über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)"

Transkript

1 Reglement vom 19. Mai 2009 Inkrafttreten: über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 des Gesetzes vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst: Art. 1 Einreichung des Gesuchs 1 Die Person, die eingebürgert werden möchte, reicht ihr Gesuch auf dem Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen (das Amt) ein; dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) ein Schreiben, in dem die Beweggründe für die Einbürgerung dargelegt werden; b) ein aktuelles Passbild der gesuchstellenden Person und der in das Gesuch einbezogenen Familienangehörigen; c) ein Geburtsschein von jedem in das Gesuch einbezogenen Familienmitglied; d) eine Zivilstandsurkunde, die den Zivilstand der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs belegt; e) eine Wohnsitzbestätigung für alle in das Gesuch einbezogenen Familienangehörigen; f) ein Originalauszug aus dem Betreibungsregister des Wohnorts der gesuchstellenden Person und ihrer vorangehenden Wohnorte in der Schweiz für die letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs; ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so müssen dem Gesuch die gleichen Auszüge für die Ehegattin bzw. den 1

2 Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner beigelegt werden, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt; unmündige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen keinen Auszug vorlegen; g) eine Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode oder ein Lohnausweis, der die Quellensteuerabzüge der letzten sechs Monate angibt; in bestimmten Fällen ist ein Beleg der Steuerverwaltung ausreichend, namentlich bei Personen, die erst seit Kurzem steuerpflichtig sind; h) eine Fotokopie des Ausländerausweises und des Passes; i) ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person und gegebenenfalls der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt; j) eine Kopie der Schulzeugnisse der Kinder, die ihre gesamte Schulbildung oder einen Teil davon in der Schweiz absolviert haben, oder Schulbesuchs- Bestätigungen der Schulbehörde; k) eine Vollmacht der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, die oder der keine Einbürgerung beantragt, die das Amt ermächtigt, allfällige Auskünfte zu ihrer oder seiner Person einzuholen; l) weitere Unterlagen, die das Amt bei Bedarf einfordern kann. 2 Eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, die um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersucht, reicht das Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind: a) ein Personenstandsausweis oder ein Familienausweis, der ihr Bürgerrecht und ihren Zivilstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs belegt; b) eine Fotokopie des Passes oder der Identitätskarte; c) eine Veranlagungsanzeige der letzten Steuerperiode; d) ein Lebenslauf; e) ein Auszug aus dem Strafregister. 3 Die nicht in einer Amtssprache des Bundes verfassten Unterlagen sind von einem Übersetzungsbüro übersetzen zu lassen. 4 Im Einbürgerungsgesuch ist die Gemeinde zu erwähnen, deren Bürgerrecht beantragt wird. 2

3 Art. 2 Erhebungsbericht 1 Der vom Amt oder von der Kantonspolizei erstellte Erhebungsbericht hat die in den Artikeln 6 und 6a des Gesetzes vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) festgelegten allgemeinen Bedingungen und die Integrationsvoraussetzungen zum Gegenstand. 2 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so nimmt der Bericht ebenfalls Bezug auf die Situation der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt. 3 Wenn die gesuchstellende Person ein Jahr vor der Einreichung des Gesuchs oder im Laufe des Verfahrens heiratet oder eine Partnerschaft eintragen lässt, hat der Erhebungsbericht nur die Integrationsvoraussetzungen nach Artikel 6a BRG zum Gegenstand. Art. 3 Ausnahmen vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen aus wichtigen Gründen Eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten, auf die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner und auf die Kinder kann namentlich in folgenden Fällen gemacht werden: a) Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner brauchen die Anforderungen an den Wohnsitz des eidgenössischen oder des kantonalen Rechts nicht zu erfüllen, wenn nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt festgestellt werden kann, dass besondere Bemühungen für die Integration im Sinne von Artikel 6a BRG unternommen worden sind. b) Von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, die aufgrund ehelicher oder partnerschaftlicher Probleme getrennt leben, wird nicht verlangt, dass sie die Anforderungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts an den Wohnsitz, die Integrationsbedingungen und die Bedingung des Respekts gegenüber der Rechtsordnung erfüllen. c) Kinder unter 14 Jahren, die in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern mit einbezogenen sind, müssen die Integrationsbedingungen und die Bedingung des Respekts gegenüber der Rechtsordnung nicht erfüllen. 3

