt: (i) Vollzugstag oder (ii) ein Tag nach dem Tag der Beendigung des BOBST GROUP SA 3. Februar /11

6 Umtauschangebots. Bei der Depotbank eingereichte Andienungserklärungen der Obligationäre sind unwiderruflich. Kosten und Abgaben Im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot werden weder Bobst noch die Abwickelnde Bank (wie unten definiert) irgendwelche SIX Swiss Exchange Gebühren, Abgaben, Kosten oder Spesen zulasten der Obligationäre erheben. Verfahren der Andienung Die Obligationäre werden durch ihre Depotbank über dieses Umtauschangebot informiert. Sie sind gebeten, gemäss den Instruktionen ihrer Depotbank zu verfahren. Abwickelnde Bank Die Neue Helvetische Bank AG wurde von Bobst mit der Durchführung des Umtauschangebots beauftragt. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Das Umtauschangebot und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen schweizerischem materiellem Recht. Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. 4. Indikativer Zeitplan Elektronische Publikation des Umtauschangebots 3. Februar 2014 Beginn der Angebotsfrist 3. Februar 2014 Publikation des Angebotsinserats auf Deutsch und Französisch (Printmedien) Ende der Angebotsfrist Publikation des Ergebnisses des Umtauschangebots in den elektronischen Medien 4. Februar Februar 2014, Uhr MEZ 17. Februar 2014 Vollzugstag 20. Februar Informationen zur Anleihe BOB14 Emittent Emissionsbetrag Coupon Primärmarktkurs Laufzeit BOBST GROUP SA CHF 50'000'000 (Basistranche) plus mögliche Aufstockung 2⅛% p.a., festgelegt auf der Basis eines am 29. Januar 2014 beendeten Bookbuilding-Verfahrens mit einer ursprünglichen Couponspanne von [1⅞-2½]% Publikation in den Zeitungen (NZZ und Finanz und Wirtschaft), auf Bloomberg (Code: BRD NHB) oder telefonische Anfrage an +41 (0) Jahre Liberierung 20. Februar 2014 Rückzahlung 20. Februar 2019 Aufstockungsmöglichkeit Der Emittent behält sich das Recht vor, jederzeit ohne Zustimmung der Obligationäre den Emissionsbetrag der Anleihe durch Ausgabe weiterer, mit dieser Emission fun- BOBST GROUP SA 3. Februar /11

7 Stückelung Covenants Kotierung/Handel Anwendbares Recht/ Gerichtsstand Verkaufsrestriktionen Valorennummer/ISIN/Ticker giblen Obligationen zu erhöhen. CHF 5'000 Nennwert und ein Mehrfaches davon Negativklausel (mit Ausnahmen), Pari-Passu-Klausel, Verzugsklausel einschliesslich Cross-Default-Klausel (mit Ausnahme), Kontrollwechselklausel Die Kotierung an der SIX Swiss Exchange AG am Segment für Anleihen wird beantragt. Der provisorische Handel an der SIX Swiss Exchange AG wird voraussichtlich am 20. Februar 2014 aufgenommen. Der letzte Handelstag wird voraussichtlich der 15. Februar 2019 sein. Schweizerisches Recht / Zürich Insbesondere U.S.A., U.S. Personen, Vereinigtes Königreich und Europäischer Wirtschaftsraum 23'297'395 / CH / BOB14 Für eine ausführliche Darstellung der Anleihe BOB14 wird auf den Emissions- und Kotierungsprospekt in englischer Sprache vom 31. Januar 2014 verwiesen, der per unter prospectus@nhbag.ch oder per Telefon unter +41 (0) kostenlos angefordert werden kann. 6. Informationen zur Anleihe BOB09 Emittent Emissionsbetrag Coupon BOBST GROUP SA CHF 250'000'000 5% p.a. Aufgelaufener Zins bis am 20. CHF für jeden BOB09-Titel Februar 2014, der andienenden Obligationären ausbezahlt wird Durchschnittlicher Schluss- % % kurs Januar 2014 Rückzahlung 22. Juni 2015 Stückelung CHF 5'000 Nennwert und ein Mehrfaches davon Covenants Negativklausel, Verzugsklausel, Pari-Passu-Klausel P Anwendbares Recht/ Gerichtsstand Valorennummer/ ISIN/Ticker Schweizerisches Recht / / Lausanne 10'229'480 / / CH / / BOB09 Für eine ausführliche Darstellung der Anleihe BOB09 wird auf den Emissions- und Kotierungsprospekt in französischer Sprache verwiesen, der unter der folgenden Internetadresse bezogen werden kann: investors.bobst.com/de/bonds/outstanding-bonds BOBST GROUP SA 3. Februar /11

