STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2014 MONTAG, 13. januar 2014 Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen Hessisches Ministerium der Finanzen Erlass des Landes Hessen vom über Steuererklärungsfristen; hier: Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Lauterborngemeinde Offenbach a. M., der Evangelischen Luthergemeinde Offenbach a. M., der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a. M. und der Evangelischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a. M., alle Evangelisches Dekanat Offenbach Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom Seite Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Berufsbildungsausschüsse bei den Indus trie- und Handelskammern und bei den Handwerkskammern; hier: Einreichung von Vorschlägen zur Berufung der Mitglieder der 12. Amtsperiode Hessisches Sozialministerium Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen; hier: Fördergrundsätze 50 Die Regierungspräsidien Darmstadt Anordnung der Zusammenfassung der Städte Dreieich, Langen, Rodgau und Seligenstadt zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Gefahrgutüberwachung vom Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes Auf dem großen Wörth bei Berstadt vom Vorhaben der Firma Merck KGaA; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Stiftung LebensWert in Frankfurt am Main, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Amtliches Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften Neues Gültigkeitsverzeichnis Seite Anerkennung der Karl Megerle Stiftung zur Förderung von Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Anerkennung der Dörte und Helmut Wörner Familienstiftung mit Sitz in Dietzenbach als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Anerkennung der Erich Glück-Stiftung mit Sitz in Bad Vilbel als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts..... Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger GieSSen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes Lahn Abschnitt IV von der Kreisgrenze des Landkreises Marburg-Biedenkopf/ Landkreis Gießen (km 160,244) bis zur Kreisgrenze Landkreis Gießen/LahnDill-Kreis (km 138,963) vom Vorhaben der Bioenergiehof vor den Tannen GmbH, Wetter-Mellnau Oberrosphe; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Limburg a. d. Lahn; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Das Amtliche Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften Gültigkeitsverzeichnis erscheint am 17. Februar 2014 in 44. Auflage. Das Gültigkeitsverzeichnis weist entsprechend dem Auftrag des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012 (StAnz. S. 354) die Fundstellen der am 1. Januar 2014 geltenden Verwaltungsvorschriften aus, so weit sie bis zum 31. Dezember 2013 in einem der drei Amtsblätter veröffentlicht sind und der Erlassbereinigung unterliegen. Das Verzeichnis ist nach der Systematik des elektronisch geführten Fortführungsnachweises (FFN) nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete chronologisch gegliedert; eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit bietet das ausführliche Sachregister. Zusammen mit den im Laufe des Jahres 2014 erscheinenden Amtsblättern ermöglicht somit das Gültigkeitsverzeichnis einen schnellen und zuverlässigen Zugang zu den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften der Ressorts. Das Gültigkeitsverzeichnis wird als Beilage zum Staatsanzeiger für das Land Hessen herausgegeben. Die Abonnenten des Staatsanzeigers erhalten das Gültigkeitsverzeichnis ohne gesonderte Bestellung im Rahmen der Bezugsbedingungen ohne zusätzliche Berechnung. Bezieher des Staatsanzeigers werden daher gebeten, das ausgelieferte Verzeichnis auf alle Fälle zu behalten; Portokosten für Rücksendungen übernimmt der Verlag nicht. Neben der Abonnementsbelieferung kann das Gültigkeitsverzeichnis auch weiterhin als Einzelexemplar bezogen werden; der Bezugspreis beträgt zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer 13 Euro. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, Wiesbaden, zu richten

2 Seite 46 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite Kassel Antrag der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra), zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung der Stadt Heringen (Werra) mit Trink- und Brauchwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Jürgen und Ellen Siebert GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der Alliance Healthcare Deutschland AG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG..... Anerkennung der Carl Schmotter Stiftung für Tierschutz mit Sitz in Kassel als rechtsfähige Stiftung Seite Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Abstufung sowie Einziehung der Kreisstraße 952 in den Gemarkungen der Stadt Steinau an der Straße, Stadtteile Ulmbach und Rebsdorf, Main-KinzigKreis, Regierungsbezirk Darmstadt.. Ersatzneubau der DB-Brücke in Obervellmar im Zuge der Landesstraße 3234 am Bahnhof Obervellmar zwischen NK nach NK , Landkreis Kassel Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im März Seite Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Andere Behörden und Körperschaften Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn; hier: Satzung sowie Entschädigungssatzung Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,Wiesbaden; hier: Änderung der Entschädigungsordnung Stellenausschreibungen HESSISCHE STAATSKANZLEI 43 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember 2013 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 12, Dezember 2013, 68. Jahrgang Inhalt: Daten zur Wirtschaftslage Fokus Natur: die Erfassung der nichtöffentlichen Wasserwirtschaft Regionalstatistisches Datenangebot zur Fortschrittsmessung. Zum Ansatz der OECD How's life Measuring Well-Being Hessischer Zahlenspiegel Buchbesprechungen Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, Wiesbaden, Tel.: 0611/ , Fax: 0611/ , Internet: Konjunkturprognose Hessen 2014 Print 10,00 Euro Online kostenfrei Hessische Kreiszahlen Ausgewählte neue Daten für Landkreise und kreisfreie Städte Band 2/2013 Print 9,50 Euro Online kostenfrei Statistische Berichte D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen Gewerbeanzeigen in Hessen im 3. Vierteljahr 2013 (D I 2 vj 3/13) Online kostenfrei Unternehmen und Betriebe in Hessen (D II 1 j/13) Online kostenfrei E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe (einschl. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in Hessen im Oktober 2013 (E I 1 m 10/13) Online kostenfrei Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Oktober 2013 (E I 3 m 10/13) Online kostenfrei Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2012 (E I 6 j/12) Online kostenfrei Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Oktober 2013 (E II 1 m 10/13) Online kostenfrei Das Ausbaugewerbe in Hessen im 3. Vierteljahr 2013 (E III 1 vj 3/13) Online kostenfrei Jahreserhebung im Ausbaugewerbe in Hessen vom Juni 2013 (E III 2 j/13) Online kostenfrei Das Handwerk in Hessen im 3. Vierteljahr 2013 Vorläufige Ergebnisse (E V 1 vj 3/13) Online kostenfrei F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im Oktober 2013 (F II 1 m 10/13) Online kostenfrei G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im September 2013 Vorläufige Ergebnisse (G I 1 m 09/13) Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2013 Vorläufige Ergebnisse (G I 2 m 09/13) Online kostenfrei Die hessische Ausfuhr 2012 ( G III 1 j/12) Online kostenfrei Die Einfuhr nach Hessen 2012 (G III 3 j/12) Online kostenfrei Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Oktober 2013 Vorläufige Ergebnisse (G IV 1 m 10/2013) Online kos tenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im September 2013 Vorläufige Ergebnisse (G IV 3 m 09/13) Online kostenfrei H. Verkehr Personenverkehr mit Bussen und Bahnen in Hessen im 3. Vierteljahr 2013 Vorläufige Ergebnisse (H I 4 vj 3/2013) Online kostenfrei Binnenschifffahrt in Hessen im September 2013 (H II 1 m 09/13) Online kostenfrei M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im November 2013 (M I 2 m 11/13) Online kostenfrei P. Gesamtrechnungen Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in Hessen von 1991 bis 2011 nach kreisfreien Städten und Landkreisen (P I 4 j/ rev.) Online kostenfrei Q. Umwelt Wasser- und Abwasserentgelte in Hessen 2011 bis 2013 (Q I 6 3j/13) Online kostenfrei Haushaltsabfälle in Hessen 2012 (Q II 7 j/12) Online kostenfrei Wiesbaden, den 20. Dezember 2013 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 3/2014 S. 46

3 Seite 47 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 44 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2013 B e z u g : Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen wurden am 26. November 2013 in Wiesbaden durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Boris Rhein, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1. Anika Dörr, Messel (SV Fun-Ball Dortelweil) Badminton 2. Daniel Heizenröder, Groß-Gerau (Blau-Gelb Groß-Gerau und BSG Groß-Gerau) Speedskating, Rennen, Fußball (Behindertensport) 3. Nadine Horchler, Mittenwald (SG Willingen) Biathlon 4. Gerhard Lisowski, Karben (BSG Hausen) Kegeln (Behindertensport) 5. Katja Lüke, Kassel (Fechtclub Kassel e. V.) Fechten (Behindertensport) 6. Claudia Rath, Dornburg (LG Eintracht Frankfurt und SG Eintracht Frankfurt e. V.) Leichtathletik 7. Marlene Reeg, Brombachtal (TTC 1970 Langen-Brombach e. V.) Tischtennis (Behindertensport) 8. Christian Reichert, Wiesbaden (SC 1911 Wiesbaden) Schwimmen 9. Tobias Schad, Mühlheim (Mühlheimer Ruderverein 1911 e. V.) Rudern 10. Mareike Thum, Darmstadt (Eis- und Rollschnelllaufgemeinschaft Darmstadt e. V.) Inline-Speedskating II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Peter Benesch, Frankfurt am Main Sportartübergreifend 2. Dr. Werner Freitag, Rüsselsheim Schwimmen 3. Siegfried Furchert, Eschwege Tischtennis 4. Hermann Klaus, Beselich Fußball 5. Roland Haupt, Frankfurt am Main Sportartübergreifend 6. Hans Zwanziger, Viernheim Turnen und Gymnastik Wiesbaden, den 26. November 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport VI 3 97 a 33.03/2013 StAnz. 3/2014 S. 47 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 45 Erlass des Landes Hessen vom 2. Januar 2014 über Steuer erklärungsfristen; hier: Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen I. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 II. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen zur E i n k o m m e n s t e u e r einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteue rung so wie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer, zur G e w e r b e s t e u e r einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags, zur U m s a t z s t e u e r sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 des Außensteuergesetzes nach 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum 31. Mai 2014 bei den Finanzämtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 folgt. II. Fristverlängerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Frist nach 109 AO allgemein bis zum 28. Februar 2015 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Abs. 2), tritt an die Stelle des 28. Februar 2015 der 31. Juli Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (2) Die Gewährung der Fristverlängerung auf den 28. Februar 2015 erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerpflichtigen die erforderlichen Erklärungen für das Vorjahr fristgemäß abgegeben haben. Das Finanzamt soll daher Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden. (3) Es bleibt den Finanzämtern desweiteren vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung beziehungsweise vor dem Ende der Karenzzeit nach 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlun-

