Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2008 (STA-D)

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1 Hauptverwaltu: SiegfriedWedellsPlatz Hamburg 1 cherte Personen und sfähigkeit chert sind die im sschein o Reisebestätigu des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen o im sschein festgelegte Personenkreis, sofern die sprämie bezahlt wurde. 2 Abschluss und Beendigu des svertrages 1. Der Vertrag muss vor Antritt Reise für en gesamte Dauer abgeschlossen werden; geschieht dies nicht, kommt trotz Prämienzahlu kein Vertrag zustande. In diesem Fall steht gezahlte Betrag dem Absen zu. 2. Der Vertrag kommt durch Zahlu Prämie zustande, sofern die Zahlu eindeutige und vollständige Aaben über sbeginn, über das vom snehmer gewählte Produkt sowie die zu versichernden Personen enthält. 3. Der svertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. 3 Prämie 1. Zahlu ersten o einmaligen Prämie: a) Die erste o einmalige Prämie ist bei Vertragsbeginn fällig. b) Wird die erste o einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist cherer, solae die Zahlu nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. c) Ist die erste o einmalige Prämie bei Eintritt des sfalles nicht gezahlt, ist cherer nicht zur verpflichtet, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. 2. Zahlu Folgeprämien: a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet cherer dem snehmer eine Zahlusaufforu und setzt eine Zahlusfrist von 2 Monaten. b) Tritt ein sfall nach Fristablauf ein und ist snehmer bei Eintritt mit Zahlu Prämie o Zinsen o Kosten in Verzug, ist cherer nicht zur verpflichtet. c) Der cherer verbindet die Zahlusfrist von 2 Monaten mit Kündigu des Vertrages zum Ablauf Zahlusfrist. Die Kündigu wird mit Fristablauf wirksam, wenn snehmer zu diesem Zeitpunkt mit Zahlu noch in Verzug ist. d) Die Kündigu wird unwirksam, wenn snehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden Kündigu die Zahlu leistet. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von Kündigu einen neuen snehmer benennt und von diesem aemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. 3. Lastschriftverfahren: Ist die Einziehu Prämie von einem Bank o Kreditkartenkonto vereinbart, gilt die Zahlu als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchustag eiezogen werden kann und snehmer einer berechtigten Einziehu nicht wispricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des snehmers nicht eiezogen werden, ist die Zahlu auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlusaufforu des cherers erfolgt. 4 Geltusbereich, Abschluss, Beginn und Ende des sschutzes Der sschutz 1. besteht für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltusbereich versicherten Reise im Ausland; als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Eieschlossen sind jedoch 3 Wochen sschutz im Heimatland pro 6 Monate versicherte Zeit, wenn die Reiseunterbrochen wird und sofern die versicherte Zeit läer als 6 Monate ist; 2. muss vor Antritt Reise für en gesamte Dauer abgeschlossen werden; geschieht dies nicht, besteht für die gesamte Reise kein sschutz und die sprämie wird zurückgezahlt; 3. beginnt mit dem im sschein genannten Zeitpunkt, jedoch a) nicht vor Ausreise dem Staatsgebiet Bundesrepublik Deutschland sowie dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat; b) nicht vor Zahlu sprämie (bitte beachten Sie hierzu auch 3); 4. endet zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Einreise in das Staatsgebiet Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat; 5. verläert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hin, wenn sich die planmäßige Beendigu Reise Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 5 Gegenstand des sschutzes und Umfa spflicht 1. sfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlu einer versicherten Person wegen Krankheit o folgen. Der sfall beginnt mit Heilbehandlu; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlusbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlu auf eine Krankheit o folge gedehnt werden, die mit bisher behandelten nicht ursächlich zusanhät, entsteht insoweit ein neuer sfall. Als sfall gelten auch medizinisch notwendige Behandluen wegen Beschwerden während Schwaerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwaerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwaerschaftsabbrüche sowie Tod. 2. Die HanseMerkur erstattet die während einer Reise im Ausland in amtlichen Währu des Aufenthaltslandes entstandenen, ortsüblichen Kosten medizinisch notwendigen Heilbehandlu infolge von auf Reise eintretenden Krankheiten und Unfällen. Des Weiteren werden die Mehrkosten für medizinisch sinnvolle, ärztlich aeordnete Krankenrücktransporte und die Überführu o Bestattu bei Tod erstattet. Im Ausland steht versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnu für Ärzte und Zahnärzte sofern vorhanden o nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Darüber hin erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten bis zur Höhe von 25, EUR je sfall, die dem cherten durch die Kontaktaufnahme mit Notrufzentrale HanseMerkur entstehen. sbediuen für die ReiseKrankenversi HanseMerkur Reiseversi AG VBKV 2008 (STAD) 3. Der cherer leistet im vertraglichen Umfa für Untersuchus o Behandlusmethoden und Arzneimittel, die von Schulmedizin in Deutschland überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hin für Methoden und Arzneimittel, die sich in Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben o die aewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden o Arzneimittel zur Verfügu stehen. Der cherer kann jedoch seine en auf den Betrag herabsetzen, bei Anwendu vorhandener schulmedizinischer Methoden o Arzneimittel aefallen wäre. 4. Werden alle im Ausland aefallenen Heilbehandluskosten, die unter die spflicht dieser Bestimmuen fallen, vor Inanspruchnahme HanseMerkur einem anen sträger/cherer eiereicht, sich an Kostenerstattu beteiligt, zahlt die HanseMerkur über die Kostenerstattu hin a) bei einer stationären Behandlu zusätzlich ein Krankenhtagegeld von 50, EUR täglich, maximal für 14 Tage; b) bei ambulanten Behandluen (unabhäig von Anzahl Behandluen und Erkrankuen) zusätzlich einmalig einen Betrag von 25, EUR pro behandelter Person. I. Heilbehandluskosten im Ausland 1. Als Heilbehandlu im Sinne dieser Bediuen gelten a) ärztliche Behandluen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwaerschaftsbehandluen, Entbinduen bis zum Ende 36. Schwaerschaftswoche (Frühgeburt), Behandluen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendiger Schwaerschaftsabbrüche. b) bei Aufenthalten in den USA und Kanada, in Abänu von 6.1.m), auch die erstmalige und einmalige ambulante Behandlu von psychoanalytischen und psychotherapeutischen Erkrankuen durch einen Facharzt. Ergibt sich dabei die Notwendigkeit einer stationären Behandlu, werden die zusätzlichen Rückreisekosten in das Heimatland übernon. Ersetzt werden nur die Kosten einfachsten Sitzklasse; c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr und Stärkusmittel sowie kosmetische Präparate); d) ärztlich verordnete Strahlen, Licht und sonstige physikalische Behandluen; e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packuen, Inhalationen und Krankeymnastik; f) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines es erstmals notwendig werden und die Behandlu folgen dienen; g) Röntgendiagnostik; h) unaufschiebbare stationäre Behandluen, sofern diese in einer Einrichtu erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenh anerkannt ist, unter ständiger ärztlicher Leitu steht, über reichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankeeschichten führt; i) Krankentransporte zur stationären Behandlu in das nächsterreichbare geeignete Krankenh und zurück in die Unterkunft; j) unaufschiebbare Operationen; k) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlu einschließlich Zahnfülluen in einfacher Ausführu sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt o verordnet werden. 2. Neugeborene Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichu von 1) auch die Kosten im Ausland notwendigen Heilbehandlu des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von , EUR ü bernon. 3. Nachleistu im Ausland Erfort eine Erkranku während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des sschutzes hin Heilbehandlu, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bediuen spflicht (einschl. eines dann evtl. notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wieherstellu Transportfähigkeit. II. Krankenrücktransport/Überführus/Bestattuskosten Die HanseMerkur erstattet 1. die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenh am Wohnort versicherten Person, sofern Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Beurteilu eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des cherers in Abstimmu mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Darüber hin werden die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen Krankenh am Wohnort versicherten Person erstattet, sofern a) nach Prognose des behandelnden Arztes die Krankenhbehandlu im Ausland vorsichtlich 14 Tage übersteigt, b) die vorsichtlichen Kosten Heilbehandlu im Ausland die Kosten für den Rücktransport übersteigen. Der cherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitu medizinisch erforlich, behördlich aeordnet o seitens des führenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 2. die Übernahme zusätzlichen Rückreisekosten bei Krankenhaufenthalten von mindestens 3 Tagen. Ersetzt werden nur die Kosten einfachsten Sitzklasse; 3. die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person durch die Überführu des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehen; 4. die Kosten für eine Bestattu im Ausland bis zur Höhe Aufwenduen, die bei einer Überführu entstanden wären. III. Krankenhtagegeld Bei Auslandsreisen erhalten versicherte Personen im Falle einer medizinisch notwendigen und vollstationären Heilbehandlu wegen einer während Auslandsreise eietretenen Krankheit o Verletzu wahlweise anstelle von Kostenersatzleistuen für die stationäre Heilbehandlu ein Krankenhtagegeld von 50, EUR pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn medizinisch notwendigen und vollstationären Behandlu. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn stationären Behandlu zuüben. 6 Einschränku spflicht 1. Keine spflicht besteht a) für die Behandluen im Ausland, die alleinige Grund o einer Gründe für den Antritt Reise waren; b) für die Behandluen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführu Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes 1 des Ehegatten o eines Verwandten ersten Grades unternon wurde; c) für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse o aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht drücklich in den sschutz eieschlossen sind; d) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich en Folgen; e) für Kur und Sanatoriumsbehandluen sowie Rehabilitationsmaßnahmen, es sei denn, dass diese Behandluen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre Krankenhbehandlu wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes o einer schweren Skeletterkranku (BandscheibenOP, Hüftendoprothese) erfolgt, zur Verkürzu des Aufenthaltes im Akutkrankenh dient und en vor Behandlusbeginn vom cherer schriftlich zugesagt wurden; f) für Entziehusmaßnahmen einschließlich Entziehuskuren; g) für ambulante Heilbehandlu in einem Heilbad o Kurort. Die Einschränku entfällt, wenn die Heilbehandlu durch einen dort eintretenden notwendig wird. Bei Erkrankuen entfällt sie, wenn sich cherte in dem Heilbad o Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; h) für Aufwenduen, die durch Behandlusmethoden und Arzneimittel entstehen, die we in Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Hiervon genon sind en gemäß 5 Ziffer 3; i) für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge eines es erstmals notwendig werden und direkten Behandlu folgen dienen; j) für Behandluen durch Ehegatten, Eltern o Kin; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; k) für Behandluen von Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb eigenen o Gastfamilie zusanlebt; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; l) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit o Verwahru bedite Behandlu o Unterbriu; m) für Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlu; n) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefülluen, Überkronuen, kieferorthopädische Behandlu, prophylaktische en, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische en und implantologische Zahnleistuen; o) für Behandluen von HIVInfektionen und en Folgen; p) für Immunisierusmaßnahmen; q) für Behandluen wegen Störuen und/o Schäden Fortpflanzusorgane; r) für Selbstmord, Selbstmordversuche und en Folgen; s) für Vorsorgeuntersuchuen; t) für Organspenden und en Folgen. 2. Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn a) snehmer bzw. die versicherte Person die Krankheit o den vorsätzlich herbeigeführt hat; b) snehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund o für die Höhe von Bedeutu sind. 3. sschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmu, Entziehu o sonstige Eiriffe von hoher Hand. 4. Übersteigt eine Heilbehandlu das medizinisch notwendige Maß, o übersteigen die Kosten einer Heilbehandlu das ortsübliche Maß, so kann die HanseMerkur ihre en auf einen aemessenen Betrag herabsetzen. 5. Besteht Anspruch auf en gesetzlichen o Rentenversi, auf eine gesetzliche Heilfürsorge o fürsorge, kann cherer, unbeschadet Ansprüche auf Krankenhtagegeld, die gesetzlichen en von den sleistuen abziehen. 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzuen 1. Obliegenheiten Der snehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, nach Eintritt einer Krankheit o eines es a) den Schaden möglichst geri zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhu führen könnte; b) den Schaden HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss Reise, unter Einreichu sämtlicher relevanter Buchusunterlagen anzuzeigen; c) HanseMerkur jede zumutbare Untersuchu über Ursache und Höhe ihrer spflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen; d) im Falle stationärer Behandlu im Krankenh und vor Beginn umfälicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt zum weltweiten Notfall Service HanseMerkur aufzunehmen; e) dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenh bei Bestehen Transportfähigkeit zuzustin, wenn die HanseMerkur den Rücktransport nach Art Krankheit und en Behandlusbedürftigkeit genehmigt. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzu Verletzt snehmer o die versicherte Person vorsätzlich eine vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzu Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die in einem Schwere des Verschuldens des snehmers/ versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt snehmer. 8 Auszahlu sleistuen 1. Erstattet werden die in amtlichen Währu des Aufenthaltslandes entstandenen Kosten nach Maßgabe von 8 Ziffer Als Kostennachweise sind bezahlte Originalbelege einzureichen, die Aaben enthalten müssen über a) den Namen und die Anschrift des Behandlers; b) den Namen behandelten Person; c) die Krankheitsbezeichnu; d) den Behandluszeitraum; e) die Art erbrachten en.

2 3. Bei einem ärztlich aeordneten Rücktransport ist zur Prüfu ein Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit mit einzureichen. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit Abstimmu mit dem Gesellschaftsarzt. 4. Bei einer Überführu bzw. bei einer Bestattu im Ausland sind eine Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigu mit Aaben über die Todesursache mit einzureichen. 5. Liegt s und Prämienzahlusnachweis HanseMerkur vor und ist die spflicht HanseMerkur dem Grunde und Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlu Entschädigu binnen zwei Wochen zu erfolgen. 6. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlu Betrag beansprucht werden, nach Lage Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solae die Prüfuen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des snehmers o versicherten Person gehint sind. 7. Im Rahmen sprüfu kann es erforlich werden, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern snehmer o die versicherte Person ihre Einwilligu zu einer solchen Erhebu nicht erteilt, und die Hanse Merkur hierdurch die Höhe und Umfa des sumfaes nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten o Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber HanseMerkur nicht entbunden werden. 8. Die in ländischer Währu entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei HanseMerkur eiehen, in die zu diesem Zeitpunkt in Bundesrepublik Deutschland gültige Währu umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währuen amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währuen Kurs gemäß Währuen Welt", Veröffentlichuen Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlu Rechnuen notwendigen Devisen nachweislich zu einem uünstigeren Kurs erworben wurden. 9. Ansprüche diesem svertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjähru beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die verlat werden kann. 9 Entschädigu anen sverträgen und Ansprüche gegen Dritte 1. Kann im sfall eine Entschädigu einem anen svertrag beansprucht werden, geht anweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser sverträge ebenfalls eine nachraige Haftu vereinbart ist, unabhäig davon, wann ane svertrag abgeschlossen wurde. Wird sfall zuerst HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistu und wird sich zwecks Kostenteilu direkt an den anen cherer wenden. Die HanseMerkur wird auf eine Kostenteilu mit einem PKVUnternehmen verzichten, wenn dem cherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust Beitragsrückerstattu. 2. Die Ansprüche des snehmers bzw. versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfa über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforlich, ist snehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretuserkläru gegenüber HanseMerkur abzugeben. Die spflicht des cherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretuserkläru. Wird diese Obliegenheit verletzt, ergeben sich die Rechtsfolgen 7 Ziffer Die Ansprüche des snehmers bzw. versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfa ü ber, soweit diese die entsprechenden Rechnuen ersetzt hat. Sofern erforlich, ist snehmer bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei Durchsetzu Ansprüche verpflichtet. Weiterhin ist snehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, sofern erforlich, eine Abtretuserkläru gegenüber HanseMerkur abzugeben. Wird diese Obliegenheit verletzt, ergeben sich die Rechtsfolgen 7 Ziffer Aufrechnu Der snehmer kann gegen Foruen des cherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforu unbestritten o rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserkläru und Anzeigen Willenserkläruen und Anzeigen gegenüber dem cherer bedürfen Schriftform. 12 Anzuwendendes Recht/Vertragssprache Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. 13 Überschussbeteiligu Die hier genannte ist nicht überschussberechtigt. 2

3 Hauptverwaltu: SiegfriedWedellsPlatz Hamburg sbediuen für die Reiseversi VBRS 2009 (STAD) A : Allgemeiner Teil (Die nachstehenden Regeluen des Allgemeinen Teils gelten für alle im Teil B aufgeführten en.) 1 cherte Personen und sfähigkeit chert sind die im sschein o Reisebestätigu des Reiseveranstalters namentlich genannten Personen o im sschein festgelegte Personenkreis, sofern die sprämie bezahlt wurde. 2 Abschluss und Dauer des svertrages 1. Der Vertrag muss vor Antritt Reise für en gesamte Dauer abgeschlossen werden; geschieht dies nicht, kommt trotz Prämienzahlu kein Vertrag zustande. In diesem Fall steht gezahlte Betrag dem Absen zu. 2. Der Vertrag kommt durch Zahlu Prämie zustande, sofern die Zahlu eindeutige und vollständige Aaben über sbeginn, über das vom snehmer gewählte Produkt sowie die zu versichernden Personen enthält. 3. Der svertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. 3 Prämie 1. Zahlu ersten o einmaligen Prämie: a) Die erste o einmalige Prämie ist bei Vertragsbeginn fällig. b) Wird die erste o einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist cherer, solae die Zahlu nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. c) Ist die erste o einmalige Prämie bei Eintritt des sfalles nicht gezahlt, ist cherer nicht zur verpflichtet, es sei denn, snehmer hat die Nichtzahlu nicht zu vertreten. 2. Zahlu Folgeprämien: a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet cherer dem snehmer eine Zahlusaufforu und setzt eine Zahlusfrist von 2 Monaten. b) Tritt ein sfall nach Fristablauf ein und ist snehmer bei Eintritt mit Zahlu Prämie o Zinsen o Kosten in Verzug, ist cherer nicht zur verpflichtet. c) Der cherer verbindet die Zahlusfrist von 2 Monaten mit Kündigu des Vertrages zum Ablauf Zahlusfrist. Die Kündigu wird mit Fristablauf wirksam, wenn snehmer zu diesem Zeitpunkt mit Zahlu noch in Verzug ist. d) Die Kündigu wird unwirksam, wenn snehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden Kündigu die Zahlu leistet. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von Kündigu einen neuen snehmer benennt und von diesem aemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. 3. Lastschriftverfahren: Ist die Einziehu Prämie von einem Bank o Kreditkartenkonto vereinbart, gilt die Zahlu als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchustag eiezogen werden kann und snehmer einer berechtigten Einziehu nicht wispricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des snehmers nicht eiezogen werden, ist die Zahlu auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlusaufforu des cherers erfolgt. 4 Geltusbereich, Beginn, Dauer und Ende des sschutzes 1. Geltusbereich Die HanseMerkur bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, sschutz im Rahmen dieser Bestimmuen. Fahrten, Gäe und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts versicherten Person gelten nicht als Reisen. Als Ausland im Sinne dieser Bediuen gilt, mit Ausnahme Staatsgebiete, en Staatsaehörigkeit die versicherte Person besitzt und/o in denen sie einen ständigen Wohnsitz hat: a) für Personen mit ländischer Staatsaehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland, die Bundesrepublik Deutschland und Europa; b) für Personen mit deutscher Staatsaehörigkeit und ständigem Wohnsitz in Bundesrepublik Deutschland sowie für Staatsaehörige EUStaaten mit ständigem Wohnsitz in Bundesrepublik Deutschland: alle Län und Gebiete außerhalb Bundesrepublik Deutschland; c) für Personen mit aner Staatsaehörigkeit, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren in Bundesrepublik Deutschland haben, alle Län und Gebiete außerhalb Bundesrepublik Deutschland; 2. Bei Eintritt des sfalles im Heimatland versicherten Person besteht kein sschutz. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmuen ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat und/o dessen Staatsaehörigkeit die versicherte Person besitzt. 3. Beginn Der sschutz beginnt mit dem im sschein bezeichneten Zeitpunkt (sbeginn), jedoch a) nicht vor Zustandekon des svertrages, b) nicht vor Grenzüberschreitu ins Ausland, c) nicht vor Zahlu Prämie, d) nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. 4. Für Personen, die die Vorsetzu sfähigkeit gemäß 1, Ziffer 2 dieser Bediuen nicht erfüllen, kommt svertrag auch nicht durch Entgegennahme Prämie zustande. Wird für eine nicht versisfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht Betrag dem Absen unter Abzug Kosten des cherers zur Verfügu Für sfälle sowie en Folgen, die vor Beginn des sschutzes eietreten sind, wird nicht geleistet. 