Meine Idee für die Ortsmitte Weissach - Bürgerbeteiligung zur Neugestaltung der Ortsmitte Weissach

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1 Ausgabe 44/2020 Mittwoch, 28. Oktober 2020 Meine Idee für die Ortsmitte Weissach - Bürgerbeteiligung zur Neugestaltung der Ortsmitte Weissach Nach zwei gelungenen Einwohnerversammlungen zum Auftakt des sogenannten Jahrhundertprojekts folgen in den kommenden Wochen weitere Beteiligungsformate. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wird es vermehrt die Möglichkeit der Online-Befragung und Online-Beteiligung geben. Eine erste Online-Befragung startet Ende November. Für diejenigen, die sich lieber außerhalb des Internets austauschen, werden Alternativen angeboten. Im Dezember werden Bürgermeister Daniel Töpfer, Inge Horn und Stefanie Ruoff mit einem Info-Stand auf dem Weissacher Wochenmarkt vertreten sein. Anfang des kommenden Jahres kommen die Jüngsten zu Wort, denn es wird auch Beteiligungsformate für Kinder von 5 bis 11 Jahren sowie für Jugendliche bis 18 Jahre geben. Für die Seniorinnen und Senioren unserer Gemeinde bieten wir unter Berücksichtigung der dann geltenden Corona-Verordnung Anfang des kommenden Jahres ein World-Café an. Im Frühjahr 2021 wird dann hoffentlich wie geplant eine Bürgerwerkstatt stattfinden können. Die genauen Termine werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde unter > Rathaus & Service > Bauvorhaben der Gemeinde > Neugestaltung der Ortsmitte Weissach angekündigt. Dort finden Sie auch die nächsten Projektschritte sowie ergänzende Informationen. Gerne steht Ihnen für den unkomplizierten Austausch auch Frau Ruoff telefonisch unter (07044) oder per an ruoff@weissach.de zur Verfügung. Wie können Sie sich aktiv beteiligen? Ende November bis Mitte Dezember: Online-Befragung November / Dezember: Info-Stand auf dem Wochenmarkt Anfang 2021: Detektivspiel für Kinder von 5 bis 11 Jahre Jugendbeteiligung World-Café für Seniorinnen und Senioren Ideenboxen in den Kitas & Schulen Frühjahr 2021: Bürgerwerkstatt (Termine werden noch bekannt gegeben)

2 I. AMTLICHER TEIL Luther & Gospel Haben Sie eine Wohnung zu vermieten? Nehmen Sie der Wohnungsnot die Spitze! Der Wohnraum-Kümmerer des Landkreises Böblingen vermittelt leerstehende Wohnungen - auch in Weissach und Flacht. Tel.: Ansprechpartner: Kontaktdaten (07031) wohnraum@lrabb.de Thomas Schuler REFORMATION OPEN AIR Sa Uhr und 20 Uhr Weissach im Wehrkirchbereich So Uhr und 20 Uhr Friolzheim an der Evang. Kirche Bei schlechtem Wetter in der Kirche! Platzanzahl jeweils begrenzt. Corona-Regeln werden eingehalten. Bitte Maske nicht vergessen! K U R Z & K N A P Luther & Combo Weissach / Friolzheim Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinden Gospel-Pop-Chor E N T F Ä L LT Weissach / Friolzheim Eintritt frei Weissach, im Oktober 2020 Informationen NACHRUF Die Gemeinde Weissach trauert um ihren Mitarbeiter Erich Wöhr * Erich Wöhr war langjähriger Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde Weissach. Die Gemeinde wird dem Verstorbenen stets ein ehrendes und dankbares Andenken bewahren. Daniel Töpfer Bürgermeister Gemeindeverwaltung Weissach Rathausplatz 1, Weissach, Tel. (07044) Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag 08:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag 14:00 Uhr 17:30 Uhr Mittwoch 08:00 Uhr 14:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr 12:30 Uhr 15:00 Uhr 18:30 Uhr Freitag 08:00 Uhr 12:30 Uhr Samstag 09:00 Uhr 12:30 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat) Die Öffnungszeiten der Fachämter sind identisch, außer donnerstags bis 18:00 Uhr und samstags geschlossen. Geschwindigkeitsmessung Datum Uhrzeit Straße zul. Ges. Gesamtfahrzeuge beanst. Fahrz. % max. km/h K , K ,2 48 2

3 I. AMTLICHER TEIL Stellenangebote Die Gemeinde Weissach (7.500 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. zum in Vollzeit eine Sachgebietsleitung Bauverwaltung & stv. Bauamtsleitung (m/w/d) Das interessante und vielseitige Aufgabengebiet umfasst insbesondere folgende Bereiche: Leiten des Sachgebiets Bauverwaltung Stellvertretung der Bauamtsleiterin und Übernahme von Projektaufgaben im Bereich des Bauamtes Koordination der Bauleitplanung sowie Bearbeiten von Bauanfragen und Baugesuchen Koordination und zentraler Ansprechpartner für alle naturschutzrechtlichen Angelegenheiten sowie die Aufgaben des kommunalen Gewässerschutzbeauftragten Gremienarbeit für den Technischen Ausschuss Änderungen des Geschäftsbereichs bleiben vorbehalten. Was wir von Ihnen erwarten: Ein abgeschlossenes Studium zum / zur Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. B.A. Public Management oder eine vergleichbare. Die Stelle ist insbesondere für Absolventen der Verwaltungshochschulen geeignet. Was wir uns von Ihnen wünschen: Sie verfügen über ein sicheres Auftreten, eine überdurchschnittliche Leistungsmotivation und Einsatzbereitschaft ebenso wie über eine strukturierte, selbstständige und zuverlässige Arbeitsweise Sie arbeiten ergebnisorientiert, sind belastbar und sicher im Umgang mit den einschlägigen EDV-Anwendungen (MS-Office, GIS, etc.) Sie verfügen über eine gute Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick Was wir Ihnen bieten: eine verantwortungsvolle Führungsposition mit Gestaltungsmöglichkeiten in einer dynamischen Gemeinde ein flexibles Arbeitszeitmodell sowie die Möglichkeit zur mobilen Arbeit vielseitige Fortbildungsmöglichkeiten sowie ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Qualifizierungsprogramm in der Einarbeitungszeit inkl. begleitendem Coaching / Führungskräfteentwicklung eine Besoldung bis Besoldungsgruppe A 11 oder im Beschäftigtenverhältnis nach EG 10 TVöD. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens über unser Karriereportal oder an die Gemeinde Weissach, Sachgebiet Personal, Rathausplatz 1, Weissach. Erste Fragen beantwortet Ihnen gerne Bauamtsleiterin Katharina Baumann per an baumann@weissach.de oder unter der Rufnummer (07044) Die Gemeinde Weissach (7.600 Einwohner) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 25 % eine Hauswirtschaftliche Kraft (m/w/d) für das Kinder- und Familienzentrum Villa Kunterbunt. Zu dem vielfältigen Aufgabengebiet der hauswirtschaftlichen Kraft im Kinder- und Familienzentrum Villa Kunterbunt zählt insbesondere Vor- und Nachbereitung des täglichen Verpflegungsangebotes, Reinigung der Küche sowie sonstige hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Über Bewerber/innen mit Erfahrungen im einschlägigen Aufgabenbereich sowie Begeisterung in der Arbeit mit Kindern freuen wir uns besonders. Was wir Ihnen bieten: eine abwechslungsreiche, interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit in einem aufgeschlossenen und motivierten Team einen gut ausgestatteten Arbeitsplatz eine Vergütung bis Entgeltgruppe 2 TVöD sowie eine zusätzliche leistungsorientierte Bezahlung Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis spätestens über unser Karriereportal oder postalisch an die Gemeinde Weissach, Sachgebiet Personal, Rathausplatz 1, Weissach. Erste Fragen beantwortet Ihnen gerne Sachgebietsleiterin Kinder, Jugend & Familie Lisa Rill unter der Rufnummer (07044) oder per an rill@weissach.de. Sachgebiet Ordnung Amtliche Nachrichten Vollsperrung im Bereich des Lärchenhofs In der Zeit vom bis zum kommt es aufgrund von Aufgrabungen im Bereich des Lärchenhofs zu einer Vollsperrung für den allgemeinen Verkehr. Die betroffenen Anwohner und Anlieger werden rechtzeitig von der ausführenden Baufirma informiert. Wir bitten um Beachtung und Verständnis. Für Rückfragen und Hinweise steht Ihnen das Sachgebiet Ordnung gerne zur Verfügung. Sachgebietsleiter Herr Kapukaya erreichen Sie unter Tel oder per an kapukaya@weissach.de. Hilfetelefon bei häuslicher Gewalt 2 METER ABSTAND HALTEN Foto: alvarez/e+/getty Images Plus Das Sachgebiet Ordnung Informiert: Mögliche Hilfsprogramme bei häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. Wir helfen Ihnen und Ihren Kindern einen gewaltfreien Weg zu finden. Eine Beratung sowie weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Böblingen unter Telefon: oder bei akuten Fällen unter dem Notruftelefon:

4 I. AMTLICHER TEIL Landratsamt Böblingen, Postfach 1640, Böblingen Landratsamt Gesundheitsamt Telefon Telefax Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Sperrstunde (CoronaAV Sperrstunde) Das Landratsamt Böblingen erlässt nach 28 Abs. 1, 3 i.v.m. 16 Abs. 1, 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis folgende Allgemeinverfügung: 1. Im Landkreis Böblingen beginnt die Sperrzeit für Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz um Uhr und endet - soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht um 6.00 Uhr des Folgetages. Im Übrigen gelten die Regelungen des 4. Abschnitts der Gaststättenverordnung Baden-Württemberg. 2. Für die Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird die Durchsetzung mittels Anwendung von unmittelbaren Zwang angedroht. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben ( ). Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald die Sieben-Tages Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung unter zusätzlich hinweisen. 23. Oktober 2020 Hinweise: Nach 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ord- 4

5 I. AMTLICHER TEIL nungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die sofortige Vollziehung der Tenorziffer 1 gilt kraft Gesetzes nach 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 lfsg. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. Sachverhalt Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung ( Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS- CoV-2-Infektionswelle ) geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro Einwohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. Im Landkreis Böblingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die Sieben-Tages Inzidenz zunächst bei über 35 lag und am erstmals die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten / Einwohner überschritten hat. Am lag die 7-Tages-Inzidenz bei 76,9 Infizierten / Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen. Im Landkreis Böblingen besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein deutlich erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS- CoV-2 Virus zu infizieren. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass es häufig im Rahmen von Feiern oder Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie Ansammlungen zu Ansteckungen kommt, vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom , Az. 1 S 3156/20. Weiterhin gibt es zudem eine Vielzahl von Ausbrüchen in Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Schulen im Landkreis Böblingen. Somit stellen eine Vielzahl von Menschen auf geringem Raum ein besonderes, hohes Infektionsrisiko dar. Der neueste Beschluss von Bund und Ländern vom sowie der Erlass des Sozialministeriums vom heben hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ab einer Inzidenz von 50 Infizierten / Einwohner unter anderem Maßnahmen in der Gastronomie, insbesondere eine Sperrstunde ab 23 Uhr zu erlassen sind. Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktionen und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Personen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein Eintrag des Virus in den Landkreis Böblingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten. Folglich gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Ein Impfstoff oder die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des Virus SARS-CoV-2 existieren derzeit noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. 5

6 I. AMTLICHER TEIL Not- / Bereitschaftsdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst Allgemeiner Notfalldienst Kreiskliniken Böblingen - Krankenhaus Leonberg, Rutesheimer Straße 50, Leonberg Öffnungszeiten: Mo., Di., Do.: Uhr Mi.: Uhr Fr.: Uhr Sa., So., Feiertage: 8-22 Uhr Patienten können ohne telefonische Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Nach 22 Uhr bzw. nach 24 Uhr am Mittwoch und Freitag erfolgt die Versorgung von Notfallpatienten durch die Notfallambulanz des Krankenhauses. Hausbesuche werden weiterhin von der Notfallpraxis durchgeführt. Achtung: Neue Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Öffnungszeiten der Notfallpraxis und für medizinisch notwenige Hausbesuche des Bereitschaftsdienstes: kostenfreie Rufnummer Kinder- und jugendärztlicher Bereitschaftsdienst Kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis am Klinikum Böblingen, Bunsenstraße 120, Böblingen Öffnungszeiten: Mo. - Fr.: 19:30-23:30 Uhr Sa. und Feiertage: 9-22:30 Uhr So.: 9-22 Uhr Zentrale Rufnummer: Kinder- und jugendärztliche Notfallpraxis am Klinikum Ludwigsburg, Posilipostr. 4, Ludwigsburg Öffnungszeiten: Mo. - Fr.: Uhr Sa., So., Feiertag: 8-22 Uhr Zentrale Rufnummer: Augenärztlicher Dienst Zentrale Rufnummer: HNO-Dienst Zentrale Notfallpraxis an der Uniklinik Tübingen, Elfriede-Aulhorn-Str. 5, Tübingen Öffnungszeiten: Sa., So. und Feiertag: 8-20 Uhr Zentrale Rufnummer: Ärzte Dr. Stadler, Flacht Dr. Schittenhelm / Dr. Gäfgen, Weissach Dr. Weber, Weissach Zahnarzt Dr. Alexander Boeck, MOM, Flacht Zahnarzt Kabel, Flacht Zahnärzte Dr. Zingg-Meyer, Dr. Meyer Dr. Opatowski, Weissach Giftunfälle Folgende Informationsstellen sind TAG und NACHT bereit. Auskünfte über Gegenmaßnahmen bei Vergiftungsunfällen aller Art erteilen: Universitäts-Kinderklinik in Freiburg Tel , Informationszentrale für Vergiftungen, Freiburg, Mathildenstr. 1 Giftnotruf München Tel , Fax: Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Tel.: Augenärztlicher Notdienst Zentrale Notfallrufnummer, Augenärztlicher Notdienst, Kreis Böblingen, Tel Frauenärztlicher Notdienst zu erfragen unter Telefon Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Den zahnärztlichen Bereitschaftsdienst können Sie unter der Rufnummer erfragen. Tierärztlicher Bereitschaftsdienst Telefonische Anmeldung erforderlich /01.11., Praxis Hahmann, Tel.: Bereitschaftsdienst der Apotheken Der Dienst beginnt morgens ab 8:30 Uhr und endet um 8:30 Uhr des Folgetages Mittwoch, Stern-Apotheke Leonberg, Brennerstr. 31, Tel.: Donnerstag, Apotheke Butz Heimsheim, Mönsheimer Str. 50, Tel.: Engel-Apotheke Magstadt, Alte Stuttgarter Str. 2, Tel.: Freitag, Graf-Ulrich-Apotheke Leonberg, Graf-Ulrich-Str. 6, Tel.: Samstag, Arkaden Apotheke Heimderdingen, Karlstr. 6, Tel.: Stadt-Apotheke am Narrenbrunnen Weil der Stadt, Stuttgarter Str. 17, Tel.: Sonntag, Apotheke Neue Stadtmitte Leonberg, Brennerstr. 1, Tel.: Montag, Rathaus-Apotheke Rutesheim, Flachter Str. 4, Rutesheim, Tel.: Dienstag, h&h Apotheke Leonberg, Marktplatz 9/1, Tel.: Folgende Rufnummern über Apothekennotdienste stehen zuverlässig zur Verfügung: Festnetz: kostenfrei Handy: max. 0,69 /Min. von jedem Handy ohne Vorwahl. Impressum Herausgeber: Gemeinde Weissach, Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Weil der Stadt, Merklinger Str. 20, Telefon , Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Daniel Töpfer, Weissach, Rathausplatz 1, oder sein Vertreter im Amt. Verantwortlich für Was sonst noch interessiert und den Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Opelstraße 29, St. Leon-Rot INFORMATIONEN Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2, Weil der Stadt, Tel.: , info@gsvertrieb.de, Internet: Anzeigenverkauf: wds@nussbaum-medien.de 6