4 Seite 48 gen festgesetzt wurden oder die Vorauszahlungen außerhalb der Veranlagung herabgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, eine Außenprüfung vorgesehen ist, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. (4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2013 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben ( 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Wiesbaden, den 2. Januar 2014 Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Hessisches Ministerium der Finanzen S0320 A-004-II11 StAnz. 3/2014 S. 47 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 46 Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Lau terborngemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen Lu thergemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen PaulGerhardt-Gemeinde Offenbach a.m. und der Evangelischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a.m., alle Evangeli sches Dekanat Offenbach Nach 4 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Offenbach Folgendes beschlossen: 1 Die Evangelische Lauterborngemeinde Offenbach a.m., die Evangelische Luthergemeinde Offenbach a.m., die Evangelische PaulGerhardt-Gemeinde Offenbach a.m. und die Evangelische Schlosskirchengemeinde Offenbach a.m., alle Evangelisches Dekanat Offenbach, werden am 1. Januar 2014 zur Evangelischen Mirjamgemeinde Offenbach am Main zusammengelegt. 2 Die Evangelische Mirjamgemeinde Offenbach am Main ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Lauterborngemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen Luthergemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a.m. und der Evangelischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a.m. 3 Das Grundvermögen der Evangelischen Lauterborngemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen Luthergemeinde Offenbach a.m., der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a.m. und der Evangelischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a.m. ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung Evangelische Mirjamgemeinde Offenbach am Main zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen. Darmstadt, den 3. Dezember 2013 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenverwaltung gez. Z a n d e r Oberkirchenrätin --Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 19. Dezember 2013 Hessisches Kultusministerium Z StAnz. 3/2014 S. 48

5 Seite 49 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 47 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive Vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst: 1 Geltungsbereich (1) Diese Nutzungsordnung regelt die Nutzung des in den Hessischen Staatsarchiven (Hessisches Hauptstaatsarchiv, Hessisches Staatsarchiv Darmstadt und Hessisches Staatsarchiv Marburg) aufbewahrten Archivguts. Sie gilt auch für die Nutzung von Reproduktionen des Archivguts und für Archivgut, das den Staatsarchiven von Dritten zur allgemeinen Nutzung übergeben wurde. Sie gilt entsprechend für Archivgut, das von anderen Archiven oder sonstigen Stellen zur Nutzung übersandt wird, soweit die versendende Stelle nichts anderes verfügt hat. Weitergehende Rechtsvorschriften und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (2) Diese Nutzungsordnung gilt nicht für die elektronische Nutzung von Archivgut, das in digitaler Form veröffentlicht wurde. 2 Nutzung Archivgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme in dem Staatsarchiv genutzt, in dem das Archivgut aufbewahrt wird. Das Staatsarchiv kann die Nutzung auch durch Vorlage und Überlassung von Reproduktionen von Archivgut oder durch Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken ermöglichen. 3 Registrierung Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut ist die einmalige Registrierung und die Anlage eines Nutzerkontos in dem dafür bereitgestellten elektronischen Archivinformationssystem. 4 Nutzungsantrag (1) Die Nutzung ist für jedes Nutzungsvorhaben von der Nutzerin oder dem Nutzer bei dem aufbewahrenden Staatsarchiv zu beantragen. (2) In dem Nutzungsantrag ist anzugeben: 1. Nachname, Vorname und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, 2. Nachname, Vorname und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn die Nutzung im Auftrag erfolgt, 3. das Nutzungsvorhaben mit möglichst genauer zeitlicher und sachlicher Eingrenzung (Arbeitsthema), 4. die Art der Nutzung (persönlich, amtlich, wissenschaftlich, pädagogisch, publizistisch oder gewerblich); bei Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken ist außerdem die Art der geplanten Arbeit, bei Studien- und Prüfungsarbeiten zusätzlich die Hochschule anzugeben, 5. gegebenenfalls die Absicht der Veröffentlichung. (3) Die Nutzerin oder der Nutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen. (4) Für die Nutzung digitaler Unterlagen, die im Rahmen eines automatisierten Online-Verfahrens bereitgestellt werden, bedarf es keines Nutzungsantrags. 5 Nutzungsgenehmigung (1) Das aufbewahrende Staatsarchiv erteilt die Nutzungsgenehmigung. (2) Die Nutzungsgenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn gesetzliche Schutzfristen nach 6 verkürzt werden oder wenn eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer privaten Archivguts vorliegt. (3) Bei der Verwertung der aus Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind die Rechte und schutzwürdigen Belange Betroffener und Dritter zu wahren. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die Nutzerin oder der Nutzer. (4) Die Nutzung kann auf die Erteilung von Auskünften beschränkt werden. (5) Das Staatsarchiv kann die Nutzung versagen, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen, wenn 1. die Nutzerin oder der Nutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen archivrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, 2. vom Nutzungszweck abweicht oder 3. erteilte Auflagen nicht eingehalten hat. 6 Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen (1) Das Staatsarchiv teilt der Nutzerin oder dem Nutzer das Bestehen von Schutzfristen nach 13 des Gesetzes unverzüglich mit. (2) Eine Verkürzung von Schutzfristen ist von der Nutzerin oder dem Nutzer bei dem aufbewahrenden Staatsarchiv unter Erläuterung der im Gesetz genannten Gründe mit einem gesonderten Formular zu beantragen. Der Bescheid des Staatsarchivs ist gegebenenfalls mit der Nutzungsgenehmigung zu verbinden. 7 Nutzung in den Nutzungsräumen (1) Die Archivalien sind grundsätzlich in den dafür bestimmten Räumen des aufbewahrenden Staatsarchivs zu nutzen. Das Staatsarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. (2) Öffnungszeiten der Nutzungsräume sowie sonstige Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch das Staatsarchiv festgelegt. (3) Das Staatsarchiv berät die Nutzerin oder den Nutzer bei der Ermittlung einschlägiger Findmittel und Archivalien. (4) Die Nutzerin oder der Nutzer ist im Umgang mit den Archivalien zu äußerster Sorgfalt verpflichtet und haftet für jede Fahrlässigkeit. Insbesondere ist es nicht gestattet, 1. Archivalien sowie ihre Reihenfolge und Ordnung zu verändern, 2. Bestandteile des Archivguts zu entfernen, 3. Vermerke im Archivgut anzubringen oder vorhandene zu tilgen, 4. Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden. (5) Die Verwendung technischer Geräte bei der Nutzung bedarf der Genehmigung. Diese kann versagt oder widerrufen werden, wenn dadurch das Archivgut gefährdet oder andere Nutzerinnen oder Nutzer gestört werden. (6) Die Nutzungsräume müssen von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreicht werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls müssen die Staatsarchive die Möglichkeit der Nutzung durch den genannten Personenkreis mit organisatorischen Maßnahmen sicherstellen. 8 Versendung und Ausleihe (1) Die Versendung von Archivalien zur amtlichen Nutzung erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. (2) Archivalien können zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung geschützt wird. Hierüber ist ein Leihvertrag abzuschließen. 9 Reproduktionen (1) Die Nutzerin oder der Nutzer kann Reproduktionen von Archiv gut durch das Staatsarchiv herstellen lassen, soweit archivrechtliche oder sonstige rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Ist das Staatsarchiv dazu technisch oder personell nicht in der Lage, kann es der Nutzerin oder dem Nutzer gestatten, Reproduktionen selbst herzustellen oder bei einer vom Staatsarchiv zu benennenden Stelle herstellen zu lassen. Das Staatsarchiv kann die Herstellung der Reproduktionen beaufsichtigen. (2) Reproduktionen von Archivgut dürfen nur hergestellt werden, soweit dabei eine Gefährdung oder Schädigung des Archivguts ausgeschlossen werden kann. Über die jeweils geeigneten Reproduktionsverfahren entscheidet das Staatsarchiv. (3) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsarchivs, nur zu dem angegebenen Zweck und nur unter Angabe des Staatsarchivs und der von diesem festgelegten Signatur sowie gegebenenfalls unter Hinweis auf die dem Staatsarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

6 Seite 50 (4) Das Staatsarchiv kann ausnahmsweise die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut gestatten, die schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berühren oder noch der Schutzfrist unterliegen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn diesen ebenfalls eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde. Das Staatsarchiv kann die Auflage machen, dass die Reproduktionen nach Abschluss des Nutzungsvorhabens zu vernichten oder ihm zurückzugeben sind. 10 Nutzung durch abgebende Stellen Für die Nutzung von Archivgut durch diejenigen Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, finden die Vorschriften der 2 bis 7, des 8 Abs. 2 und des 9 dieser Nutzungsordnung keine Anwendung, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. Art und Weise der Nutzung werden im Einzelfall vereinbart. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen (Archivbenutzungsordnung ArchivBO) vom 11. März 1997 (StAnz. S. 1300) wird aufgehoben. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 13. Dezember 2013 Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst gez. Eva K ü h n e - H ö r m a n n Gült.-Verz. 781 StAnz. 3/2014 S. 49 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 48 Berufsbildungsausschüsse bei den Industrie- und Handelskammern und bei den Handwerkskammern; hier: Einreichung von Vorschlägen zur Berufung der Mitglieder der 12. Amtsperiode Am 31. Juli 2014 endet die 11. Amtsperiode der Mitglieder in den Berufsbildungsausschüssen bei den hessischen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Um einen reibungslosen Übergang in die 12. Amtsperiode (1. August 2014 bis 31. Juli 2018) zu gewährleisten, sind die neuen Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse rechtzeitig nach 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu berufen. Im Interesse einer zeitgerechten Abwicklung des Berufungsverfahrens wird um Zusendung der Vorschläge bis zum 15. April 2014 gebeten. Wiesbaden, den 4. Dezember 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung IV 4-A 99-g-06-19#004 StAnz. 3/2014 S. 50 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 49 Qualifizierung und Beschäftigung junger Menschen; hier: Fördergrundsätze Das Hessische Sozialministerium (HSM) unterstützt mit dieser Landesförderung im Rahmen des Ausbildungsbudgets die Verbesserung der Berufsvorbereitung von benachteiligten Jugendlichen mit multiplen Problemlagen in Verbindung mit 20 Nr. 1 in Verbindung mit 19 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) und die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Umsetzung dieser Landesförderung ist eingebunden in den jeweiligen regionalen Zielsteuerungsdialog zur Ausbildungsvorbereitungs- und Ausbildungsförderung. 1. Ziel der Landesförderung Ziel der Landesförderung ist die arbeitsmarktorientierte Qualifizierung und Vorbereitung benachteiligter junger Menschen auf die Aufnahme eines Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses oder die Vermittlung in passende weiterführende Angebote der beruflichen Integration (zum Beispiel Berufsfach- schulen, allgemein bildende Schulen zum Nachholen formaler Bildungsabschlüsse, außerbetriebliche Ausbildungseinrichtungen oder andere weiterführende Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder Beschäftigung). Nach sozialem Hintergrund, Lebensgeschichte und Geschlecht unterschiedliche Lebenslagen sind gemäß SGB VIII und SGB II zu berücksichtigen, um Benachteiligungen und geschlechtsspezifische Stereotype abzubauen und die Chancengleichheit zu fördern. Dazu sollen wenn nötig mädchen- und jungenspezifische Angebote, auch innerhalb einer gemischtgeschlechtlichen Gruppe, entwickelt werden. 2. Fördervoraussetzungen Die Landesförderung im Rahmen des Ausbildungsbudgets ist an die Erfüllung der nachfolgenden formalen und inhaltlichen (Mindest-) Voraussetzungen gebunden: 2.1 Zielgruppe Die Landesförderung richtet sich an benachteiligte junge Menschen beziehungsweise an junge Menschen, die einen besonderen Förderbedarf haben und von vorrangigen Leistungssyste-