6. Ende Der sschutz endet a) zum vereinbarten Zeitpunkt, b) mit Beendigu des svertrages, c) mit Beendigu des vorübergehenden Aufenthaltes versicherten Person im Ausland, d) wenn die Vorsetzuen für die sfähigkeit versicherten Person entfallen. e) Der sschutz verläert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hin, wenn sich die planmäßige Beendigu Reise Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 5 Gegenstand des sschutzes und Umfa spflicht Die entsprechenden Bestimmuen sind im Teil B dieser Bestimmuen in den jeweiligen ssparten aufgeführt. 6 Allgemeine Einschränku spflicht und sonstige Verwirkusgründe 1. sschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmu, Entziehu o sonstige Eiriffe von hoher Hand. 2. Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn für den snehmer bzw. für die versicherte Person sfall bei Abschluss vorsehbar war. 3. Die HanseMerkur ist von Verpflichtu zur frei, wenn snehmer bzw. die versicherte Person den sfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 4. Führt snehmer/die versicherte Person den sfall grob fahrlässig herbei, ist die HanseMerkur berechtigt, die in einem Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt snehmer/die versicherte Person. Keine Kürzu wird für grob fahrlässig herbeigeführte sfälle und Haftpflichtversi vorgenon. 5. Die HanseMerkur ist nicht zur verpflichtet, wenn snehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund o für die Höhe von Bedeutu sind. 6. Ansprüche diesem svertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjähru beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die verlat werden kann. Ist ein Anspruch des snehmers bzw. versicherten Person bei HanseMerkur aemeldet worden, ist die Verjähru bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidu HanseMerkur dem snehmer bzw. versicherten Person in Textform zugeht. Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hin die seinschränkuen in den jeweiligen ssparten im Teil B dieser Bestimmuen. 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzuen 1. snehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des sfalles a) den Schaden möglichst geri zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhu führen könnte, b) den Schaden HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss Reise, anzuzeigen, c) Hat snehmer/die versicherte Person Anlass des sfalles, insbesone in Schadenanzeige vorsätzlich unwahre Aaben gemacht, ist die HanseMerkur nicht zur verpflichtet, auch wenn hierdurch HanseMerkur ein Nachteil nicht entsteht. d) HanseMerkur jede zumutbare Untersuchu über Ursache und Höhe ihrer spflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Auf Verlaen des cherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von HanseMerkur beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 3. Folgen von Obliegenheitsverletzu Verletzt snehmer o die versicherte Person vorsätzlich eine vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzu Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die in einem Schwere des Verschuldens des snehmers/ versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt snehmer. Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hin die Besonen Obliegenheiten in den jeweiligen ssparten im Teil B dieser Bestimmuen. 8 Auszahlu sleistuen 1. Liegt s und Prämienzahlusnachweis HanseMerkur vor und ist die spflicht HanseMerkur dem Grunde und Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlu Entschädigu binnen 2 Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solae die Prüfuen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens versicherten Person gehint sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlu Betrag beansprucht werden, nach Lage Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solae die Prüfuen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des snehmers o versicherten Person gehint sind. 3. Sind im Zusanha mit dem sfall behördliche Erhebuen o ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eieleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulieru des Schadens aufschieben. 4. Im Rahmen sprüfu kann es erforlich werden, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern snehmer o die versicherte Person ihre Einwilligu zu einer solchen Erhebu schuldhaft nicht erteilt und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und Umfa spflicht nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten o Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber HanseMerkur schuldhaft nicht entbunden werden. 5. Die in ländischer Währu entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim cherer eiehen, in die zu diesem Zeitpunkt in Bundesrepublik Deutschland gültige Währu umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währuen amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währuen Kurs gemäß Währuen Welt, Veröffentlichuen Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlu Rechnuen notwendigen Devisen nachweislich zu einem uünstigeren Kurs erworben wurden. 6. Von den en können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass cherer Überweisuen in das Ausland vornimmt o auf Verlaen des snehmers besone Überweisusformen wählt. 9 Entschädigu anen sverträgen und Ansprüche gegen Dritte 1. Kann im sfall eine Entschädigu einem anen svertrag beansprucht werden, geht anweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser sverträge ebenfalls eine nachraige Haftu vereinbart ist, unabhäig davon, wann ane svertrag abgeschlossen wurde. Wird sfall zuerst HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistu und wird sich zwecks Kostenteilu direkt an den anen cherer wenden. 2. Die Ansprüche des snehmers bzw. versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfa über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforlich, ist snehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretuserkläru gegenüber HanseMerkur abzugeben. Die spflicht des cherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretuserkläru. Der Überga kann nicht zum Nachteil des snehmers geltend gemacht werden. 3. Der snehmer hat seinen Ersatzanspruch o ein zur Si dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtu geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzu durch den cherer, soweit erforlich, mitzuwirken. Verletzt snehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist cherer zur insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlaen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzu Obliegenheit ist cherer berechtigt, seine in einem Schwere des Verschuldens des snehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt snehmer. 4. Richtet sich Ersatzanspruch des snehmers gegen eine Person, mit er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann Überga nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 10 Aufrechnu Der snehmer kann gegen Foruen des cherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforu unbestritten o rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserkläruen und Anzeigen Willenserkläruen und Anzeigen gegenüber dem cherer bedürfen Schriftform. 12 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. B: Besoner Teil zu den einzelnen en I. ReiseRücktrittskostenversi Die HanseMerkur ist im Umfa von 2 (Anzahl Personen) und 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigu Einschränkuen des 4 (Einschränkuen des sschutzes) leistuspflichtig, wenn während Dauer des sschutzes eines nachstehend genannten versicherten Ereignisse eietreten ist: 1. sschutz für versicherte Personen o Risikopersonen a) Unerwartete schwere Erkranku. b) Tod, schwerer, Schwaerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen o ein zu gerier Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes. c) Bruch von Prothesen. 2. sschutz für versicherte Personen a) Unerwartete Absage eines am Bestimmusort geplanten Studien, Praktikums o Lehrgasaufenthaltes, das/ als Teil eines o ergänzend zum Studium stattfinden sollte, durch die durchführende Organisation. Vorsetzu ist, dass Studien, Praktikums o Lehrgasplatz bei Abschluss schriftlich zugesagt war. b) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließen bei Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbediten Kündigu des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist Verlust von Aufträgen o die Insolvenz bei Selbständigen. c) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses o einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigu (1EURJob) Arbeitslosigkeit her, sofern die versicherte Person bei Reisebuchu bei Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. d) Arbeitsplatzwechsel, vorgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate neuen beruflichen Tätigkeit. e) Wieholu von nicht bestandenen Prüfuen an einer Schule, Universität/Fachhochschule o an einem College, die wieholt werden müssen, um eine zeitliche Verläeru des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden o den Schul /Studienabschluss zu erreichen. Vorsetzu ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin nicht bestandenen Prüfu gebucht wurde und Termin für die Wieholusprüfu

4 2 unerwartet in die versicherte Reisezeit o bis zu 14 Tage nach Beendigu Reise fällt. f) Aufnahme einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigu auf Grundlage eines Arbeitsvertrages innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Studiums o einer Schulbildu. Vorsetzu für diese ist, dass die versicherte Person bei Abschluss des svertrages keiner vergleichbaren beruflichen Tätigkeit nachgegaen ist, in den letzten 12 Monaten bei diesem Arbeitgeber nicht tätig war, Tätigkeitsbeginn vor o in die geplante Reisezeit fällt und die versicherte Person nachweisen kann, dass die Aufnahme dieser beruflichen Tätigkeit zu keinem anen Zeitpunkt möglich ist. g) Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen o strafbaren Handluen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500, EUR beträgt. h) Unerwartete Einberufu versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübu o zum Zivildienst, sofern Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernon werden. Nicht versichert ist die Versetzu o Entsendu von Zeit o Berufssoldaten. 3. Unerwartete schwere Erkranku, schwerer o Impfunverträglichkeit eines zur Reise aemeldeten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen o ein zu gerier Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes. 4. Risikopersonen sind: a) versicherte Personen untereinan, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; b) die Aehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner o Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kin, Adoptivkin, Stiefkin, Pflegekin, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin und Schwäger; c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minjährige o pflegebedürftige Aehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen. d) Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis Tod eietreten ist 2 Anzahl Personen Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Aehörigen versicherten Person gemäß 1.4 b) und en Betreuuspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinan. 3 Schadenarten Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß 5, eine Entschädigu bei den folgenden Schadenarten: 1. Bei Nichtantritt/Stornieru Reise bzw. Nichtbenutzu/Stornieru des Mietobjektes für die von versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten. 2. Der sschutz endet mit Antritt Reise. Bei verspätetem Antritt Reise (Verspätusschutz) werden die HinreiseMehrkosten den unter 1 genannten Gründen, o wenn die versicherte Person infolge Verspätu eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens 2 Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss ersetzt. Vorsetzu hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist. Die HinreiseMehrkosten werden bis maximal zur Höhe Stornokosten, die bei einem Nichtantritt/Stornieru Reise bzw. bei Nichtbenutzu/Stornieru des Mietobjektes aefallen wären, und entsprechend ursprülich gebuchten Art und Qualität erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bediuen sind alle Land o Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubrierflüge. 