7 I. AMTLICHER TEIL Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in Deutschland unter Kontrolle zu behalten. Der Maßstab dafür ist, dass die Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro Einwohnern in einer Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese Schwelle gesenkt wird. Für letzteres ist die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspotstrategie das geeignete Mittel. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Verknappung der Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskontrolle. Bei einer unkontrollierten Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger Personen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Rechtliche Würdigung: Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund von 32 i.v.m. 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß 20 Abs. 1 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen. Die Allgemeinverfügung beruht auf 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 3, 16 Abs. 6 IfSG i.v.m. 1 Abs. 6a IfSGZustV BW. Nach 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt und damit gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.v.m. 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblingen zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung. Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegenüber dem Landratsamt Böblingen nach 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt. Gemäß 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung im Landkreis Böblingen im Zusammenhang mit dem Corona- Virus von einer Anhörung abgesehen. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und ; besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Gemäß 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des IfSG vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen 7

8 I. AMTLICHER TEIL Krankheitserreger im Sinne des 2 Nr. 1 IfSG. 2 Nr. 5 IfSG normiert, dass eine Person krankheitsverdächtig ist, wenn bei ihr Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, vgl. 2 Nr. 6 IfSG. Nach 2 Nr. 7 IfSG ist eine Person ansteckungsverdächtig, wenn anzunehmen ist, dass die Person Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Der Anwendungsbereich ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. Denn das Virus SARS- CoV-2 hat sich im Landkreis Böblingen bereits derart verbreitet, sodass Personen im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt wurden und laufend festgestellt werden. Im Landkreis Böblingen ist die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten / Einwohner erstmalig am überschritten worden. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der COVID-19 Erkrankungen sieht das Landratsamt Böblingen die Notwendigkeit, weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Vor dem Hintergrund, dass es auch Infiziertenfälle gibt, die selbst ansteckend sind, von der eigenen Infektion mangels Symptomatik jedoch nichts wissen, kann zum aktuellen Zeitpunkt im Rahmen einer individuellen Betrachtung nicht mehr mit angemessener Verlässlichkeit festgestellt werden, ob und welche Personen tatsächlich als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG angesehen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Schutzmaßnahmen möglich sind. Vielmehr führt eine am Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientierte Auslegung dazu, dass in Fällen, in denen der tatsächliche Infektionsstatus bestimmter Personenkreise nicht in angemessener Form nachvollzogen werden kann, dennoch angemessene Maßnahmen möglich sein müssen. Die Entscheidung nach 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung folgend ist das Gesundheitsamt gehalten, unter Berücksichtigung des Gebots eines effektiven Schutzes der Bevölkerung einerseits und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit andererseits, darüber zu entscheiden, ob eine solche Anordnung geboten ist. Es gilt, die Interessen und Bedürfnisse der Bevölkerung in Bezug auf deren Handlungsfreiheit einerseits gegenüber den Interessen der Bevölkerung in Bezug auf den Schutz der Gesundheit abzuwägen. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Bürgerinnen und Bürger möglichst wirksam vor den gravierenden Folgen der Pandemie für Leib und Leben zu schützen. Andererseits ist der freiheitliche Staat gehalten, die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Die getroffene Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Regelungen dienen dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist auch, durch die Ergreifung weniger einschneidender Maßnahmen, einen weiteren Lockdown zu verhindern. 8

9 I. AMTLICHER TEIL Mit der Erweiterung der Sperrzeit für Gastronomiebetriebe wird auf ein Mittel zurückgegriffen, mit dem Gastronomen und Bevölkerung im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Bundesländern wie beispielsweise Berlin bereits zuvor konfrontiert waren: Nach 9 12 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) gelten in Baden-Württemberg mit Ausnahme spezieller Tage wie Faschingsdienstag folgende Sperrzeiten: Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Die zeitliche Erweiterung der Sperrstunde auf einen Beginn ab 23 Uhr für Gastronomiebetriebe stellt ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfektion und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 einzudämmen. Die Einführung einer Sperrstunde für Gastronomiebetriebe ab 23 Uhr dient insbesondere dazu, dem nächtlichen Ausgehverhalten der Bevölkerung ein steuerbares zeitliches Ende zu setzen. Mit fortscheitender Stunde nimmt erfahrungsgemäß auch die Alkoholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Besucherinnen und Besucher von Gastronomiebetrieben zu. Dies führt zu einer stetigen Verschlechterung der Einhaltung von Hygieneund Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zum Ausgehen notwendig ist. Mildere gleich geeignete Mittel kommen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der Corona-Verordnung angeordneten Beschränkungen nicht aus, um eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Angesichts des Beginns der Sperrstunde ab 23 Uhr und dem damit noch weiterbestehenden Zeitrahmen, Lokale und Geschäfte offen zu halten, erscheint der Eingriff erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit noch einschneiderende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auch sind die Maßnahmen nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allgemeinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird zwar beschränkt und mit der Festlegung der Sperrstunde gehen Eingriffe in die Grundrechte der Betreiber der Gastronomie einher, dem steht allerdings die hohe Ansteckungsgefahr bis hin zum tödlichen Verlauf der Krankheit gegenüber. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , Az.: 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf über 35 und mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro Einwohner ( ) angestiegen ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. 9

10 I. AMTLICHER TEIL Das Gesundheitsamt des Landratsamts Böblingen ist als zuständige Behörde gemäß 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW verpflichtet, die Gesundheit und das Leben von Personen ;gibt sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In der gegenwärtigen Situation ist davon auszugehen, dass es ohne die getroffenen Maßnahmen zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus kommen würde. Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar ist und das Gesundheitssystem die Versorgung der schwer erkrankten Personen nicht mehr sicherstellen kann. Hierbei handelt es sich um sehr hohe Schutzgüter, denen Vorrang zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Angesichts des Beginns der Sperrstunde und der damit noch weiterbestehenden Möglichkeit, Lokale und Geschäfte offen zu halten, erscheint der Eingriff nicht unverhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit noch einschneidendere Schutzmaßnahmen zu verhindern. Nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange ist die angeordnete Maßnahme somit geeignet, erforderlich und auch angemessen. Zu Ziffer 2: Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von Zwangsmitteln sind 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie die 49 ff. Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG). Nach 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist der unmittelbare Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen bei der Durchsetzung der Sperrstunde nicht in Betracht, um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens EUR begrenzt. Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwersten Folgen für die Betroffenen zu verhindern. Zu Ziffer 4: Die CoronaAV Sperrstunde wird im Internet unter notbekanntgemacht gemäß 1 Abs. 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntgabe ( ) in Kraft. Ihre Bekanntmachung wird gem. 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Bekanntmachungssatzung des Landkreises Böblingen vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Böblingen mit Sitz in Böblingen schriftlich, zur Niederschrift oder durch D in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De- Mail-Gesetz einzulegen. Die D -Adresse lautet: Widerspruch@lrabb.d .de Böblingen, den Gez. Roland Bernhard Landrat 10

11 I. AMTLICHER TEIL Landratsamt Böblingen, Postfach 1640, Böblingen Landratsamt Gesundheitsamt Telefon Telefax Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zu Veranstaltungen, Maskenpflicht auf Märkten und Abgabeverbot von Alkohol (CoronaAV Veranstaltungen, Maskenpflicht und Alkoholabgabeverbot) Das Landratsamt Böblingen erlässt nach 28 Abs. 1, 3 i.v.m. 16 Abs. 1, 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) für alle Städte und Gemeinden im Landkreis folgende Allgemeinverfügung: 23. Oktober Die Durchführung aller öffentlichen Veranstaltungen (Kulturveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Sportveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen) in öffentlichen, angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räumen, beispielsweise Eventlocations, Vereinsheime, Sporthallen, Stadien oder Gemeindehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende außer Betracht. 2. Von den Beschränkungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung sind folgende Veranstaltungen ausgenommen: a. die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren, sowie Blutspendeaktionen, 11

12 I. AMTLICHER TEIL b. die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, c. von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung, d. die als Wochenmärkte im Sinne des 67 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen sind. 3. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen im Landkreis Böblingen verboten. 4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten bei Veranstaltungen aller Art verpflichtend. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen bei denen feste Sitzplätze zugewiesen sind und der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, solange sich die Teilnehmenden an ihrem Platz befinden. 5. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten zudem durchgehend verpflichtend für sämtliche Personen, die sich auf Märkten gem. 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) aufhalten, insbesondere auf Wochen- und Weihnachtsmärkten sowie sonstigen Märkten jeglicher Art. Die Verpflichtung gilt auf dem gesamten Marktareal und nicht nur unmittelbar an den einzelnen Marktständen, sondern z.b. auch in den Laufwegen. Dasselbe gilt bei dem Besuch von Messen im Sinne von 64 Gewerbeordnung. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur in den folgenden Fällen ausnahmsweise nicht, und zwar a. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, b. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nichtmöglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, c. bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken, d. bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung zwingend erforderlich ist, e. während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist, oder f. wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. So genannte Face-Shields stellen keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verfügung dar. 6. Für die Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird für den Fall, a. dass Veranstaltungen entgegen Ziffer 1 mit einer höheren Teilnehmerzahl durchgeführt werden, die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. b. dass Speise- oder Schankwirtschaften, Verkaufs- oder sonstige Ausgabestellen entgegen Ziffer 3 Alkohol ausschenken, abgeben oder verkaufen, ein Zwangsgeld in Höhe von angedroht. c. dass Personen entgegen Ziffern 4 und 5 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein Zwangsgeld in Höhe von 100 angedroht. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben ( ). Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald die Sieben-Tages Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung unter zusätzlich hinweisen. Zugleich wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Maskenpflicht auf Märkten und zum (Außen)Abgabeverbot von Alkohol vom aufgehoben. 12

13 I. AMTLICHER TEIL Hinweise: Nach 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die sofortige Vollziehung der Tenorziffern 1 und 2 gilt kraft Gesetzes nach 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 lfsg. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. Sachverhalt Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung ( Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS- CoV-2-Infektionswelle ) geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro Einwohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. Im Landkreis Böblingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die Sieben-Tages Inzidenz zunächst bei über 35 lag und am erstmals die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten / Einwohner überschritten hat. Am lag die 7-Tages-Inzidenz bei 76,9 Infizierten / Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen. Im Landkreis Böblingen besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein deutlich erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS- CoV-2 Virus zu infizieren. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass es häufig im Rahmen von Feiern oder Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie Ansammlungen zu Ansteckungen kommt, vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom , Az. 1 S 3156/20. Weiterhin gibt es zudem eine Vielzahl von Ausbrüchen in Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Schulen im Landkreis Böblingen. Somit stellen eine Vielzahl von Menschen auf geringem Raum ein besonderes, hohes Infektionsrisiko dar. Der neueste Beschluss von Bund und Ländern vom sowie der Erlass des Sozialministeriums vom heben hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ab einer Inzidenz von 50 Infizierten / Einwohner weitergehende Maßnahmen zu erlassen sind. Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktionen und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Personen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein Eintrag des Virus in den Landkreis Böblingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor erste Symptome auftreten. Folglich gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Ein Impfstoff oder die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung des Virus SARS-CoV-2 existieren derzeit noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in Deutschland unter Kontrolle zu behalten. Der Maßstab dafür ist, dass die Inzidenz unter 50 Neuinfektionen pro Einwohnern in einer Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese Schwelle gesenkt wird. Für letzteres ist die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspotstrategie das geeignete Mittel. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Verknappung der Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskontrolle. 13

14 I. AMTLICHER TEIL Bei einer unkontrollierten Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger Personen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. Rechtliche Würdigung: Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund von 32 i.v.m. 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß 20 Abs. 1 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen. Die Allgemeinverfügung beruht auf 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 3, 16 Abs. 6 IfSG i.v.m. 1 Abs. 6a IfSGZustV BW. Nach 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt und damit gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.v.m. 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblingen zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung. Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegenüber dem Landratsamt Böblingen nach 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt. Gemäß 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Nach 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung im Landkreis Böblingen im Zusammenhang mit dem Corona- Virus von einer Anhörung abgesehen. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange e; besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentl stimmten Bedingungen zu betreten. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. Gemäß 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des IfSG vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARSCoV2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im verdächtig ist, wenn bei ihr Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen. Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, vgl. 2 Nr. 6 IfSG. Nach 2 nehmen ist, dass die Person Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. 14

15 I. AMTLICHER TEIL Der Anwendungsbereich ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. Denn das Virus SARS CoV2 hat sich im Landkreis Böblingen bereits derart verbreitet, sodass Personen im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt wurden und laufend festgestellt werden. Im Landkreis Böblingen ist die 7TagesInzidenz von 50 Neuinfizierten / Einwohner erstmalig am überschritten worden. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der COVID nahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, die Ausbreitung des SARSCoV2 Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Vor dem Hintergrund, dass es auch Infiziertenfälle gibt, die selbst ansteckend sind, von der eigenen Infektion mangels Symptomatik jedoch nichts wissen, kann zum aktuellen Zeitpunkt im Rahmen einer che Personen tatsächlich als der im Sinne des 2 Nr. 4 bis 7 IfSG angesehen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Schutzmaßnahmen möglich sind. Vielmehr führt eine am Sinn und Zweck grundlage orientierte Auslegung dazu, dass in Fällen, in denen der stimmter Personenkreise nicht in angemessener Form messene Maßnahmen möglich sein müssen. Die Entscheidung nach 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung folgend ist das Gesundheitsamt gehalten, unter zen der Verhältnismäßigkeit andererseits, darüber zu entscheiden, ob eine solche Anordnung geboten ist. Es gilt, die gen. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Bürgerinnen und Bürger möglichst wirksam vor den gravierenden Folgen der Pandemie für heitliche Staat gehalten, die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Die getroffene Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Regelungen dienen dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist auch, durch die Ergreifung weniger einschneidender Maßnahmen, einen weiteren Lockdown zu verhindern. Zu Ziffer 1: Ist eine Infektion der Teilnehmer einer Veranstaltung wahrscheinlich, so stellt das Verbot der Veranstaltung bzw. die Beschränkung der Teilnehmerzahl ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Eine Veranstaltung im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. 15