7 men wie zum Beispiel dem SGB II oder SGB III nicht oder nicht ausreichend gefördert werden. Die zu Beginn der Förderung mindestens 14- bis maximal 27-jährigen Jugendlichen müssen voraussichtlich einen Entwicklungszeitraum mit besonderer Förderung von mindestens sechs Monaten benötigen. 2.2 Antragsberechtigte Träger Antragsberechtigt sind anerkannte freie und öffentliche Jugendhilfeträger nach SGB VIII. Der öffentliche Jugendhilfeträger soll bei Vorliegen geeigneter freier Träger von eigenen Maßnahmen absehen. 2.3 Kooperation mit anderen Akteuren Die geförderten Jugendhilfeträger müssen zur Verbesserung der Übergänge in Ausbildung oder Arbeit mit den örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgern, dem Fallmanagement nach SGB II, den Agenturen für Arbeit, den allgemein bildenden und beruflichen Schulen, den Kammern, den Schulträgern und den Staatlichen Schulämtern sowie sonstigen in diesem Handlungsfeld aktiven Akteuren kooperieren. Zur Zielerreichung sind mit den Kooperationspartnern frühzeitig abgestimmte individuelle Förderpläne bezüglich der sozialen und beruflichen Integration zu erstellen. 2.4 Einbeziehung in die Jugendhilfe- und Sozialplanung Die geförderten Projekte müssen in die örtliche Jugendhilfe- und Sozialplanung einbezogen und sollen durch kommunale Mittel mitfinanziert werden. 2.5 Allgemeine Anforderungen an die antragsberechtigten Träger Die Träger sind für eine angemessene und ordnungsgemäße Durchführung der Projekte verantwortlich. Für das Rechnungswesen des Projektes ist eine kaufmännisch qualifizierte Abwicklung zu gewährleisten. Sie müssen ein Verfahren des Qualitätsmanagements praktizieren. Die Träger sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den die Landesförderung betreffenden Veranstaltungen des Hessischen Sozialministeriums zu entsenden. Unterschiedliche Lebenslagen der jungen Menschen sind zu berücksichtigen, um Benachteiligungen abzubauen und die Chancengleichheit zu fördern. 2.6 Vorgaben zu den Projekten Ein geförderter Platz beinhaltet einen Beschäftigungsumfang von mindestens 25 bis maximal 40 Stunden pro Woche. Ein Platz kann von mehreren jungen Menschen mit geringerem Beschäftigungsumfang besetzt werden. Die jungen Menschen müssen jedoch durchschnittlich mindestens 18 Stunden wöchentlich fachpraktisch beziehungsweise fachtheoretisch qualifiziert und sozialpädagogisch betreut werden. Qualifiziertes Fachpersonal (sozialpädagogische Fachkräfte sowie Fachanleiterinnen und Fachanleiter) ist im Umfang von mindestens 1,5 bis maximal 2,5 Stellen für je 10 geförderte Plätze zu gewährleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Standard unterschritten werden. Die Organisation der Beschulung (Teilzeitberufsschule) soll im Einvernehmen mit den beteiligten Institutionen (Träger, Staatliches Schulamt, Berufsschulen, Agenturen für Arbeit) erfolgen. Die Beschulung kann auch beim Träger stattfinden. Die Projekte sollen an den Stärken und Potenzialen der jungen Menschen anknüpfen. Bisherige Bewerbungs- und Ausbildungssituationen sind aufzuarbeiten und nötige berufskundliche Informationen zu geben. Problemen und Defiziten ist mit Angeboten zur Persönlichkeitsentwicklung und -stabilisierung zu begegnen. Den jungen Menschen soll ein kontinuierlicher Aufbau von Kompetenzen ermöglicht werden, der sie zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Berufs- und Lebensgestaltung befähigt und die Basis für ein lebensbegleiten des Lernen legt. Junge Menschen, die den Hauptschulabschluss nachholen wollen, sind auf die Hauptschulabschlussprüfung angemessen vorzubereiten. Die im Förderplan festgelegten Förderziele sind in regelmäßigen Abständen mit den Jugendlichen und dem beteiligten Fachpersonal zu überprüfen und fortzuschreiben. Bei der Qualifizierung sind Theorie und Praxis eng zu verknüpfen. Die berufsvorbereitende Qualifizierung soll in überschaubaren, in sich abgeschlossenen modularen Einheiten mit Lernzielüberprüfung erfolgen. Diese Module sollen sich an anerkannten und von den Kammern zertifizierten Qualifizierungsbausteinen orientieren. Zusätzliche, sozialpädagogisch begleitete und betreute Praktika in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkes von Seite 51 insgesamt mindestens 4 Wochen Dauer sind pro Beschäftigungsjahr abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein Praktikum verzichtet werden. Die Verweildauer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll 24 Monate nicht überschreiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind so früh wie möglich in Ausbildung, Arbeit oder in eine passende weiterführende Qualifizierungsmaßnahme zu vermitteln. Frei werdende Plätze sind neu zu besetzen. 3. Abwicklung und Umfang der Förderung Der Antrag wird jährlich gestellt. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel für einen Förderzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung (Festbetrag) beträgt pro Platz und Jahr maximal Euro. Für junge Menschen, die die Schule nach 10 Schulbesuchsjahren aus der 9. oder einer niedrigeren Klasse ohne Hauptschulabschluss verlassen oder deren Schulpflicht für ruhend erklärt wurde, beträgt der Festbetrag je Platz und Jahr wegen des erhöhten pädagogischen Bedarfs maximal Euro, wenn ein Hauptschulabschluss angestrebt wird. Soweit Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beim Eintritt in die Maßnahme einen Leistungsanspruch nach SGB II haben, ist eine Förderung nur möglich, wenn sich der zuständige SGB-II-Träger mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt. Gerät eine teilnehmende Person während der Teilnahme an der Maßnahme in SGB-II-Leistungsbezug, hat sich der Träger um eine entsprechende Kofinanzierung des SGB-II-Trägers zu bemühen. Der Festbetrag ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Kofinanzierung durch den örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie durch vorrangige Leistungsträger zum Beispiel nach SBG II und SGB III. Transnationale Vorhaben im Zusammenhang mit den geförderten Projekten, die insbesondere den jungen Menschen das Kennenlernen anderer europäischer Kulturen und Sprachen zum Beispiel durch Austauschveranstaltungen sowie Praktika mit beziehungsweise in Mitgliedstaaten oder Beitrittskandidaten der EU ermöglichen, können in diesem Programm mit zusätzlich bis zu Euro, jedoch nicht mehr als den tatsächlich entstandenen Kosten, gefördert werden. Eine anteilige Kürzung der Förderung erfolgt, wenn ein frei gewordener Platz nicht innerhalb von zwei Monaten nachbesetzt oder wenn die Soll-Stunden-Zahl eines Platzes unterschritten wird. Die sozialpädagogischen Betreuungsanteile sind bei der Berechnung der Teilnehmerstunden als theoretische Qualifizierung zu erfassen. Die Träger müssen eine Platzbelegungsliste gemäß den Vorgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und Anwesenheitslisten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen. Innovative Maßnahmen, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe und der Arbeitsmarktförderung dienen, können in diesem Programm im Rahmen einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden. Der Fördersatz beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die weiteren Vorgaben für die Qualifizierungsprojekte gelten für die innovativen Maßnahmen analog. Auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt nach Maßgabe des Haushalts und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch die WIBank. Für die Förderung gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung: das Haushaltsgesetz, die Landeshaushaltsordnung (LHO), die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 LHO mit ihren Anlagen, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz. Werden in diesem Programm Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds eingesetzt, findet die Rahmenrichtlinie der Interventionen des Europäischen Sozialfonds in Hessen für die Förderperiode 2007 bis 2013 (StAnz. 2/2011, S. 55) Anwendung. Im Falle der Kofinanzierung durch den ESF besteht ein Kumulierungsverbot mit Zuschüssen aus anderen Programmen der EU-Strukturfonds für den gleichen Förderzweck.

8 Seite Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal Die Anträge sind über den örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Abraham-Lincoln-Straße 38-42, Wiesbaden, einzureichen. Der Förderantrag umfasst die folgenden Unterlagen: Antrag auf Fördermittel (Formvordruck der WIBank) Projektkonzept Kalkulationsgrundlagen mit Erläuterungen Übersicht über das in der Maßnahme beschäftigte Fachpersonal (Qualifikation, Eingruppierung auch im Vergleich mit dem TV-H, Funktion, Stellenanteil im Projekt, Kosten). Zum jeweiligen Förderantrag muss zudem eine Stellungnahme des örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgers vorliegen. Darin ist auch der Bezug zur örtlichen Jugendhilfeplanung darzulegen. 5. Verwendungsnachweis und Wirksamkeitsprüfung Das HSM überprüft die Wirksamkeit seiner Fördermaßnahmen im Rahmen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktbudgets. Die dazu aufgestellten Kriterien sind von den Zuwendungsempfängern entsprechend den Vorgaben anzuwenden. Jeweils bis zum 1. April eines Jahres ist der WIBank ein Einfacher Verwendungsnachweis für das vorhergehende Haushaltsjahr vorzulegen. Der Sachbericht ist nach den Vorgaben des HSM zu gliedern und hat die Platzbelegungslisten als Grundlage für die Berechnung der Ist-Teilnehmerstunden sowie Erklärungen zu den Auflagen des Zuwendungsbescheids zu enthalten. Die regelmäßigen Berichtsdaten (ESF-Teilnehmendenmonitoring) sind jährlich unter zum 28. Februar für das vorangegangene Jahr einzugeben. Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach 91 LHO sowie des Europäischen Rechnungshofs ist zu beachten. 6. Schlussbestimmungen Diese Fördergrundsätze treten mit Veröffentlichung in Kraft. Die Fördergrundsätze vom 12. September 2007 (StAnz. S. 1933) gelten für den Programmstart 2013 noch bis zur endgültigen Abrechnung der Maßnahme. Wiesbaden, den 18. Dezember 2013 Hessisches Sozialministerium 55b /2012/002 Gült.-Verz. 95, 340 StAnz. 3/2014 S. 50 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 50 DARMSTADT Anordnung der Zusammenfassung der Städte Dreieich, Langen, Rodgau und Seligenstadt zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Gefahrgutüberwachung Vom 16. Dezember 2013 Aufgrund des 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S.14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. I S. 444), wird angeordnet: 1 Die Städte Dreieich, Langen, Rodgau und Seligenstadt werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Gefahrgutüberwachung zusammengefasst. 2 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind beschränkt auf die sich aus 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 148 des Gesetzes vom 7. Juli 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 326), für die allgemeinen Ordnungsbehörden ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Aufsicht über die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne von 2 Abs. 2 GGBefG. 3 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Stadt Rodgau wahrgenommen. 4 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 16. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 3/2014 S Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes Auf dem großen Wörth bei Berstadt Vom 16. Dezember 2013 Aufgrund des 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HABGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27 Juni 2013 (GVBl. S. 458), wird nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes verordnet: 1 Lage und Abgrenzung (1) Die Auewiesen und Ackerflächen bei Berstadt südlich des Unteren Knappensees werden in den Grenzen der in Abs. 3 beschriebenen Abgrenzungskarte als künftiges Naturschutzgebiet Auf dem großen Wörth bei Berstadt für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. (2) Das einstweilig sichergestellte künftige Naturschutzgebiet Auf dem großen Wörth bei Berstadt liegt zwischen dem unteren Knappensee, dem Heegweg und dem Heeggraben. Es besteht aus Flächen der Fluren 9 und 10 der Gemarkung Berstadt, Gemeinde Wölfersheim im Wetteraukreis. Es hat eine Größe von ca. 42 ha. (3) Die Abgrenzung des einstweilig sichergestellten künftigen Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Abgrenzungskarte im Maßstab 1: Die Fläche des einstweilig sichergestellten künftigen Naturschutzgebietes ist darin orange hinterlegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. (4) Das einstweilig sichergestellte künftige Naturschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche Schilder gekennzeichnet. 2 Schutzzweck Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Ackerflächen und Grünlandflächen im erweiterten Horloffauenbereich südlich des unteren

