Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9

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1 1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes Zur Ausführung der 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 521), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und für Sport und - soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist - mit dem Rechnungshof bestimmt: Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9 0. Grundsätzliches Für die Gewährung von Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten gelten 0.1 das Haushaltsgesetz, 0.2 die Landeshaushaltsordnung, 0.3 das Finanzausgleichsgesetz soweit nachstehend keine abweichenden und ergänzenden Regelungen getroffen sind - die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 23 und 44 LHO, 0.5 die Allgemeinen Zinsvorschriften (Zinsanweisung - ZinsA) - Anlage 4 zu den VV zu 70 LHO. 1. Gegenstand und Ziel der Förderung 1.1 Gefördert werden Kindergärten im Sinne des 1 des Hessischen Kindergartengesetzes. Als Kindergärten gelten auch altersstufenübergreifende Tageseinrichtungen, in denen Kinder im Kindergartenalter mit jüngeren oder älteren Kindern gemeinsam betreut werden. 1.2 Ziel der Förderung ist es, die Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Träger bei der Aufbringung der Personal- und Sachkosten ihrer Kindergärten zu unterstützen. 2. Art der Förderung Die Zuwendungen werden zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzie-

2 2 rung gewährt. 3. Allgemeine Voraussetzung der Förderung Die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes nach 45 Abs. 1 SGB VIII muss zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen. 4. Antrag 4.1 Für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 für das laufende Haushaltsjahr bedarf es eines Antrages an das Regierungspräsidium Kassel. Der Antrag ist bis zum 1. September des Haushaltsjahres einzureichen. Die darin mitgeteilten Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr und werden zu einem bestimmten Stichtag erhoben. 4.2 Mit diesem Antrag kann gleichzeitig eine Abschlagszahlung für das Folgejahr beantragt werden. 5. Bewilligung, Auszahlung 5.1 Auf die zu erwartende Zuwendung für das laufende Haushaltsjahr kann ein Abschlag gewährt werden. Er beträgt 50 vom Hundert des Zuwendungsbetrages des Vorjahres. 5.2 Das Regierungspräsidium Kassel errechnet und bewilligt die Zuwendungen und die Abschlagszahlungen. Es zahlt die Abschlagszahlung zum 1. März und die Zuwendung bzw. die Restzuwendung im Dezember des Haushaltsjahres in jeweils einem Betrag aus. 6. Verwendungsnachweis 6.1 Mit der Auszahlung gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. 6.2 Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach 91 LHO ist zu beachten. Abschnitt B: Besondere Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9 1. Zu 7: Allgemeine Trägerentlastung 1.1 Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist es, die Träger bei der Aufbringung der allgemeinen Personal- und Sachkosten ihrer Kindergärten zu entlasten.

3 3 1.2 Höhe der Förderung Für jeden durch Betriebserlaubnis genehmigten Kindergartenplatz erhalten Träger der freien Jugendhilfe 153,39 Euro und kommunale Träger 76,69 Euro jährlich. 2. Zu 8: Trägerentlastung bei erweiterter Öffnungszeit 2.1 Gegenstand und Ziel der Förderung Gefördert werden Kindergärten, die zumindest an den Wochenarbeitstagen Montag bis Donnerstag sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet sind Ziel der Förderung ist es, die Träger bei der Aufbringung der durch erweiterte Öffnungszeiten bedingten Personal- und Sachkosten ihrer Kindergärten zu entlasten. 2.2 Höhe der Förderung Für jeweils bis zu 24 Kinder, die vertraglich für eine durchgehende Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden einschließlich Mittagsversorgung (vollwertiges Mittagessen und Ruhemöglichkeit) im Kindergarten aufgenommen sind, erhalten Träger der freien Jugendhilfe 5.112,92 Euro und kommunale Träger 2.249,68 Euro jährlich Die vorstehenden Zuwendungsbeträge erhöhen sich bei einer vertraglichen Betreuungszeit von mindestens acht Stunden einschließlich Mittagsversorgung für Träger der freien Jugendhilfe auf 7.669,38 Euro und für kommunale Träger auf 3.374,53 Euro Sind im Kindergarten sowohl Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von sechs bis unter acht Stunden einschließlich Mittagsversorgung als auch Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von mindestens acht Stunden einschließlich Mittagsversorgung aufgenommen, darf die Zuwendung nicht höher sein, als wenn die Gesamtzahl dieser Kinder acht Stunden betreut würde. 2.3 Besondere Voraussetzung der Förderung Die Betriebserlaubnis nach 45 Abs. 1 SGB VIII mit der Zweckbestimmung Kindergarten mit Mittagsversorgung muss zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung vorliegen. 3 Zu 9 Abs. 1: Förderung der Integration von ausländischen Kindern sowie Kindern von Aussiedlerinnen und Aussiedlern 3.1 Gegenstand und Ziel der Förderung Gefördert werden Kindergärten mit hohem Anteil von ausländischen Kindern sowie Kindern von Aussiedlerinnen und Aussiedlern Ziel der Förderung ist es, die Träger bei der Aufbringung der Personal- und Sachkosten zu unterstützen, die durch Maßnahmen zur Integration von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus Aussiedlerfamilien entstehen.

4 4 3.2 Höhe der Förderung Die Zuwendung richtet sich nach der Größe des Kindergartens und beträgt für Kindergärten mit bis zu 40 aufgenommenen Kindern 5.112,92 Euro bis zu 70 aufgenommenen Kindern 7.669,38 Euro über 70 aufgenommenen Kindern ,84 Euro jährlich, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Personalkosten für Zusatzkräfte im Sinne von Nr Besondere Voraussetzungen der Förderung Der Anteil der Kinder von Eltern aus dem nichtdeutschen Sprachraum muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der aufgenommenen Kinder betragen Über den erforderlichen Mindestpersonalbestand des Kindergartens hinaus müssen Zusatzkräfte für die besonderen Integrationsaufgaben eingestellt sein. Dies kann auch durch Aufstockung der Arbeitszeit von bereits beschäftigten Kräften erfolgen. 4. Zu 9 Abs. 2: Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen 4.1 Gegenstand und Ziel der Förderung Gefördert werden Kindergärten mit Integrationsplätzen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Sinne der zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen Rahmenvereinbarung Angebote für Kinder mit Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder (Rahmenvereinbarung Integrationsplatz), in Kraft getreten am 1. August Ziel der Förderung ist es, die Träger bei der Aufbringung der Personal- und Sachkosten zu unterstützen, die zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung notwendig sind. 4.2 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt je Integrationsplatz 1.533,88 Euro jährlich. 4.3 Besondere Voraussetzung der Förderung Der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmepauschale für den Integrationsplatz muss zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen. Abschnitt C:

5 5 Schlussbestimmungen 1. Diese Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Wiesbaden, 20.November 2002 In Vertretung gez. Seif (Seif) Staatssekretär

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