16 I. AMTLICHER TEIL Mildere gleich geeignete Mittel z. B. durch die Anordnung von geringeren Beschränkungen kamen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der CoronaVO ergebenden Pflichten und die bislang ergriffenen Maßnahmen des Landkreises nicht aus, um die Übertragung zu verringern. Überdies reduziert die Beschränkung der Teilnehmerzahl die Anzahl der möglichen Kontakte von vornherein. Die Effektivität milderer Maßnahmen, wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder dem Anfertigen von Teilnehmerlisten oder der Beschränkung auf negativ getestete Teilnehmende, hinge hingegen maßgeblich vom Verhalten der Teilnehmenden ab. Auch eine Abhängigmachung der Teilnehmerzahl von der zur Verfügung stehenden Fläche ist nicht grundsätzlich gleich geeignet. Denn es ist realitätsfern, dass sich die Teilnehmenden durchgehend gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.b. durch Husten, Niesen, ist wegen des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einer bestätigt an SARS- CoV-2 infizierten Person hatten, ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig im Sinne des 2 Nr. 7 IfSG sind. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein direkter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden. Auch ist die Maßnahme nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allgemeinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen wie oben dargestellt erhebliche Gesundheitsgefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Teilnehmenden wird zwar beschränkt, dem steht allerdings die hohe Ansteckungsgefahr bis hin zum tödlichen Verlauf der Krankheit gegenüber. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v , Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von Personen auf relativ engem Raum aufeinandertrifft und dort verweilt. Große Veranstaltungen bergen, trotz besonderer Anstrengungen im Hinblick auf Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen, stets die Gefahr zahlreicher Ansteckungen und damit besonders großer Belastungen und Schwierigkeiten für eine wirksame behördliche Kontaktnachverfolgung. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Nur soweit eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, können Infektionsketten wirksam unterbrochen und so das Infektionsgeschehen in einem beherrschbaren und für das Gesundheitssystem tragbaren Rahmen gehalten werden. Die Sicherstellung einer funktionsfähigen Kontaktnachverfolgung ist weiterhin das übergeordnete Ziel der behördlichen Maßnahmen, da so deutlich weiterreichende Maßnahmen wie die eines Lock-Downs verhindert werden können. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Verknappung der Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskontrolle. 16

17 I. AMTLICHER TEIL Bei der Abwägung überwiegen daher die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Die Verhältnismäßigkeit der Verfügung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass Veranstaltungen nicht generell verboten werden sondern weiterhin Veranstaltungen möglich sind, jedoch in kleinerem Rahmen. Zudem sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind weiterhin möglich. Ausgenommen vom Verbot der Ziffer 1 sind weiter solche Veranstaltungen, die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt sind sowie Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung. Zudem wurde eine Ausnahme für Wochenmärkte im Sinne des 67 GewO geregelt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass Wochenmärkte von den Besuchern nur kurzzeitig besucht werden. Die Personen gehen in der Regel zielgerichtet auf den Wochenmarkt um sich mit Lebensmitteln zu versorgen. Wochenmärkte dienen daher dem Zweck, Lebensmittel für den alltäglichen Bedarf zu verkaufen und somit einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung zu leisten. Die Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Beschränkungen ist überdies zeitlich befristet. Zu Ziffer 3: Auch das Verbot alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen ist verhältnismäßig. Mit fortscheitender Stunde nimmt erfahrungsgemäß auch die AIkoholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Besucher von Gastronomiebetrieben und Vergnügungsstätten zu. Dies führt zu einer stetigen Verschlechterung der Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zum Ausschenken und Abgeben von Alkohol notwendig ist. Dabei ist nach den Erfahrungen in den vergangenen Monaten festzustellen, dass die Bereitschaft, sich an bestehende Hygiene- und Verhaltensvorschriften zu halten, besonders stark in den nächtlichen Stunden ab 23 Uhr abnimmt. Das parallele Verkaufs- und Abgabeverbot an Verkaufs- und sonstigen Abgabestellen dient dazu, Ausweichreaktionen des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung mit alkoholischen Getränke in den geöffneten Lokalitäten endet. Ziel ist es dabei, den Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum, wobei wiederum die Verletzung von Hygiene und Infektionsschutzregeln zu erwarten ist, zu verhindern. Angesichts des Beginns des Verbots des Ausschanks um 23 Uhr und dem im Anschluss noch weiter bestehenden Zeitrahmen, Lokale und Geschäfte offen zu halten, erscheint der Eingriff nicht unverhältnismäßig insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit noch einschneidendere Schutzmaßnahmen zu verhindern. Mildere gleich geeignete Mittel kommen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der Corona-Verordnung angeordneten Beschränkungen nicht aus, um eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Angesichts des Beginns des Abgabeverbots ab 23 Uhr und dem damit noch bestehenden Zeitrahmens, alkoholische Getränke auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen, erscheint der Eingriff erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit noch einschneiderende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auch sind die Maßnahmen nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allgemeinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. 17

18 I. AMTLICHER TEIL Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf über 35 und mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro Einwohner ( ) angestiegen ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. Nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange ist die angeordnete Maßnahme somit geeignet, erforderlich und auch angemessen. Zu Ziffer 4 und 5: Die generelle Verpflichtung auf Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bedeckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern tragen zu müssen, ist verhältnismäßig. Die Regelung ist geeignet, eine weitere Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Auf Märkten werden in der Regel auf begrenztem Raum durch das Aufstellen von aneinandergereihten Ständen zu bestimmten, vorher genau festgelegten Zeitpunkten Waren feilgeboten. Sie stellen regelmäßig wiederkehrende Attraktionen sowohl für die Bewohner des Landkreises als auch für auswärtige Besucher dar. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten vor Ort ist es bei Märkten naturgemäß nicht möglich, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen durchgehend einzuhalten. Dies gilt neben der Situation an den einzelnen Marktständen auch in den Gängen zwischen den einzelnen Ständen, da ein Markt üblicherweise so angeordnet ist, dass zwischen den einzelnen Ständen nur ein schmaler Gang als Lauffläche und/oder Lagerfläche verbleibt. Dies führt schon bei mäßigen Besucherzahlen dazu, dass ein Mindestabstand auch dort kaum eingehalten werden kann. Die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Begegnung von Personen stellt ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Durch die Verpflichtung des Tragens eines Mund- Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen sowie Märkten aller Art wird die Zahl der möglicherweise infektiösen Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotential des Erregers limitiert. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung soll zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung in Bereichen mit hohem Publikumsverkehr in denen der Mindestabstand schwerlich bis nicht eingehalten werden kann, wie beispielsweise bei Sportveranstaltungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann in diesen Bereichen vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen. Der Hauptübertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 findet nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand über den Austausch von Aerosolen über die Atemluft statt. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird nach Erkenntnissen des RKI der Ausstoß von Aerosolen verhindert oder zumindest minimiert. Es trägt nämlich dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.b. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Dadurch kann sichergestellt werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert wird oder zu potentiellen Kontaktpersonen einer infizierten Person wird. Durch die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen- Bedeckung bei Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art wird die Zahl der möglichen infektiösen Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotenzial des Erregers limitiert. Die Infektionsketten werden verlangsamt und möglichst unterbrochen. Die Regelung ist auch erforderlich, da mildere, ebenso wirksame Mittel nicht ersichtlich sind. Die generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist das mildeste verfügbare und gleichzeitig effektivste Mittel um das Infektionsgeschehen auch auf Veranstaltungen und Märkten einzudämmen. Nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, nur eine dahingehende Empfehlung auszusprechen, auf Veranstaltungen und Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Insoweit würden aufgrund des regelmäßig zu erwartenden Personenandrangs schon wenige Infizierte ohne Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, um das Infektionsgeschehen weiter in wesentlichem Umfang anwachsen zu lassen. 18

19 I. AMTLICHER TEIL Als anderes geeignetes Mittel käme im Übrigen in diesem Zusammenhang lediglich ein generelles Verbot von Veranstaltungen oder Märkten in Betracht. Dies würde allerdings keinen milderen Eingriff darstellen, da insoweit insbesondere der Veranstalter der Veranstaltung / des Marktes aber auch die einzelnen Händler nachhaltig in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt werden würden. Auch eine Besucherreduzierung kommt aus diesen Gründen nicht als ersatzweise Maßnahme in Betracht. Denn es ist realitätsfern, dass sich die Besucherinnen und Besucher eines Marktes durchgehend gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilen. Die Regelung ist auch angemessen. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Veranstaltungen sowie Märkten wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Veranstalter, Anbieter und Besucher zwar eingeschränkt. Auch hier stehen die aus der Regelung resultierenden Beeinträchtigungen jedoch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Eindämmung des Infektionsgeschehens und des damit einhergehenden Schutzes der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Dies gilt auch, soweit die Betroffenen für die gesamte Dauer des jeweiligen Marktes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen (so etwa im Fall der Betreiber von Ständen). Entsprechendes gilt für Messen i.s.v. 64 GewO. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , Az.: 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf über 35 und mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro Einwohner ( ) angestiegen ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen über die bekannten Übertragungswege eine Infektion möglich ist. Solche Situationen sind allerdings dann zu erwarten, wenn Personen auf beengten Plätzen wie z.b. Veranstaltungen und Märkten aufeinandertreffen und dadurch der Mindestabstand von 1,5 Meter unterschritten wird. Durch die Unterschreitung des Mindestabstandes ist eine Übertragung des Virus wahrscheinlich. Diesem Risiko kann jedoch gerade durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wirksam begegnet werden. Im Übrigen wurde konkret in Bezug auf die Verpflichtung auf Veranstaltungen und Märkten eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, ein spezieller Ausnahmekatalog in der Anordnung aufgenommen, um den bei Märkten zu berücksichtigenden Interessen und auftretenden Härtefällen hinreichend Rechnung zu tragen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weitere Ausnahmen bestehen lediglich bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken etwa auch im Freien, bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung erforderlich ist, während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die Tätigkeit erforderlich ist, oder wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Zudem ist zu beachten, dass die Regelung lediglich solange aufrecht erhalten bleiben soll, wie dies unbedingt notwendig ist. Soweit die 7-Tages-Inzidenz für die Dauer von sieben Tagen unter den Schwellenwert von 50 pro Einwohnern gesunken ist, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr in diesem Umfang erforderlich. Die hier getroffenen Maßnahmen sollen dementsprechend zu diesem Zeitpunkt automatisch wegfallen. 19

20 I. AMTLICHER TEIL Beim Vollzug der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist schließlich wichtig, dass Mund und Nase bedeckt sind. Dies ist bei sog. Face-Shields (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) nicht der Fall. Face-Shields stellen lediglich eine Art Spuckschutz oder eine Art Schutzbrille dar. Sie eignen sich als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzausrüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes an Stelle einer Mund-Nasen-Bedeckung fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Face-Shield auch wegen der Öffnung zu den Seiten und nach oben oder unten hin als ungeeignet anzusehen. Das Tragen eines Face-Shields erfüllt daher nicht die aus Ziffer 1 resultierende Verpflichtung, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sonstige Regelungen, die abweichend eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen darunter insbesondere 3 Abs. 1 Corona-Verordnung Baden-Württemberg bleiben unberührt. Zu Ziffer 6: Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz von Zwangsmitteln sind 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie die 49 ff. Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG). Zweck der Nutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie des Verbots des Ausschanks, der Abgabe und des Verkaufs von alkoholischen Getränken ist es, die in der rechtlichen Begründung beschriebenen Gefahren der Übertragung von SARS-CoV-2 zu vermeiden. Nach 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg ist das Zwangsgeld vor seiner Anwendung anzudrohen. Das Zwangsgeld ist das mildeste Zwangsmittel. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen bei der Durchsetzung der Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nicht in Betracht, um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Zweck der Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen ist es, die in der rechtlichen Begründung beschriebenen Gefahren der Übertragung von SARS-CoV-2 zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel, z.b. Zwangsgeld, kann nicht wirksam verhindert werden, die Übertragung von SARS-CoV-2 zu vermeiden und die Bevölkerung wirksam zu schützen, da die Anordnung sofort durchgesetzt werden muss. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig. Zu Ziffer 7: Die CoronaAV Veranstaltungen, Maskenpflicht und Alkoholabgabeverbot wird im Internet unter notbekanntgemacht gemäß 1 Abs. 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft ( ). Ihre Bekanntmachung wird gem. 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Bekanntmachungssatzung des Landkreises Böblingen vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Böblingen mit Sitz in Böblingen schriftlich, zur Niederschrift oder durch D in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De- Mail-Gesetz einzulegen. Die D -Adresse lautet: Widerspruch@lrabb.d .de Böblingen, den Gez. Roland Bernhard Landrat 20