9 Hungen - Utphe NSG Mittlere Horloffaue Anlage Auszug aus Top. Karte, Maßstab 1: 10000, Blatt 5519 Datengrundlage: Topographische Karte 1:25000 (TK25), mit Genehmigung des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG) Abgrenzungskarte als Anlage zur Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes Auf dem großen Wörth bei Berstadt - einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet

10 Seite 54 Knappensees als Teil des EU-Vogelschutzgebietes Wetterau in ihrer Funktion als bedeutende Rast- und Überwinterungsflächen für zahlreiche Gänse-, Enten- und Stelzvogelarten wie zum Beispiel Grau-, Saat- und Blessgänse sowie Kraniche und verschiedenen Reiherarten sowie als Bruthabitat für Kiebitz und andere Wiesenbrüter zu beruhigen und zu erhalten und sie vor Störungen durch Freizeitaktivitäten zu schützen. 3 Verbote Während der Dauer der einstweiligen Sicherstellung sind als Handlungen und Maßnahmen, die geeignet sind, das Schutzgebiet nachteilig zu verändern verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl I. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird; 2. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern; 3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen; 4. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufern sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen; 5. Pflanzen, einschließlich der Bäume und Sträucher zu beschädigen oder zu entfernen; 6. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen zu verletzen, oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu beschädigen; 7. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen; 8. das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet zu betreten; 9. zu reiten, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen; 10. Hunde frei laufen zu lassen; 11. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Fahrrädern zu fahren oder diese im Gebiet abzustellen; 12. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. 4 Ausnahmeregelungen Ausgenommen von den Verboten des 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne einer guten fachlichen Praxis; 2. die Ausübung der Jagd; 3. die Instandhaltung bestehender Drainagen; 4. die Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im jeweiligen Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde; 5. das Betreten der Grundstücke durch den Eigentümer oder andere Berechtigte zur notwendigen Überwachung und Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzungen, Maßnahmen und Handlungen; 6. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach Zustimmung durch die obere Naturschutzbehörde, wenn die wissenschaftliche Untersuchung Forschung und Lehre dient und die Maßnahme dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; 7. Maßnahmen und Handlungen der zuständigen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragter zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung des einstweilig sichergestellten Naturschutzgebietes. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 28 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer im einstweilig sichergestellten Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften des 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt; 2. eine der in 4 dieser Verordnung bezeichneten Handlungen ohne das erforderliche Einvernehmen beziehungsweise die erforderliche Zustimmung vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 28 Abs. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 16. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 3/2014 S Vorhaben der Firma Merck KGaA; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma Merck KGaA beabsichtigt die Erweiterung der Hydrierung um ein weiteres Verfahren sowie die nachgeschaltete Aufreinigung in der Hydrieranlage P24. Das Vorhaben soll in Darmstadt, Gemarkung: Darmstadt, Flur: 32, Flurstück: 1/4 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 19. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/DA e621-MD-116a StAnz. 3/2014 S Anerkennung der Stiftung LebensWert in Frankfurt am Main, Sitz Frankfurt am Main, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 13. Dezember 2013 errichtete Stiftung LebensWert in Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 18. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I d 04/11 - ( 12 ) 763 StAnz. 3/2014 S Anerkennung der Karl Megerle Stiftung zur Förderung von Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. Dezember 2013 errichtete Karl Megerle Stiftung zur Förderung von Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Darmstadt mit Stiftungsurkunde vom 19. Dezember 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 19. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I d 04/11 - (11) 157 StAnz. 3/2014 S. 54

11 55 Anerkennung der Dörte und Helmut Wörner Familienstiftung mit Sitz in Dietzenbach als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 21. November 2013 und Stiftungssatzung vom 16. November 2013 errichtete Dörte und Helmut Wörner Familienstiftung mit Sitz in Dietzenbach mit Stiftungsurkunde vom 19. Dezember 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 19. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I d 04/11 - (8) 63 StAnz. 3/2014 S Anerkennung der Erich Glück-Stiftung mit Sitz in Bad Vilbel als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 16. Dezember 2013 errichtete Erich Glück-Stiftung mit Sitz in Bad Vilbel mit Stiftungsurkunde vom 19. Dezember 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 19. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I d 04/11 - (10) 108 StAnz. 3/2014 S Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Gemäß 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornstein feger-handwerksgesetz SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), wurde Herr Alexander Kircher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Frankfurt am Main 17 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Dezember Darmstadt, 30. Dezember 2013 Regierungspräsidium Darmstadt III 32-65a04/11 StAnz. 3/2014 S GIESSEN Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes Lahn Abschnitt IV von der Kreisgrenze des Landkreises MarburgBiedenkopf/Landkreis Gießen (km 160,244) bis zur Kreisgrenze Landkreis Gießen/Lahn-Dill-Kreis (km 138,963) vom 25. Juli 2005 Aufgrund des 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2013 (BGBl. I S. 734) in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622, 628) wird Folgendes verordnet: Artikel 1 Im Oktober 2009 wurde der Westdeich im Rahmen der Deichsanierung und -erweiterung im Bereich der Gießener Weststadt von der Lahnbrücke Heuchelheimer Straße bis zum Umspannwerk vor Krofdorf-Gleiberg fertiggestellt. Der Deich ist für den Rückhalt eines HQ100 ausgelegt. Die infolge des Westdeiches veränderten Retentionsflächen erfordern eine Überarbeitung und Anpassung des Überschwemmungsgebietes gemäß 76 Abs. 2 Satz 3 WHG. Seite 55 Die Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes Lahn Abschnitt IV vom 25. Juli 2005 wird daher wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung (3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Gießen (Landkreis Gießen) Gemarkungen: 1. Allendorf/Lahn : Flur: 3 2. Launsbach: Fluren: 1, 2 3. Wißmar: Flur: 1 4. Gießen: Fluren: 6, 8, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 37, 38, 39, Klein-Linden: Fluren: 3, 4, 6 6. Wieseck: Fluren: 16, 17, 18, Gemeinde Heuchelheim (Landkreis Gießen) Gemarkungen: 1. Heuchelheim: Fluren: 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und Kinzenbach: Fluren: 18, 19 Stadt Lollar (Landkreis Gießen) Gemarkungen: 1. Friedelhausen: Fluren: 1, 2, 4 2. Lollar: Fluren: 2, 3, 4, 5, 6, 14, 15, 17, 3. Odenhausen/Lahn: Fluren: 4, 5, 6, 4. Ruttershausen: Fluren: 1, 2, 4, 5 Gemeinde Wettenberg (Landkreis Gießen) Gemarkungen: 1. Krofdorf-Gleiberg Fluren: 29, Launsbach Fluren: 2, 3, 4, 5, 6 3. Wißmar Fluren: 3, 4, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, Abs. 2 erhält folgende Fassung (2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1: und in den Katasterplänen: Blatt Nr. 1 bis 14 und 21 bis 28 (Bearbeitungsstand 11. April 2005), Blatt Nr. 15 und 16 (Bearbeitungsstand 9. November 2010), Blatt Nr. 17 bis 20 (Bearbeitungsstand 28. September 2012), alle im Maßstab 1:2.500 dargestellt. Das Gewässer ist mit dunkelblauer, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe dargestellt. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie gekennzeichnet. Hinweis: Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind außerdem Flächen hinter Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzvorrichtungen, die bei deren Versagen überschwemmt werden können. ( 46 Abs. 1 HWG) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gießen, den 17. Oktober 2013 Regierungspräsidium Gießen gez. D r. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 3/2014 S Vorhaben der Bioenergiehof vor den Tannen GmbH, Wetter-Mellnau Oberrosphe; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Bioenergiehof vor den Tannen GmbH beabsichtigt die bestehende Biogasanlage nach 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nr (V), Nr (V) und 8.13 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu ändern.

12 Seite 56 Das Vorhaben soll in Oberrosphe, Gemarkung Oberrosphe, Flur 30, Flurstück 21 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung des Einzelfalls gemäß den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 2. Dezember 2013 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV42.2-so-100g-v Bioenergiehof vor den Tannen StAnz. 3/2014 S Vorhaben der Jürgen und Ellen Siebert GbR; hier: Bad Hersfeld, den 12. Dezember 2013 Regierungspräsidium Kassel 33 53e Siebert/We StAnz. 3/2014 S. 56 Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma MeierGuss Limburg GmbH beabsichtigt eine Änderung der bestehenden Eisengießerei durch die Änderung des Entlüftungskonzeptes der Gießerei und Putzerei, der Umstellung von Nass- auf Trockenentstaubung und Erhöhung des bestehenden Kamins auf 30 m. Das Vorhaben soll in Limburg a. d. Lahn, Gemarkung Staffel, Flur 3, Flurstück 8/16 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 13. Dezember 2013 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt VI/ e621-MeierGuss-Staffel 1/13 StAnz. 3/2014 S KASSEL Antrag der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra), zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung der Stadt Heringen (Werra) mit Trink- und Brauchwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Jürgen und Ellen Siebert GbR beabsichtigt, ihre Anlage zur Haltung von Mastgeflügel in Verbindung mit einer Lagerung von brennbaren Gasen wesentlich zu ändern. Das Vorhaben soll in Ringgau, Gemarkung: Grandenborn, Flur: 17, Flurstück: 45 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Vorhaben der Firma MeierGuss Limburg GmbH, Limburg a. d. Lahn; hier: 63 Vorhaben der Alliance Healthcare Deutschland AG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Alliance Healthcare Deutschland AG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer eigenständigen Lagerung von Aerosolverpackungen und Verpackungen mit brennbaren Flüssigkeiten innerhalb des bestehenden Logistikzentrums in Flieden. Das Vorhaben soll in Flieden, Gemarkung: Flieden, Flur: 12, Flurstück: 8/7 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 9. Dezember 2013 Regierungspräsidium Kassel e AllianceHealthcare/We StAnz. 3/2014 S. 56 Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Stadt Heringen (Werra) beabsichtigt aus dem Tiefbrunnen Kleinensee, Stadt Heringen (Werra), Gemarkung Kleinensee, Flur 1, Flurstück 26 eine maximale Wassermenge von 15 m³/h bis 180 m³/d und m³/a zu entnehmen, und es für die Trink- und Brauchwasserversorgung der Stadt Heringen (Werra) zu verwenden. Für dieses Vorhaben war nach 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), im Einzelfall zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 18. Dezember 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 31.2/Hef 79 e 04 StAnz. 3/2014 S Anerkennung der Carl Schmotter Stiftung für Tierschutz mit Sitz in Kassel als rechtsfähige Stiftung Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 28. November 2013 errichtete Carl Schmotter Stiftung für Tierschutz, Sitz in Kassel, mit Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2013 als rechtsfähig anerkannt. Kassel, den 19. Dezember 2013 Regierungspräsidium Kassel d 04/11 (1)-106 StAnz. 3/2014 S. 56