8 7. Ausgewählte Überlegungen im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot Die Liquidität von BOB09 könnte durch das Umtauschangebot reduziert werden Falls das Umtauschangebot erfolgreich ist, wird der Nominalbetrag von BOB09 um bis zu CHF 150 Mio. reduziert. Diese Reduktion des Nominalbetrages könnte die Liquidität von BOB09 wesentlich reduzieren. Angediente BOB09-Titel werden Transferbeschränkungen unterliegen und durch den Obligationär eingereichte Andienungserklärungen sind unwiderruflich BOB09-Titel, die gemäss diesem Umtauschangebot angedient werden, werden im jeweiligen Depot bis zum früheren der beiden folgenden Tage gesperrt: (i) Vollzugstag oder (ii) ein Tag nach dem Tag der Beendigung des Umtauschangebots. Bei der Depotbank eingereichte Andienungserklärungen der Obligationäre sind unwiderruflich. Bobst behält sich das Recht vor, das Umtauschangebot nach freiem Ermessen jederzeit zu beenden Bobst behält sich das Recht vor, das Umtauschangebot jederzeit nach freiem Ermessen vor dem Ende der Angebotsfrist und ohne Entschädigung jeglicher Art zu beenden. Zudem hat Bobst keine Verpflichtung, zum Umtausch angediente BOB09-Titel zur Annahme zu akzeptieren, wenn BOB09-Titel mit einem Nominalwert von insgesamt weniger als CHF 50 Mio. angedient werden oder falls Bobst die BOB14-Titel nicht am Datum der Liberierung von BOB14 (d.h. am 20. Februar 2014) emittiert. BOB09-Obligationären wird empfohlen ihre eigenen Berater beizuziehen, bevor sie am Umtauschangebot teilnehmen Weder Bobst noch die Neue Helvetische Bank AG (in ihrer Funktion als Abwickelnde Bank) geben eine Empfehlung ab, ob BOB09-Obligationäre am Umtauschangebot teilnehmen sollen oder nicht. BOB09-Obligationäre sollten ihre eigenen Steuer-, Finanz-, Rechts- oder anderen Berater bezüglich der Teilnahme am Umtauschangebot beiziehen. 8. Schweizer Steuerfolgen Schweizerische Verrechnungssteuer Der Umtausch des Nominalwerts der BOB09-Titel in den Nominalwert der BOB14-Titel unterliegt nicht der Schweizer Verrechnungssteuer. Die Ausgleichszahlung unterliegt nicht der Schweizer Verrechnungssteuer. Die Vergütung des Aufgelaufen Zinses unterliegt der Schweizer Verrechnungssteuer von derzeit 35 Prozent und Bobst ist verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf der Vergütung des Aufgelaufenen Zinses der gemäss Umtauschangebot umgetauschten BOB09-Titel einzubehalten. Schweizerische Stempelabgaben Der Umtausch von BOB09-Titel in BOB14-Titel gemäss Umtauschangebot unterliegt weder der Schweizer Umsatzabgabe noch der Schweizer Emissionsabgabe. Schweizer Einkommenssteuern für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre Für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre, die ihre BOB09-Titel im Privatvermögen halten (im Gegensatz zum Geschäftsvermögen), unterliegt der Umtausch des Nominalwerts der BOB09-Titel in den Nominalwert der BOB14-Titel nicht der Schweizer Einkommenssteuer (Rückzahlung des Nominalwerts). Die Ausgleichszahlung für solche Obligationäre unterliegt nicht der Schweizer Einkommenssteuer (steuerfreier Kapitalgewinn). Die Vergütung des Aufgelaufenen Zinses hingegen unterliegt für in der BOBST GROUP SA 3. Februar /11