21 I. AMTLICHER TEIL Klimaschutz Der RADCheck kommt nach Weissach! Gelebte Radkultur in Baden-Württemberg Radfahren im Alltag ist einfach, selbstverständlich und macht Spaß. Und Radfahren lohnt sich: für die eigene Lebensqualität und für die Umwelt! Über Baden-Württembergs Asphalt rollen immer mehr Fahrräder. Kein Wunder, denn die ästhetischen Zweiräder sind mehr als ein bloßes Fortbewegungsmittel. Ob mit dem Cityrad zum Badesee, mit einem Fahrradanhänger zum Ein kau fen oder mit dem Mountainbike über die Alb - das Rad steht für Flexibilität und Mobilität in allen Lebenslagen. Lassen Sie sich vom Rad- Lifestyle inspirieren! Machen Sie mit und erleben Sie eine positive Radkultur im Land! In der Rubrik Mitmachen und Ausprobie ren auf radkultur-bw.de werden Ihnen die unterschiedlichsten Projekte, Aktionen, Wettbewerbe und Events vorgestellt. Eines haben sie alle gemeinsam: Sie rücken den Spaß am Radfahren in den Mittelpunkt und laden dazu ein, die Vielfalt des Radfahrens selbst zu erfahren. Besuchen Sie unseren RADCheck Stand Beim RADCheck können Radfahrende ihr Fahrrad (gerne auch die Fahrräder der Familie) von fachkundigen Mechanikern auf Verkehrssicherheit kostenfrei überprüfen lassen. Kleinere Mängel werden direkt vor Ort behoben. So werden etwa die Bremsen eingestellt, Schrauben nachgezogen, Reflektoren angebracht oder die Kette geölt. Bei größeren Fahrradmängeln bekommen Radlerinnen und Radler eine Checkliste, mit der sie zur Radwerkstatt ihrer Wahl gehen können, um die Mängel beseitigen zu lassen. Außerdem gibt es eine Ergonomie-Beratung (richtige Sitzposition) und viele Informationen rund ums Radfahren. Der RadCHECK ist Teil der Initiative RadKULTUR vom Land Baden- Württemberg und die Kosten für den CHECK übernimmt dankenswerterweise der Landkreis Böblingen für unsere Gemeinde. Stattfinden wird der RADCheck am Montag, , von 08:00 12:00 Uhr auf dem Weissacher Marktplatz. Rund ums Radfahren Wie wechselt man eigentlich einen Reifen? Wann ist ein Rad verkehrssicher? Und was sollte man bei einer Radreise immer im Gepäck haben? Antworten auf diese Fragen, hilfreiche Tipps und Anregungen sowie spannende Interviews mit erfahrenen Radexpertinnen und Radexperten finden Sie auf der Internetseite von RadKULTUR Baden-Württemberg. Bitte beachten Sie die geltenden Hygiene- und Abstandregelungen. Wir freuen uns auf Sie! DRK Gesundheitsprogramm Angebote für Senioren DRK Gesundheitsprogramm " Gymnastik, Sitzgymnastik " für Weissach und Flacht Wir starten jetzt wieder mit unseren Kursen in Weissach und Flacht. Es wird langsam Zeit haben bestimmt einige gedacht. Wir wollen uns nach guter Musik bewegen, uns strecken, dehnen und regen. Am Anfang jetzt mal ohne Stab, Hantel oder Ball Spaß haben wir auf jeden Fall. Drum kommt vorbei in unsere Gruppen, eine Schnupperstunde ist auch weiterhin möglich. DRK Gymnastik für Senioren in Weissach Sitzgymnastik Gruppe I in der Altenwohnanlage Porschestr. 10, Weissach Aufenthaltsraum Montags von Uhr Gymnastikleiterin: Barbara Stuible, Tel. Nr Sitzgymnastik Gruppe II in der Altenwohnanlage Porschestr. 10, Weissach Aufenthaltsraum Dienstags von Uhr Gymnastikleiterin: Barbara Stuible, Tel. Nr Gymnastik für Senioren Neue Sporthalle Weissach, Jahnstr. Gymnastikraum Mittwochs von Uhr Gymnastikleiterin: Barbara Stuible, Tel. Nr DRK Gymnastik für Senioren in Flacht Sitzgymnastik DRK Haus Weissacher Str. Dienstags von Uhr Gymnastikleiter: Rainer Duppel, Tel. Nr Gymnastik für Senioren Festhalle Flacht Donnerstags von Uhr: Rainer Duppel, Tel. Nr Rosa-Körner-Stift Hausleitung Angelika Wenning Raiffeisenstraße 9, Tel.: rosa-koerner-stift@samariterstiftung.de 21

22 II. EINRICHTUNGEN DER GEMEINDE Otto-Mörike-Stift Hausleitung Denise Gritzbach Sandweg 10, Tel.: Diakonie-Sozialstation Pflegedienstleitung: Valeria Mendes-Siebert Sandweg 10/1, Weissach-Flacht Telefon: , Fax: Sprechzeiten: Mo. - Fr Uhr Café Lichtblick Betreute Gruppe mit eingeschränkter Alltagskompetenz und/oder dementer Entwicklung Porschestraße 10, Weissach Mittwochs Uhr z.z. geschlossen Näheres siehe Sozialstation# Fundsachen Tel.: (07044) brauner Ledergeldbeutel, gr. Sicherheitsnadel schwarzer Cardigan Schlüssel Postfach FHTE BAU1 Verschenkbörse Der Gemeindeverwaltung sind folgende Gegenstände zur kostenlosen Abgabe gemeldet worden. Wenn Sie Interesse daran haben, setzen Sie sich bitte mit der entsprechenden Telefonnummer in Verbindung. G e g e n s t ä n d e Panasonic DVD-Recorder, Modell Nr.: DMR-EH65, Tel.: Humax Kabelreceiver PDR-9700 C, Tel.: Samsonite Hartschalen-Reisekoffer, 70 x 55 x 23 cm, Tel.: Philips Senseo Padmaschine, Tel.: Gardena Handrasenmäher, sehr gut erhalten, Schnittbreite 32 cm, Tel.: Metallschuhschrank mit drei Klappfächern, 80 cm breit, gut erhalten, Tel.: Elektrischer Rasenmäher, in gutem Zustand, Tel.: Zwei elektrische Heckenscheren, gut erhalten, Tel.: Zwei Gartenklappstühle aus Metall, Farbe braun, guter Zustand, Tel.: Schrank, 3-türig, mit Ausziehböden: 191 x 160 x 56 cm (H x B x T), Kommode mit 3 Schubladen und einer Tür: 56 x 95 x 40 cm (H x B x T), Oberteil zur Kommode mit 2 Türen und 2 Regalböden: 133 x 95 x 30 cm (H x B x T) - Türen sind 72 cm hoch, Tel.: leere 1-Liter-Weinflaschen mit Schraubverschluss (auch in Teilmengen abzugeben), Tel.: Schwingstühle aus braunem Kunstleder mit Armlehnen, Tel.: l-Plastikfass, weiß, lebensmittelecht, Tel.: Zwei IKEA-Garderoben, (H x B x T):190 x 65 x 45 cm, und unten 2 Schubladen, Tel.: Zwei Handwaschbecken aus Keramik, weiß, inkl. Armaturen, Tel.: Eine Kiste Bücher (Romane), Tel.: Verschiedene Vorhänge in Weiß mit jeweils zwei Schals in Gelb und Rot, Vorhangschiene mit Ösen, Tel.: Deckenlampe, L-Gestänge, 1 m x 1,50 m, 12 V, 5 Spots, Tel.: 3098 IKEA-Sofa, grün, ausklappbar zum Schlafsofa, Tel.: ab 17 Uhr Schreibtisch der Marke Moll, leicht reparaturbedürftig, Tel.: ab 17 Uhr Klappmatratze, rot, Tel.: ab 17 Uhr Sollten auch Sie etwas zu verschenken haben, melden Sie sich bitte während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus Weissach unter Telefon oder per an mitteilungsblatt@weissach.de. Bitte melden Sie sich auch dann wieder, wenn der Gegenstand vergeben wurde. Abfallkalender Weissach und Flacht Bitte die Mülleimer am Abfuhrtag bis 6 Uhr bereitstellen Biomüll Öffnungszeiten Wertstoffhof Mittwoch Uhr Freitag Uhr Samstag 9 15 Uhr Bitte entnehmen Sie Abfuhrtermine und Infos Ihrem Abfallkalender. In ihm finden Sie außerdem alle wichtigen Telefonnummern, Öffnungszeiten und Hinweise rund um die Abfallentsorgung. Alle Anfragen, egal ob Sperrmüll-, Schrott- oder Behälterbestellung, Reklamation oder Abfallberatung an Kundeninformation und Service, Tel / , awb-kis@lrabb.de Ferry-Porsche-Kita Kindertagesstätten Herbstliche Geste von Klein für Groß Anlässlich der momentanen Lage ist es für uns Weissacher immer schwieriger, zusammenzufinden und Kontakte zu pflegen. Auch unsere Senioren leiden hier mitunter darunter. Ursprünglich war aufgrund des Erntedankfestes ein Besuch der Kinder der Ferry-Porsche-Kita im Rosa-Körner-Stift geplant. Leider konnte dieser aufgrund der aktuellen Corona-Situation nun so nicht stattfinden. Dennoch wollten wir gemeinsam mit den Kindern den Senioren eine kleine Freude bereiten. Die Kinder haben in ihren jeweiligen Gruppen gebastelt, ganz im Sinne der herbstlichen Zeit. Tischlaternen, Mobile, Fensterbilder und

23 II. EINRICHTUNGEN DER GEMEINDE allerlei Tischschmuck waren das kreative Ergebnis der Kinder. Die Geschenke der Kinder waren für die Senioren eine unerwartete Freude und die Dankbarkeit wurde großgeschrieben. Uns in der Ferry-Porsche-Kita ist es wichtig, den Kindern Unterstützung und Solidarität gegenüber Mitmenschen nahe zu legen. Besonders in der momentan angespannten Lage ist es von Bedeutung, dass an die Senioren gedacht und ihnen, wenn auch aus der Ferne, eine kleine Freude gemacht wird. Wir wünschen allen Weissachern weiterhin viel Gesundheit. Das Team der Ferry-Porsche-Kita UNSERE ÖFFNUNGSZEITEN Bibliothek in der Zehntscheuer Foto: S. Flierl Tagesmütter e.v. Leonberg Ene mene muh gebraucht wirst DU! Wir suchen Tagesmütter/-väter! Auch in den Herbstferien sind wir zu den gewohnten Zeiten für Sie da: Montag geschlossen Dienstag Uhr, Uhr Mittwoch Uhr, Uhr Donnerstag Uhr, Uhr Freitag Uhr Samstag Uhr (Jeden ersten Samstag im Monat) Bitte nutzen Sie gerne die Verlängerungsmöglichkeit über den Online-Katalog: oder telefonisch unter Gerne stellen wir Ihnen ein auf Ihre Wünsche zugeschnittenes Bücherpaket zusammen oder schnüren ein Überraschungspaket, nehmen Sie telefonisch oder per Mail Kontakt zu uns auf. Ihr Bibliotheksteam Heimatmuseum Flacht Quelle: Charlotte Fischer Sie suchen eine neue Aufgabe? Tagesmütter/-väter betreuen Kinder im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen. Der nächste Qualifizierungskurs startet: ab x wöchentlich 19:00-21:15 Uhr Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Beratungstermin! Bergstr. 4/ Leonberg Tel: Meine Heimat Die meisten Menschen leben nicht ihr ganzes Leben lang dort, wo sie aufgewachsen sind. Gründe: Arbeit, Liebe, Flucht, Vertreibung. Als Zugezogene/-r in einem neuen Ort heimisch zu werden, ist eine Herausforderung. Gerade heute, wo einerseits Arbeit und Katastrophen dazu führen, dass ein Mensch sich im Lauf des Lebens mehrere Heimaten anverwandeln muss und es andererseits dank moderner Verkehrstechnik möglich ist, schneller als je zuvor in der Welt herumzukommen, wird viel über Heimat und globale Welt diskutiert. Es heißt nicht mehr Umzug, Auswanderung, Übersiedlung, sondern Migration, auf Deutsch Wanderung. Damit ist vor allem eine Auswanderung aus bzw. Einwanderung in ein anderes Land gemeint. Von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg zu ziehen, erfordert jedoch auch ein Eingewöhnen, obwohl die Amtssprache Deutsch bleibt. Heimat verändert sich Neben Migration ist Integration ein Modewort zum Thema umziehender Menschen. Es bedeutet ursprünglich Herstellung eines Ganzen, Zusammenschluss, Vereinigung. Das heißt: Auch die Zugezogenen beeinflussen den Wohnort, z.b. haben die Vertriebenen ihren katholischen Glauben nach Weissach gebracht und ihre katholische Kirche gebaut. 23

24 II. EINRICHTUNGEN DER GEMEINDE Volkshochschule (VHS) VHS Weissach vhs-außenstelle Weissach Hier finden Sie unser Programm im Internet: A N M E L D U N G : Wie melde ich mich an? 1. per Post oder per Fax mit Anmeldekarte (im vhs-programmheft) 2. über das Internet: de 3. persönlich bei der Geschäftsstelle Leonberg Bitte melden Sie sich rechtzeitig an, spätestens bis eine Woche vor Kursbeginn. Für folgende Kurse gibt es noch freie Plätze: Salsa Schnuppernachmittag für Anfänger- Paare Kursnr.: D Kursleitung: Alina Maria Bujor und Juan Alfonso Rivera Perez Kursdaten: So., , 14:00-16:30 Uhr Kursort: Heckengäu-Sporthalle II Weissach, Gymnastikraum Kurspreis: 34,00 (pro Paar, keine Ermäßigung) In Lateinamerika verquirlten sich afrokaribische und europäische Musiktraditionen in wilder Mischung zu einer scharfen Soße, der Salsa. Der Tanzstil, der sich aus dieser rhythmischen, feurigen Musik entwickelte, ist temperamentvoll und verspielt. Dieser kubanische Paartanz ist ein Tanz voller Lebensfreude und Spaß. Mit Grundschritten und ersten einfachen Tanzfiguren ist schon der Grundstein für ein phantastisches Tanzvergnügen gelegt. Lassen Sie sich vom Salsa-Fieber infizieren! Anmelden können sich Paare aller Altersstufen. Aus Sicherheitsgründen findet kein Partnerwechsel statt. Tanzpaare können Ehe- oder Lebenspartner/-innen sein sowie Partner/-innen, die längerfristig oder dauerhaft miteinander tanzen. Bitte melden Sie nur eine Person pro Paar an und bringen Sie bequeme Schuhe mit glatter Sohle oder Tanzschuhe sowie ein Getränk mit. Tonen zu Weihnachten (ab 5 Jahre) für Kinder auch gerne in Begleitung einer erwachsenen Person Kursnr.: DK Kursleitung: Marion Poth Kursdaten: Di., , 15:00-16:30 Uhr Kursort: Alte Strickfabrik Weissach, vhs-werkraum UG Kurspreis: (keine Ermäßigung, inkl Materialkosten*) Ton ist ein wundervolles Material. Es lässt sich nach Belieben formen, verändern und gestalten. Gemeinsam tonen wir weihnachtliche Motive wie Sterne, Engel, Nikoläuse etc.. Bitte nur das Kind anmelden. Bitte mitbringen: Schutzhemd, kleines Brett oder Telleruntersetzer, alter Lappen/Handtuch. vhs-geschäftsstelle Leonberg Neuköllner Str Leonberg Tel Infos und Anmeldung: vhs-außenstelle Weissach Anya Fohmann Weissach vhs-weissach@gmx.de Experten für Heimat 24 Heimatmuseen und Heimatvereine sammeln, erforschen und zeigen die Heimat und ihre Veränderungen. Der Heimatverein Weissach und Flacht mit dem Heimatmuseum ist in der Gemeinde Weissach für Heimat verantwortlich. Fortsetzung in der Rubrik Heimatverein Weissach und Flacht Heimatmuseum Flacht und Galerie Sepp Vees Herbstferien! wieder geöffnet am 8. November Museumsleiterin Barbara Hornberger Telefon 07044/32109, info@heimatmuseum-flacht.de You-Tube Heimatmuseum Flacht Ökumene Ökumenisches Friedensgebet Weissach Foto: wk Kirchen Wegen der Einschränkungen infolge des Corona-Virus findet zur Zeit kein monatliches Friedensgebet im Rosa-Körner-Stift in Weissach statt. Da es in diesen Tagen aber vielleicht besonders wichtig ist, für den Frieden in unserem Land und in der Welt zu beten, sind Sie herzlich eingeladen, zuhause mitzubeten. Das nächste Friedensgebet findet am Montag, 2. November, um Uhr statt. Dazu können Sie ab 29. Oktober von der Internetseite der EmK in Weissach ( die Gebetsordnung sowie einen Impuls herunterladen.