13 Seite 57 HESSEN MOBIL STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 65 Abstufung sowie Einziehung der Kreisstraße 952 in den Gemarkungen der Stadt Steinau an der Straße, Stadtteile Ulmbach und Rebsdorf, Main-Kinzig-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt 1. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 952 in der Gemarkung der Stadt Steinau an der Straße, Stadtteil Rebsdorf zwischen Netzknoten (NK) und NK von km 1,720 bis km 1,822 = 0,102 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 in die Gruppe der Stadtstraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt nach 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Steinau an der Straße über ( 43 HStrG). 2. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 952 in den Gemarkungen der Stadt Steinau an der Straße, Stadtteile Ulmbach und Rebsdorf zwischen NK und NK von km 0,003 bis km 1,720 = 1,717 km ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 zum Wirtschaftsweg in der Unterhaltung der Stadt Steinau an der Straße eingezogen ( 6 HStrG). Die Grundstücksflächen gehen in das Eigentum der Stadt Steinau an der Straße über. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, den 18. Dezember Ersatzneubau der DB-Brücke in Obervellmar im Zuge der Landesstraße 3234 am Bahnhof Obervellmar zwischen NK nach NK , Landkreis Kassel Das Land Hessen beabsichtigt den Ersatzneubau der DB-Brücke in Obervellmar im Zuge der Landesstraße 3234 am Bahnhof Obervellmar. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ersatzneubau der DBBrücke in Obervellmar im Zuge der Landesstraße 3234 am Bahnhof Obervellmar mit einer einspurigen Behelfsbrücke auf einer Länge von circa 130 m Länge. Für das Vorhaben war nach 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, den 8. November 2013 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 20 g- PL 5.6 L 3234 StAnz. 3/2014 S. 57 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Zentrale 39 c K952 (12/2013) - BE 3 StAnz. 3/2014 S. 57 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 67 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im März 2014 Management und Verwaltungssteuerung Demografieorientiertes Personalmanagement Handlungsschwerpunkte für kommunale Gebietskörperschaften Seminarleitung: Thomas Mölter Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Die Kommune als Event-Agentur? Seminarleitung: Hans-Jochen Weikert Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das E-Goverment-Gesetz vom Was müssen kommunale Gebietskörperschaften tun? Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 192 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation Interkulturelles Kompetenztraining Seminarleitung: Christiane Grysczyk Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder

14 Seite 58 Kommunikation und Kooperation am Arbeitsplatz und Seminarleitung: Michaela Blattert Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Gesundheit Kraft und Zufriedenheit statt Burn Out und Seminarleitung: Susanne Kreutner und Karsten Kiel Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 384 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personal Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) Praxiserfahrung in der Stadt Fulda Seminarleitung: Thomas Mölter Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 180 Euro p. P. für Nichtmitglieder Das Beihilferecht in Hessen Seminarleitung: Sigrid Aue Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Betriebswirtschaft Doppische Buchführung für Einsteiger und Seminarleitung: Andrea Trapp Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 246 Euro p. P. für Nichtmitglieder Den kommunalen Jahresabschluss erstellen Doppik bis Seminarleitung: Andrea Trapp und Hartmut Vogt Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 492 Euro p. P. für Nichtmitglieder Controlling in der öffentlichen Verwaltung GRUNDKURS und Seminarleitung: Alexander Popp Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 222 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Gesellschaftsformen Gewerbeanmeldung und Gewerbeüberwachung und Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 328 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales Aufrechnen, kürzen und zurückfordern nach SGB II Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung im SGB XII und Seminarleitung: Peter Feth Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Sozialrechtliches Kostenrecht (soweit Rahmengebühren anfallen) 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seminarleitung: Kai Jendrusch Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Ausbilder/-innen Ausbilderforum Selbst(-lern)kompetenz unserer Auszubildenden entwickeln Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 74 Euro p. P. für Nichtmitglieder Wir sind uns darin einig verschiedener Meinung zu sein... Ausbilden mit viel Erfahrung Kommunikation zwischen den Generationen Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 74 Euro p. P. für Nichtmitglieder Hilfspolizei Fesselung von Personen (HSOG) Seminarleitung: Martin Rudolph Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 140 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontakt daten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, Kassel, oder per Fax: , per julia. oder wiebke. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: / -14/ -33. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter Kassel, den 17. Dezember 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 3/2014 S. 57

15 Seite 59 BUCHBESPRECHUNGEN Polizeiwissen auf einen Blick. EINGRIFFSRECHT HESSEN. Vorschriftensammlung für den gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, polizeilichen und gefahrenabwehrrechtlichen Alltag in Ausbildung und Praxis. Von Dirk Weingarten. Eigenverlag; Bezug über Nach dem Erscheinen der Vorschriftensammlung für den polizeilichen und gefahrenabwehrrechtlichen Alltag in Ausbildung und Praxis im Mai 2013 ist im November die überarbeitete und erweiterte 2. Auflage des erfolgreichen Werkes auf dem Markt. Desgleichen wurde der Buchtitel um die Gerichte und Staatsanwaltschaften erweitert. Der Autor und Jurist, Fachlehrer an der Polizeiakademie Hessen im Bereich Eingriffsrecht und daneben unter anderem auch in der Aus- und Fortbildung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten tätig, hat neben aktuellen Änderungen, die sich seit Veröffentlichung der ersten Auflage ergeben haben, dem Wunsch der Leser und Interessenten nach weiteren Vorschriften aus dem repressiven Eingriffsrecht Rechnung getragen und die Vorschriftensammlung um die StPO erweitert. Dadurch ist der Umfang des Werkes von bisher 380 Seiten auf nunmehr fast 600 Seiten mit den wichtigsten Rechtsvorschriften für den täglichen Dienst gestiegen. Demzufolge ist jetzt ein Werk auf dem Markt der Fachliteratur, das alle wesentlichen Rechtsgrundlagen für Beschäftigte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Gefahrenabwehrbehörden und der Polizei in Hessen beinhaltet. Dieses dient der Aus- und Fortbildung genauso wie als Nachschlagewerk für den täglichen Dienst. Nach einem alphabetischen Schnellregister, einem Vorwort und dem Inhaltsverzeichnis werden klar gegliedert das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VVHSOG) und Durchführungsverordnung (HSOG-DVO), die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des 13 HSOG (VVWaPol), das Gesetz über den freiwilligen Polizeidienst (HFPG) mit der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VVFPolG), der Strafprozessordnung (StPO), die Richtlinien über die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und die Dienstfahrerlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der hessischen Polizei, der Erlass über den Umgang mit dienstlichen Schusswaffen bei der hessischen Polizei, der Polizeigewahrsamsordnung, der Asservatenordnung für die hessische Polizei, das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- und alkoholsüchtiger Personen (HFEG), der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Vw-KostO), der Schadensersatzrichtlinie (SErs-RL) sowie ergänzend das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im Wortlaut einschließlich der Daten für das Inkrafttreten, Änderungen und Außerkrafttreten aufgeführt. Der Vorteil gegenüber gewöhnlichen Loseblattsammlungen ist, dass wegen der kleinen Auflage immer ein aktuelles, fest gebundenes Gesetzesbuch greifbar ist und keine teuren und zeitintensiven Nachlieferungen anfallen. Außer den genannten Vorzügen dürfte somit auch der günstige Preis von 16,90 Euro weiterhin zum Erfolg beitragen. Es kann konstatiert werden, dass mit diesem Buch weiterhin das erste Werk mit allen wesentlichen Rechtsvorschriften für gerichtliches, staatsanwaltschaftliches, polizeiliches und gefahrenabwehrrechtliches Eingriffshandeln in Hessen auf dem Markt ist. Neben wichtigen Gesetzen einschließlich zugehöriger Verwaltungsvorschriften beinhaltet die Vorschriftensammlung auch bedeutsame Erlasse und Richtlinien, die sowohl für die Aus- und Fortbildung als auch für den praktischen Dienst von Bedeutung sind, welche somit einem sehr breiten Spektrum potentieller Nutzer uneingeschränkt empfohlen werden kann. PHK a.d. Edgar Groß Kommentar zum GWB-Vergaberecht. Von Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.). 2014, 1319 S. (geb.), 119 Euro. Werner Verlag, Köln; ISBN Der 2006 erstmals erschienene Kommentar zum GWB-Vergaberecht von Kulartz/Kus/Portz ist nunmehr in dritter Auflage herausgegeben worden. Die Seitenzahl dieser Auflage ist gegenüber dem ursprünglichen Werk um nahezu das Doppelte angewachsen. Bereits das zeigt die rasante Entwicklung des im Vierten Teil des GWB geregelten Vergaberechts sowie die Bedeutung seiner Kommentierung. Herausgeber und Autoren sind ausnahmslos seit Jahren tätige Praktiker auf dem Gebiet des Vergaberechts, nämlich bei Vergabesenaten tätige Richter, beim Bundeskartellamt für die Nachprüfung von Vergabeverfahren zuständige Juristen, Rechtsanwälte und ein Beigeordneter bei einem Kommunalverband. Ausweislich des Vorworts ist Anliegen und zugleich Ziel des Kommentars, anwenderfreundlich und handlungsorientiert zu sein. Es sollen praxisnahe Problemlösungen für vergaberechtliche Fragestellungen geboten werden. Dem wird der Kommentar wegen der Ausführlichkeit der Erläuterungen, die ein breites Spektrum von Fragen und Einzelaspekten betreffen, gerecht. Allerdings könnte es gerade aufgrund der sorgfältigen und detaillierten Darstellung für die Nutzer nicht immer einfach sein, einen schnellen Überblick zu erhalten. Auffallend ist nämlich, dass in Teilen der Kommentierungen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen viele, auch umfangreiche Zitate aus der Begründung zu dem Gesetzesentwurf, insbesondere aber auch aus höchstrichterlichen Entscheidungen, namentlich solchen des Europäischen Gerichtshofs, enthalten sind. Dadurch werden die Aussagen und Ergebnisse der jeweiligen Kommentare logisch hergeleitet und belegt. Vor allem wird es den Lesern ermöglicht, die historische Entwicklung der Auslegung eines Rechtsbegriffs oder der Lösung einer Rechtsfrage mit zu verfolgen und nachzuvollziehen. Für denjenigen Nutzer, der sich gezielt und kurzfristig eine Meinung zu einer konkreten Fragestellung verschaffen will, mag diese ausführliche Darstellung möglicherweise mit einem erhöhten Rechercheaufwand verbunden sein. Die Qualität der Kommentierung ist aber einen solchen Aufwand wert. Äußerst gründlich, sorgfältig und lückenlos werden sowohl zu bereits ausdiskutierten als auch zu aktuellen Problemen des GWB-Vergaberechts Ausführungen gemacht. Zentralen, insbesondere noch offenen Fragestellungen, wie z. B. zu Doppelausschreibung oder Wettbewerbsfremde[r] Mittelstandsbevorzugung sind ganze Abschnitte gewidmet. Ergänzend enthält der Kommentar Teile, die Rechtsanwender unmittelbar bei der praktischen Arbeit unterstützen. Dazu zählt beispielsweise eine Liste ABC diskutierter öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB oder eine systematische geordnete Auflistung von Arbeiten, die unter den Begriff der Bauleistungen fallen. Wegen des methodischen Ansatzes und der Detailgenauigkeit ist das Werk über den von den Herausgebern in ihrem Vorwort genannten Anspruch hinaus durchaus geeignet, auch vorwiegend wissenschaftlich orientierten Nutzern als Arbeitsmittel zu dienen. Dem wissenschaftlichen Anspruch wird die umfassende Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und der Leitentscheidungen gerecht, die seit Inkrafttreten des Vierten Teils des GWB ergangen sind. Vor dem Hintergrund, dass das Vergaberecht sich, insbesondere infolge neuer EU- und nationale Gesetzgebung und einer Vielzahl von Entscheidungen, ständig weiterentwickelt, ist das Erscheinen des aktualisierten Kommentars sehr zu begrüßen. Dass die Herausgeber und Autoren selbst in ihren Hauptberufen aktiv an der Ausgestaltung und Auslegung des GWB-Vergaberechts mitwirken, kommt der Qualität des Werkes zugute. Es ist primär für Juristen, die auf dem Gebiet des Vergaberechts arbeiten, uneingeschränkt empfehlenswert. Regierungsdirektorin Dr. Irene Lausen Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen LVerfGE. Bd. 22: XVII, 602 S. (Ln.), 219 Euro. Verlag Walter de Gruyter, Berlin/Boston; ISBN Die Entscheidungssammlung hat augenscheinlich ihr endgültiges Format gefunden: 13 Gerichte beteiligen sich, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz halten sich fern. Ein Äquivalent zur Amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts kann und will sie nicht sein die Landesverfassungsgerichte kennen keine unterschiedlich bedeutsamen Senats- und Kammerentscheidungen und um Vollständigkeit geht es bei den hier versammelten 28 Urteilen und Beschlüssen, also nur einem Bruchteil der tatsächlichen Produktion, schon gar nicht. Das nirgends dokumentierte Auswahlprinzip wird die Erwartung allgemeineren Interesses an den je landeseigentümlichen Verfassungsproblemen und ihrer Lösung sein. Dabei kann es um kaum verallgemeinerungsfähige Besonderheiten der Abstimmungsprüfung nach einem Volksentscheid gehen, wie sie vom Hamburgischen Verfassungsgericht umfangreich erörtert werden, ebenso und als Gegenstück von bundesweiter Vergleichbarkeit aber auch um Haushaltsgesetzgebung, um das Parlaments- oder das Kommunalrecht und nicht zuletzt um den Grundrechtsschutz und sein Verfahren. Durchweg bestätigt sich die Vermutung, dass die prozessuale Einkleidung als Verfassungsbeschwerde, als abstrakte Normenkontrolle oder als Organstreit belanglos ist; interessant ist kaum, in welchem Verfahren, wesentlich ist dagegen, worüber entschieden worden ist. Die Verfassungsgerichte von Berlin und Brandenburg beschäftigen sich in dem aktuellen Band nahezu ausschließlich mit Individualverfassungsbeschwerden. Themen sind neben dem Verfassungsprozessrecht unter anderem das rechtliche Gehör, die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung bei Maßnahmen gegenüber Gefangenen, das Hochschulzugangsrecht und die Unvereinbarkeit mehrerer kommunalpolitischer Ämter. Dass das Brandenburger Gericht sich gegenüber den ständig wachsenden Anforderungen an die Begründungspflichten des Gesetzgebers ein wenig zurücknimmt, hätte man in diesem Zusammenhang kaum erwartet. Von den sieben Entscheidungen über kommunale Verfassungsbeschwerden behandeln zwei aus Mecklenburg-Vorpommern die Kreisstrukturreform des Landes und alle vier aus Sachsen-Anhalt das Verfahren und die Folgen von Eingemeindungen und der Änderung von Gemeindegrenzen. Möglicherweise haben die alten Bundesländer mit ihren weit-

