Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER
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1 Nr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER
2 V:\Projekte\Reglemente\Richtlinien\601RichtlinienEinbuergerungsverfahren.docx RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGERUNGSVERFAHREN Präsidialabteilung Schiessplatzweg 1 Telefon Postfach 101 Telefax info@ostermundigen.ch CH-3072 Ostermundigen 1
3 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite B Bezug zum übergeordneten Recht F Finanzielles I Inkrafttreten R Rückstellung von Einbürgerungsgesuchen S Sprachtest und Test Kenntnisse Schweizerische Verhältnisse V Verfahrensablauf Verschiedenes W Wahrheitspflicht /8
4 Nach Seiten Seite I Allgemeine Bestimmungen... 5 Bezug zum übergeordneten Recht... 5 Verfahrensablauf... 5 Wahrheitspflicht... 7 Sprachtest und Test Kenntnisse Schweizerische Verhältnisse... 7 Rückstellung von Einbürgerungsgesuchen... 7 Finanzielles... 7 Verschiedenes... 7 II Schlussbestimmungen... 8 Inkrafttreten /8
5 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGERUNGSVERFAHREN FÜR AUS- LÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Bezug zum übergeordneten Recht Ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften - insbesondere im Bürgerrechtsgesetz des Bundes, dem kantonalen Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, der Einbürgerungsverordnung und der Wegleitung zum Einbürgerungsverfahren der kantonalen Polizei- und Militärdirektion - gelten für das Gemeindeverfahren bei Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern die nachstehenden Vorschriften. Art. 2 Verfahrensablauf Ablauf, Aufgaben und Zuständigkeiten werden wie folgt geregelt: Aufgabe Zuständigkeit 2.1 Abgabe der Unterlagen für Abteilungssekretariat das Einbürgerungsverfahren 2.2 Einbürgerungskurs und externe Anbieter Sprachstandsanalyse 2.3 Registrierung Personenstand Kanton 2.4 Formelle Vorprüfung des Gesuches Abteilungssekretariat 2.5 Abklärung der Eignung Ad hoc Arbeitsgruppe (AGr) der Polizeikommission (PoK) - Leitung der Arbeitsgruppe - Mitglied der PoK - Befragung - Gemeindepolizei - Integrationstest - Mitglied PoK - Erstellen des Einbürgerungsberichts gem. BSIG-Weisungen, - Abteilungssekretariat Seite 20 5/8
6 2.6 Entscheid über den Antrag an Polizeikommission den Gemeinderat - Vertretung des Geschäfts in der - Leitung der AGr PoK - Zweite Anhörung der einbürgerungswilligen Person nach - AGr oder PoK Rückstellungen oder bei Unklarheiten (sofern nicht gem. EbüV Art. 3 Abs. 4 darauf verzichtet wird). - Befürwortung; Antrag an den - PoK Gemeinderat - Rückstellung; Mit Einverständnis - PoK des/der GesuchstellerIn - Ablehnung; Vororientierung - PoK des/ der Gesuchstellers/in, Gelegenheit zum Zurückziehen des Gesuchs, Antrag auf ablehnende Verfügung 2.7 Entscheid über den Zusicherungsantrag an das Amt für Gemeinderat Migration und Personenstand - Zusicherung - Gemeinderat - Publikation der Zusicherungen - Abteilungssekretariat - Rechnungsstellung Gebühren - Abteilungssekretariat - Weiterleiten der Akten an den - Abteilungssekretariat Kanton - Rückstellung; Mit Einverständnis - Gemeinderat des/der GesuchstellerIn - Ablehnung; Vororientierung des - Gemeinderat /der Gesuchstellerin, Gelegenheit zum Zurückziehen des Gesuchs, Verfügung - Ev. Rückweisung an die PoK - Gemeinderat 2.8 Weiterbehandlung der Akten Kanton durch das Amt für Migration und Personenstand 2.9 Eröffnung der Einbürgerung - Schriftliche Eröffnung der Einbürgerung - Abteilungssekretariat 6/8
7 Art. 3 Wahrheitspflicht Jeder Befragung geht der Hinweis auf die Folgen von Falschaussagen resp. das Verschweigen von Tatsachen voraus. Sprachtest und Test Kenntnisse Schweizerische Verhältnisse 1 2 Art. 4 Zur Erkennung der Kenntnisse der Schweizerischen Verhältnisse kann im Rahmen der Befragung durch die AGr der POK ein mündlicher Test durchgeführt werden. Den Test nicht absolvieren müssen Personen unter 18 Jahren. Personen die den Test Kenntnisse der Schweizerischen Verhältnisse nicht bestehen, werden innert 3 Monaten erneut zum Test vorgeladen und das Gesuch ruht solange. Bestehen sie den Test erneut nicht, so wird ihnen eine Rückstellung des Gesuchs für mindestens 1 Jahr nahegelegt (Ziff. 5 ist zu beachten). Rückstellung von Einbürgerungsgesuchen Finanzielles 1 2 Art. 5 Die Polizeikommission kann im Einvernehmen mit dem/der GesuchstellerIn ein Gesuch zurückstellen. Die Dauer der Rückstellung beträgt ein bis max. zwei Jahre. Ohne Einwilligung des/der Gesuchstellerin kann eine Rückstellung nicht erfolgen. Art. 6 Übersteigt ein Privatkredit 50 % des Bruttojahreseinkommens, wird die Rückzahlungsmoral überprüft. Sie wird nachgewiesen durch bereits erfolgte regelmässige, monatliche Rückzahlungen von mindestens 1/3 des ursprünglichen Kreditbetrages. Verschiedenes 1 2 Art. 7 Eine vormundschaftliche Massnahme ist kein Ablehnungsgrund bei Einbürgerungen. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit ist kein Verweigerungsgrund. Der/die GesuchstellerIn verpflichtet sich schriftlich, die Einbürgerungsgebühren selber zu zahlen und nicht die Sozialhilfe damit zu belasten. 7/8
8 II SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten auf den 15. November 2006 in Kraft. Der neu einzuführende Test Kenntnisse der Schweizerischen Verhältnisse wird vorerst nur für eine Testphase von 6 Monaten genehmigt. Vor Ablauf der 6 Monate ist anhand der in der Praxis gemachten Erfahrungen zu evaluieren, ob der Test definitiv einzuführen sei. Gegebenenfalls sind allfällig nötige Verbesserungen vorzunehmen. Ostermundigen, 14. November 2006 Gemeinderat (Trakt. Nr. 408 mit Änderungen von 3. Juni 2008, Trakt. Nr. 226 und 9. Februar 2010, Trakt. Nr. 34) Christian Zahler Präsident Marianne Meyer Gemeindeschreiberin 8/8
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Nr 60 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen
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