25 III. GemeIndeleben Evang. Kirchengemeinde Weissach Kontakt Pfr. Thomas Nonnenmann Theodor-Heuss-Straße 9, Tel , Fax Sekretariat Andrea Hörnle Di., Uhr, Fr Uhr Ev. Gemeindehaus, Raiffeisenstraße 15, Belegung: Sonntag nach Trinitatis 2020 Wochenspruch Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem. (Römer 12, 21) Impuls der Woche Um Gott zu loben, muss man leben, um zu leben, muss man das Leben lieben trotz allem. Samstag, 31. Oktober Reformationstag Uhr Gottesdienst zur Kircheneinweihung (Pfarrer Thomas Nonnenmann) mit Grußworten von Dekan Wolfgang Vögele, Bürgermeister Daniel Töpfer, Architekt Albrecht Volle, Kirchengemeinderatsvorsitzender Johannes Morlok Musik: Almut Schittenhelm und Instrumentalisten Opfer: Kirchenrenovierung Sonntag, 1. November Uhr Gottesdienst zur Kircheneinweihung (Pfarrer Thomas Nonnenmann) (Wiederholung des Gottesdienstes vom ) Musik: Jörg Morlok Opfer für die Kirchenrenovierung Uhr / Uhr Kirchenführung mit Architekt Volle und Künstlerin A. Weingardt Alle Veranstaltungen in der Kirche benötigen eine Voranmeldung im Pfarramt. Wer trotz Anmeldung nicht kommen kann, bitten wir um Abmeldung! Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass aufgrund der Corona- Situation das Tragen einer Maske während der ganzen Veranstaltung verpflichtend ist. Wochenveranstaltung Mittwoch, 4. November /16.00 Uhr Konfirmandenunterricht im Gemeindehaus Uhr Vorbereitung Weihnachtsgottesdienst im Gemeindehaus Uhr Bibelstunde im Gemeindehaus Kinder- und Jugendarbeit Kinderkirche Liebe Kinderkirchkinder Auf die Seife fertig STOPP! Aufgrund der aktuellen Situation können wir leider nicht mit dem Kindergottesdienst starten. Das ist echt schade. Wir hätten so gerne mit euch gesungen, gespielt und gefeiert!!!! KINDERKIRCHE IM HOMEOFFICE: Schaut doch auf den unten stehenden Link, dort findet ihr Erzählungen und Ideen extra für euch, einfach Kinderseite anklicken und entdecken was zu euch passt! php Wir werden uns im neuen Jahr melden, denn es gibt s sie noch DIE KINDERKIRCHE Geöffnete Ulrichskirche vom Sie können unsere neu renovierte Ulrichskirche vom , jeweils Uhr besichtigen. Verschiedene Stationen sind aufgebaut, in denen Sie verweilen, nachdenken und meditieren können. Herzliche Einladung! Ev. Kirche Erwachsenenbildung und Senioren Vorbereitung Weihnachtsgottesdienst Wie können wir trotz Corona-Krise einen schönen Gottesdienst zum Weihnachtsfest feiern? Um diese Frage zu klären, haben wir eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Wer hier gerne mitarbeiten und mitdenken möchte, ist herzlich am 4. November 2020 um Uhr ins Gemeindehaus eingeladen. CVJM Weissach e.v. Kontaktdaten 1. Vorsitzender: Philipp Strobel, Tel , Mörikestraße 34, Philipp.Strobel@cvjmweissach.de Kassier: Andreas Stärkel, Tel , Vogelsangweg 28, Andreas. Staerkel@cvjmweissach.de Vermietung Vereinsgarten: Regina und Peter Lang, Tel , vereinsgarten@cvjmweissach.de Hinweis wegen Corona Für alle Angebote des CVJM gilt: Wer Corona-typische Symptome hat, kürzlich Kontakt zu Coronafällen hatte oder zur Risikogruppe gehört, darf leider nicht teilnehmen. Wir bitten alle Teilnehmer einen Mund-Nasen-Schutz dabei zu haben (ist hin und wieder Pflicht). Termine Bis zum 30. Oktober sind Herbstferien und es finden keine Gruppenstunden statt. Montag, Uhr Mädchenjungschar Klasse, Vereinsgarten, Lara Maassberg, Tel Uhr Bubenjungschar, Klasse, Vereinsgarten, Simon Ehrenfeuchter Tel Uhr Crosspoint, Jahrgänge 2005/2006, Vereinsgarten Uhr Jugendkreis für junge Erwachsene, Ansprechpartnerin: Tamara Ehrenfeuchter Dienstag, Uhr Mädchenjungschar Klasse, Vereinsgarten, Sonja Hörnlen, Tel Uhr Bubenjungscharsport, neue Sporthalle (umgezogen kommen, vor der Sporthalle warten) Uhr Eichenkreuzsport, neue Sporthalle, nur mit Voranmeldung, max. 20 Personen Uhr Badminton (gerade Wochen), Tischtennis (ungerade Wochen), Volleyball, neue Sporthalle (möglichst zu Hause umziehen und duschen) 25

26 III. GEMEINDELEBEN Evang. Kirchengemeinde Flacht Pfarrer Harald Rockel Pfarrbüro: Anneke Strickmann Lerchenbergstraße 29 Mo Uhr und Do Uhr Tel / Fax 07044/ pfarramt.flacht@elkw.de Internet: Ev. Gemeindehaus, Leonberger Str. 11 Belegung Gemeindehaus: Tel /31609 Bankverbindung:Volksbank:IBAN:DE , BIC: GENODES1LEO Kreissparkasse IBAN: DE , BIC: BBKRDE6B Impuls für diese Zeit Ich bekenne, dass ich, nachdem ich 60 Jahre Erde und Menschen studiert habe, keinen anderen Ausweg aus dem Elend der Welt sehe als den von Christus gewiesenen Weg. Es ist unmöglich, dass die Erde Ohne Gott auskommt. (Georg Bernhard Shaw) Wochenspruch der kommenden Woche: Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit dem Guten (Römer 12,21) Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten im Gemeindehaus ab Sonntag, 25. Oktober 2020 Es gibt 2 Gottesdienste 9.30 Uhr und Uhr Dauer ca Minuten danach wird gelüftet und desinfiziert. Bitte Gesangbuch und eigenen Mundschutz mitbringen. Mund-Nasen-Maske muss unabdingbar durchgängig getragen werden Singen ist leider nicht mehr erlaubt Telefonische Anmeldung unter notwendig immer donnerstags 8.00 Uhr bis freitags 15 Uhr. Wer nicht angemeldet ist, kann nicht eingelassen werden. Wir bitten Sie den Gottesdienst NICHT zu besuchen, wenn Sie typische Symptome einer Covid-19-Erkrankung haben trockener Husten Fieber Müdigkeit Verlust des Geschmacks- oder Geruchsinns Atemnot Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten oder haben und die 14-tägige Quarantäne noch nicht um ist, oder in einem Risikogebiet waren. Seien Sie herzlich willkommen wir freuen uns auf die gemeinsame Gottesdienstfeier mit Ihnen. 26 Mittwoch, 28. Oktober Uhr und Uhr DFMGB im Gemeindehaus Sonntag, 01. November Sonntag nach Trinitatis Uhr und Uhr Gottesdienst mit Pfarrer Rockel im Gemeindehaus Predigt: Reformationsgedenken Opfer: Bibelverbreitung Uhr Kinderkirche Schatzkiste im Untergeschoss Gemeindehaus Frauenkreis: Deutscher Frauenmissionsgebetsbund Wir treffen uns am Mittwoch, 28 Oktober, im Gemeindehaus. Gruppe 1: Uhr Gruppe 2: 19:00 Uhr Deutscher Frauenmissionsgebetsbund DFMGB Wir treffen uns am Mittwoch, 28. Oktober, im Gemeindehaus. Gruppe 1: Uhr Gruppe 2: 19:00 Uhr CVJM Flacht e.v. 1. Vorsitzender: Uli Gommel Tel , uli.gommel@cvjmflacht.de 2. Vorsitzende: Christine Jäckle Tel , christine.jaeckle@cvjmflacht.de Jugendreferentin: Friederike Auracher Mobil: , friederike.auracher@cvjmflacht.de Montag, Uhr Jungscharsport für Jungs Klasse Uhr Indiaca für Mädchen ab 12 Jahren Uhr Jungenschaft Uhr Faustball (neue Sporthalle Weissach) Uhr Damensport in Perouse Dienstag, Uhr Mädchenjungschar Flamingos (1. Klasse) Uhr Mädchenjungschar Die wilden Hühner (2. u. 3. Klasse) Uhr Mädchenjungschar Bambis (4. u. 5. Klasse) Uhr Mädchenjungschar Kuhle Koalas (6. u. 7. Klasse) Eichenkreuzsport Handball Uhr B-Jugend Uhr Aktive Mannschaft Mittwoch, Uhr Bubenjungschar Eichhörnchen (1. u. 2. Klasse) Uhr Mädchentreff Uhr Fußballtraining Kunstrasen Weissach

27 III. GemeIndeleben Projektehaus-Flacht Kontaktdaten PROHA Programm - Berichte - Informationen projektehausflacht.com Projektehaus-Leitung Damaris Läpple Projektehaus-Belegung Claudia Looser proha@cvjmflacht.de Adventskalender wichteln An vielen verschiedenen Stationen wollen wir in Flacht Weihnachten erleben, hören, schmecken, fühlen, lesen, mitmachen und vieles mehr vor allem aber wollen wir Weihnachten hoffentlich in vielen Herzen spürbar werden lassen und vielen Menschen die Möglichkeit geben, trotz aller Einschränkungen und nicht stattfindenden Fixpunkten, über die Weihnachtszeit eine besondere Zeit zu erleben und über Weihnachten nachzudenken, ins Gespräch zu kommen usw. Wir finden 2020 braucht einen guten und gesegneten Ausklang und wir wünschen Euch und uns, dass wir diesen mit dem Flachter Weihnachtsweg mitgestalten können. Dafür suchen wir Dich und Euch: In der Woche vom bis sollen täglich zwischen ca. 8 und 20 Uhr innerhalb des Ortes Flacht verschiedene AKTI- ONSSTATIONEN aufgebaut werden. Die Stationen werden von CVJM-Mitgliedern, Freunden oder Gruppen ins Leben gerufen und über die Woche betreut ggf. befüllt - eben sich darum gekümmert. Grundsätzlich sollen die Stationen mann- und fraulos laufen können. Hättest Du eine Idee für eine solche Station? Oder wäre es möglich, eine Station auf Eurem privatem Grund (Hof, Einfahrt, Garten etc.), der gut zugänglich ist, aufzubauen? Dann melde Dich bitte bei uns. Vielleicht hast Du schon eine Idee oder wir entwickeln gemeinsam mit Dir eine Station. Es geht darum, Weihnachten zu riechen, zu schmecken, zu sehen, zu hören oder auch anders zu erleben. Außerdem wird es auch Textstationen geben mit Weihnachtstexten für Erwachsene und Kinder, die vom Projektehausteam aufgebaut werden. Falls Du oder Ihr Fragen habt, dann her damit. Eure konkreten Ideen brauchen wir bis spätestens , damit wir die Planungen und Vorbereitungen schaffen. Bitte meldet Euch unter proha@ cvjmflacht.de oder direkt bei Claudia Looser ( ). Vielen Dank und viele Grüße vom Proha-Team Adventskalender wichteln Der Flachter Weihnachtsweg Plakat: ProHa Team Plakat: Proha-Team Evang.-methodistische Kirchengemeinde Weissach Kontakt Pastor Walter Knerr Bachstr Weissach Tel.: 07044/ weissach@emk.de Internet: Wort zur Woche Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem. (Römer 12,21) Wir laden ein Zu all unseren Veranstaltungen sind Gäste herzlich willkommen! In der Friedenskirche sind alle Räume barrierefrei erreichbar. Sonntag, 1. November Uhr Gottesdienst in der Friedenskirche mit Laienprediger Mike Kehler Wir bitten darum, sich bis samstags 12 Uhr zum Gottesdienst formlos anzumelden. mike@remike.de, Telefon: , WhatsApp: Montag, 2. November Uhr Ökum. Friedensgebet zuhause oder über Jitsi- Meet per Videokonferenz Dienstag, 3. November Uhr Bezirksvorstand 27