9 Schweiz ansässige natürliche Personen, die ihre BOB09-Titel im Privatvermögen halten, der Schweizer Einkommenssteuer. 9. Ausgewählte Fragen und Antworten Wer kann am Umtauschangebot teilnehmen und gibt es eine Teilnahmepflicht? Jeder Inhaber von BOB09-Titeln ist zur Teilnahme am Umtauschangebot während der Angebotsfrist berechtigt. Die Teilnahme am Umtauschangebot ist freiwillig, d.h. es besteht keine Pflicht für Obligationäre zur Teilnahme am Umtauschangebot. Gibt es eine Garantie, dass jeder Obligationär mit dem gesamten Nominalwert der BOB09-Titel am Umtauschangebot teilnehmen kann? Das Umtauschangebot unterliegt den Bedingungen, dass der gesamte während der Angebotsfrist des Umtauschangebots angediente Nominalwert der BOB09-Titel CHF 50'000'000 übersteigt, dass Bobst die BOB14-Titel am Datum der Liberierung von BOB14 (d.h. am 20. Februar 2014) emittiert und dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Umtauschangebot oder dessen Durchführung verbietet oder für unzulässig erklärt. Zudem wird die Anzahl der zur Andienung akzeptierten BOB09-Titel pro rata gekürzt, sofern mehr als 30'000 BOB09-Titel (entsprechend einem gesamten angedienten Nominalwert von CHF 150'000'000) angedient werden. Entsprechend gibt es keine Garantie für BOB09-Obligationäre, dass das Umtauschangebot zustande kommt oder dass alle angedienten BOB09-Titel im Rahmen des Umtauschangebots berücksichtigt werden können. Zudem behält sich Bobst das Recht vor, das Umtauschangebot nach freiem Ermessen jederzeit vor dem Ende der Angebotsfrist zu beenden. Was sind die Auswirkungen, wenn ein Obligationär am Umtauschangebot teilnimmt? Obligationäre, die ihre BOB09-Titel zeitgerecht bis am 14. Februar 2014, Uhr MEZ, unter Vorbehalt einer verkürzten Angebotsfrist, zum Umtausch anmelden, erhalten für jeden zum Umtausch angedienten und akzeptierten BOB09-Anteil am Vollzugstag (voraussichtlich am 20. Februar 2014): einen BOB14-Anteil (BOB14-Titel und BOB09-Titel haben denselben Nennwert von CHF 5'000 je Titel); eine Ausgleichszahlung im Wert von CHF , entsprechend der Differenz zwischen dem Durchschnittsschlusskurs in Prozent der BOB09-Titel zwischen dem 27. Januar 2014 und dem 31. Januar 2014 und 100 Prozent, multipliziert mit dem Nominalwert eines BOB09-Titels von CHF 5'000; und den unter BOB09 Aufgelaufenen Zins bis zum Vollzugstag (20. Februar 2014) im Betrag von CHF pro BOB09-Titel, welcher der Schweizer Verrechnungssteuer unterliegt. BOBST GROUP SA 3. Februar /11