4 Art. 4 Gegenseitigkeitsvereinbarung über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer In Anwendung der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 16. Dezember 1994 über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländer werden die in den folgenden Kantonen verbrachten Jahre im Kanton Freiburg anerkannt: 1. Bern 2. Waadt 3. Neuenburg 4. Genf 5. Jura 6. Zürich. Art. 5 Erwerb des Gemeindebürgerrechts 1 Das Gemeindebürgerrecht, das die Gemeinde einer Person ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit erteilt, wird grundsätzlich auf Ersuchen des Amts gewährt. 2 Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an eine bereits in einer Freiburger Gemeinde heimatberechtigte Person wird dem Amt mitgeteilt, das im Informatisierten Standesregister die nötigen Nachführungen vornimmt. Art. 6 Überprüfung der Personalien Bevor das Amt dem Staatsrat ein Dossier zur Prüfung unterbreitet, klärt es ab, ob die Personalien der gesuchstellenden Person noch stimmen, insbesondere ob seit der Einleitung des Verfahrens der Zivilstand, der Wohnsitz oder der Beruf geändert haben und ob während des Verfahrens ein Kind geboren wurde. Die gesuchstellende Person wird zur Mitwirkung aufgefordert. Art. 7 Verwaltungsgebühren 1 Die Verwaltungsgebühren für das Einbürgerungsverfahren werden auf der Grundlage eines Tarifs, der vom Staatsrat in einem separaten Erlass beschlossen wird, festgelegt. 2 Beim Einreichen des Einbürgerungsgesuchs wird ein Kostenvorschuss entrichtet. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte geschuldet. 4

5 3 Das Amt kann insbesondere bei mittellosen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verzichten oder diese herabsetzen. 4 Die Gemeinden können Gebühren nach einem Tarif erheben, der in einem allgemein verbindlichen Reglement festgelegt wird. Art. 8 Offizieller Empfang 1 Die offiziellen Empfänge werden mindestens zweimal im Jahr durchgeführt. 2 Vor jedem offiziellen Empfang bezeichnet der Staatsrat auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. 3 Die Direktion legt die Einzelheiten der offiziellen Empfänge, insbesondere ihren Ablauf, fest. Sie sorgt auch dafür, dass sie regelmässig an verschiedenen Orten des Kantons stattfinden. 4 Neue Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, am Empfang teilzunehmen. Art. 9 Einbürgerungsblatt und Dekretsentwurf 1 Zur Übermittlung des Dossiers der gesuchstellenden Person an den Staatsrat erstellt das Amt ein Einbürgerungsblatt und einen Dekretsentwurf, der dem Grossen Rat unterbreitet wird. 2 Das Einbürgerungsblatt der gesuchstellenden Person enthält folgende Angaben: a) ihre Personalien und die Personalien des Vaters und der Mutter; b) das Geburtsdatum und den Geburtsort; c) die Staatsangehörigkeit; d) den Zivilstand; e) den Beruf; f) den Wohnsitz; g) die in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen; h) das Datum und die Referenznummer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; i) das Gemeindebürgerrecht und das Datum der Aufnahme in das Bürgerrecht; j) die AHV-Nummer; k) die Verwaltungsgebühren. 5

6 3 Der Dekretsentwurf enthält für jede gesuchstellende Person folgende Angaben: a) die Personalien; b) die Staatsangehörigkeit; c) den Wohnsitz; d) das Geburtsdatum und den Geburtsort; e) den Zivilstand; f) den Beruf; g) das Gemeindebürgerrecht; h) die in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen. Art. 10 Einbürgerungsdokument und Diplom 1 Das Einbürgerungsdokument wird vom Amt erstellt und für die Unterzeichnung, den Druck und die Aushändigung an die Staatskanzlei weitergeleitet. 2 Es enthält die auf dem Einbürgerungsblatt aufgeführten persönlichen Angaben. 3 Es wird jeder Person, die das schweizerische und freiburgische Bürgerrecht erworben hat, beim offiziellen Empfang von der Vertreterin oder vom Vertreter des Staatsrats überreicht. Den Personen, die an der Teilnahme am offiziellen Empfang verhindert sind, wird es vom Amt zugestellt. 4 Eingebürgerten Personen, die dies wünschen, wird ein Einbürgerungsdiplom zugestellt. Es wird auf Anfrage des Amts von der Staatskanzlei ausgedruckt, die sich auch um den Versand kümmert. Art. 11 Mitteilungen 1 Die von der Kantonsbehörde erlassenen Entscheide über Einbürgerung, Wiedereinbürgerung und Entlassung aus dem Bürgerrecht werden namentlich folgenden Stellen mitgeteilt: a) dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; b) dem Amt für Bevölkerung und Migration; c) dem Oberamt des Wohnsitzes oder des Heimatortes; d) der Wohnsitzgemeinde; e) den zuständigen Zivilstandsbehörden. 6