28 III. GEMEINDELEBEN Informationen zu Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen Seit 23. August feiern wir in der Friedenskirche nur noch Präsenzgottesdienste für eine begrenzte Zahl von Teilnehmenden. Auf unserer Internetseite finden Sie auch weiterhin die bisherigen Gottesdienstvideos sowie weitere Impulse. Alle anderen Gemeindeveranstaltungen in der Friedenskirche finden bis auf weiteres noch nicht statt. Für unsere Präsenzgottesdienste gelten die Einschränkungen, die uns von staatlicher Seite wie von unserer Kirchenleitung vorgegeben sind: z.b. Tragen eines Mundschutzes beim Betreten und Verlassen der Kirche, Einhaltung der Abstandsregel, kein Gemeindegesang, kein Zusammenstehen vor und nach dem Gottesdienst. Eine detaillierte Aufstellung kann auf unserer Website herunter geladen werden. Sie können leider, nicht am Gottesdienst teilnehmen, wenn Sie Symptome von Covid-19 aufweisen (z.b. trockenen Husten, Fieber, Störungen des Geschmacks- und Geruchsinns, Müdigkeit und Atemnot) oder wenn Sie direkten Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Da durch die Abstandsregelung die Plätze in der Friedenskirche beschränkt sind und um zu vermeiden, dass Personen abgewiesen werden müssen, bitten wir darum, sich möglichst bis samstags 12 Uhr zu den Gottesdiensten formlos anzumelden entweder per oder per Telefon ( ). Wir freuen uns über Ihre Teilnahme! Kath. Kirchengemeinde St. Clemens Weissach Leitender Pfarrer: Pater Gasto Lyimo Telefon: , Ansprechpartner: Pater Chidi Emezi Telefon: , (auch in dringenden seelsorglichen Notfällen) Gemeindereferentin: Claudia Vogelmann Telefon: , Katholisches Gemeindezentrum, Grabenstraße 6 Pfarrbüro: Sandra Radermacher Telefon: , Fax: Geänderte Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag Uhr stclemens.weissach@drs.de Das Pfarrbüro bleibt in den Herbstferien ( Oktober) geschlossen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro Rutesheim, Telefon Gottesdienste WICHTIG: Bitte beachten Sie unter der Rubrik "Aus Dekanat und Diözese" die aktuellen Vorgaben zum Feiern der Gottesdienste - gültig ab 15. Oktober. In den Herbstferien ( Oktober) findet keine Morgenmesse statt. 28 Sonntag, 1. November Allerheiligen (Hochfest) L1: Offb 7, ; L2: 1 Joh 3, 1-3; Ev: Mt 5, 1-12a 9.00 Uhr Eucharistiefeier mit Totengedenken in Rutesheim Uhr Rosenkranzgebet in Weissach Uhr Eucharistiefeier mit Totengedenken in Weissach - Im Gottesdienst wird besonders der Verstorbenen des vergangenen Jahres gedacht - Gräberbesuche Uhr Perouse Uhr Rutesheim Uhr Flacht Uhr Weissach Dienstag, 3. November 8.30 Uhr Morgenmesse in Rutesheim Ökumenisches Friedensgebet Am Dienstag, 2. November, findet das ökumenische Friedensgebet um Uhr statt. Sie können gerne zu Hause mitbeten die entsprechende Liturgie sowie einen Impuls können Sie auf der Seite der EmK herunterladen. Renovierungsarbeiten am Eingangsbereich in der Kirche Vom 2. bis voraussichtlich 6. November wird der Eingangsbereich in der Kirche renoviert. Der Kircheneingang bleibt in dieser Zeit für Besucher geschlossen. Besucher der Morgenmesse am 5. November werden gebeten über die Sakristei die Kirche zu betreten. Haushaltsplan 2020 mit Jahresrechnung 2019 Der Haushaltsplan liegt vom 3. November bis 19. November im Pfarrbüro aus und kann zu den Bürozeiten eingesehen werden. Wir bitten um kurze telefonische Voranmeldung. Veranstaltungen Herzliche Einladung zum diesjährigen Martinsfest! In: Pfarrbriefservice.de Foto: Bild: Aufgrund der aktuellen Situation ist es uns leider nicht möglich, den Martinsumzug im bisher üblichen Rahmen zu feiern. Martin Manigatterer Dennoch wollten wir euch die Möglichkeit geben, einen individuellen Laternenumzug zu machen. Dafür werden wir an drei verschiedenen Abenden (9. / 10. / 11. November) von Uhr bis Uhr am katholischen Gemeindehaus, Grabenstraße 6 in Weissach eine kleine Station zu Sankt Martin vorbereiten, an der ihr mit euren Eltern vorbeischauen könnt. Dort werden wir dann auch die Geschichte von Sankt Martin erzählen und eine kleine Überraschung bereithalten. Wir freuen uns schon auf euch! Eure Minis Aktuelles Renovabis - Kollekte für die Priesterausbildung Am Festtag Allerseelen bitten die deutschen Bischöfe gemeinsam mit dem Osteuropa-Hilfswerk Renovabis um Ihre großzügige Spende zugunsten der Priesterausbildung im Osten Europas.

29 III. GEMEINDELEBEN Foto: Erzeparchie Ivano-Frankivsk Die Kirchen dort brauchen dringend gute Seelsorger aus ihren eigenen Reihen. Wir wollen uns mit den Kirchen im Osten Europas solidarisch zeigen - auch und gerade in diesen schwierigen Zeiten, da die Menschen seelsorglichen Beistand dringender brauchen denn je. Heilungsraum Kath. Kirche St. Bonifatius, Böblingen Ecke Sindelfingerstraße 14 Arbeiterzentrum / Caritas Donnerstag, 29. Oktober Uhr ca Uhr Die Kollekte von St. Clemens am 1. November kommt zu 100 % Renovabis zugute. Aus Dekanat und Diözese Aktuelle Corona-Situation - neueste Informationen der Seelsorgeeinheit CleBoRa (Stand: 15. Oktober 2020) Unsere Vorgaben zum Feiern der Gottesdienste basieren auf den Vorgaben der Diözese. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst: Ab dem 15. Oktober ist das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes während des gesamten Gottesdienstes Pflicht ist. Wir zeigen damit, dass wir Verantwortung füreinander übernehmen. Bitte eigenen Mund-Nasen-Schutz mitbringen. Für die Gottesdienste gilt: Ab 15 Minuten vor dem Gottesdienst werden am Kircheneingang von einer Ordnungsperson in einer Liste jeweils Name und Telefonnummer der Teilnehmenden notiert, damit bei Infektionenen eine Nachverfolgbarkeit gewährleistet ist. Mit dem Eintrag in diese Liste sind Sie mit der Erfassung Ihrer Daten einverstanden. Die Daten werden vier Wochen später gelöscht. Unsere Kirchen sind wie gewohnt tagsüber geöffnet. Taufen sollen bis auf weiteres wenn möglich als Einzeltaufen gefeiert werden. Dabei gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Gottesdienste. Vor und nach der Taufe dürfen vor der Kirche keine Ansammlungen stattfinden. Kirchliche Trauungen sollen wegen der größeren Anzahl Mitfeiernden verschoben werden. Werden Trauungen gefeiert, gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Gottesdienste. Das Sakrament der Versöhnung (Beichte) kann unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften gespendet werden. Die Beichte im Beichtstuhl ist weiterhin ausgeschlossen. Krankensalbungen und Krankenkommunion sind in dringenden Situationen möglich. Eine Ansteckungsgefahr muss dabei möglichst ausgeschlossen werden. Krankensalbungsgottesdienste mit mehreren Personen sind nicht möglich. Beisetzungen können in der üblichen Form unter Einhaltung der geltenden Infektionsschutzregelungen gefeiert werden. Die Bestimmungen der Ortsbehörden sind zu beachten. Trauergottesdienste/Requien können im gleichen Rahmen gefeiert werden wie andere Gottesdienste. Kindergottesdienste sind unter Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes (Erhältlich im Pfarrbüro oder der Diözesanstelle) möglich. Der Heilungsraum ist ein geschützter Ort, um Ruhe, Kraft und Geborgenheit zu finden. Er bietet Raum zur Erfahrung der Nähe Gottes und zur Bitte um Ganz- und Heilwerdung. In diesem Erntedankmonat Oktober wollen wir in der spirituellen Einführung miteinander betrachten, wie in unserer Sorge, Krise und Krankheit vielleicht auch Neues wächst und welche Frucht des Geistes (Gal 5,22) Gott uns auf unserem Heilungsweg schenken möchte. Der Heilungsraum findet mit entsprechendem Schutzkonzept statt (eigener mitgebrachter Mund-Nasenschutz, Mindestabstand 1,5 Meter, Desinfektion, keine Teilnahme bei Coronasymptomen). Kontakt: Frank Kühn, Klinikseelsorger, Tel , heilungsraum-bb@gmx.de Adventgemeinde Plakat: Kath. Kirche BB "Was hat ein Mensch davon, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber zuletzt sein Leben verliert?" (Matthäus 16,26a GN) Was ist mir im Leben wichtig, was unwichtig? Wenn ich Hunger habe, ist Essen wichtig, bin ich satt, ist Essen unwichtig. Es ist nicht immer einfach, zwischen Wichtigem und noch Wichtigerem zu entscheiden. Oft täuschen wir uns in unserer Meinung. Jeder von uns hat auch zu unterschiedlichen Zeiten andere Prioritäten. Doch was ist das Ziel unseres Lebens? Gottes Wort lehrt und mahnt uns, daran zu denken, dass unsere Tage gezählt sind und wir sterben müssen. Hier setzt nun Jesus an: "Was hat ein Mensch davon, wenn er die ganze Welt gewinnt, aber zuletzt sein Leben verliert?" "Denn der Menschensohn wird mit seinen Engeln in der Herrlichkeit seines Vaters kommen und wird jedem nach seinem Tun vergelten." (Matth. 16,27) "Wer mir nachfolgt, braucht nicht im Dunkeln umherzuirren, denn er wird das Licht haben, das zum Leben führt." (Joh. 8,12 NL) Das ist die Antwort auf die Frage nach dem Wichtigsten in unserem Leben. Wer sein ewiges Leben verliert, hat alles verloren. Der Verlust wäre gewaltig: "Was kein Auge jemals sah, was kein Ohr jemals hörte und was sich kein Mensch vorstellen konnte, das hält Gott für die bereit, die ihn lieben." (1. Kor. 2,9 Hfa) Gottesdienst unter Beachtung der Vorgaben der Landesregierung BW: Samstag (Sabbat), 31. Oktober: Beginn 9:30 Uhr: Bibelstudium; 10:40 Uhr Predigt: B. Zippel. 29

30 III. GEMEINDELEBEN Und für die Kranken: HopeTV wird ab 9:30 Uhr einen Gottesdienst über Satellit (AST- RA) senden: tv/live/ und über Kabel: Vodafone (bisher Unitymedia). Weitere Möglichkeit über Internet: Seminar Bogenhofen - Gottesdienst live Logo: HopeTV ca. 10:45 Uhr: livestream/ Vereine Artifex Kunstverein Wir arbeiten weiter - legen Pausen ein - verändern - bauen weiter auf - hoffen auf Gelingen "Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun!"j. W. v. Goethe DRK Ortsverein Weissach-Flacht Aussetzung der Angebote für Kinder- und Jugendarbeit Wie gewonnen, so zerronnen! das beschreibt unsere derzeitige Situation wohl am besten. Angesichts der unerwartet rasch ausgerufenen Pandemiestufe 3 sowie aller damit verbundenen Auflagen und Regeln haben wir uns dazu entschlossen, unsere Angebote für die Kinder- und Jugend- Logo: DRK Weissach-Flacht e. V. arbeit (JRK und Spielstube) für den Rest des Jahres auszusetzen. Selbst mit Einhaltung der ausgerufenen 10-Personen- und AHA- Regel bleibt ein Restrisiko. Das Wissen hierum, die Verantwortung für die Gesundheit aller Teilnehmenden sowie die Fürsorgepflicht gegenüber unseren ehrenamtlichen Gruppenleitenden lassen uns derzeit leider keine andere Möglichkeit offen. Wir hoffen, dass wir hiermit einen Beitrag zur Senkung der Fallzahlen leisten und die Angebote bald wieder stattfinden können. Ankündigung: Blutspenden am 20. November in der Strickfabrik lebensrettende Bluttransfusionen werden täglich von verschiedensten Menschen benötigt: Z. B. von chronisch Kranken, bei geplanten oder ungeplanten Operationen in Folge von Unfällen, Verletzungen, zur Behandlung von Krebserkrankungen, aber auch bei Komplikationen während der Geburt. Ohne Blut läuft nichts! Und, Blut kann man nur durch Blut ersetzen, das ist Fakt. Grafik: DRK Blutspendedienst ergänzen - intensivieren - prüfen - vervollständigen Foto: ARTIFEX Kunstverein der neuen ART e. V. Weissach Am Freitag, 20. November, ist unsere nächste und letzte Blutspendenaktion für dieses Jahr. Auch wenn es auf der Seite des Blutspendedienstes zum Redaktionsschluss noch anders vermerkt ist: Die Aktion findet in der Alten Strickfabrik in Weissach statt wieder mit Terminreservierung. Das Reservierungssystem wird voraussichtlich ab dem 6. November frei geschaltet, wir informieren hier im Mitteilungsblatt und auf unserer Website sowie in Facebook rechtzeitig darüber. Informationen zum Ablauf einer Blutspendenaktion unter Corona-Bedingungen finden Sie ebenfalls auf unserer Website unter Spenden / Blut spenden. Freundeskreis Rosa-Körner & Otto-Mörike-Stift Pläne schmieden - umsetzen - bearbeiten - geschehen lassen Foto: ARTIFEX Kunstverein der neuen ART e. V. Weissach 30 rosa.otto@web.de, Tel.: Büro Öffnungszeiten: Mo., Di., Do. 9:00-12:00 Uhr

31 III. GEMEINDELEBEN Strudelbachchöre Weissach & Flacht e.v. Aufgrund der bestehenden Regelungen und einzuhaltenden Abstandsregelungen probt die SingArt derzeit in Kleingruppen von ca. 5 Personen im zeitlichen Wechsel im Sängerheim Weissach. Einmal im Monat findet eine gemeinsame Chorprobe der SingArt statt. Die nächste gemeinsame Probe ist wieder am Montag, 2. November, um Uhr in der Strickfabrik Weissach. Probezeiten Sängerheim: Uhr bis Uhr (Gruppe 1) Uhr bis Uhr (Gruppe 2) Weitere Informationen gibt es unter Die Strudelbachspatzen Auch unter Einhaltung der notwendigen Corona-Regelungen haben wir im Kinderchor zusammen viel Spaß - wir haben in allen Gruppen noch freie Plätze. Wenn du Lust hast, vorbeizuschauen, dann melde dich gerne bei Chorleiter Jonas Kronmüller (jonas.kronmueller@gmx.de; / , gerne auch WhatsApp). Wir freuen uns auf dich! Folgende Gruppen bieten wir donnerstags an: Uhr: Gruppe 4- bis 5-Jährige Uhr: Gruppe 6- bis 7-Jährige (bis einschließlich 2. Klasse) 17:30-18:00 Uhr: Gruppe ab 8 Jahre In den Herbstferien findet keine Chorprobe statt. Zur nächsten Chorprobe treffen wir uns wieder am Donnerstag, 5. November! Heimatverein Weissach und Flacht e.v. Meine Heimat, meine Heimaten nächste Ausstellung im Heimatmuseum Die Integrationsmanagerin Katharina Wojtulek ist dafür verantwortlich, dass Geflüchtete aus weit entfernten Ländern hier heimisch werden. Dabei hilft auch das Museum. Bei ehrenamtlicher Mitarbeit im Heimatmuseum lernen Zugezogene die neue Heimat kennen, so auch Geflüchtete. In Zusammenarbeit von Heimatmuseum und Integrationsmanagement entstehen Ausstellungsstücke für die nächste Ausstellung im Heimatmuseum. Plakate: Jana Friedrich Foto: Katharina Wojtulek 31

