über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen

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1 SJD/Vorentwurf vom Verordnung vom über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel Abs. Bst. c des Gesetzes vom. Dezember über den Bevölkerungsschutz (BevSG); gestützt auf Artikel Abs.,. Satz, der Verordnung vom. Dezember 00 über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsverwaltung; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst :. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt für die Alarmierung und die Information der Bevölkerung im Bereich Bevölkerungsschutz im Hinblick und im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses. Sie gilt auch für die Warnung der Organe des Bevölkerungsschutzes. Sie bezeichnet die zuständigen Behörden und die eingesetzten Mittel für die Warnung, Alarmierung und Information. Die Bestimmungen des Bundesrechts im Bereich der Warnung und der Alarmierung bleiben vorbehalten. Art. Definitionen Als ausserordentliches Ereignis gelten Katastrophen, Notlagen sowie Grossunfälle und andere grössere Schadenfälle (s. Art. BevSG).

2 Als Warnung gilt der Gefahrenhinweis zur vorgängigen Information der Behörden oder Partnerorganisationen und zur Bereitstellung der Führungsorgane für den Einsatz. Als Alarmierung gilt die Vorwarnung der Bevölkerung zur Information über das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses und gegebenenfalls zur Abgabe von Verhaltensempfehlungen oder -anweisungen während eines solchen Ereignisses. Als Information gilt die Verbreitung (Kommunikation) von Sachverhalten, Verfügungen, Verhaltensempfehlungen oder -anweisungen im Rahmen der Prävention, der Vorsorge sowie der Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen. 5 Als Bevölkerung gelten die Einwohnerinnen und Einwohner (ansässige und fremde), die Unternehmen und die Institutionen. Art. Grundsätze Die beteiligten Parteien, namentlich die politischen Behörden, die Führungsorgane, die Verwaltungseinheiten des Staates und die betroffenen Unternehmen arbeiten im Bereich der Information unter sich und mit dem kantonalen Führungsorgan (KFO) eng zusammen. Sie kommunizieren ausschliesslich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Die Warnungen, die Alarmierungen und die Informationen werden gleichzeitig in beiden Amtssprachen verbreitet. Unter Umständen ist jedoch die Sprache der Bevölkerung, die vom Ereignis betroffen ist, vorzuziehen. Jedes betroffene Organ stellt die Information seines Personals sicher. Art. Verhaltensempfehlungen und -anweisungen und angeordnete Massnahmen Die Verhaltensempfehlungen haben Anreizcharakter. Die Verhaltensanweisungen sind allgemeine Verfügungen, welche die betroffene Bevölkerung dazu verpflichten, ein Verhalten vor oder während einem ausserordentlichen Ereignis anzunehmen. Zuwiderhandelnde handeln auf eigene Gefahr. Die angeordneten Massnahmen sind Verfügungen der Behörden und ihre Nichteinhaltung ist strafbar. Art. 5 Eingesetzte Mittel Die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information werden gemäss den Prinzipien der Effizienz und Nähe eingeführt und verwendet.

3 Die Medien sind priviligierte Partner. Die Organisation und der Betrieb der Mittel ist Sache der für den Bevölkerungsschutz zuständigen Körperschaft, anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 6 Ergänzende Weisungen Das KFO erlässt ergänzende Richtlinien zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die namentlich folgende Punkte betreffen: a) den Inhalt und die Form der Warnungen und der Alarmierungen sowie der Informationen (s. Art. ); b) die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information (s. Art.5); c) die Aufteilung der Informationsaufgaben zwischen dem KFO und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt (s. Art. 8 Abs.); d) die Zusammenarbeit mit den Unternehmen im Bereich der Information (s. Art. Abs.).. Kantonale Organisation Art. 7 Information ausserhalb von ausserordentlichen Ereignissen Der Staatsrat ist verantwortlich für die Information der Bevölkerung des Kantons ausserhalb von ausserordentlichen Ereignissen. Er kann diese Zuständigkeit an die Oberamtmänner delegieren, wenn es sich um regionale Risiken handelt. Die Information im Bereich der Vorsorge wird vom KFO koordiniert. Die Information über die Risikoanalyse und die Präventionsmassnahmen obliegen den Einheiten und Organen, die von der Verordnung über die Risikoanalyse und die Prävention vorgesehen werden. Das KFO informiert den Staatsrat regelmässig über die Situation und die Entwicklung von bestimmten Themen, die den Bevölkerungsschutz betreffen. Art. 8 Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen a) Im Allgemeinen Das KFO warnt Partnerorganisationen. Es alarmiert und informiert die Bevölkerung. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Staatsrat entscheiden, selbst die Information zu übernehmen.

4 Das KFO informiert den Staatsrat, die Oberamtsmänner und die betroffenen Gemeinden über sämtliche getroffene Massnahmen. Art. 9 b) Bei Grossunfällen oder anderen grösseren Schadenfällen Die Kantonspolizei stellt die Warnung der Partnerorganisationen sicher. Sie stellt die Alarmierung sicher und koordiniert die Information der Bevölkerung. Der Oberamtmann informiert über die Massnahmen, die er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs trifft. Die Kantonspolizei informiert den Chef des KFO, den Oberamtmann und das Gemeindeführungsorgan (GFO) über sämtliche getroffene Massnahmen.. Kommunale Organisation Art. 0 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden regeln die Information in den Bereichen der Risikoanalyse und der Prävention auf lokaler Ebene. Sie sind zuständig für die Information ihrer Bevölkerung über die Einsatzvorsorge. Bei einem lokalen Ereignis koordinieren sie die Information zusammen mit den beteiligten Partnern. Die Information über die vom Kanton zugewiesenen Aufgaben muss mit diesem koordiniert werden. 5 Die GFO stellen die Warnung und die Alarmierung sicher. 6 Die kommunalen Organe informieren das KFO und die Oberamtmänner über die getroffenen Massnahmen. Art. Aufgaben der Oberamtmänner Wenn mehrere Gemeinden von einem ausserordentlichen Ereignis betroffen sind, stellt der Oberamtmann die Koordination der Information auf lokaler Ebene sicher. Artikel 6 Abs. in fine BevSG bleibt vorbehalten.

5 . Schlussbestimmung Art. Diese Verordnung tritt in Kraft am Der Präsident: Die Kanzlerin: E. JUTZET D. GAGNAUX-MOREL 5

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