4 Einschränku des sschutzes Nicht versichert sind: 1. Erkrankuen, die zum Zeitpunkt des sabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor sabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchuen sind davon genon; 2. Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug o Busulücke o die Befürchtu von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten o Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind; 3. Lockeruen o Verlust von Prothesen aller Art; 4. nach einem Reiseabbruch entstehende zusätzliche Rückreisekosten o Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgaene Urlaubsfreuden; 5. Terroranschläge o drohuen; 6. Vermögensfolgeschäden. 5 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, 1. bei Nichtantritt Reise bzw. Nichtbenutzu des Mietobjektes eine unverzügliche Stornieru bei Buchusstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten 2. bei verspätetem Antritt Reise, die Buchusstelle unverzüglich zu unterrichten und entsprechend Qualität gebuchten Reise, die kosteünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. 3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von snachweis, Buchusunterlagen und Stornokostenrechnu im Original nachzuweisen sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem, bei Schwaerschaft, bei Impfunverträglichkeit o bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende sagekräftige ärztliche Bescheiniguen mit Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankuen durch eine sagekräftige ärztliche Bescheinigu eines Facharztes für Psychiatrie, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise, e) bei Wieholusprüfuen o Absage eines geplanten Studien, Praktikums o Lehrgasaufenthalte durch entsprechende Bescheiniguen Schule / Universität / Fachhochschule / College / sonstige durchführende Organisationen, f) bei einer betriebsbediten Kündigu o Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheiniguen des Arbeitgebers und Bundesagentur für Arbeit, g) bei Einberufu zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübu o zum Zivildienst durch entsprechende Bescheiniguen von staatlichen Stellen, h) bei Nichtbenutzu/Stornieru von Mietobjekten durch Bestätiguen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Stornierus o Umbuchuszeitpunkt nachzuweisen. 4. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren es o einer unerwartet schweren Erkranku durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlaen HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheiniguen und fachärztliche Atteste einzureichen. 5. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. Reiseabbruch (Urlaubsgarantie) Die HanseMerkur ist im Umfa von 2 (Anzahl Personen) und 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigu Einschränkuen des 4 (Einschränkuen des sschutzes) leistuspflichtig, wenn während Dauer des sschutzes eines nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer versicherten Personen o einer Risikoperson gemäß 1 Ziffer 5 eietreten ist: 1. Unerwartete schwere Erkranku; 2. Tod, schwerer, Schwaerschaft, Impfunverträglichkeit; 3. Bruch von Prothesen; 4. Erheblicher Schaden am Eigentum versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen o strafbaren Handluen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500, EUR beträgt. 5. Risikopersonen sind a) versicherte Personen untereinan, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; b) die Aehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner o Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kin, Adoptivkin, Stiefkin, Pflegekin, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin und Schwäger; c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minjährige o pflegebedürftige Aehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen; d) Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis Tod eietreten ist. 2 Anzahl Personen 1. Haben mehr als vier Personen (bei Familienprodukten fünf Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Aehörigen versicherten Person gemäß 1 Ziffer 5. und en Betreuuspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinan. 2. Ergänzend zu 1. besteht sschutz für zwei mitversicherte und minjährige Kin, sofern die Kin nicht Aehörige betroffenen versicherten Person gemäß 1 Ziffer 5. b) sind und die maximale Anzahl von vier versicherten Personen gemäß 1 überschritten wird. 3 Schadenarten: Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß 5, eine Entschädigu bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattusfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter o sonstigen strägern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hiehen, in Abzug gebracht. 1. Vorzeitiger Abbruch Reise a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführuskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtus und Verpfleguskosten (nicht jedoch Heilkosten), versicherten Person. Bei Erstattu dieser Kosten wird auf die Qualität gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförusunternehmen wegen von versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von geplanten Reiseroute (z. B. Notlandu); b) innerhalb ersten Hälfte gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, in Höhe des versicherten Reisepreises. An und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet; c) ab zweiten Hälfte gebuchten und versicherten Reise, spätestens ab dem 9 Reisetag, für gebuchte und versicherte, jedoch von versicherten Person aufgrund des Abbruches Reise nicht mehr in Anspruch genone Reiseleistuen. An und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet; d) keine Erstattu nach b) und c) wird vorgenon, wenn es sich bei nicht in Anspruch genonen Reiseleistu um eine reine Flugleistu handelt. 2. Unterbrechu Reise bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß 1 a) für gebuchte und versicherte, jedoch von versicherten Person aufgrund notwendigen Reiseunterbrechu nicht in Anspruch genone Reiseleistuen; b) sofern es sich um eine Rundreise o Kreuzfahrt handelt, für notwendige Beföruskosten, die die versicherte Person aufbrien muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wie zur Reisegruppe gelaen zu können, maximal jedoch nur bis zum Wert noch nicht genutzten weiteren Reiseleistu. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförusunternehmen wegen von versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von geplanten Reiseroute (z. B. Notlandu); c) Die Gesamtkosten bei Unterbrechu Reise können nur bis zur Höhe Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch Reise aefallen wären. 3. Verspätete Rückkehr von Reise a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführuskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtus und Verpfleguskosten (nicht jedoch Heilkosten), versicherten Person. Bei Erstattu dieser Kosten wird auf die Qualität gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförusunternehmen wegen von versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von geplanten Reiseroute (z. B. Notlandu). b) als Ergänzu zu den versicherten Ereignissen gemäß 1 Ziffer 1 und 2 sind auch RückreiseMehrkosten versicherten Person, die aufgrund einer Verspätu von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben, versichert. Vorsetzu hierfür ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist (Verspätusschutz). c) für zusätzliche Kosten versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse gebuchten und versicherten Reiseleistu), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigu Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer verletzu o unerwarteter schwerer Erkranku nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hin in stationärer Behandlu bleiben muss. Die zusätzlichen Kosten für eine Hotelunterbriu werden bis höchstens 2.500, EUR und lästens für 10 Tage übernon. Nicht versichert sind die Kosten für die Fahrt vom Hotel in das Krankenh bzw. vom Krankenh zum Hotel. 4 Einschränkuen des sschutzes 1. Nicht versichert sind a) Erkrankuen, die zum Zeitpunkt des sabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor sabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchuen sind davon genon; b) Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug o Busulücke o die Befürchtu von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten o Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind; c) Lockeru o Verlust von Prothesen aller Art; d) entgaene Urlaubsfreuden; e) Terroranschläge o drohuen; f) Vermögensfolgeschäden. 2. Eieschränkt versichert gemäß 7 sind Kosten, die Elementaro Naturereignissen resultieren. 3. Die Übernahme des vollen o anteiligen Reisepreises gemäß 3 Ziffer 1b) und c) entfällt, wenn alle versicherten Personen während Reise versterben. 5 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, 1. bei vorzeitigem Abbruch Reise die/den Buchusstelle/sträger unverzüglich zu unterrichten, entsprechend Qualität gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so geri wie möglich zu halten und die Höhe Kosten für gebuchte, aber nicht mehr in Anspruch genone Reiseleistuen nachzuweisen. 2. bei Unterbrechu Reise die/den Buchusstelle/sträger unverzüglich zu unterrichten, die etwaigen notwendig gewordenen Beföruskosten so geri wie möglich zu halten und die Höhe Kosten für gebuchte, aber nicht in Anspruch genone Reiseleistuen nachzuweisen. 3. bei verspäteter Rückkehr von Reise die/den Buchusstelle/sträger unverzüglich zu unterrichten und entsprechend Qualität gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so geri wie möglich zu halten. 4. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von snachweis und Buchusunterlagen im Original sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem, bei Schwaerschaft, bei Impfunverträglichkeit o bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende sagekräftige ärztliche Bescheiniguen eines Arztes vor Ort mit Aabe von Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankuen durch eine sagekräftige ärztliche Bescheinigu eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise, e) bei dem Abbruch Benutzu von Mietobjekten durch Bestätiguen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit f) jeweils zum Abbruchs, Unterbrechus o Verläeruszeitpunkt nachzuweisen. 5. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren es o einer unerwartet schweren Erkranku durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlaen HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheiniguen und fachärztliche Atteste einzureichen. 6. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils. 6 serweiteru bei Naturkatastrophen/Elementarereignissen am Urlaubsort 1. Die HanseMerkur leistet bei Naturkatastrophen/Elementarereignissen (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmuen, Erdbeben, Wirbelstürme am Urlaubsort eine Entschädigu für a) die Mehrkosten versicherten Person bei einer zwiend notwendigen Aufenthaltsverläeru am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegu; b) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführuskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtus und Verpfleguskosten (nicht jedoch Heilkosten), versicherten Person, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförusunternehmen wegen von versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von geplanten Reiseroute (z. B. Notlandu). 2. Bei Erstattu dieser Kosten wird bei Beföru, Unterkunft und Verpflegu auf die Qualität gebuchten Reise abgestellt. 3. Die Entschädigusleistu zu Ziffer 1 ist insgesamt begrenzt auf 5.000, EUR.