7 2 Die von der Gemeindebehörde erlassenen Entscheide über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht oder die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht werden dem Amt mitgeteilt, das im Informatisierten Standesregister die nötigen Nachführungen vornimmt. 3 Erhält das Amt einen von der Bundesbehörde erlassenen Entscheid über eine erleichterte Einbürgerung, eine Wiedereinbürgerung, eine Aufhebung oder einen Entzug des Bürgerrechts, so nimmt es davon Kenntnis und informiert die in Absatz 1 genannten Behörden über den Inhalt des Entscheids. Art. 12 Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgische Bürgerrecht Schweizerinnen und Schweizer, die um Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, reichen ihr Gesuch grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind: a) eine Zivilstandsurkunde, die das frühere freiburgische Bürgerrecht und das heutige Schweizer Bürgerrecht belegt (Geburtsschein, Eheschein, Personenstandsausweis oder Familienausweis); b) eine Fotokopie des Passes oder der Identitätskarte; c) ein Brief, in dem die Beweggründe für die Wiedereinbürgerung dargelegt werden. Art. 13 Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht 1 Freiburgerinnen und Freiburger, die um Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen, reichen die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein. 2 Der Verzichtserklärung ist für alle ins Gesuch einbezogenen Personen eine Zivilstandsurkunde, die das doppelte freiburgische und das Schweizer Bürgerrecht belegt, beizulegen. Art. 14 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht 1 Wer aus einem oder mehreren Bürgerrechten freiburgischer Gemeinden entlassen werden möchte, reicht die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein. 2 Der Verzichtserklärung ist ein Familienausweis oder ein Personenstandsausweis beizulegen. 7

8 Art. 15 Aufhebung Das Ausführungsreglement vom 8. Juli 1997 zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) (SGF ) wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Der Präsident: Die Kanzlerin: C. LÄSSER D. GAGNAUX 8

zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) 4.. Ausführungsreglement vom 8. Juli 997 zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 45 des Gesetzes vom 5. November 996 über das freiburgische

Mehr

über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) .. Reglement vom 9. Mai 009 über das freiburgische Bürgerrecht (BRR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG);

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) 933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung Beachten Sie bitte folgende Hinweise, bevor Sie dem Departement

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei 4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember

Mehr

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Eheschliessung

Mehr

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013)

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Wir bitten um Beantwortung der nachstehenden Fragen und Rücksendung dieses Formulars an Bildungsdirektion,

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri

Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri JUSTIZDIREKTION Stand: 1. April 2012 MERKBLATT Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3 Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Willy Müller Förderstiftung

Willy Müller Förderstiftung Antrag für Förderbeitrag Die Willy Müller Förderstiftung unterstützt und fördert junge Menschen in handwerklichen, gewerblichen oder Dienstleistungsberufen mit Stipendien und Darlehen in ihrer beruflichen

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Volksabstimmung. Kanton Zürich. vom 11. März 2012. Vorlagen

Volksabstimmung. Kanton Zürich. vom 11. März 2012. Vorlagen Kanton Zürich Volksabstimmung vom 11. März 01 1 Vorlagen A. Beschluss des Kantonsrates Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten 11 Die Beleuchtenden Berichte zu den

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

PartnerWeb. Anleitung. Personaladministration online erledigen. Telefon: 062 837 71 71 info@gastrosocial.ch

PartnerWeb. Anleitung. Personaladministration online erledigen. Telefon: 062 837 71 71 info@gastrosocial.ch PartnerWeb Personaladministration online erledigen Anleitung Telefon: 062 837 71 71 E-Mail: info@gastrosocial.ch Inhaltsverzeichnis Anleitung PartnerWeb Hinweise 3 Registrieren 4 Anmelden 6 Mitarbeitende

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Internationale Adoption durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich

Internationale Adoption durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich Internationale Adoption durch Dritte*: Verfahren im Kanton Zürich Kind ist unbekannt und kommt aus einem Staat, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen in Kraft ist Die künftigen Adoptiveltern (Ae) möchten

Mehr

Stellenbewerbung (Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift schreiben)

Stellenbewerbung (Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift schreiben) Kantonspolizei Graubünden Polizia chantunala dal Grischun Polizia cantonale dei Grigioni Akten-Nummer Bitte Foto einkleben Stellenbewerbung (Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift schreiben) Personalien

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Datenschutz- Reglement

Datenschutz- Reglement www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die

Mehr

Gebührenpflichtige Dokumente

Gebührenpflichtige Dokumente Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

Eheauflösung im Inland oder im Ausland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

STIFTUNG MÜHLE GUTKNECHT

STIFTUNG MÜHLE GUTKNECHT Die Stiftung fördert die Aus- und Weiterbildung ehemaliger Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen von Kerzers, die sich ausweisen über besondere Begabungen oder besondere Leistungen Die Stiftung

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) vom 11. Dezember 2014 Bürgerrechtsverordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Rechtliche

Mehr

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) - für Personen ab 16 Jahre - F 1 Angaben zu meiner Person (Antragsteller/in) (Ergänzen oder erläutern Sie gegebenenfalls