32 III. GEMEINDELEBEN Herkommen, ankommen Denkanstöße und Gestalten einer Postkarte Im Heimatmuseum werden mehrere Workshops stattfinden. Teilnehmen können Alteingesessene, Zugezogene, Nachkommen von Zugezogenen, also jede/r, die/der hier beheimatet ist, sei es die erste oder die zweite Heimat Frau Visiers-Würth von der Integrationsstelle des Landkreises wird mit Bildern und Karten Informationen zur Prägung der Weltgeschichte durch Wanderungsströme geben und Fachbegriffe wie Migrationshintergrund anschaulich erklären. Anschließend gestalten die Teilnehmenden eine Ansichtskarte oder auch einen Brief oder ein Bild über ihre eigene Heimat und Herkunft. Wer möchte, kann seine Karte als Ausstellungsstück zur Verfügung stellen. Selbstverständlich finden diese kreativen Heimat-Abende in Mini-Gruppen statt, so dass keine Gefahr besteht, anderen zu nahe zu kommen. Wer dennoch lieber auch auf Begegnungen mit großem Abstand verzichtet, kann die Ansichtskarte zum Gestalten nach Hause geliefert bekommen. Handharmonika-Freunde Flacht-Weissach e.v. Soirée 2020 verschoben 32 Foto: Katharina Wojtulek Erinnerungsstücke gesucht! Die Ausstellung über Heimat und Heimaten wird natürlich nicht nur aus den Postkarten und Bildern aus den Workshops zeigen, sondern auch Dinge, die unsere Heimat repräsentieren. Dinge, die jemand aus der alten Heimat mitgebracht hat oder Dinge, die in Flacht oder Weissach Lebende ausländischen Gästen als Symbol ihrer Heimat zeigen würden. Bitte melden Sie sich bei Museumsleiterin Barbara Hornberger, Telefon 07044/32109; wenn - Sie an einem Workshop teilnehmen möchten, - Sie eine Karte zum Gestalten nach Hause gebracht haben möchten, - Sie eine Heimat-Leihgabe zur Verfügung stellen möchten. Danke! Barbara Hornberger SEKUNDEN ENTSCHEIDEN IM NOTFALL112 Feuerwehr, Notarzt und Rettungsdienst Kegelsportverein Weissach Plakat: hhf Die Spielberichte vom Wochenende SKV Brackenheim II- KSV Weissach I In einem spannenden Wettkampf musste sich der KSV Weissach nach drei Stunden mit einem 4:4-Unentschieden zufrieden geben. Nach der ersten Paarung mit David Rein und Horst Matzka stand es 2:0 Punkte und 14 Kegel plus für Brackenheim. Nach der Mittelpaarung mit Oswald Kruppa und Detlef Braun stand es 4:0 Punkte und 48 Kegel plus für Brackenheim. Mit dem stark aufspielenden Schlusspaar mit Julian Sattler und Fabrizio Mattioli konnte das Unentschieden gerettet werden. Die einzelnen Ergebnisse: David Rein 543 : 535, Horst Matzka 517:511 Oswald Kruppa 535:520, Detlef Braun 493:474, Julian Sattler 554:582 und Fabrizio Mattioli 528:552. SKV Aspach KSV Weissach II Trotz starker Leistungen von Spiridon Papagiannis und Oliver Holzwarth kamen wir auf den Bahnen der Aspacher nicht zurecht. Die ersten 4 Paarungen waren spannend und ausgeglichen, sodass die letzten Paarungen mit Horst Matzka und Denny Koch spielentscheidend waren. Die beiden Gegenspieler hatten einen hervorragenden Tag und gewannen

33 III. GEMEINDELEBEN dadurch die wichtigen Paarungen, dadurch verloren wir mit 6:2 Punkten und einem minus von 111 Kegeln. Die einzelnen Ergebnisse: Piero Hertel , Spiridon Papagiannis , Oliver Holzwarth , Herbert Schröder , Horst Matzka und Denny Koch Bisherige persönliche Bestleistung Auswärts von Oliver Holzwarth, Klasse Olli weiter so! SG Feuerbach/Nord gem. - KSV Weissach gem In Feuerbach konnte die gemischte Mannschaft gegen die SG Feuerbach/Nord einen klaren Sieg einfahren. Nach einer ausgeglichenen Anfangspaarung (1 : 1 und -75 Kegel) starteten die weiteren Spieler eine erfolgreiche Aufholjagd. Sie gewannen alle ihre Spiele und drehten den Rückstand auf einen Vorsprung von 63 Kegel. Die Ergebnisse im Einzelnen: Anita Wehrhausen 415:496; Michael Duppel 484:328 Herbert Herbrik 409 : 498; Tabea Seidel 480:492 Gerti Schrottenholzer 429:437; Hanne Tontsch 482:511. Vorschau: Samstag den 31. Oktober :00 Uhr KSV Weissach gem. - VfL Stgt-Kaltental gem. 13:15 Uhr KSV Weissach II - VfL Stgt-Kaltental III 17:00 Uhr KSV Weissach I - TSV Fürfeld Allen Mannschaften viel Erfolg und "Gut Holz"!!! Obst- und Gartenbauverein Flacht e.v. info@ogv-flacht.de Rückblick 22. Flachter Obsttag Am fand trotz COVID-19 Pandemie, wenn auch in anderer Form, unser 22. Flachter Obsttag statt. Aufgrund der Beschränkungen mussten wir in diesem Jahr unser Angebot deutlich einschränken. Trotzdem konnten wir unseren traditionellen Obstverkauf sowie die Sortenbestimmung und Bestellung von Obstgehölzen anbieten. TC Weissach-Flacht Kehrausaktion der Tennisanlage Liebe TCWF Mitglieder, der Herbst schreitet voran und es ist Zeit, unsere Tennis-Anlage winterfest zu machen. 1. Pflege der Parzellen Wir möchten alle Parzellen-Verantwortliche dazu aufrufen, notwendige Pflegearbeiten und eine letzte Kontrolle ihrer Parzelle vorzunehmen. 2. Laubsammelaktion am 14. oder 21. November Sobald das meiste Laub heruntergefallen ist, müssen wir das viele Laub einsammeln. Die Aktion wird voraussichtlich am 14. oder 21. November stattfinden und rechtzeitig per Rundmail und im Mitteilungsblatt bekannt gegeben. Eine gute Gelegenheit für Jugendliche, ihre Arbeitsstunden abzuleisten. Die Laubsammelaktion ist zugleich die letzte Gelegenheit, um für dieses Jahr Arbeitsstunden abzuleisten. Rückfragen bitte an Wolfgang Herdtle, per Mail: tcwf-technik@t-online.de oder Tel: Wir danken für eure Unterstützung! Sportliche Grüße Wolfgang Herdtle VSM Technik Endspiel Langzeitdoppel der Damen Heute fand, unter Berücksichtigung der Corona-Regeln, das Endspiel des Langzeitdoppels der Damen in unserer Tennishalle statt. Dieses Jahr haben 10 Doppel-Paarungen teilgenommen. Gespielt wurde in 2 Gruppen, aus denen sich jeweils die Gruppensieger für das Endspiel qualifiziert haben. Gewonnen haben Juliane Pilster mit Nadja Strohhäcker gegen Claudia Di Zillo und Ina Krasselt (6:1 und 6:0). Herzlichen Glückwunsch den Erst- und Zweitplatzierten! Bemerkenswert dieses Jahr war, dass es gleich 2 Neumitglieder bis ins Endspiel geschafft haben. Das Langzeit-Doppel wird jedes Jahr ausgetragen. Teilnehmen können alle weiblichen Mitgliederin des TC Weissach- Foto: Andrea Köhler Flacht, die Spaß und Freude am Tennis haben. Das Langzeitdoppel eignet sich besonders für Neumitglieder, um andere Spielerinnen kennenzulernen. Bei Interesse melden Sie sich bitte bis zum nächsten Frühjahr bei Nadja Strohhäcker unter info@tennisinflacht.de. Oktober 2020/ps Foto: S. Keck Auch für den kleinen Hunger gab es Leckeres vom Grill sowie Zwiebelkuchen zum Mitnehmen. Alles in allem war es ein ganz anderer Obsttag als sonst, jedoch, alle waren froh, dass dieser trotzdem stattfinden konnte. Wir hoffen, dass unser 23. Obsttag in gewohnter Weise stattfinden kann, und freuen uns bereits heute darauf. S. Keck TSV Flacht Überlegene Spielweise des Tabellenzweiten! TSV Flacht - TSV Korntal 0:5 (0:2) Überlegene Spielweise des Tabellenzweiten! Auf dem Sportgelände war Maskenpflicht angesagt, was die Zuschauer diszipliniert über die gesamte Spielzeit einhielten - dies galt auch für die Trainer an der Seitenlinie. 33

34 III. GEMEINDELEBEN Die spielstarken Gäste nahmen gleich das Spielgeschehen an sich, der erste Torschuss war beim Gastgeber zu erkennen. Der TSV Flacht nahm sich viel vor und wollte vor allem, was den Spielerkader angeht, so lange wie möglich die Null halten. In der zwölften Minute setzt man nicht energisch nach und der Gast verwertet zum 0:1. Das Spiel nach vorne fand beim TSV Flacht so gut wie nicht statt, trotzdem hielt man dagegen und versuchte den Gegner vom Tor fern zu halten. Das schnelle und direkte Spiel des Gastes war dann für das 0:2 (43.) zuständig. Auch in den zweiten 45 Minuten war die Moral des TSV Flacht gegeben, doch nach verletzungsbedingte Ausfälle war es dann am Ende doch eine klare Niederlage. Das Unheil nahm seinen Lauf als Mario Morlok beim Rettungsversuch verletzt ausscheiden musste. Auch Elias Kakos verletzte sich und so musste man die letzten zwanzig Minuten das Spiel in Unterzahl fortsetzen. Eine der wenigen Chancen konnte der Gastgeber in der 72. Minute per Kopf nicht verwerten. Die Gäste konnten noch einen Zahn zulegen und machten in der letzten viertel Stunde alles klar, nach gelungenen Passspiel war man noch dreimal erfolgreich. TSV Flacht: Morlok (54. Welting), Küppers, T. Essig (56. Kakos), Nagy, Höveler, M. Binder, Schmid (62. Jambo), Göksügür, P. Binder, Platzke (56. Schäfer), Schwenker. Am Freitag, den 30. Oktober gastiert der TSV Flacht um Uhr bei der SVGG Hirschlanden-Schöckingen. Der Trainerstab und die Spieler müssen jetzt noch enger zusammenrücken, das negative muss aus den Köpfen raus. Beginnend mit dem Spiel in Hirschlanden wird jeder einzelne TSV- Akteur gefordert sein um wieder das Selbstbewusstsein und die Spielsicherheit zu erlangen. W.P 34 Plakat: TSV Flacht Junioren Weissach-Flacht Trainingszeiten Winter 2020/2021 Folgende Juniorenmannschaften der SGM Weissach/Flacht trainieren ab sofort bzw. demnächst wie folgt in der Sporthalle. D-Junioren (Jahrgänge 08/09): Donnerstag 18:00-20:00 Uhr, Sporthalle in Flacht Ab E-Junioren (Jahrgänge 10/11): Montag 18:00-20:00 Uhr, Alte Sporthalle in Weissach Mittwoch 18:00-20:00 Uhr, Alte Sporthallte in Weissach Ab sofort, ganzjährig F-Junioren (Jahrgänge 12/13): Dienstag 16:00-18:00 Uhr, Neue Sporthalle in Weissach Freitag 17:30-19:00 Uhr, Alte Sporthallte in Weissach Ab bis nach Ostern 2021 Bambini (Jahrgang 14 und jünger): Mittwoch 16:30-18:00 Uhr, Alte Sporthalle in Weissach Ab sofort, ganzjährig FDP - Wir sorgen für Bewegung Parteien # : 200 Jahre Verfassung in Baden-Württemberg - Mitgliederehrung und Festvortrag Alle FDP-Mitglieder und Interessierten sind gemeinsam mit dem Ortsverband herzlich eingeladen zu einem Vortrag und einer Mitgliederehrung in Böblingen. Die Veranstaltung findet statt am Freitag, 6. November 2020 um Uhr im Paladion, Silberweg 18, Böblingen. Für sein 40-jähriges Engagement bei der FDP wird Württembergische Verfassung von 1819 Peter Koepf geehrt. Foto: Robarts Library, University Toronto Pandemie und den damit Aufgrund der Coronaverbundenen Vorkehrungen ist eine Anmeldung unbedingt erforderlich, per an scheerer@fdp-boeblingen.de oder telefonisch unter Dr. Jörg Schweikhardt Andreas Knapp, Direktor am Landesrechnungshof und stellvertretender FDP-Kreisvorsitzender, ist bekannt für sein profundes juristisches Wissen und seine gewinnende Art Anekdoten zu erzählen. Mit diesen Eigenschaften wird im Festvortrag kurzweilig in die 200-jährige Geschichte unseres Landesverfassung einführen.