5 3 Notfall 1. Die HanseMerkur erbrit durch ihren weltweiten Notfall Service Beistandsleistuen für die im 2 genannten Notfälle, die versicherten Person während Reise im Ausland zustoßen. Vorsetzu ist, dass sich die versicherte Person o ein von ihr Beauftra bei Eintritt des sfalles telefonisch o in sonstiger Weise an den weltweiten NotfallService HanseMerkur wendet. Versäumt es die versicherte Person o ein von ihr Beauftra, Kontakt mit dem weltweiten NotfallService HanseMerkur aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf. 2. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat. 3. In Abänu von 1, Ziffern 1 und 2 erbrit die HanseMerkur auch eine im Umfa von 2 Ziffer 1f) (Krankentransport), 2 Ziffer 1h) (Tod) sowie 2 Ziffer 4g) (Fahrradschutz) bei Reisen innerhalb Bundesrepublik Deutschland bzw. in Län mit einer Staatsgrenze zu Bundesrepublik Deutschland. 2 en 1. en bei Krankheit/ und Tod a) Betreuusleistu: Bei Krankheit o informiert die HanseMerkur auf Anfrage über ihren NotrufService über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgu versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch o Elisch sprechenden Arzt. b) Informationsleistu: Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit o Folgen eines es in einem Krankenh stationär behandelt, stellt die HanseMerkur über ihren Notruf Service den Kontakt zwischen einen von ihr beauftragten Arzt zum Harzt versicherten Person und den behandelnden Krankenhärzten her und sorgt während des Krankenhaufenthaltes für die Übermittlu von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information Aehörigen. c) Kostenübernahmeerkläru gegenüber Krankenhäusern: Sofern eine spflicht einer Auslandsreise Krankenversi, einer privaten Krankenversi o einer gesetzlichen Krankenversi nicht vorliegt, gibt die HanseMerkur über ihren NotrufService gegenüber dem Krankenh, soweit erforlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu , EUR in Form einer Darlehensgewähru für die versicherte Person ab. Vorsetzu hierfür ist die Vorlage einer Kopie des Personalweises o des Reisepasses versicherten Person beim NotrufService HanseMerkur. Die von HanseMerkur verlagten Beträge sind vom snehmer bzw. versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnusstellu an die HanseMerkur zurückzuzahlen. d) Krankenbesuch: Wenn feststeht, dass Krankenhaufenthalt einer versicherten Person läer als 5 Tage dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförusmittels für die Hin und Rückreise. Vorsetzu ist jedoch, dass Krankenhaufenthalt bei Ankunft nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. e) Hotelkosten: Sofern für eine versicherte Person ein Krankenhaufenthalt notwendig wird, werden für weitere versicherte Personen bei einer Schiffs o Rundreise o bei einer außerplanmäßigen Verläeru des Aufenthaltes aufgrund maeln Transportfähigkeit die Kosten für eine Hotelunterbriu, in für die jeweilige Reise gebuchten Klasse, für höchstens 2.500, EUR und lästens 10 Tage übernon. Nicht versichert sind die Kosten für Fahrten vom Hotel in das Krankenh bzw. vom Krankenh zum Hotel. f) Krankentransport: Bei Reisen innerhalb Bundesrepublik Deutschland bzw. in Län mit einer Staatsgrenze zu Bundesrepublik Deutschland organisiert die HanseMerkur, auf Wunsch versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort stationären Behandlu auf Reise, sofern die stationäre Behandlu mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenh. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber ursprülich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500, EUR. g) Arzneimittelversand: Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf Reise abhandeekon sind, übernimmt die HanseMerkur in Abstimmu mit dem Harzt versicherten Person die Beschaffu Ersatzpräparate und ihre Übersendu an die versicherte Person. Die Kosten Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigu Reise an die HanseMerkur zurückzuerstatten. h) Berguskosten: Erleidet die versicherte Person einen und muss sie deswegen gesucht, gerettet o geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu 5.000, EUR. i) Überführus und Bestattuskosten: Stirbt die versicherte Person auf Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch Aehörigen die Bestattu im Ausland o die Überführu verstorbenen Person zum Bestattusort und übernimmt hierfür die Kosten. 2. en bei Reiseabbruch o verspäteter Rückreise Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und gewährt ein Darlehen für Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprülich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von versicherten Person den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann: a) Tod, schwerer o unerwartete schwere Erkranku versicherten Person, Reisebegleiter versicherten Person o nicht mitreisenden Aehörigen o jenigen Personen, die nicht mitreisende minjährige o pflegebedürftige Aehörige betreuen. Als Aehörige versicherten Person gelten Ehepartner o Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kin, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkin und Schwäger. b) Erheblicher Schaden am Eigentum versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen o strafbaren Handluen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500, EUR beträgt. c) Entführu versicherten Person o Reisebegleiter versicherten Person. Die Darlehensgewähru ist bei Entführu begrenzt auf maximal , EUR je versicherte Person. d) Vorsetzu für die Darlehensgewähru ist die Vorlage einer Kopie des Personalweises o des Reisepasses versicherten Person bei unserem NotrufService. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende Reise in einer Su an die HanseMerkur zurückzuzahlen. 3. Reiseruf/Betreuu mitreisen minjähriger Kin a) Wenn die versicherte Person während Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten. b) Die HanseMerkur organisiert und bezahlt zusätzlich die Betreuu des minjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen o abbrechen muss, sofern alle Betreuuspersonen o die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuusperson des mitreisenden minjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem o unerwarteter schwerer Erkranku nicht planmäßig beenden kann. 4. Weitere en bei sonstigen Notfällen a) Strafverfolgu: Wird die versicherte Person verhaftet o mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei Beschaffu eines Anwalts o eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusanha anfallende Gerichts, Anwalts und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000, EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von , EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlate Strafkaution vor. Der snehmer bzw. die versicherte Person hat die verlagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattu durch die Behörde o das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlu, HanseMerkur zurückzuzahlen. b) Verlust von Reisezahlusmitteln: Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlusmittel aufgrund von Diebstahl, Raub o sonstigem Abhandenkon in eine finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur über ihren NotrufService den Kontakt zur Hbank her. Sofern erforlich, ist die HanseMerkur bei Übermittlu eines von Hbank zur Verfügu gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur über ihren NotrufService versicherten Person ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalweises o des Reisepasses bis zu höchstens 3.000, EUR zur Verfügu. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende Reise in einer Su an die HanseMerkur zurückzuzahlen. c) Verlust von Ausweisdokumenten im Ausland Bei Verlust von Ausweisdokumenten im Ausland ist die HanseMerkur bei Ersatzbeschaffu behilflich und übernimmt hierfür die Kosten. d) Verlust von Kreditkarten und EC bzw. MaestroKarten: Bei Verlust von Kreditkarten und EC bzw. MaestroKarten hilft die HanseMerkur versicherten Person bei Sperru Karten. Die HanseMerkur haftet jedoch nicht für den ordnusgemäßen Vollzug Sperru und die trotz Sperru entstehenden Vermögensschäden. e) Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei Ersatzbeschaffu behilflich. f) Umbuchuen/Verspätuen: Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt o weil es zu Verspätuen o Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die HanseMerkur bei Umbuchuen behilflich. Umbuchuskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Die HanseMerkur informiert Dritte auf Wunsch versicherten Person über Änuen des geplanten Reiseverlaufes. g) FahrradPannenSchutz: Kann wegen Panne o des von versicherten Person auf Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Reparaturkosten bis 75, EUR, damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet die HanseMerkur alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgaspunkt o zum Zielort Tagesetappe bis 75, EUR je sfall. Nicht versichert sind Reifenpannen. h) FahrradDiebstahlSchutz: Kann wegen Diebstahls des von versicherten Person auf Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum Ausgasort o zum Zielort Tagesetappe bis 250, EUR je sfall. 3 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles 1. Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage des snachweises und Buchusunterlagen im Original nachzuweisen sowie a) im Krankheitsfall, bei schwerem, bei Schwaerschaft, bei Impfunverträglichkeit o bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende sagekräftige ärztliche Bescheiniguen eines Arztes vor Ort mit Aabe von Diagnosen, b) bei psychiatrischen Erkrankuen durch eine sagekräftige ärztliche Bescheinigu eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort, c) im Todesfall durch Sterbeurkunden, d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise nachzuweisen und für sämtliche entstandenen Kosten die Originalbelege einzureichen. 2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren es o einer unerwartet schweren Erkranku durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlaen HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheiniguen und fachärztliche Atteste einzureichen. 3. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. ReiseHaftpflichtversi 1. Die HanseMerkur bietet versicherten Person sschutz auf Reise für den Fall, dass sie wegen eines eietretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzu o Gesundheitsschädigu von Menschen (Personenschaden) o die Beschädigu o Vernichtu von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmuen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genon wird. 2. Der sschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht versicherten Person als Privatperson bezüglich auf Reisen auftretenden Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, insbesone a) als Familien und Hhaltusvorstand (z.b. Aufsichtspflicht über Minjährige); b) als Radfahrer (Fahrrad ohne Motor o Hilfsmotor); c) Ausübu von Sport (genon die in 3, Ziffer 3 genannten Sportarten); d) als Reiter o Fahrer bei Benutzu frem Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche Tierhalter o eigentümer gegen die versicherte Person und/o den snehmer sind nicht versichert); e) durch den Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die we mit Motoren noch durch Treibsätze aetrieben werden, en Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine spflicht besteht; f) durch den Besitz und Gebrauch von eigenen o fremden Ruund Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die we mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen aetrieben werden und für die keine spflicht besteht; g) dem Eigentum, Besitz, Halten o Führen von eigenen o fremden Surfbrettern zu Sportzwecken. Ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht versicherten Person Vermietu, Verleih o Gebrauchsüberlassu an Dritte. 3. Sofern die versicherte Person aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätigkeit als Aupair übt, a) schließt die Privathaftpflichtversi auch en Berufshaftpflicht ein. Als versichert gelten dabei nur Haftpflichtansprüche aufgrund von Tätigkeiten, die die versicherte Person aufgrund ihres Ausbildusstandes üben darf. Dieser sschutz tritt aber nur dann ein, wenn gegen die versicherte Person selbst Ansprüche erhoben werden und für die versicherte Person kein anweitiger sschutz bzw. kein reichen sschutz besteht, z.b. im Rahmen einer Privathaftpflichtversi Gastfamilie. b) erstattet die HanseMerkur Reiseversi AG bei einer in Bundesrepublik Deutschland behördlich aeordneten Abschiebu eines Aupair in sein Heimatland die gegen den snehmer (Gastfamilie) gemäß 765, 773 BGB in Verbindu mit 82 Abs. 2, 83 und 84 Auslängesetz geltend gemachten, nachgewiesenen Mehrkosten (Abschiebekosten). Die ssu für die versicherten Abschiebekosten ergibt sich dem gewählten Tarif. Die Selbstbeteiligu des snehmers beträgt 10 erstattusfähigen Abschiebekosten, mindestens 100, EUR und maximal 1.000, EUR. Der sschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebu innerhalb des versicherten Zeitraumes, des Zeitraumes des AupairVertrages und innerhalb des in Aufenthaltsgenehmigu bzw. im Visum aegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich aeordnet wurde. 4. chert ist in Ergänzu von 1 Ziffer 1. die gesetzliche Haftpflicht dem Abhandenkon von fremden Schlüsseln (auch GeneralHauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage und CodeKarten), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des cherten befunden haben, mitversichert. Der sschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Kosten für die notwendige Auswechselu von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sismaßnahmen (Notschloss). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftu dem Verlust von Tresor und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistu des cherers je Schadenereignis beträgt 250, EUR. Für alle Schäden eines sjahres o eines ggf. vereinbarten kürzeren szeitraumes ist die ssu für das Abhandenkon von Schlüsseln innerhalb Deckussun auf insgesamt 500, EUR begrenzt. Als sjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom sbeginn an, einschließlich aller Vertragsverläeruen. Die Selbstbeteiligu des snehmers an jedem Schaden beträgt 20, mindestens 50, EUR. 5. chert sind Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person wegen Schäden an beweglichen Gegenständen (z. B. Bil, Mobiliar, Fernsehapparate, Geschirr, Teppiche, etc.) im Hhalt Gastfamilie. Zum Hhalt Gastfamilie gehört das von Gastfamilie bewohnte H o die von Gastfamilie bewohnte Wohnu (Haupt, Neben und Urlaubswohnsitz), einschließlich des hierzu gehörenden Grundstückes und hierauf befindlichen Nebeebäude o Nebenräume. Die ssu für Schäden an beweglichen Sachen im Hhalt Gastfamilie ist innerhalb Deckussun auf 2.500, EUR je sfall begrenzt. Die Gesamtleistu für alle Schäden an beweglichen Gegenständen Gastfamilie innerhalb eines sjahres o eines ggf. vereinbarten kürzeren szeitraumes ist auf 5.000, EUR begrenzt. Als sjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom sbeginn an, einschließlich aller Vertragsverläeruen. Die Selbstbeteiligu des snehmers an jedem erstattusfähigen Schaden beträgt je Schadenfall 10, mindestens 150, EUR. 6. Abweichend von 3 Abs. 4 erstreckt sich sschutz auf Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens als Benutzer zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemieteten Räume in Gebäuden (z. B. Hotel und Pensionszir, Ferienwohnuen, Bualows, bei AuPairs Hhalt Gastfamilie, etc.) sowie Räume, en Benutzu im

6 4 Zusanha mit Beherbergu vorgesehen und gestattet ist (z. B. Speiseräume, Gemeinschaftsbä). Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bil, Mobiliar, Fernsehapparaten, Geschirr etc.; Schäden durch Abnutzu, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchu; Schäden an Heizus, Maschinen, Kessel und Warmwasserbereitusanlagen sowie an Elektro und Gasgeräten; unter den Regressverzicht nach dem Abkon Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die ssu für Mietsachschäden beträgt innerhalb Deckussun für Sachschäden je Schadenereignis , EUR. Die Gesamtleistu HanseMerkur Reiseversi AG für alle Schadenereignisse innerhalb eines sjahres o eines ggf. vereinbarten kürzeren szeitraumes ist auf , EUR begrenzt. Als sjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom sbeginn an, einschließlich aller Vertragsverläeruen. Die Selbstbeteiligu versicherten Person bei jedem Schadenereignis beträgt 10 des erstattusfähigen Schadens, mindestens 125, EUR. 2 en 1. Die spflicht HanseMerkur Reiseversi AG umfasst die Prüfu Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechti Ansprüche sowie den Ersatz Entschädigu, welche die versicherte Person auf Grund eines von HanseMerkur Reiseversi AG abgegebenen o genehmigten Anerkenntnisses, eines von HanseMerkur Reiseversi AG geschlossenen o genehmigten Vergleichs o einer richterlichen Entscheidu zu zahlen hat. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den sschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellu eines Verteidigers für die versicherte Person von HanseMerkur Reiseversi AG gewünscht o genehmigt, so trägt die HanseMerkur die gebührenordnusmäßigen, gegebenenfalls die mit ihr besons vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat die versicherte Person für eine einem sfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten o ist ihr die Abwendu Vollstrecku einer gerichtlichen Entscheidu durch Sicherheitsleistu o Hinterlegu nachgelassen, so ist die HanseMerkur an ihrer Stelle zur Sicherheitsleistu o Hinterlegu verpflichtet. 2. Für den Umfa HanseMerkur Reiseversi AG bilden die nach dem jeweiligen Tarif vertraglich vereinbarten ssun die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusanhäende Schäden selben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Die Gesamtleistu HanseMerkur Reiseversi AG für alle Schadenereignisse innerhalb eines sjahres o eines vereinbarten kürzeren szeitraumesist auf das Doppelte nach dem gültigen Tarif gewählten Deckussun für Personen und Sachschäden begrenzt. 3. Kommt es in einem sfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen versicherten Person und dem Geschädigten o dessen Rechtsnachfolger, so führt die HanseMerkur den Rechtsstreit im Namen versicherten Person. Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt die HanseMerkur. 4. Die Aufwenduen HanseMerkur für Kosten werden nicht als en auf die ssu aerechnet (vgl. aber 2, Ziffer 5). 5. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die ssu, so hat die HanseMerkur die Prozesskosten nur im Verhältnis ssu zur Gesamthöhe Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Die HanseMerkur ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlu ssu und ihres ssu entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren en zu befreien. 6. Hat die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahluen zu leisten und übersteigt Kapitalwert Rente die ssu o den nach Abzug etwaiger sonstiger en demselben sfall noch verbleibenden Restbetrag ssu, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis ssu bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Rente erstattet. Der Kapitalwert Rente wird zu diesem Zweck auf Grund Sterbetafel Deutschen AktuarVereinigu von 1995 für Renten (DAV 1995 R) und eines Zinsfußes von jährlich 4 ermittelt. 7. Falls die von HanseMerkur verlate Erledigu eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigu o Vergleich an dem Wistand versicherten Person scheitert, so hat die HanseMerkur für den von Weigeru an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukon. 3 Ausschlüsse Der sschutz bezieht sich nicht auf: 1. Haftpflichtansprüche, die über den Umfa gesetzlichen Haftpflicht versicherten Person hiehen. 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegu, ärztliche Behandlu im Falle Dienstbehinu, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche Tumultschadeesetzen. 3. Haftpflichtansprüche Schäden infolge Teilnahme an Pferde, Rad o Kraftfahrzeugrennen, Box und Rikämpfen, Kampfsport wie Judo, KuFu und dgl. sowie den Vorbereituen (Traini) hierzu. 4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden (mit Ausnahme unter 1, Ziffer 2 b) genannten Tatbestände) an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet, gepachtet, geliehen o durch verbotene Eigenmacht erlat hat, o die Gegenstand eines besonen Verwahrusvertrages sind. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirku auf Boden, Luft o Wasser (einschließlich Gewässern) und aller sich dar ergeben weiterer Schäden. 6. Haftpflichtansprüche a) Schadenfällen von Aehörigen versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Aehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kin, Adoptiveltern und kin, Schwiegereltern und kin, Stiefeltern und kin, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und kin (Personen, die durch ein familienähnliches, auf läere Dauer aelegtes Verhältnis wie Eltern und Kin miteinan verbunden sind), b) zwischen mehreren versicherten Personen desselben svertrages. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Übertragu einer Krankheit versicherten Person entstehen; 8. die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters o Führers eines Kraft, Luft o Wasserfahrzeuges (genon die in 1, Ziffer 2 g) und h) genannten Wasserfahrzeuge) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 9. die Haftpflicht als Eigentümer, Halter o Hüter von Tieren sowie die Haftpflicht bei Ausübu Jagd. Der sschutz des Tierhüters nach 2, Ziffer 2 e) bleibt von dieser Ausschlussregelu jedoch unberührt. 10. die Haftpflicht Ausübu eines Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) o einer Betätigu in Vereiniguen aller Art. 11. die Haftpflicht versicherten Person Vermietu, Verleih o Gebrauchsüberlassu von Sachen an Dritte. 