Berufungsentscheidung

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1 Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0336-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.S. in XY., vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, vom 10. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 2. Mai 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31. Mai 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt Judenburg Liezen forderte mit Bescheid vom 2. Mai 2006 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31 Mai 2006 zurück. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass sich die Tochter des Berufungswerbers mit vom Doktoratsstudium (Kunstgeschichte) abgemeldet hat und seit 4. April 2006 eine Ausbildung zur professionellen Berufssprecherin absolviert, welche vom Finanzamt nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anerkannt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass die Tochter in der Zeit vom bis in 50 Trainingseinheiten zu je 50 Minuten eine Ausbildung zur professionellen Berufssprecherin absolviert. Sie muss auch im Rahmen ihrer Ausbildung einige Workshops besuchen und ersucht daher, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bis zu ihrem 26. Lebensjahr zu gewähren.

2 Seite 2 Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2006 wies das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung mit der Begründung ab, dass der Besuch von allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung zu werten ist und zwar auch dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Ebenso ist die Vorbereitung von 50 Unterrichtsstunden im Jahr für die Annahme einer Berufsausbildung zu wenig, da im 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verlangt wird, dass den Teilnehmern durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers brachte mit Schreiben vom 22. Juni 2006 den Antrag ein, die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte als Begründung Folgendes aus: Gemäß 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher geregelt. Unter Berufsausbildung ist jedoch allgemein die Ausbildung zu verstehen, die den Berufstätigen in die Lage versetzt, seinen Beruf auszuüben. Die Tochter des Antragstellers absolviert in der Zeit vom bis die Schule zur professionellen Berufssprecherin. Der Abschluss erfolgt durch eine praktische und theoretische Diplomprüfung. Die Sprecherausbildung umfasst 50 Trainingseinheiten, diese bestehen aus 46 Einheiten vertiefende Atem- und Sprechtechnik, Modulation, Textpräsentation von Werbung, Beitragsmoderation, Nachrichten und des Wahlfaches, 2 Theorieeinheiten für die Prüfung und 2 Kameratrainings für die Eigenpräsentation bei der Prüfung. Weiters ist die Teilnahme an 2 Profilektorenworkshops, der Besuch der Vorlesung zum Thema Textgattungen und Gestaltungsmittel der Sprache, sowie des Infoabends vor der Prüfung vorgeschrieben. Darüber hinaus ist ein umfassendes Training, sowie eine eingehende Vorbereitung der nächsten Trainingseinheiten erforderlich, was einen erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch nimmt. Zusammengefasst dient der Besuch der Schule des Sprechens der Ausbildung zur Berufssprecherin. Nach Bestehen der Diplomprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg werden die Teilnehmer in den Sprecherpool der Schule des Sprechens aufgenommen. Dies stellt für viele die erste Erfahrung im Sprecherberuf dar. Die gegenständliche Ausbildung ist somit als Berufsausbildung im Sinne des 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren. Durch diese Berufsausbildung ist die Tochter des Antragstellers zeitlich so in Anspruch genommen, dass ihr die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Antragsteller beantragt daher, seiner Berufung vom statt zu geben.

3 Mit Bericht vom 11. Juli 2006 legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor. Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Anspruch Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können. Im vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt nicht als Berufsausbildung anerkannte Ausbildung zur professionellen Berufssprecherin strittig. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135 darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten. Zur Bestimmung des 2 Abs. 1 lit. b FLAG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach 2 Abs. 1 lit. b FLAG.

4 Seite 4 Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Berufungswerbers die Schule des Sprechens besucht. Diese Institution wurde laut Auskunft im Internet Ende 1995 von der professionell ausgebildeten Radiosprecherin TATJANA LACKNER gegründet und hat das Ziel, Menschen, die beruflich oder privat durch gute Rhetorik punkten wollen, fundiertes Wissen und die damit verbundenen Fertigkeiten zu vermitteln. Das Leistungspotenzial umfasst Kommunikationstraining, Medien- und Pressecoachings, Kameratrainings in gebundener Mediensprache im individuellen Modul-Konzept: Die Ausbildung dauert etwa ein Jahr. Das intensive Training und schließt nach bestandener Prüfung vor einer externen Experten-Kommission mit einem Diplomzeugnis ab. Der Prüfungstermin wird mit Tatjana Lackner festgelegt, kann jedoch, je nach Lernfortschritt individuell verschoben werden. In 50 Trainingseinheiten à 50 Minuten werden Sie auf die praktische und theoretische Prüfung vorbereitet. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden (dies drückt der Einleitungssatz im Internet wie folgt aus: Die Schule des Sprechens hat das Ziel, Menschen, die beruflich oder privat durch gute Rhetorik punkten wollen, fundiertes Wissen und die damit verbundenen Fertigkeiten zu vermitteln). Analog dazu ist den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 Folgendes zu entnehmen: 14. Anerkanntes Lehrverhältnis 14.1 Als "anerkanntes" Lehrverhältnis gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse Als "anerkannt" kann ein Lehrverhältnis weiters dann gelten, wenn es nach österreichischen Rechtsnormen (z.b. Kollektivvertrag) geregelt ist (VfGH 3.Oktober 1994, G98/94-6) und folgende Merkmale enthält. 1. genau umrissenes Berufsbild, 2. im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, wobei jedoch angerechnete Zeiten zu berücksichtigen sind, 3. berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt (vergleichbar mit einer Berufsschule) und 4. eine Abschlussprüfung vorgesehen ist. Da die Ausbildungsdauer lediglich 50 Einheiten zu je 50 Minuten beträgt, kann von keiner Berufsausbildung nach dem FLAG ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter die erlernten Inhalte mit Hilfe der Fachliteratur vertiefen und auch zu Hause intensive Recherchenarbeit leisten muss.

5 Seite 5 Zur Berufsausbildung wird noch auf das VwGH Erkenntnis vom 22. Jänner 1995, 93/15/0034, verwiesen in dem ausgesprochen wurde, dass beispielsweise die Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern, die Vorbereitungslehrgänge für die Ablegung der Meisterprüfung in verschiedenen Berufen anbieten, nicht als Fachschulen zu qualifizieren sind und deshalb eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verneinen ist. Da keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, war die Berufung abzuweisen. Graz, am 8. März 2007

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