10 Visualisierung des Umtauschangebots: Was sind die Auswirkungen, wenn Obligationäre nicht am Umtauschangebot teilnehmen? Die BOB09-Titel bleiben an der SIX Swiss Exchange AG bis zur Fälligkeit von BOB09 am 22. Juni 2015 kotiert. Falls das Umtauschangebot erfolgreich ist, kann der gesamte Nominalwert von BOB09 um bis zu CHF 150 Mio. reduziert werden. Diese Reduktion des gesamten Nominalwerts könnte die Liquidität von BOB09 wesentlich reduzieren. Welche Argumente müssen bezüglich dem Umtauschangebot berücksichtigt werden und welche Alternativen haben die Obligationäre? Bezüglich einer Teilnahme am Umtauschangebot sollten BOB09-Obligationäre unter anderem die folgenden Überlegungen berücksichtigen: Falls die BOB09-Titel angedient werden Die BOB14-Titel, welche Obligationäre im Umtausch gegen BOB09-Titel erhalten werden, werden seit dem 30. Januar 2014 am Primärmarkt gehandelt und ihr Marktwert kann entsprechend beurteilt werden. Andienende Obligationäre werden für den höheren Coupon von BOB09 von 5% durch die Ausgleichszahlung im Wert von CHF für jeden angedienten BOB09-Titel kompensiert. Für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre, die ihre BOB09- Titel im Privatvermögen halten, unterliegt die Ausgleichszahlung im Wert von CHF entsprechend der Differenz zwischen dem Durchschnittsschlusskurs in Prozent der BOB09-Titel zwischen dem 27. und dem 31. Januar 2014 und 100 Prozent, multipliziert mit dem Nominalwert eines BOB09-Titels von CHF 5'000 weder der Schweizer Einkommenssteuer (steuerfreier Kapitalgewinn) noch der Schweizer Verrechnungssteuer. Andienende Obligationäre erhalten den unter BOB09 Aufgelaufenen Zins bis zum Vollzugstag (20. Februar 2014) im Betrag von CHF pro BOB09-Titel. Für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre, die ihre BOB09- Titel im Privatvermögen halten, unterliegt der Aufgelaufene Zins hingegen der Schweizer Einkommenssteuer sowie der Schweizer Verrechnungssteuer von derzeit 35%. BOBST GROUP SA 3. Februar /11

11 Das Umtauschangebot bietet für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre, die ihre BOB09-Titel im Privatvermögen halten, die Möglichkeit, einen steuerfreien Kapitalgewinn auf einem substanziellen Betrag ihrer BOB09-Titel zu realisieren, während die Liquidität an der Börse limitiert ist (tägliches durchschnittliches Handelsvolumen während der letzten 60 Handelstage ca. CHF ) Falls die BOB09-Titel bis zu deren Verfall gehalten werden Obligationäre erhalten eine Couponzahlung von jeweils 5% per 22. Juni 2014 und 22. Juni 2015 und der Nominalbetrag wird per 22. Juni 2015 zurückbezahlt. Die Couponzahlungen unterliegen für in der Schweiz ansässige natürliche Personen als Obligationäre, die ihre BOB09-Titel im Privatvermögen halten, der Schweizer Einkommens- und Verrechnungssteuer. Welche Kosten fallen für andienende BOB09-Obligationäre im Rahmen des Umtauschangebots an? Im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot werden weder Bobst noch die Abwickelnde Bank irgendwelche Abgaben, Kosten oder Gebühren zulasten der Obligationäre erheben. Wie können BOB09-Obligationäre am Umtauschangebot teilnehmen? Die Obligationäre werden durch ihre Depotbank über dieses Umtauschangebot informiert. Sie werden gebeten gemäss den Instruktionen ihrer Depotbank zu verfahren. 10. Kontakt Zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot wenden Sie sich bitte an: Neue Helvetische Bank AG Corporate Finance Seefeldstrasse Zürich Schweiz Tel. +41 (0) (Herr Martin Spiess oder Herr Rolf Knell) Fax +41 (0) BOBST GROUP SA 3. Februar /11

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