35 III. GemeIndeleben Informationen anderer Ämter Landratsamt Böblingen Auch im Landkreis Böblingen gilt eine allgemeine Sperrstunde ab 23 Uhr Allgemeinverfügung des Landratsamts mit weiter verschärften Regeln seit Samstag, 24. Oktober, in Kraft Auch der Landkreis Böblingen führte nun die Sperrstunde ab 23 Uhr ein. Die neue Allgemeinverfügung mit dieser und weiteren, verschärften Regeln gilt seit Samstag, 24. Oktober. Die Sperrstunde trifft die Gastronomiebetriebe hart, weiß Landrat Roland Bernhard. Dennoch sind wir aktuell gezwungen, zu handeln. Nachdem der Inzidenzwert also die Ansteckung pro in sieben Tagen zu Beginn der Woche um den Wert 50 pendelte, verzeichnet der Landkreis inzwischen nach einem Wert von etwas über 70 am Donnerstag nun bereits 85,3. Angesichts dieser Zahlen müssen wir dieses Mittel ziehen. Auch das Sozialministerium hat mit seinem Erlass klargestellt, dass Landkreise bei mehr als 50 Neuinfektionen pro Einwohner in sieben Tagen eine Sperrstunde ab 23 Uhr für die Gastronomie per Allgemeinverfügung verhängen müssen. Neben der Anordnung der Sperrstunde wird auch das bereits bestehende Alkoholabgabeverbot für Donnerstag, Freitag und Samstag ab 23 Uhr auf alle Tage ausgedehnt. Und für Veranstaltungen gilt eine generelle Obergrenze von 100 Personen. Dies betrifft am Wochenende vor allem Sportveranstaltungen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Böblingen wurde am über die Homepage des Landkreises, verkündet und trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Derzeit gibt es 555 aktive Fälle kreisweit. Der Landkreis Böblingen ist Gründungsfreundliche Kommune 2020/ Qualifikation für das Landesfinale von Start-up BW Local Als eine von 26 Kommunen in Baden-Württemberg hat sich der Landkreis Böblingen beim regionalen Wettbewerb Start-up BW Local durchgesetzt. Damit darf er ab sofort das Prädikat Gründungsfreundliche Kommune 2020/2021 tragen. Das bestätigt, dass der Landkreis Böblingen beste Voraussetzungen für Gründerinnen und Gründer bietet, sagt Dr. Sascha Meßmer, der Wirtschaftsförderer des Landkreises Böblingen. Unterstützt durch Wolfgang Vogt von den Senioren der Wirtschaft und die Gründerin Sinem Ertürk von Green Bee Design stellte Dr. Sascha Meßmer das Böblinger Konzept in der Kategorie Interkommunaler Ansatz/Landkreise vor. Anlaufstelle für Gründer im Landkreis Böblingen ist die Plattform die vom Landkreis, Gemeinden, Unternehmen sowie von Start-up BW aufgebaut wurde. Mit zentralen und lokalen Aktivitäten werden die Gründer gezielt gefördert. Beispielsweise helfen kompetente Ansprechpartner, die Gründerlotsen, bei allen Fragen der Start-ups weiter. Damit möchten wir die Gründer unterstützen, vernetzen und schließlich im Landkreis Böblingen ansiedeln. In den letzten Jahren konnten wir die Gründungsdynamik deutlich beschleunigen, sagt Dr. Sascha Meßmer. Zusätzlich zur Auszeichnung konnte sich der Landkreis Böblingen außerdem die Teilnahme im virtuellen Landesfinale am 9. Dezember 2020 sichern. Dort erhalten die drei besten Konzepte je nach Platzierung und Kategorie zusätzlich Preisgelder von Euro, Euro oder Euro. Die Platzierungen vom ersten bis zum dritten Platz werden unter Einbeziehung eines Fachpublikums aus der baden-württembergischen Gründungs- und Start-up-Szene ermittelt. Mehr Informationen zu Start-up BW Local in folgender Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg: Zulassungsstelle Leonberg geschlossen Wie das Landratsamt Böblingen mitteilt, ist die Zulassungsstelle in Leonberg am Donnerstag, 29. Oktober, bereits ab 16 Uhr geschlossen. Am Freitag, 30. Oktober, bleibt die Zulassungsstelle den ganzen Tag geschlossen. Jederzeit erreichbar sind die Online-Services der Zulassungsstelle unter Helfen Sie mit! Wassonstnochinteressiert SCHULBAU ZOTI - TOGO Mit der Organisation FLY & HELP baut die Familie Nussbaum eine Schule in Zoti -Togo. Mit dem Bau der Schule soll unser Engagement nicht zu Ende sein. Wir haben noch so viele weitere Ideen, welche wir aber alleine nicht verwirklichen können.» STROMVERSORGUNG der Schule und des Dorfs» KÜHLSCHRANKKAUF um Lebensmittel haltbar zu machen» KÜCHENBAU für tägliche Mahlzeiten BILDUNGSFÖRDERUNG für Erwachsene JEDER CENT HILFT UNS DIESE IDEEN UMZUSETZEN! Es wäre schön, wenn Sie uns und somit auch die Schüler in Zoti unterstützen würden. FRAGEN ZUM PROJEKT? Bei offenen Fragen erreichen Sie mich telefonisch unter Alles über FLY & HELP finden Sie unter SAMMELKONTO Empfänger: Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP» JEDER EURO ZÄHLT und IBAN: DE kommt direkt in Afrika an. 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36 36 Anzeigen Amtsblatt der Gemeinde Weissach 28. Oktober 2020 Nr. 44 Helfen Sie mit! SCHULBAU ZOTI - TOGO Mit der Organisation FLY & HELP baut die Familie Nussbaum eine Schule in Zoti - Togo. Mit dem Bau der Schule soll unser Engagement nicht zu Ende sein. Wir haben noch so viele weitere Ideen, welche wir aber alleine nicht verwirklichen können.»» STROMVERSORGUNG der Schule und des Dorfs KÜHLSCHRANKKAUF um Lebensmittel haltbar zu machen»» KÜCHENBAU für tägliche Mahlzeiten BILDUNGSFÖRDERUNG für Erwachsene JEDER CENT HILFT UNS DIESE IDEEN UMZUSETZEN! Es wäre schön, wenn Sie uns und somit auch die Schüler in Zoti unterstützen würden. FRAGEN ZUM PROJEKT? Bei offenen Fragen erreichen Sie mich telefonisch unter Alles über FLY & HELP finden Sie unter SAMMELKONTO Empfänger: Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP IBAN: DE BIC: GENODE51WW1 Vwz. 1: Kinderlachen Zoti sehr wichtig Vwz. 2: vollständige Adresse des Spenders» JEDER EURO ZÄHLT und kommt direkt in Afrika an. DAS VERSPRECHE ICH IHNEN sehr wichtig, damit die Spendenbescheinigung (ab 50 Euro möglich) ausgestellt und verschickt werden kann DATENSCHUTZERKLÄRUNG Indem Sie mit dem oben genannten Verwendungszweck Kinderlachen Zoti an die Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP spenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP der Brigitte Nussbaum GmbH & Co. KG folgende Informationen zu Ihrer Spende übermittelt: Spendername, Spendendatum, Spenderadresse und Spendenbetrag.

37 Amtsblatt der Gemeinde Weissach 28. Oktober 2020 Nr. 44 Anzeigen 37 TRAUER Weissach, den In tiefer Trauer und Dankbarkeit nehmen wir Abschied von unserer lieben Mutter, Oma und Uroma Ursuline Burger geb. Hofmann * Sie hat uns nach einem langen, erfüllten Leben verlassen. In stillem Gedenken: Kurt Burger mit Familie Klaus Burger mit Familie Karin Burger mit Familie Die Beisetzung findet im engsten Familienkreis statt. TRAUERHILFE Bestattungsinstitut Peter Maier Erd-, Feuer- und Seebestattung Überführung im In- und Ausland Erledigung sämtlicher Formalitäten Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten Auf Wunsch Beratung im Haus Tag und Nacht, Sonn- und Feiertag Ihr Helfer bei Trauerfällen Schulstraße Rutesheim Hauptstraße Hemmingen Hauptstraße Korntal-Münchingen Berthold Bestattungen GmbH persönlich, mitfühlend, vertraut Ihr zuverlässiger Bestatter in Weissach und Umgebung -für Sie vor Ort jederzeit erreichbar -365 Tage, rund um die Uhr Porschestraße Weissach Tel / E s nimmt der Augenblick, was Jahre geben. J. W. v. Goethe Pflegeimmobilie als Kapitalanlage IMMOBILIEN Mietrendite bis 4,5 %, staatlich abgesichert, langfristige Pachtverträge über 20 Jahre, ab ,- Euro, Bestands- und Neubauobjekte. Günstige KfW-Konditionen möglich. Wir vermitteln Sie direkt an den Eigentümer! Emil-Haag-Straße Weil der Stadt Fon info@brigitte-nussbaum.de MEHR RAUM FUR - IDEEN Wir kaufen Bau- und Abrissgrundstücke ab 500 qm zu Bestpreisen. Diskrete Abwicklung und sofortige Zahlung nach Kaufvertrag werden garantiert! immobilien entwicklung plus wohnen Röntgenstraße Leonberg

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43 Amtsblatt der Gemeinde Weissach 28. Oktober 2020 Nr. 44 Anzeigen 43 Wir helfen Menschen Das prägt uns als gesamtes Unternehmen und lässt unseren Arbeitsalltag einzigartig werden. Weiterbildung Freuen Sie sich auf eine großzügige Förderung von Fach- und Führungskarrieren, z.b. die Übernahme der Kosten für die Weiterbildung als Mentor oder Praxisanleitung. Für die Schüleranleitung werden Sie freigestellt. Teamkultur Sie arbeiten in offener, partnerschaftlicher und kollegialer Atmosphäre. Erholung und Vergütung Freuen Sie sich auf 30 Tage Urlaub und eine Vergütung gemäß AVR Wü/TVöD einschließlich betrieblicher Altersvorsorge (ZVK). Firmenticket Sie erhalten einen monatlichen Zuschuss für Ihr VVS-Jahresabonnement. Pflegefachkräfte Praxisanleitung (w/m/d) Jetzt bewerben! OTTO-MÖRIKE-STIFT WEISSACH-FLACHT Der Mensch zählt, das Team macht s Fragen zur Samariterstiftung und zu offenen Stellen beantwortet Ihnen gerne Frau Lisa Krieg, Personalabteilung Telefon / bewerbung@samariterstiftung.de Samariterstiftung, Schlossweg 1, Nürtingen Eine ausführliche Stellenbeschreibung finden Sie unter Traumjob in Ihrer Region? Jetzt Job finden! Foto: Thinkstock/AdamGregor Zu einer Bewerbung gehören immer Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse.

44 44 Anzeigen Amtsblatt der Gemeinde Weissach 28. Oktober 2020 Nr. 44 UNTERRICHT Nachhilfe Klasse 4 bis zum Abi Mathe, Deutsch, Englisch, sehr preiswert (gewerblich) g GESCHÄFTSANZEIGEN Hofeinfahrten Gartenwege Teerbeläge Betonpflaster Platten führt preiswert aus Walter Schirrle Grenzweg Böblingen Tel oder Arbeitskreis Leben e.v. Beratung und Begleitung für Menschen in Lebenskrisen und bei Selbsttötungsgefahr Amtsblatt bzw. Lokalzeitung nicht erhalten? Anbieter der Woche Heckengäu-Brennerei Gechingen Whisky, Gin und Moonshine Das 2016 gegründete Jungunternehmen aus Gechingen steht für beste Zutaten, ausgereifte Prozesse und hochwertige Produkte. Die Auswahl möglichst regionaler Zutaten sowie die zu 100% klimaneutrale Herstellung liegen absolut im Fokus. Das breite Sortiment umfasst verschiedenste Schnäpse, Gins, Liköre und Whiskys. Aber auch Produkte wie Whiskystein-Sets, Knabbergerste oder ein Whisky-Maturation-Kit, zur Herstellung 45,00 DEAL 42, 50 5 % Cashback deines eigenen in Eichenholz gereiften Whiskys werden angeboten. Die Eigenmarke 44Vier London Dry Gin hat sich bereits einen Namen auf dem Markt gemacht. Zudem verfügt die Brennerei über eine Eventlocation für bis zu 60 Personen, in welcher regelmäßig Veranstaltungen rund um das Thema Spirituosen stattfinden. Für private und geschäftliche Feiern kann diese ebenfalls gemietet werden, auch Führungen und Tastings werden angeboten. 28,00 DEAL 26, 50 5 % Cashback Heckengäu-Brennerei Hortar Single Malt Whisky Single Cask Classic Heckengäu-Brennerei 44VIER London Dry Gin Sollte die Verteilung nicht zu Ihrer Zufriedenheit erfolgen, bitten wir Sie, Ihr Anliegen unserem Vertriebspartner mitzuteilen: G.S. Vertriebs GmbH Tel Unser Vertrieb ist auch samstags für Sie erreichbar Sie erreichen die G.S. Vertriebs GmbH von Montag bis Mittwoch, Freitag Uhr Donnerstag Uhr Samstag Uhr Heckengäu-Brennerei Sloe Gäu Gin 25,00 DEAL 24, 00 5 % Cashback Diese und viele weitere Angebote auf: kaufinbw.de/heckengaeu Heckengäu-Brennerei Whiskysteine, 9 Stück 7,00 DEAL 6, 00 5 % Cashback Nur solangedervorratreicht. AllePreise in inkl. MwSt. zzgl. eventueller Versandkosten. Produkte können von Abbildung abweichen. Für Druckfehler keine Haftung.

45 Amtsblatt der Gemeinde Weissach 28. Oktober 2020 Nr. 44 Anzeigen 45 ZUHAUSE SCHÖNER WOHNEN Foto: Bulgac/E+/Getty Images Dieses und weitere Themen auch auf Farbenmix für Herbst und Winter In kälteren Monaten sehnen wir uns nach Farbe. Während uns der bunte Herbst noch an vergangene Sommertage erinnert, ist es spätestens, wenn die letzten Blätter vom Baum gefallen sind, vorbei mit der Farbenpracht der Natur. Wer nicht auf bunte Highlights verzichten möchte, holt sich die angesagtesten Farbtrends am besten direkt in die eigenen vier Wände. PLANA-Küchenmesse Preisvorteile vom bis Wer sein Zuhause in eine herbstliche Wohlfühloase verwandeln möchte, sollte vor allem mit den typischen Herbstfarben experimentieren. Die Natur belohnt uns in der goldenen Jahreszeit mit einer schönen Farbenvielfalt. Orange, Rot, Brombeere oder Bordeaux sind zeitlos und wirken kombiniert mit hellen Möbeln in Weiß und Beige elegant und stilvoll. Genauso gut funktionieren aber auch farbige Möbelstücke als Highlight zusammen mit einer sonst eher schlichten Einrichtung. Die Trendfarbe 2020 Classic Blue lässt sich hingegen wunderbar für die Winterdekoration einsetzen. Am besten funktioniert die Farbe in Kombination mit dem gemütlichen Skandi-Look, der den eher kühleren Blauton mit warmem Beige und Braun umspielt. Auffällige, blaue Kissen für das schlichte Sofa, blaues Geschirr oder Deko- Elemente wie eine hübsche Vase in dem angesagten Blauton werten den Wohnraum optisch auf und bringen Farbe in den tristen Winter. Außerdem wirkt Blau vertrauensvoll und beruhigend und erinnert uns an den Himmel und das Meer. Doch auch hier gilt: wer die Farbe im Raum großzügiger einsetzt, sollte bei den Details eher auf schlichte Farben zurückgreifen, um den Raum nicht zu überladen. Ausgewählte Farbtupfer wie das tropische Grün einer gezielt platzierten Hängeleuchte bringen nicht nur Licht ins herbstliche Dunkel, sondern tragen mit ihrem sanften Spiel zwischen Licht und Schatten zur heimeligen Atmosphäre des Raumes bei. Kombinationen mit Metall Einer der aktuellen Trends geht auch dahin, rustikale Grau- oder Grüntöne auf dem Esstisch mit hochwertigen Accessoires aus Metall oder glänzendem Edelstahl zu akzentuieren. Die Farbwahl für Wohntextilien und Wände deutet zur Zeit auf ein geschärftes Bewusstsein für Umwelt und Natur hin. Gesellschaftliche Entwicklungen legen den Schwerpunkt auf nachhaltig produzierte, qualitativ hochwertige Stücke und eine neue Achtsamkeit, die sich aufs Wesentliche konzentriert. Auffällige Muster und aufdringliche Farben treten eher in den Hintergrund zugunsten klarer Linien, natürlicher Materialien und leiser, neutraler Erdtöne, in denen die urwüchsigen Farbschattierungen der herbstlichen Jahreszeit anklingen. (livingpress/red) Dieses Jahr bei uns im Haus: Die PLANA-Küchenmesse für Heim und Familie. Beim Kauf einer neuen PLANA-Küche in Ditzingen und Esslingen:* Bis zu Messevorteilspreise + unsere kostenlose Luxusausstattung Exklusiv für die ersten 10 PLANA-Küchenkäufer:* MIELE-Geschirrspüler GRATIS *Angebot für alle im Aktionszeitraum geplanten und gekauften PLANA-Küchen im Wert ab exklusiv im PLANA Küchenland in Ditzingen und Esslingen. Beim Miele-Geschirrspüler gilt: Pro Küche ein Geschirrspüler solange Vorrat reicht. Bereits getätigte Aufträge sind ausgeschlossen. Volley Küchenvertrieb GbR Marktstraße Ditzingen Telefon: / oder im Internet: plana.de/ditzingen Verkauf von HOLZDEKORATIONEN aller Art HEINZ BRAUN, Weissach, Pfarrstraße 7 vom bis jeweils freitags von Uhr, samstags von Uhr

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