16 Seite 60 gehend abgeschlossenen Gebietsreformen in gerade diesen Fragen keinen sonderlichen Beratungsbedarf. Für den kommunalen Finanzausgleich gilt das fraglos nicht. Die beiden einschlägigen Urteile aus Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2011 und aus Thüringen vom 2. November 2011 stehen repräsentativ für die mittlerweile gemeindeutschen, von dem keineswegs einheitlichen Verfassungswortlaut abgelös ten Anforderungen an die Methode, die Sachkriterien und Begründungspflichten der Landtage, von denen sich in seinem Urteil vom 21. Mai 2013 (z. B. StAnz. 2013, 747 = LKRZ 2013, 375) mittlerweile auch der Hessische Staatsgerichtshof hat überzeugen lassen. Er ist hier mit zwei Urteilen vertreten. Das erste vom 9. März 2011 hatte eine einstweilige Anordnung zur verfassungsändernden Volksabstimmung über die Schuldenbremse abgelehnt über die Hauptsache hat er mittlerweile am 9. Oktober 2013 (StAnz. 2013, 1364 = LKRZ 2013, 506) entschieden, das zweite behandelt durchaus mit dem Anspruch auf bundesweite Beachtung und im Anschluss an sein hier nicht abgedrucktes Urteil vom 13. April 2011 Verfahrensfragen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Zu demselben Beweisantragsrecht und insoweit mit demselben Ergebnis der Begrenzung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsauftrag des Ausschusses äußert sich auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Mittlerweile seltener gewordene, für die neuen Bundesländer indessen nicht untypische Fragen des parlamentarischen Ordnungsrechts erörtert der Sächsische Verfassungsgerichtshof, in einer weiteren Entscheidung klärt er die formalen Mindestanforderungen an die Einbringung eines Gesetzentwurfs. Als weiterer Beleg für eine in ihren Grundzügen bundeseinheitliche Rechtsentwicklung auf je individueller Verfassungsgrundlage lassen sich drei haushaltsrechtliche Urteile nennen. Dass der Staatsgerichtshof von Baden-Württemberg das Notbewilligungsrecht des Finanzministers präzisiert und das Verfahren missbilligt hat, in dem das Land für mehr als 4,6 Milliarden Euro EnBW-Aktien erworben hatte, ist sicher der prominenteste Fall. Die Sachverhalte der anderen Urteile klingen vertrauter. In Niedersachsen wie in Bremen geht es um die Überschreitung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenzen wegen Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, mit der sich der Hessische Staatsgerichtshof schon in seinem hier auch zitierten Urteil vom 12. Dezember 2005 (LVerfGE 16, 262) auseinandergesetzt hatte, ferner um Grundsätze der Haushaltsaufstellung, wieder einmal um die Darlegungspflichten des Gesetzgebers und in Bremen schließlich um den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund seiner extremen Haushaltsnotlage, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, 148) schon vor 20 Jahren festgestellt hatte. Dieser Überblick zeigt: Wer das Verfassungsrecht der Länder für im Wesentlichen wirkungslos und ihre Verfassungsgerichte für unterbeschäftigt und entbehrlich halten sollte, kann sich hier nachdrücklich widerlegen lassen. Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Herbert Günther Säkularisierung und Sakralität. Von Horst Dreier XIII, 151 S., brosch., 14 Euro. Verlag Mohr-Siebeck, Tübingen; ISBN Spätestens seitdem der Heidelberger Theologe Friedrich Wilhelm Graf 2004 in seinem gleichnamigen Werk die Wiederkehr der Götter in der modernen Kultur diagnostizierte, gewann die Frage nach der religiösen Motivierung auf den ersten Blick weltlicher Institutionen und Gewohnheiten an Aufmerksamkeit und führte dazu, verstärkt religiösen Bezügen in unserer vermeintlich oder tatsächlich? säkularisierten Gesellschaft verstärkt nachzuspüren. Je nach Ausgangspunkt und Akzentuierung wird dabei die Sprengkraft (radikal)religiöser Vorstellung auf die Gesellschaft herausgestellt oder die Integrationsfähigkeit gemeinsamer religiöser (Grund)Vorstellung hervorgehoben. Von dieser Frage, wie beharrlich und wirkmächtig religiöse Gedanken, Glaubensmuster und Sprachmuster seien und ob, in welchem Maße und mit welchen Auswirkungen sie an Bedeutung (zurück)gewinnen, unabhängig zu sehen ist, ob und welchen Raum der freiheitliche Rechtsstaat religiösen Bezügen geben sollte, die teils als Forderung, teils als Ablehnung an ihn herangetragen werden. Der anzuzeigende Band aus der im C. F. Müller Verlag beheimateten Reihe Fundamenta Juris Publici macht den auf der Sektionssitzung 2013 des Gesprächskreises Grundlagen des Öffentlichen Rechtes der Staatsrechtslehrervereinigung gehaltenen Vortrag Horst Dreiers zusammen mit den Kommentaren Uwe Volkmanns und Christian Hillgrubers einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich, der eben dieser Fragestellung nachgeht. Steckt im modernen Verfassungsstaat, so fragt der Klappentext des Bandes, vielleicht unweigerlich ein religiöser Kern, eine sakrale Substanz? Wurzelt das Säkulare letztlich unvermeidlich im Sakralen?. Horst Dreier verneint diese Fragen nach ausführlicher Diskussion. Er verneint sie allerdings nicht in dem Sinne, dass er die Verwurzelung und Entstehung einzelner Rechtsinstitutionen in ursprünglich religiösen Vorstellungen leugnete. Es ist ja nicht an dem, dass es darum ginge, das offenkundige zu leugnen, dass sich nämlich der Staat und seine Verfassung, wie wir sie heute kennen, seit der frühen Neuzeit in fortwährender Auseinandersetzung mit religiösen Elementen herausgebildet hat und die jeweiligen Herrschaftsinstitutionen sich zu ihrer Legitimation wie auch zur Repräsentation ihrer Macht der Religion bedienten. Teil dieser Auseinandersetzung war aber seit der frühen Neuzeit, wo spätes tens seit Marsilius von Padua ein eigenständiger politischer Diskurs über das Gemeinwesen neben den theologischen Diskurs über die (gute) Herrschaft trat, stets auch die Abgrenzung des Staates gegenüber religiösen Vorstellungen und letzten Endes die Säkularisierung des Staates. Ebenso wenig stellt Dreier die Beobachtungen Grafs über das neu erwachende Interesse an Religion (vgl. dazu zuletzt den von Graf herausgegebenen 2013 herausgegebenen Band Politik und Religion Zur Diagnose der Gegenwart ) in Frage. Gegenüber dieser Entwicklung jedoch betont Dreier die fortbestehende und endgültige Entsakralisierung des religiös-neutralen Staates, dessen Herrschaft sich als Ergebnis einer jahrhundertelangen Emanzipation sich nicht mehr durch religiöse und sakrale Vorstellungen seiner Angehörigen legitimiert, deren Überzeugungen von Heiligem und Religiösen ihre Heimstatt allein in deren Privatsphäre finden. Ebenso entschieden verneint Dreier das Fortbestehen sakraler Elemente im säkularen Staat, denen er ausgehend von der Prägekraft des christlichen Rechtserbes (deren historischen Einfluss er nicht anzweifelt) an den Beispielen des Strafrechts, der Hierarchie und der Frage nach Christus als Staatsoberhaupt nachspürt. Auch hier kommt er zu dem nicht überraschenden Schluss, dass die theologischen Wurzeln gegenwärtiger Rechtsinstitute zu deren Begründung und Rechtfertigung heute nicht mehr beitragen. Diese Scheidung zwischen Genese und Geltung bemüht Dreier genauso überzeugend auch bei der Auseinandersetzung mit Schmitts Politischer Theologie, dem Diskurs über die Menschenwürde als Derivat des Christentums und der Zivilreligion : Allein die theologischen Wurzeln unseres Staates führen nicht dazu, dass religiöse und sakrale Elemente auch heute noch dem konstitutiven Gemeinwesen und seinem Recht innewohnen und deren Deutung bestimmen. Es ist dies freilich eine Setzung, eine Entscheidung nämlich für den säkularen Verfassungsstaat, dessen Dignität Dreier am Schluss seiner Vortrags begründet. Allein die Entkoppelung politischer Einheitsbildung und Entscheidungen von den Wahrheitsansprüchen eines bestimmten Glaubens nämlich, so Dreiers Fazit, gewähren freie demokratische Selbstbestimmung und zugleich religiöse Selbstfindung. Ein Fazit, dem die Kommentatoren mit Nuancen, die eher Begründungsgang und Sprachliches als das Ergebnis betreffen, beitreten. Hillgruber versucht im Anschluss an Jonas und gegen Dreier den Begriff der Sakralität, die der Menschenwürde zukomme, und erkennt in dem Grundgesetz und dessen Ewigkeitsanspruch eine mythische Grunderzählung des Staates, in der er, zusammen mit der objektiven Werteordnung doch sakrale Elemente des Staates erkennen will. Allein ist dies tatsächlich ein inhaltlicher Widerspruch zu Dreiers Thesen oder illustriert sich in dieser Verwendung von heilig, sakral nicht doch eher die sprachliche Beharrungsmacht religiöser Begriffe, die auch in Hillgrubers Verwendung nichts mit ihrem ursprünglichen theologischen Sinn zu tun haben? Dem dürfte auch Schmitts Beobachtung, alle prägnanten staatsrechtlichen Begriffe seien säkularisierte theologische Termini, nicht entgegenstehen nämlich auch Schmitt schließt nicht aus dem Gebrauch sakraler Bezeichnungen auf die Sakralität des bezeichneten Gegenstands. Volkmann akzentuiert in seinem Kommentar den Begriff der Zivilreligion und problematisiert u.a. an Beispielen aus Schule und Einbürgerung den Druck, der auf das Staatswesen durch eine in ihren Grundüberzeugungen nicht mehr geeinte Bevölkerung ausgehen kann wie kann, so zuspitzend die von Volkmann abschließend gestellte Frage, ein Staat seine Bevölkerung integrieren, der jedem freistellt, die Grundwerte des Staates zu teilen oder nicht? Wie kann er ein Bekenntnis zu seiner Freiheitlichkeit verlangen? Die Antwort auf diese Frage bleibt notwendig offen. Staatsanwalt Stefan Schlotter