4 Besone Obliegenheiten und Verfahren nach Eintritt des sfalles 1. sfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte. 2. Wird ein Ermittlusverfahren eieleitet o ein Strafbefehl o ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dies HanseMerkur unverzüglich anzuzeigen, auch wenn sie den sfall selbst bereits aezeigt hat. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt o wird ihr gerichtlich Streit verkündet, so hat sie dies unverzüglich HanseMerkur anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügu o eines Beweissisverfahrens. 3. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtu Weisuen HanseMerkur nach Möglichkeit für die Abwendu und Minu des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellu des Schadenfalls dient, sofern ihr dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat die HanseMerkur bei Abwehr des Schadens sowie bei Schadenermittlu und regulieru zu unterstützen, ihr führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht HanseMerkur für die Beurteilu des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführu HanseMerkur zu überlassen, dem von HanseMerkur bestellten o bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem o HanseMerkur für nötig erachteten Aufkläruen zu geben. Gegen Mahnbescheide o Verfüguen von Verwaltusbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne die Weisu HanseMerkur abzuwarten, fristgemäß Wispruch zu erheben o die erforlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 5. Die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmu HanseMerkur einen Haftpflichtanspruch ganz o zum Teil o vergleichsweise anzuerkennen o zu befriedigen. Bei Zuwihandluen ist die HanseMerkur von spflicht frei, es sei denn, dass die versicherte Person nach den Umständen die Befriedigu o Anerkennu nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. 6. Wenn die versicherte Person infolge veränter Verhältnisse das Recht erlat, die Aufhebu o Minu einer zu zahlenden Rente zu forn, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von HanseMerkur üben zu lassen. Die Bestimmuen unter 4, Ziffer 3 bis 5 finden entsprechende Anwendu. 7. Die HanseMerkur gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegu o Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erkläruen im Namen versicherten Person abzugeben. 8. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich dem Allgemeinen Teil dieser Bediuen. IV. versi 1. Die HanseMerkur erbrit en bei Unfällen auf Reise, die zum Tod o einer dauerhaften dität versicherten Person führen. 2. Ein liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (ereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigu erleidet. 3. Als gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstreu an Gliedmaßen o Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird o Muskeln, Sehnen, Bän o Kapseln gezerrt o zerrissen werden. 2 en Die ssun für die ditäts und Todesfallleistu sowie für Berguskosten ergeben sich den vertraglichen Vereinbaruen. Für die Entstehu des Anspruchs und die Bemessu en gelten die nachfolgenden Bestimmuen. I. ditätsleistu 1. Führt zu einer dauernden Beeinträchtigu körperlichen o geistigen sfähigkeit (dität) versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistu für den ditätsfall versicherten Su. Die dität muss innerhalb eines Jahres nach dem eietreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. 2. Die Höhe richtet sich nach dem Grad dität. a) Als feste ditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren o gerieren dität) bei Verlust o Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 eines Armes bis oberhalb des Ellenbogeelenks 65 eines Armes unterhalb des Ellenbogeelenks 60 einer Hand im Handgelenk 55 eines Daumens 20 eines Zeigefiers 10 eines anen Fiers 5 eines Beines über Mitte des Oberschenkels 70 eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 eines Beines bis unterhalb des Knies 50 eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 eines Fußes im Fußgelenk 40 einer großen Zehe 5 einer anen Zehe 2 eines Auges 50 des Gehörs auf einem Ohr 30 des Geruchs 10 des Geschmacks 5 b) Bei Teilverlust o Funktionsbeeinträchtigu eines dieser Körperteile o Sinnesorgane wird entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) aenon. c) Werden durch den Körperteile o Sinnesorgane betroffen, en Verlust o Funktionsunfähigkeit nicht nach a) o b) geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche o geistige sfähigkeit unter schließlicher Berücksichtigu medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den mehrere körperliche o geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die ditätsgrade, die sich nach 2, Ziffer 2 ergeben, zusaerechnet. Mehr als 100 werden jedoch nicht aenon. 3. Wird durch den eine körperliche o geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenon. Diese ist nach 2, Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen. 4. Tritt Tod unfallbedit innerhalb eines Jahres nach dem ein, so besteht kein Anspruch auf ditätsleistu. 5. Stirbt die versicherte Person unfallfrem Ursache innerhalb eines Jahres nach dem o (gleichgültig, welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem und war ein Anspruch auf ditätsleistu nach 2, Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem ditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 6. Mehrleistuen bei einem ditätsgrad ab 26 für die versi mit progressiver ditätsstaffel (350) Führt ein, ohne Mitwirku von Krankheiten o Gebrechen nach den Bemessusgrundsätzen von 2, Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigu körperlichen o geistigen Funktion von mehr als 25 Prozent, gilt Folgendes: a) Für jeden Prozentpunkt, den unfallbediten ditätsgrad von 25 übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich 2 ssu. b) Für jeden Prozentpunkt, den unfallbediten ditätsgrad von 50 übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich weitere 2 ssu. c) Die Mehrleistu wird für jede versicherte Person auf höchstens , EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei HanseMerkur Reiseversi AG weitere versien, so gilt Höchstbetrag für alle sverträge zusan. Im ditätsfall wirken sich diese Besonen Bediuen im Einzelnen wie folgt : ditätsgrad ssu didäts grad ssu ditätsgrad ssu ditätsgrad ssu II. Todesfallleistu Führt innerhalb eines Jahres zum Tode versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf nach für den Todesfall versicherten Su. Zur Geltendmachu wird auf 5, Ziffer 5 verwiesen. III. Berguskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den svertrag fallenden erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für a) Such, Rettus o Berguseinsätze von öffentlichrechtlich o privatrechtlich organisierten Rettusdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenh o zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich aeordnet, c) Mehraufwand bei Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnuen zurückgehen o nach Verletzusart unvermeidbar waren. d) Im Todesfall Überführu an den Ort des letzten ständigen Wohnsitzes. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte o nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig.

7 5 3. Soweit ein aner Ersatzpflichtiger eintritt, kann Erstattusanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein aner Ersatzpflichtiger seine spflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten. 4. Bestehen für die versicherte Person bei HanseMerkur mehrere versien, können mitversicherte Berguskosten nur einem dieser Verträge verlat werden. 3 Fälligkeit en 1. Sobald HanseMerkur die Unterlagen zugegaen sind, die die versicherte Person zum Nachweis des hergas und folgen sowie über den Abschluss des für die Bemessu dität notwendigen Heilverfahrens beizubrien hat, ist die HanseMerkur verpflichtet, innerhalb eines Monats (beim ditätsanspruch innerhalb von 3 Monaten) zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die versicherten Person zur Begründu des sanspruches entstehen, übernimmt die HanseMerkur bis zu maximal 1 versicherten Su. 2. Erkennt die HanseMerkur den Anspruch an o haben sich die versicherte Person und die HanseMerkur über Grund und Höhe geeinigt, so erbrit die HanseMerkur die innerhalb von 2 Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine ditätsleistu innerhalb eines Jahres nach Eintritt des es nicht beansprucht werden. 3. Steht die spflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die HanseMerkur auf Verlaen versicherten Person aemessene Vorschüsse. 4. Die versicherte Person und die HanseMerkur sind berechtigt, den Grad dität jährlich, lästens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des es, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens HanseMerkur mit Abgabe ihrer Erkläru entsprechend 3, Ziffer 1, seitens versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zuga dieser Erkläru geübt werden. Ergibt die endgültige Bemessu eine höhere ditätsleistu, als sie die HanseMerkur bereits erbracht hat, so ist Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. 4 Einschränku des sschutzes I. Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlu nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtuen des täglichen Lebens überwiegend frem Hilfe bedarf. Der sschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Satz 1 nicht mehr versicherbar ist. II. Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädiguen Nicht unter den sschutz fallen: 1. Unfälle, die unmittelbar o mittelbar durch Kriegsereignisse o die durch innere Unruhen, sofern cherte auf Seiten Unruhestifter teilgenon hat, verursacht werden; 2. Unfälle durch Geistes o Bewusstseinsstöruen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle o ane Krampfanfälle, die den ganzen Körper versicherten Person ergreifen; 3. Unfälle, die versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat führt o versucht; 4. Unfälle versicherten Person, die im ursächlichen Zusanha mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten. sschutz besteht jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft; 5. Unfälle versicherten Person beim Fallschirmsprien; 6. Unfälle, die versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer o Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltuen einschließlich dazugehörigen Übusfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielu von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; 7. Unfälle, die versicherten Person in Ausübu Berufstätigkeit zustoßen. Kaufmännische Tätigkeit, Büro, Lehr und Verwaltustätigkeit sowie die berufliche Tätigkeit von Reiseleitern sind jedoch mitversichert; 8. Gesundheitsschädiguen durch Strahlen, Heilmaßnahmen o Eiriffe, Infektionen und Vergiftuen, es sei denn, diese sind durch den bedit; 9. Bauch o Unterleibsbrüche. sschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen konde Einwirku entstanden sind; 10. Schädiguen an Bandscheiben sowie Blutuen inneren Organen und Gehirnblutuen. sschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes ereignis im Sinne des 1, Ziffer 3 die überwiegende Ursache ist; 11. Krankhafte Störuen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. III. Mitwirku von Krankheiten o Gebrechen Haben Krankheiten o Gebrechen bei durch ein ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigu o en Folgen mitgewirkt, so wird die entsprechend dem Anteil Krankheit o des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 beträgt. 