Merkblatt: Stand 05/2015

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1 Merkblatt: Stand 05/2015 Unterlagen für einen Erlaubnisantrag gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf Grundwasserbenutzung gem. 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG durch Erdwärme-/Erdkältenutzung mittels Erdwärmesonden mit einer Leistung bis max. 30 kw Der Erlaubnisantrag ist mit den geforderten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung einzureichen bei: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Umweltamt - Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde - Galvanistr Frankfurt am Main Grundsätzlich erfüllen s formal derzeit nicht die in 126 BGB und anderen Vorschriften geforderte Schriftform und ersetzen auch nicht die Erfordernisse von Schriftlichkeit und Unterschrift im Verwaltungsgeschäft. Eine Antragstellung per ist daher nicht möglich, auch weil derzeit eine Überprüfung von elektronischen Signaturen durch die Stadt Frankfurt am Main nicht durchgeführt werden kann. Anwendungsbereich dieses Merkblattes u. gesetzliche Grundlagen: Dieses Merkblatt gilt grundsätzlich nur für Erdwärmesondenanlagen bis max. 30 kw Leistung, bei denen dem Grundwasser Wärme entzogen oder im Kühlbetrieb zugeführt wird. Sie gelten nicht für Erdsondenanlagen mit höherer Leistung und Systeme, bei denen Grundwasser direkt aus Brunnenanlagen entnommen und nach Wärmeentzug wieder versickert/verpresst wird oder für Wärmepumpen mit Direktverdampfung 1). Sie gelten auch nicht für Erdwärmekollektoren, sofern die Kollektoren mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. (Kann dieser Grundwasserabstand nicht eingehalten werden, gelten für sie jedoch die gleichen Anforderungen wie an Erdsonden)! Grundlage des hier formulierten Antragsumfangs sind die im aktuellen Erlass des hess. Umweltministeriums Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden vom 21. April 2014, Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 17, Seite 383 formulierten Genehmigungsvoraussetzungen, die von folgender website heruntergeladen werden können: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Oberflächennahe Geothermie Bohrung, Installation und Betrieb von Erdwärme-/Erdkälteanlagen auf Basis von Erdwärmesondenanlagen sind gemäß der 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Gewässerbenutzung einzustufen und sind deshalb grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für das Erteilen der Erlaubnis ist die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde (UWBB) zuständig, soweit es sich nicht um Eigenprojekte der Stadt Frankfurt am Main handelt. In letzterem Fall ist die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt gemäß 54 Abs. 5 Hessisches Wassergesetz (HWG) die zuständige Wasserbehörde. Im Hinblick auf die Bohrung gilt die Spezialnorm 49 Abs. 1 Satz 2 WHG: Dementsprechend ist eine Erlaubnis erforderlich, da sich sowohl Bohrung und Einbringen als auch der nachfolgende Betrieb der Sonde nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken können ( 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Zulässigkeit von oberflächennahen Erdwärmesondenanlagen, in Abhängigkeit desbohrstandortes: Die aktuelle wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Standortbeurteilung des Bohrstandortes ist abzurufen auf: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Karten Standortbeurteilung Erdwärmenutzungen dürfen grundsätzlich nur in hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstigen Gebieten zugelassen werden. Im Einzelfall können mit einem vertieften Prüfverfahren in ungünstig eingestuften Gebieten Erdsondenanlagen zugelassen werden, sofern dort weitergehende Anforderungen an Bohrung Betrieb eingehalten werden (s. Anforderungserlass). 1) Bei Wärmepumpen mit Direktverdampfung befindet sich der Verdampfer der Wärmepumpe unmittelbar im Boden oder Grundwasser. 1