17 Seite 62 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Andere Behörden und Körperschaften Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd Die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd vom 1. September 1997, zuletzt geändert am 1. Januar 2011 wird durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 wie folgt beschlossen: 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet (1) Der Verband führt den Namen Wasserwerke Dillkreis Süd. Er hat seinen Sitz in Sinn, Lahn-Dill-Kreis. (2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Das Verbandsgebiet umfasst die nachfolgend aufgeführten Gemeinden und Städte mit ihren aufgeführten Orts- und Stadtteilen Gemeinde Angelburg mit den Ortsteilen Gönnern, Frechenhausen und Lixfeld. Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar, Werdorf und Bechlingen. Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain, Rabenscheid und dem Wohnplatz Hub im Ortsteil Breitscheid. Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach, Mandeln, Steinbrücken und Rittershausen. Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn, Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heisterberg. Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen, Dillheim, Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach. Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain, Wissenbach, Simmersbach und Roth. Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein, Arborn, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg. Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf, Hirschberg, Merkenbach und Herbornseelbach. Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg, Biskirchen und Stockhausen. Gemeinde Mengerskirchen mit den Ortsteilen Mengerskirchen, Winkels, Probach und Dillhausen. Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und Fleisbach. 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die in 1 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder mit ihren jeweiligen Orts- und Stadtteilen. (2) Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder sind auf Beschluss des Verbandsvorstandes und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 3 Aufgabe des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, das für die Versorgung der Verbandsmitglieder erforderliche Trinkwasser zu beschaffen und an diese zu liefern sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Trinkwasserversorgung der Verbandsmitglieder auf lange Sicht sicherzustellen. (2) Der Verband kann Wassermengen, die von den Verbandsmitgliedern nicht benötigt werden auf Beschluss des Verbandsvorstandes an Nichtverbandsmitglieder oder Bedarfsträger abgeben. (3) Die Verbandsmitglieder haben Anspruch auf bevorzugte Belieferung mit Trinkwasser zu den Gestehungskosten des Verbandes. Sie sind nicht befugt, Wasser an Nichtverbandsmitglieder abzugeben. (4) Im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten leistet der Verband seinen Mitgliedern auf Anfrage technische und fachliche Hilfestellung. 4 Unternehmen, Plan (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die zur Wassergewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung notwendigen Anlagen wie Brunnen, Pumpwerke, Aufbereitungsanlagen, Hochbehälter und Versorgungsleitungen bis zur jeweiligen Ortsübergabestelle zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie die erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Ortsnetze und gemeindeeigene Hochbehälter der jeweiligen Mitgliedsgemeinden verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie gehören nicht zum Aufgabenbereich des Verbandes. (2) Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus dem vom Ingenieurbüro Wagner, Wetzlar, am 19. September 1966 aufgestellten und von dem Regierungspräsidium in Wiesbaden am 12. Dezember 1966 genehmigten Plan in der jeweils aktuellen Fassung. (3) Der Plan wird von der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt. Eine Mehrausfertigung wird vom Verbandsvorsteher aufbewahrt. (4) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausführen. 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen (1) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihnen gehörende Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens, soweit der Plan und dessen Ergänzungen es vorsehen, zur Verfügung zu stellen. 6 Verbandsorgane (1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder des Verbandes. (2) Die Vertreter in der Verbandsversammlung werden von der jeweiligen Vertretungskörperschaft des Mitglieds für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die gewählten Vertreter und Stellvertreter sollen innerhalb von vier Monaten vom Tag der Kommunalwahl an schriftlich dem Verband mitgeteilt werden. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter weiter aus. (3) Die Mitgliedschaft des gewählten Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl des Vertreters wegfallen. (4) Die Vertreter der Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Wahlbeamte oder Mandatsträger des sie entsendenden Verbandsmitglieds sein. Sie scheiden mit Beendigung ihres Beamtenverhältnisses oder ihres Mandats aus der Verbandsversammlung aus. In diesem Falle hat das entsprechende Verbandsmitglied innerhalb von vier Monaten eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen. Unterbleibt diese, tritt der persönliche Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters. (5) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Ausgaben. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus der Entschädigungssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd. 8 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, 2. Beschlussfassungen über Änderungen der Verbandssatzung sowie über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

18 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes, 4. Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen des Verbandsplanes sowie der Grundsätze der Geschäftspolitik, 5. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 7. die Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse, 8. Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss, 9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, 11. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes, 12. Bestellung eines Schriftführers und eines Stellvertreters. 9 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. (2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von 24 Stunden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (3) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. (4) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn Verbandsmitglieder, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen erreichen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen. (5) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die übrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein. (6) Am Erscheinen verhinderte Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher oder der Geschäftsführung mitzuteilen und ihre Stellvertreter unter Aushändigung von Ladung und Unterlagen zu informieren. 10 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sie haben, wie auch die anderen Vorstandsmitglieder, kein Stimmrecht. (2) Zu Beginn der Sitzung muss die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. (3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem Vertreter eines Mitglieds ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verbandsgegenstand in Zusammenhang stehen. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vertreter der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen. 11 Niederschrift (1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie der Wortlaut der Beschlüsse festzuhalten. (3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer zu unterschreiben. (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. 12 Stimmrecht, Stimmenverhältnis, Beitragsverhältnis (1) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter ab. Das Stimmrecht des einzelnen Verbandsmitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Kein Verbandsmitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen haben. Erreicht ein Verbandsmitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmen, werden die zwei Fünftel übersteigenden Stimmen den übrigen Verbandsmitgliedern entsprechend ihrem Beitragsverhältnis zugerechnet. Seite 63 (3) Die Stimmanteile entsprechen dem Beitragsverhältnis der Verbandsmitglieder. Das Beitragsverhältnis teilt sich wie folgt auf: Verbandsmitglied Gemeinde Angelburg mit den Ortsteilen Gönnern, Frechenhausen und Lixfeld Stadt Aßlar mit den Stadtteilen Aßlar, Werdorf und Bechlingen Gemeinde Breitscheid mit den Ortsteilen Gusternhain, Rabenscheid und dem Wohnplatz Hub im Ortsteil Breitscheid Gemeinde Dietzhölztal mit den Ortsteilen Ewersbach, Mandeln, Steinbrücken und Rittershausen Gemeinde Driedorf mit den Ortsteilen Heiligenborn, Mademühlen, Roth, Waldaubach, Hohenroth und Heisterberg Gemeinde Ehringshausen mit den Ortsteilen Ehringshausen, Dillheim, Katzenfurt, Greifenthal, Daubhausen, Kölschhausen, Breitenbach und Dreisbach Gemeinde Eschenburg mit den Ortsteilen Eibelshausen, Eiershausen, Hirzenhain, Wissenbach, Simmersbach und Roth Gemeinde Greifenstein mit den Ortsteilen Beilstein, Arborn, Greifenstein, Nenderoth, Odersberg, Allendorf, Ulm, Holzhausen, Rodenroth und Rodenberg Stadt Herborn mit den Stadtteilen Guntersdorf, Hirschberg, Merkenbach und Herbornseelbach Stadt Leun mit den Stadtteilen Leun, Bissenberg, Biskirchen und Stockhausen Gemeinde Mengerskirchen mit den Ortsteilen Mengerskirchen, Winkels, Probach und Dillhausen Gemeinde Sinn mit den Ortsteilen Sinn, Edingen und Fleisbach Anteil in % 3,60 11,60 1,35 5,55 4,51 17,95 7,54 10,28 9,89 12,14 3,04 12,55 (4) Ein Verbandsmitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob gegen das Verbandsmitglied ein Anspruch geltend gemacht werden soll. 13 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens ein Zehntel aller Stimmen vertreten sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Vertreter der Verbandsmitglieder zustimmen. (3) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Stimmen vertreten sind und mindestens drei Viertel aller Vertreter der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen. 14 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem Stellvertreter und weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied erhält einen Sitz im Vorstand. Die Vorstandmitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Gemeindevorstandes bzw. Magistrats des Verbandsmitgliedes durch die Verbandsversammlung gewählt. 15 Wahl des Vorstandes (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, seinen Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer des Vorstandes und die jeweiligen persönlichen Stellvertreter auf Vorschlag der Verbandsmitglieder.