5 Besone Obliegenheiten nach Eintritt eines es 1. Nach einem, vorsichtlich eine spflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnuen nachzukon und auch im übrigen die folgen möglichst zu minn. 2. Die von HanseMerkur übersandte anzeige ist wahrheitsgemäß zufüllen und umgehend an die HanseMerkur zurückzusenden. 3. Die versicherte Person hat sich von den von HanseMerkur beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstfalles trägt die HanseMerkur. 4. Die Ärzte, die die versicherte Person (auch anen Anlässen) behandelt o untersucht haben, ane cherer, sträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Hat den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden HanseMerkur zu melden, auch wenn selbst schon aezeigt ist. Der HanseMerkur ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6. Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer dieser Obliegenheiten ergeben sich dem Allgemeinen Teil dieser Bediuen. V. Gepäckversi sschutz besteht: 1. für aufgegebenes/in Fremdgewahrsam gegebenes Reisegepäck (mit Ausnahme in 2 Ziffer 4 genannten Gegenstände), wenn dieses abhandenkommt, zerstört o beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförusunternehmens, Beherbergusbetriebes o einer Gepäckaufbewahru befindet. 2. wenn Reisegepäck durch ein Beförusunternehmen nicht fristgerecht geliefert wird (mit Ausnahme in 2 Ziffer 4 genannten Gegenstände), d. h, den Bestimmusort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht (Lieferfristüberschreitu), für nachgewiesene Aufwenduen notwendiger Ersatzkäufe, bis zur Entschädigusgrenze gemäß 5 Ziffer 2. c). 3. während übrigen Reisezeit, wenn Reisegepäck abhandenkommt, zerstört o beschädigt wird durch a) strafbare Handluen Dritter. Hierzu zählen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressu und vorsätzliche Sachbeschädigu; b) Transportmittelunfall (z. B. Verkehrsunfälle); c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmuen, Erdrutsche, Erdbeben, Lawinen. 2 cherte Sachen 1. chert ist das Reisegepäck versicherten Person im Rahmen vereinbarten ssu sowie Besonen Entschädigusgrenzen gemäß 5 Ziffer Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die auf einer Reise mitgenon werden, sowie Geschenke und Reiseandenken, die während Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt o während Reise erworben werden, sind nicht versichert. 3. Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versichert, solae sie sich nicht im bestimmusgemäßen Gebrauch befinden. 4. Wertsachen wie Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme und Spielekonsolen jeweils mit Zubehör, Mobiltelefone (nicht jedoch Autotelefone) mit Zubehör, tragbare DVDPlayer jeweils mit Zubehör und Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software, sind nur im Rahmen Entschädigusgrenzen gemäß 5 Ziffer 2 versichert, und auch nur dann, solae sie bestimmusgemäß getragen bzw. benutzt werden o in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden o sich in einem ordnusgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes o eines Passagierschiffes befinden; Schmucksachen und Gegenstände Edelmetall jedoch nur, solae sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. 3 en Im sfall ersetzt die HanseMerkur im Rahmen vereinbarten ssu sowie Besonen Entschädigusgrenzen gemäß 5 für 1. zerstörte o abhandeekone Sachen ihren swert zur Zeit des Schadeneintritts. 2. beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminu, höchstens jedoch den swert. 3. Filme, Bild, Ton und Datenträger den Materialwert. 4. die Wiebeschaffu von Personalweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 4 swert/ssu 1. Als swert gilt Betrag, allgemein erforlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort versicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand versicherten Sachen (Alter, Abnutzu, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert). 2. Die HanseMerkur leistet Entschädigu je sfall höchstens a) bis zu vereinbarten ssu, b) bis zu den Entschädigusgrenzen, die in 5 Ziffer 2 vorgesehen o zusätzlich vereinbart sind. 5 Nicht versicherte Schäden und Sachen/Entschädigusgrenzen 1. Nicht versichert sind a) Schäden durch Verlieren, Liegen, Stehen o Häenlassen von Gegenständen; b) Schäden, die verursacht werden durch die natürliche o maelhafte Beschaffenheit versicherten Sachen, Abnutzu o Verschleiß; c) Vermögensfolgeschäden; d) Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst o Liebhaberwert, Zahold, Prothesen je Art, elektronische Datenverarbeitussysteme aller Art (außer AudioPlayern und Laptops) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen je Art inklusive Zubehör sowie Land, Luft und Wasserfahrzeuge, Häegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör. 2. Begrenzt ersatzpflichtig sind a) Schäden an Pelzen, Schmucksachen, Gegenständen Edelmetall und an Foto, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör, sowie an Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software. Diese können je sfall insgesamt mit höchstens 50 ssu ersetzt werden; b) Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf Reise erworben wurden. Diese können je sfall bis maximal 300, EUR ersetzt werden; c) Schäden durch Lieferfristüberschreitu ( 1 Ziffer 2.). Hier können die nachgewiesenen Aufwenduen für notwendige Ersatzkäufe bis maximal 500, EUR je sfall ersetzt werden; d) Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten sowie Mobiltelefonen (nicht versichert sind jedoch Autotelefone), jeweils mit Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt werden; e) Schäden an Golf und Tauchrüstusgegenständen sowie Fahrrän, jeweils mit Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 500, EUR ersetzt werden; f) Schäden an Wellenbrettern und Segelsurfgeräten, jeweils mit Zubehör. Diese können je versichertem Schadenfall bis maximal 500, EUR ersetzt werden; g) Schäden an Musikinstrumenten und Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt werden, sofern die Musikinstrumente zu privaten Zwecken mitgeführt worden sind; h) Schäden an AudioPlayern (z. B. MP3Playern) und tragbaren DVDPlayern jeweils inklusive Zubehör. Diese können je sfall bis maximal 250, EUR ersetzt werden. 3. Einschränku des sschutzes in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen a) Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach Ankunft vor ständigen Wohnu entladen, so endet sschutz bereits mit dieser Ankunft. b) sschutz für Schäden am Reisegepäck in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen/Anhäern/Wassersportfahrzeugen durch strafbare Handluen Dritter besteht nur, soweit sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Kajüte o Packkiste) o in mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gepäckboxen befindet. c) Die HanseMerkur haftet nur, wenn nachweislich Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eietreten ist o Schaden während einer Fahrtunterbrechu von nicht läer als 2 Stunden eietreten ist. d) In unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen/Anhäern/Wassersportfahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, jeweils mit Zubehör. e) Als Beaufsichtigu gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person o einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachu eines zur allgemeinen Benutzu offenstehenden Platzes, Hafens o.ä. 4. Einschränku des sschutzes beim Campi a) sschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens o Campis durch strafbare Handluen Dritter besteht nur auf offiziellen (von Behörden, Vereinen o privaten Unternehmern eierichteten) Campiplätzen. b) Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziffer 3. d)) im Zelt zurückgelassen, so besteht sschutz für Schäden durch strafbare Handluen Dritter nur, wenn nachweislich Schaden tagsüber zwischen 6.00 und Uhr eietreten ist und das Zelt geschlossen war. c) Pelze, Schmucksachen, Gegenstände Edelmetall, Foto, Filmapparate und tragbare Videosysteme, Mobiltelefone, Uhren, optische Geräte, Radio und Fernsehapparate, Tonaufnahme und wiegabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Zelt nicht versichert. Diese Gegenstände sind im Rahmen etwaiger Entschädigusgrenzen nur versichert, solae sie in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden o Campiplatzleitu zur Aufbewahru übergeben sind o sich in einem durch Verschluss ordnusgemäß gesicherten Wohnwagen/Wohnmobil o in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offizeillen Campiplatz befinden. 6 Besone Obliegenheiten nach Eintritt des sfalles Die Rechtsfolgen bei Verletzu einer nachstehenden Obliegenheiten ergeben sich 7 des Allgemeinen Teils. Der snehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, 1. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von snachweis und Buchusunterlagen im Original nachzuweisen; 2. Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Beförusunternehmen, Beherbergusbetrieb, Gepäckaufbewahru) form und fristgerecht geltend zu machen; 3. auf Verlaen HanseMerkur ein Verzeichnis über alle zum Schadenzeitpunkt noch vorhandenen Sachen einzureichen; 4. Schäden an aufgegebenem/in FremdGewahrsam gegebenem Gepäck gemäß 1 Ziffer 1 sowie Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferu gemäß 1 Ziffer 2 unverzüglich dem Beförusunternehmen/Beherbergusbetrieb/Gepäckaufbewahrusunternehmen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Der HanseMerkur ist hierüber eine Bescheinigu einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das jeweilige Unternehmen nach Entdecku unverzüglich unter Einhaltu jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen, aufzuforn, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen; 5. Schäden durch strafbare Handluen Dritter gemäß 1 Ziffer 3. a) und Brandschäden gemäß 1 Ziffer 3. c) unverzüglich zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichu eines vollständigen Verzeichnisses aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Das Polizei einzureichende Verzeichnis vom Schadenfall betroffenen Gegenstände soll als Einzelaufstellu gefertigt werden und auch Aaben über den jeweiligen Anschaffuszeitpunkt sowie den Anschaffuspreis einzelnen Gegenstände enthalten. Der HanseMerkur ist das vollständige Polizeiprotokoll einzureichen; 6. HanseMerkur eine gleichlautende Liste aller vom Schadenfall betroffenen Sachen gemäß Ziffer 5 einzureichen. Weicht die bei Polizei eiereichte Liste von bei HanseMerkur eiereichten Liste ab, so besteht im sfall nur für die versicherten Sachen ein Anspruch auf Entschädigu, die gegenüber Polizei als abhandeekon o beschädigt gemeldet worden sind.

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