2 Nur in günstigen Gebieten ist ein Erlaubnisantrag mit vereinfachtem Antragsumfang (Formular des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), s. Anlage 1 2 zulässig. Dagegen sind Anlagen zur Erdwärmenutzung in den Zonen I, II und III/IIIA von Trinkwasserschutzgebieten (TWS) sowie in den Zonen I, II, III,III/1 und A von Heilquellenschutzgebieten (HQSG) gemäß aktueller Erlasslage des hess. Umweltministeriums und Beschlusslage des Hess. Verwaltungsgerichtshofes wasserrechtlich unzulässig. Hydrogeologisch günstig ist ein Gebiet mit mittlerer bis geringer Wasserdurchlässigkeit, ohne wesentliche Stockwerksgliederung der Grundwasserleiter. Wasserwirtschaftlich günstig ist ein Gebiet, das komplett außerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes nicht im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung oder einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne festgesetzte Schutzzonen und nicht im kontaminierten Bereich einer Altlast, schädlichen Bodenverunreinigung oder Grundwasser verunreinigung liegt. In hydrogeologisch oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben den einfachen Antragsunterlagen zusätzliche Unterlagen, insbesondere eine hydrogeologische Stellungnahme erforderlich. Falls die hydrogeologische Stellungnahme eines sachverständigen Geologen dem Antrag nicht beigefügt ist, fordert die Wasserbehörde diese beim HLUG an. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Eine ungünstige hydrogeologische Situation liegt vor, wenn durch die Bohrung Deckschichten durchörtert werden, die nennenswerte Grundwasservorkommen schützen oder wenn Heil- oder Mineralwasserquellen beeinträchtigt werden können. Ungünstig sind auch artesisch gespannte Grundwasserleiter sowie Tiefengrundwasserleiter (insbesondere im Festgestein), die nicht angefahren oder durchteuft werden sollen. Wasserwirtschaftlich ungünstig sind Gebiete in den Schutzzonen III B von Trinkwasserschutzgebieten und in den Schutzzonen III/2 und B von Heilquellenschutzgebieten. Diese Einstufung betrifft auch Gebiete, in denen noch keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für eine verbindliche Bewertung vorliegen, beispielsweise für Einzugsgebiete einer öffentlichen Trinkwassergewinnung ohne festgesetzte Schutzzonen. Auch hier ist eine hydrogeologische Expertise zur Beurteilung der Schädlichkeit für den Grundwasserleiter erforderlich. Einzuhaltende Abstände zu Nachbargrundstücken, zum öffentlichen Raum und zu benachbarten Erdwärmeanlagen: Damit die Erdwärmenutzung in einem rein wasserrechtlichen Verfahren erlaubt werden kann, also der Ausnahmetatbestand nach 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BbergG greift, muss sichergestellt sein, dass das Lösen der Erdwärme innerhalb eines einzigen Grundstückes geschieht. Erdwärme gilt nach 3 Abs. 3 Nr. 2b BBergG als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich nach 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Erdwärmegewinnung nur dann in einem Grundstück im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung erfolgt, wenn die Wärmeleistung der Erdwärmepumpe 30 kw nicht überschreitet und zwischen der jeweiligen Erdwärmebohrung und der Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird (der Abstand zu einer benachbarten Erdwärmenutzungsanlage hat entsprechend 10 m zu betragen). Nur im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn auf Grund der Anlagendimensionierung und des verbleibenden Abstandes zu den Grundstücksgrenzen anzunehmen ist, dass die Erdwärmeentnahme innerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt. Ob von der Abstandsregelung abgewichen werden kann, wird vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium als Bergbehörde in Zusammenarbeit mit dem HLUG entschieden. 2 Mit folgendem link können die aktuell gültigen vereinfachten Antragsunterlagen auch von der website des HLUG heruntergeladen werden:

3 Kommt die Bergbehörde zum Ergebnis, dass eine Bewilligung für die Nutzung der Erdwärme erforderlich ist, teilt die Wasserbehörde dies der Antragstellerin/dem Antragsteller mit. In diesem Fall ist ein Antrag auf eine bergrechtliche Berechtigung zur Nutzung der Erdwärme bei der Bergbehörde zu beantragen. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im Zuge dieser bergrechtlichen Genehmigung gemäß 19 Abs. 2 WHG im Einvernehmen mit der UWBB miterteilt. Bohrungen, die tiefer als 4 m reichen, hat der Anlagenbetreiber dem HLUG, Rheingaustraße 186, Wiesbaden mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bohrung anzuzeigen. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen, sind nach 127 BBergG der Bergbehörde beim Regierungspräsidium anzuzeigen (s.u.). Ablauf des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens: Bohrungen (für Erdwärmesonden), die mehr als 100 m in den Boden eindringen, sind den Bergbehörden nach 127 BBergG anzuzeigen. Im Regelfall wird für Bohrungen tiefer als 100 m aber kein Betriebsplan gefordert und die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis verbleibt bei der UWBB. Falls die Bergbehörde für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen die Vorlage eines Betriebsplans fordern sollte, entscheidet sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Falls ein Betriebsplan erforderlich ist, sind die Antragsunterlagen der Bergbehörde unverzüglich zu übergeben. Antragstellerin oder Antragsteller sowie das HLUG werden über den Wechsel der Zuständigkeit informiert. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen bei denen die Grenzabstände der einzelnen Sondenbohrungen nicht eingehalten werden und einer Abweichung seitens der Bergbehörde i.v.m. dem HLUG nicht zugestimmt wird (s.o). Stellt die Wasserbehörde bei ihrer Prüfung fest, dass sich die Erdwärmesondenanlage in einem hydrogeologisch oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebiet befindet oder dass die Voraussetzungen für einen vereinfachten Antrag nicht vorliegen, teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und bittet um zusätzliche Unterlagen bzw. Gutachten. Beurteilungsgrundlage für das Erteilen einer Erlaubnis in ungünstigen Gebieten ist grundsätzlich die hydrogeologische Stellungnahme des HLUG oder eines geeigneten Hydrogeologen. Aus der Stellungnahme müssen sich die hydrogeologischen Anforderungen, die bei der Bohrung, dem Bau und dem Betrieb der Erdwärmeanlage zu berücksichtigen sind, entnehmen lassen. Im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung (ausnahmsweise zulässig nur in Zone IIIB) wird zusätzlich der Wasserwerksbetreiber beteiligt. Eventuelle Einwände des Wasserwerksbetreibers sind in der hydrogeologischen Stellungnahme des extern beauftragten Gutachters /HLUG zu bewerten. In den Fällen, in denen Heilquellenschutzgebiete noch nicht nach der Richtlinie für Heilquellenschutzgebiete der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser aus 1998 festgesetzt sind, ist eine analoge Einstufung vorzunehmen. Dabei können folgende Heilquellenschutzzonen als gleichwertig angesehen werden: HQSG IV(alt): entspricht HQSG III/2 (neu) HQSG III (alt): entspricht HQSG III/1 (neu) HQSG I und II (alt): entsprechen HQSG I und II (neu) HQSG D (alt): entspricht HQSG B (neu) HQSG A-C (alt): entsprechen HQSG A (neu) Verwendung von wassergefährdenden Stoffen: Nach der hess. Anlagenverordnung (VAwS) dürfen als Wärmeträgerflüssigkeiten nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß Anhang 4 VAwS verwendet werden. Der Lieferant des Wärmeträgermittels hat zu bescheinigen, dass das Wärmeträgermittel einschließlich möglicher Zusätze diesen Anforderungen entspricht. Die in Anlage 1 des hessischen Anforderungserlasses aufgeführten Wärmeträgermittel entsprechen diesen Anforderungen, eine Bescheinigung des Lieferanten ist in diesem Fällen nicht erforderlich. 3

4 Anforderungen an die Bohrungen und Anlagenteile: Beim Abteufen der Bohrung dürfen nur Spülungszusätze gemäß DIN 4021 verwendet werden, die keine chemischen oder mikrobiologischen Veränderungen im Untergrund bewirken. Die Bohrlöcher für die vertikalen Erdwärmesonden sind von unten nach oben im Kontraktorverfahren zu verpressen. Ein Austausch von Wässern verschiedener wasserführender Schichten muss ausgeschlossen sein. Durch das Verpressmaterial darf es nicht zu einem erhöhten Austrag von Chromat ins Grundwasser kommen. Als Suspension kommen insbesondere chromatarme Bentonit- Hochofenzement-Wasser-Suspensionen, nur in Form von für diese Anwendungszwecke zugelassene Fertigsack- oder Siloware, in Frage. Die Verwendung von einwandigen unterirdischen Rohrleitungen von Erdwärmesonden mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen ist nach 12 Abs. 1 VAwS bei Verwendung der unter Nr. 2 genannten wassergefährdenden Stoffen als Wärmeträgermittel zulässig. Erdwärmeanlagen sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand der Technik entsprechen (Erdwärmesonden und -kollektoren der VDI-Richtlinie 4640, Wärmepumpen der DIN 8901). Die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wärmepumpenanlagen darf nur durch Betriebe erfolgen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung die erforderliche Sachkunde besitzen. Bohr- oder Brunnenbauunternehmen zur Errichtung der Erdwärmesonden müssen die Qualifikationskriterien des aktuell gütigen DVGW-Regelwerkes W 120 erfüllen. Die selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) müssen im Falle einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abschalten und ein Störungssignal abgeben. Erdsondenanlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind nach 62 Abs.1 WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für diese unterirdischen Anlagen gelten grundsätzlich die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS). Sie sind nach 29 VAwS der Wasserbehörde anzuzeigen und nach 23 VAwS von einem anerkannten Sachverständigen prüfen vor Inbetriebnahme und wiederkehren alle 5 Jahre untersuchen zu lassen.