19 Seite 64 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen (2) Bei der Wahl des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung nicht an den Personenkreis nach 14 Abs. 1 Satz 2 gebunden. (3) Ist der Verbandsvorsteher zugleich Vertreter eines Verbandsmitgliedes, erhält dieses keinen weiteren Sitz im Verbandsvorstand. (4) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. 16 Amtszeit, Entschädigung (1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder gewählt. (2) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach 15 Ersatz zu wählen. (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. (4) Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus der Entschädigungssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd. 17 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die er nach dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung zuständig ist und die nicht der Verbandsversammlung vorbehalten oder der Geschäftsleitung übertragen sind. Er beschließt insbesondere über: 1. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge. 2. die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses, 3. die Aufnahme von Darlehen, 4. das Einlegen von Rechtsmitteln oder das Führen von gerichtlichen Verfahren, wenn der Streitwert ,00 Euro übersteigt, 5. Einzelgeschäfte des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes, die den Wert von ,00 Euro übersteigen, 6. die Einstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung, 7. den Erlass und die Änderung einer allgemeinen Dienstordnung sowie einer Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung, 8. Vorschläge zur Änderung der Verbandssatzung, anderer Satzungen sowie des Verbandsplanes, 9. den Erlass oder Verzicht auf Forderungen des Verbandes im Werte von mehr als ,00 Euro, 10. Bestellung eines Schriftführers und eines Stellvertreters. 11. Beschlussfassung über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitgliedern. (2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung von Verbandsaufgaben Ausschüsse einsetzen, denen auch Personen, die nicht Verbandsmitglieder oder Vertreter eines Verbandsmitgliedes sind, angehören können. (3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des Verbandes eingehalten werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. (4) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Verbandes. 18 Sitzung des Vorstandes (1) Der Verbandsvorsteher lädt den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Auf Verlagen von zwei Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. (2) Sitzungstermin und Tagesordnung werden der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben. (3) Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher oder der Geschäftsleitung mitzuteilen und ihre Stellvertreter unter Aushändigung von Ladung und Unterlagen zu informieren. (4) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und leitet dessen Sitzungen. 19 Beschließen im Vorstand (1) Der Verbandsvorstand beschließt mit Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind. (3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder ist er beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlusse gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. (4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (5) Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 11 der Satzung gilt entsprechend. 20 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (1) Der Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfall der stellvertretende Verbandsvorsteher, vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich bei einem Geschäfts- oder Streitwert von mehr als ,00 Euro. (2) In allen Geschäften der laufenden Verwaltung sowie bei Einzelfällen mit einem Geschäfts- oder Streitwert von bis zu ,00 Euro vertritt die Geschäftsleitung den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsberechtigten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis. (4) Erklärungen durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes (1). Ist eine Erklärung gegenüber dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird. 21 Wirtschaftsplan (1) Die Verbandsversammlung setzt jährlich den Wirtschaftsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Verbandsvorstand stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Für die Wirtschaftsführung finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres. Der Vermögensplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenveränderungen und aus der Kreditwirtschaft ergeben sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr notwendigen Stellen. (3) Der Wirtschaftsplan und seine Nachträge werden der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. (4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Verband handelt nach dem Kostendeckungsprinzip. Das geplante Ergebnis ebenso wie das Ergebnis des Jahresabschlusses ist in Aufwand und Ertrag auszugleichen. Ein Gewinn wird nicht erzielt. 22 Zwangsanordnung der Aufsichtsbehörde (1) Wenn der Verband den Wirtschaftsplan oder ihm obliegende Aufgaben nicht rechtzeitig festgelegt hat, kann dies die Aufsichtsbehörde in einem mit Gründen versehenen Bescheid tun. Sie kann die Beiträge der Verbandsmitglieder festsetzen und einziehen lassen. 23 Abweichen vom Wirtschaftsplan (1) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die den Betrag von ,00 Euro überschreiten,

20 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Wenn ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würden, dann kann der Verbandsvorstand die Leistung beschließen. Die Verbandsversammlung ist alsbald zu unterrichten. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder 2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder 3. eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird. 24 Buchführung (1) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Bestandteile des Jahresabschlusses gilt die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe in der jeweiligen Fassung. 25 Prüfung, Rechenschaft (1) Der Verbandsvorstand stellt den Jahresabschluss auf. Der Jahresabschluss obliegt der Prüfung durch einen von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer. (2) Die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die regelmäßigen unvermuteten Kassenprüfungen obliegen dem Rechnungsprüfungsamt des Lahn-Dill-Kreises. Für die Durchführungen der Kassenprüfungen gelten die Vorschriften über die Kassenprüfungen der Gemeinden sinngemäß. (3) Der Jahresabschluss und der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers sind der Verbandsversammlung vorzulegen. Die Verbandsversammlung setzt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirtschaftsjahres fest und erteilt dem Vorstand Entlas tung. (4) Der Prüfbericht, eine Bestätigung über die Festsetzung des Jahresabschlusses und die Berichte über die Kassenprüfungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 26 Beiträge (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind. Grundsätzlich erhebt der Verband kostendeckende Beiträge. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Zurzeit erhebt der Verband folgende Beiträge von seinen Verbandsmitgliedern: Monatlicher Wasserabnahmebeitrag Monatlicher Grundbeitrag Einmaliger Investitionskostenbeitrag Beitrag für technische und fachliche Hilfestellung (2) Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen, sie sind öffentliche Abgaben. (3) Die Kosten der Anschaffung, Erweiterung oder Änderung des Anlagevermögens sowie die Aufwendungen für das Umlaufvermögen werden, soweit nicht eigene Mittel des Verbandes oder Zuschüsse Dritter zur Verfügung stehen, durch Darlehen aufgebracht. (4) Später hinzutretende Mitglieder haben sich mit einem einmaligen Investitionskostenbeitrag an den bisherigen Investitionskosten des Verbandes zu beteiligen. (5) Die Verbandsmitglieder dürfen für denselben Tatbestand nicht mehrfach zu Beiträgen herangezogen werden. 27 Maßstab für die Verbandsbeiträge (1) Der monatliche Wasserabnahmebeitrag bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers unter Berücksichtigung der festgelegten Mindestabnahmemenge. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird dem Verband bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt der Verband den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wasserabnahmebeitrag beträgt ab 1. Januar ,45 Euro pro m³/brutto. (2) Der monatliche Wasserabnahmebeitrag für Nichtmitglieder bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird dem Verband bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen Seite 65 verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt der Verband den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wasserabnahmebeitrag für Nichtmitglieder beträgt ab 1. Januar ,15 Euro pro m³ Brutto. (3) Der Grundbeitrag wird aus der Summe der Abschreibungen, der Darlehenszinsen und der Auflösung der Baukostenzuschüsse gebildet und entsprechend dem Beitragsverhältnis nach 12 Abs. 3 auf die Verbandsmitglieder verteilt. (4) Der einmalige Investitionskostenbeitrag beträgt 1% des seit 1967 von den Verbandsmitgliedern gezahlten Grundbeitrages und 1% der seit 1967 von den Verbandsmitgliedern gezahlten Verlust abdeckung multipliziert mit der Differenz, die sich aus dem alten und neuen Beitragsverhältnis ergibt. Jedes neu hinzutretende Mitglied erhält zur Entscheidungsfindung über einen evtl. Beitritt ein schriftliches Angebot aus dem die Höhe des Beitrages zu ersehen ist. (5) Der Beitrag für die technische und fachliche Hilfestellung bemisst sich nach den hierfür tatsächlich angefallenen Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn des tätig gewordenen Mitarbeiters. 28 Hebung der Beiträge (1) Der Wasserabnahmebeitrag nach 26 Abs. 1 der Satzung wird vom Verband monatlich von jedem Verbandsmitglied anhand der abgenommenen Wassermenge unter Berücksichtigung der Wassermindestabnahme erhoben. Das sich bei dem Wasserabnahmebeitrag ergebende Abrechnungsergebnis wird mit dem Jahresabschluss auf die neue Rechnung vorgetragen und zweckgebunden bei der Kalkulation des Wasserabnahmebeitrages des auf den Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses folgenden Wirtschaftsjahres mindernd oder erhöhend berücksichtigt. (2) Der Grundbeitrag nach 26 Abs. 1 der Satzung wird jährlich durch einen Vorausleistungsbeitragsbescheid festgelegt. Der sich aus diesem Vorausleistungsbeitragsbescheid ergebene Grundbeitrag ist in zwölf monatlichen Raten an den Verband zu zahlen. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres legt die Verbandsversammlung den Grundbeitrag im Sinne des 26 Abs. 1 mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vorangegangen Jahres endgültig fest. Die sich bei dem Grundbeitrag ergebende Abrechnungsspitze zu den vorläufig erhobenen Vorauszahlungen wird als Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber den Mitgliedern im Jahresabschluss dargestellt und mit einer Fälligkeit von 60 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Verbandsversammlung mittels eines endgültigen Beitragsbescheides nachberechnet oder gutgeschrieben. (3) Der Investitionskostenbeitrag wird von dem beitretendem Mitglied nach Beschluss des Verbandsvorstandes und Genehmigung der Aufsichtsbehörde in einer Summe erhoben. (4) Der Beitrag für technische und fachliche Hilfestellung wird nach Zusammenstellung der angefallenen Stunden und Kosten von dem Mitglied erhoben. (5) Zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Aufgaben, kann der Verband monatliche, vorläufige Vorauszahlungen auf den Grundbeitrag erheben. (6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Versäumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten. 29 Ausscheiden eines Mitglieds auf dem Verband (1) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Wasserbeschaffungsverband aus, ohne dass dadurch der Wasserbeschaffungsverband aufgelöst wird, so hat mit diesem Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung statt zu finden. Die Auseinandersetzung muss a) den Aufwendungen des Wasserbeschaffungsverbandes für das ausscheidende Verbandsmitglied und b) der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens für die im Wasserbeschaffungsverband verbleibenden Mitglieder Rechnung tragen und deren Entschädigung für die ihnen aus dem Ausscheiden des Mitglieds entstandenen Nachteile regeln und c) den Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an einer Vermögensbildung des Wasserbeschaffungsverbandes berücksichtigen. 30 Zwangsvollstreckung (1) Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes, können im Verwaltungswege vollstreckt werden.

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