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014 .6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname: Gesuch um Vorbezug Ich, der/die Unterzeichnende Name: Vorname: AHV-Nummer: Zivilstand: ledig, geschieden, verwitwet verheiratet, in eingetragener Partnerschaft Name des Ehegatten: Vorname des Ehegatten:

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort Verordnung vom 12. Dezember 2006 Inkrafttreten: 01.01.2007 über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 101 des Gesetzes

Mehr

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden

Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden Amt für Landwirtschaft Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Telefon 032 627 25 02 Telefax 032 627 25 09 Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen

Mehr

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) 2. Personalien

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON

KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON SRO SAV/SNV 02 D_Kundenprofil_np März 2007 KLIENTENPROFIL VERSION NATÜRLICHE PERSON Dieses Formular ist nur zu verwenden wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist. Handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung

Mehr

um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Homöopathin/Homöopath im Kanton Bern

um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Homöopathin/Homöopath im Kanton Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Kantonsarztamt Bewilligungswesen Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon 031 633 79 16/05 Telefax 031 633 79 29 Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der

Mehr

Datenschutzreglement (DSR)

Datenschutzreglement (DSR) Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),

Mehr

Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren

Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren von ausländischen Bürgerrechtsbewerbern mit bedingten Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - in der

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Ernährungsberatung im Kanton Basel-Stadt

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Ernährungsberatung im Kanton Basel-Stadt Bewilligungen und Support Sabrina Stachl Gerbergasse 13 CH-4001 Basel Tel: +41 61 267 44 95 Fax: +41 61 267 95 29 E-Mail: sabrina.stachl@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER

Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER V:\Projekte\Reglemente\Richtlinien\601RichtlinienEinbuergerungsverfahren.docx RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGERUNGSVERFAHREN

Mehr

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Ein Gesuch erfassen und einreichen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Förderplattform (FPF) - Anleitung Ein Gesuch erfassen und einreichen Seit Mitte September 2014, bietet das BAK für die Eingabe von Gesuchen

Mehr

Statistische. Information. Einbürgerungen in Liechtenstein. von 1970 bis 1984. Amt für Volkswirtschaft,Vaduz Fürstentum Liechtenstein

Statistische. Information. Einbürgerungen in Liechtenstein. von 1970 bis 1984. Amt für Volkswirtschaft,Vaduz Fürstentum Liechtenstein Statistische Information Einbürgerungen in Liechtenstein von 1970 bis 1984 Amt für Volkswirtschaft,Vaduz Fürstentum Liechtenstein .2,. ts: Statistische Information Einbürgerungen in Liechtenstein von 1970

Mehr

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Namenserklärungen

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES) 124 vom 24. Juni 2015 (Stand am 20.

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ A) NATÜRLICHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ Name:... Vorname(n):... Staatsangehörigkeit:... Geschlecht:... Personenstand:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Land:...

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Support Tickets Infostar

Support Tickets Infostar Rubrik Thema Kurzbeschrieb altrechtliche dem neuen Recht unterstellt Geburtsschein mit aktuellen Daten nach Nachführen des Familienregisters Ticket Nr. Datum Bürgerrechtserwerbsgrund für die Ehefrau und

Mehr

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE. An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg

DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE. An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg DIRECTION DE LA SÉCURITÉ ET DE LA JUSTICE SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION Weisungen vom 17. Mai 2010 An die Vorsteher der Einwohnerkontrolle der Gemeinden des Kantons Freiburg Betrifft : Neuregelung der

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG) Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,

Mehr

Sportförderungsgesetz

Sportförderungsgesetz Vorlage des Regierungsrats.0.08 vom 7. September 00 Sportförderungsgesetz vom Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Sportförderung, gestützt auf Artikel 6,

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG)

Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG) KANTONALER FONDS ZUR FÖRDERUNG VON KRIPPENPLÄTZEN Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfe für die Schaffung neuer Krippenplätze Gesetzliche Grundlage Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden

Mehr

Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1

Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Marken, Muster und Modelle Hinweise zum Antragsformular für die Akteneinsicht 1 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Verwendung des Formulars Das Formular kann gebührenfrei

Mehr

über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA

über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA Verordnung vom 11. Februar 2008 Inkrafttreten: 01.03.2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA Der Staatsrat des Kantons

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

ASF 2002_028. Verordnung

ASF 2002_028. Verordnung Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Anlage A Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Bitte beachten

Mehr

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Sunrise-Streitbeilegungsrichtlinien für .swiss "Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss" Ausgabe 1: 01.08.2015 Inkrafttreten: 01.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand... 3 2 Geltungsbereich... 3 2.1 Unrechtmässige Zuteilung während der "Sunrise"-Phase...

Mehr