5 A n l a g e 1: Antragsformular des HLUG Adresse der zuständigen Wasserbehörde (siehe Anlage 4) Antrag auf Erlaubnis einer Erdwärmenutzung mittels Erdwärmesonden gemäß Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden, Erlass des Hessischen Ministeriums für Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25. August 2011, StAnz. 40/2011, S Allgemeine Antragsunterlagen Umwelt, Antragsteller/-in Name, Straße, PLZ, Telefon, Vorname Bitte zusätzlich angeben, falls Antragsteller/-in, Betreiber/-in oder Eigentümer/-in unterschiedlich sind. Ort Lage der geothermischen Anlage Straße, PLZ, Ort Gemarkung, Flur, Flurstück Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Eintrag der Bohrungen ist beizufügen. Lage nach Karte Standortbeurteilung für die Errichtung von Erdwärmesonden in Hessen (unter innerhalb eines hydrogeologisch ungünstigen Gebietes: innerhalb eines wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebietes: nein ja* nein ja* Angabe der Schutzzonen durch Untere Wasserbehörde: Wasserschutzgebiets-Zone Heilquellenschutzgebiets-Zone Gewinnungsanlage Erlaubnisverfahren mit vereinfachten Antragsunterlagen, da Anforderungen des Gewässerschutzes eingehalten werden: nein* ja Hinweis: Soll von dem im Leitfaden Erdwärmenutzung in Hessen formulierten technischen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb von Erdwärmesonden abgewichen werden, ist eine gutachterliche Beurteilung der Abweichungen erforderlich. * Zusätzliche Antragsunterlagen erforderlich. Wärmepumpe Hersteller/Typ Heizen Heiz- und Verdampferleistung (kw) Jahresbetriebsstunden minimale Wärmeträgertemperatur 0 C > 0 C (= frostfreier Betrieb) Hinweis: Genehmigungsvoraussetzung für Erdwärmesonden in wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten ist deren frostfreier Betrieb. 5

6 Kühlen (= Wärmeeintrag in den Untergrund) Kühlleistung (kw) Jahresbetriebsstunden Wärmeträgermittel Name Anteil Frostschutz im Gemisch [%] WGK-Klasse Menge des Gemischs in der Anlage [l] Es ist eine Bescheinigung des Lieferanten vorzulegen, dass es sich bei dem Wärmeträgermittel um einen Stoff der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) gemäß Anhang 4 VAwS handelt. Nicht erforderlich ist diese Bescheinigung für die in Anlage 1 der Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden bzw. Anlage 3 dieses Leitfadens aufgeführten Wärmeträgermittel. Sonde Typ Einzel-U-Sonde Doppel-U-Sonde Anderer Typ Durchmesser Einzelrohr mm Sondenbündel (inkl. Verpressrohr und Abstandshalter) mm Material PE PE RC PE-X Anderes Material Bohrung(en) Anzahl geplante Bohrtiefe m Bohrdurchmesser mm (bei Endteufe) Bohrverfahren Verpressverfahren Verpressmaterial Zur Bestimmung der Bohrtiefe angesetzte spezifische Entzugsleistung [W/m] bzw. Wärmeleitfähigkeit [W/m/K] Bohrfirma Zertifizierung (z. B. W120) vorhanden: nein ja* * bitte beifügen Zusätzliche Antragsunterlagen Erforderlich für Erdwärmesonden-Vorhaben in hydrogeologisch und/oder wasserwirtschaftlich un- günstigen Gebieten oder bei Abweichung der Vorhabensplanung von den Anforderungen des Gewässer- schutzes an Erdwärmesonden. Das Vorhaben liegt in einem hydrogeologisch und/oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebiet. Es ist eine hydrogeologische Stellungnahme eines geeigneten hydrogeologischen Büros vorzulegen bzw. die Kostenübernahme für die Einholung einer hydrogeologischen Stellungnahme beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu bestätigen. Stellungnahme beigefügt Die Kosten für die beim HLUG einzuholende Stellungnahme werden übernommen. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber der Stellungnahme stimmt zu, dass diese bei nachfolgenden Anträgen auf Erdwärmenutzung genutzt werden darf ja nein Ort, Datum, Unterschrift Nach 4 des Lagerstättengesetzes sind Bohrungen vom Bohrunternehmer zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie anzuzeigen.

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